{"status":"available","doknr":"OLD289073","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0108.18A4503.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-08","aktenzeichen":"18 A 4503/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil er nicht den \nformellen Voraussetzungen des § 124a Abs. 4 VwGO entspricht.\n\n3\n\nGemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach \nZustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung \nzuzulassen ist. Innerhalb dieser Frist, die angesichts der am 18. September 2003 \nwirksam erfolgten Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung \nversehenen erstinstanzlichen Urteils mit dem 18. November 2003 ablief, ist eine \nBegründung nicht eingereicht worden.\n\n4\n\nZur fristgerechten \nRechtsmittelbegründung als \nZulässigkeitserfordernis vgl. BVerwG, \nUrteile vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, \nBVerwGE 107, 117 = DVBl. 1999, 95 und vom \n4. Oktober 1999 - 6 C 31.98 -, BVerwGE \n109, 336 = NVwZ 2000, 190.\n\n5\n\nDem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag \nkann - wie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits mit gerichtlichem \nSchreiben vom 4. Dezember 2003 mitgeteilt - nicht entsprochen werden, weil es sich \nhierbei um eine gesetzliche Frist handelt, die durch das Gericht nicht verlängert \nwerden kann.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2003 \n- 1 BvR 310/03 -, NVwZ 2003, 728 = DVBl. \n2003, 861.\n\n7\n\nGründe für eine - im Übrigen nicht beantragte - Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand wegen Versäumung der Begründungsfrist (§ 60 VwGO) sind weder \nvorgetragen worden noch ersichtlich. Soweit der Prozessbevollmächtigte des \nAntragstellers auf eine Erkrankung seiner Person verwiesen hat, ist dieser Hinweis \nnicht ausreichend, um einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen. Der \nRechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils war ohne weiteres zu entnehmen, \ndass der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Monaten nach \nZustellung des vollständigen Urteils zu begründen ist. Grundsätzlich muss ein Anwalt \nim Falle einer Erkrankung durch geeignete organisatorische Maßnahmen \nsicherstellen, dass Fristen auch dann gewahrt werden können, wenn sein \nGesundheitszustand ihn selbst dazu nicht befähigt. Dies gilt umso mehr, als ein \nAnwalt grundsätzlich bei einem mehrtägigen Krankheitsausfall für eine \nordnungsgemäße Vertretung sorgen muss.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli \n1997 - 8 B 156.97 -.\n\n9\n\nDas dem Prozessbevollmächtigten des Klägers dies nicht möglich war, etwa weil \nes sich bei seiner Erkrankung um eine plötzlich auftretende, unvorhersehbare \nKrankheit gehandelt hat, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen.\n\n10\n\nEin etwaiges Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Kläger insoweit \nzurechnen lassen.\n\n11\n\nVgl. in diesem Zusammenhang \nSenatsbeschluss vom 3. September 2002 - 18 \nB 1426/02 - und vom 1. September 2003 - 18 \nB 1496/03 -.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 sowie 73 Abs.1 Sätze 1 und 2 \nGKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-08/18-a-4503-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-08/18-a-4503-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289073","retrieved":"2026-07-09 03:07:57.012802+00:00"}}