{"status":"available","doknr":"OLD289074","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0108.13B2225.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-08","aktenzeichen":"13 B 2225/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin - einschließlich der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen - zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der \nDarlegungen der Beschwerdeführerin entscheidet, ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.\n\n4\n\nDas vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, gleichgültig ob auf der \nGrundlage des § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs gegen die Bescheide vom 7. bzw. 8. Mai 2003 nebst \nVollziehungsbeseitigungsbegehren oder auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 VwGO \nauf Verpflichtung zur Neudurchführung der Rufnummernzuteilung gerichtet, setzt als \nBegründetheitserfordernis voraus, dass die Antragstellerin entsprechend dem \nAblehnungsbescheid vom 7. Mai 2003 rechtswidrig nicht an der Verteilung der freien \nRufnummern der Gasse 118xy beteiligt worden ist. Das ist bei der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes eingeschränkten Prüfungsdichte jedoch nicht \nfestzustellen. Demgemäss fällt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus (Anträge \nzu 1. und 2.) und ist der nach § 123 Abs. 1 VwGO notwendige Anordnungsanspruch \nnicht glaubhaft gemacht (Antrag zu 3.). Einerseits fehlt es an der Verletzung eines \neigenen Rechts der Antragstellerin im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, \nandererseits an einem Anspruch der Antragstellerin auf Neudurchführung der ihre \nRechte wahrenden Rufnummernzuteilungsverfahrens.\n\n5\n\nDer Antragstellerin stand im nach dem materiellen Recht maßgeblichen Prüfungszeitpunkt der \nZuteilungsentscheidung der Regulierungsbehörde am 7./8. Mai 2003 ein Anspruch auf die beantragten \nRufnummern nicht zu. Nach § 43 Abs. 2 und 3 TKG steht die Zuteilung von Rufnummern im Ermessen der \nRegulierungsbehörde, das durch die Vorläufigen Regeln über die Zuteilung von Rufnummern für \nAuskunftsdienste (VRZ) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG mit Bindungswirkung für alle Beteiligten ausgestaltet ist und \nzu einem Zuteilungsanspruch eines Nummernbewerbers erstarken kann, wenn die Zuteilungsvoraussetzungen \nder VRZ erfüllt sind.\n\n6\n\nZu diesen Voraussetzungen zählt auch aus Sicht des Senats ein alsbaldiger, konkreter Bedarf des jeweiligen \nBewerbers für die begehrte Rufnummer. Zwar wird diese Voraussetzung in den VRZ nicht ausdrücklich \ngenannt, doch ergibt sie sich aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungshandelns und vor allem aus Sinn und \nZweck der Nummernverwaltung, die insbesondere in den VRZ zum Ausdruck kommen. Es versteht sich von \nselbst, dass ein konkretes Verwaltungshandeln von einer rationell arbeitenden Behörde sinnvoller Weise nur \ndann beansprucht werden kann, wenn der Antragsteller ein anerkennenswertes rechtliches Interesse verfolgt. Vor \nallem hat ein eine Rufnummer begehrendes Dienstleistungsunternehmen dann kein anzuerkennendes rechtliches \nInteresse an seiner Beteiligung an der Verteilung von Rufnummern durch die zuständige Behörde, wenn es der \nbegehrten Rufnummer nicht alsbald bedarf. Ein derartiger Bedarf folgt für die Vergabe von Rufnummern \nallgemein und von solchen der Gasse 118xy im Besonderen aus dem ihnen von der Rechtsprechung zuerkannten \nCharakter einer knappen Ressource. Von einer knappen Ressource ist zurückhaltend, den Vorrat schonend \nGebrauch zu machen und deshalb die Vergabe einer Rufnummer nur bei Notwendigkeit und alsbaldiger \nfunktionsgerechter Verwendung der Nummer vorzunehmen. Das wird belegt durch die von der Antragstellerin \nselbst als Rechtfertigung ihres Begehrens angeführte Befürchtung, die von ihr begehrten Nummern könnten von \nanderen Unternehmen erfolgreich beantragt und alsdann installiert werden, bevor sie diese Nummern benötige, \nso dass sie leer ausgehen könnte. Das Erfordernis eines alsbaldigen Bedarfs für eine begehrte Rufnummer ergibt \nsich ferner aus der Fristenregelung der Nummern 5.2 Satz 3 und 6.1 Buchst. c) VRZ. Aus der Frist von 90 Tagen \nvor Wirksamwerden einer Nummernzuteilung, zu welchem der Zuteilungsantrag frühestens gestellt werden darf, \nsowie aus der gleich langen Frist nach Wirksamwerden einer Nummernzuteilung, innerhalb der eine zugeteilte \nRufnummer zu nutzen ist, ferner aus der Widerrufsmöglichkeit bei Verstoß gegen diese Fristenregelung folgt, \ndass eine Rufnummer einerseits nur bei erkennbar alsbaldigem Einsatz zugeteilt werden soll, andererseits ohne \neinen Einsatz in dieser Frist dem Inhaber auch nicht verbleiben soll, dass mit anderen Worten ein relativ \naktueller und fortbestehender Bedarf für die jeweilige Rufnummer für ihre Inhaberschaft erforderlich sein soll. \nEine Nummernvergabe auf Vorrat für den Fall, dass das beantragende Unternehmen die Nummer irgendwann \neinmal zu einem noch nicht absehbaren Zeitpunkt benötigen wird, ist demnach nicht erlaubt und ein dahin \ngehender Zuteilungsantrag unzulässig mit der Folge seiner Nichtbeteiligung am Vergabeverfahren.\n\n7\n\nEin alsbaldiger Bedarf an einer Rufnummer besteht nach dem den VRZ zu Grunde liegenden Sinn und \nZweck dann, wenn die Bereitstellung des mit der Rufnummer der Gasse 118xy erreichbaren Auskunftsdienst am \nMarkt in Kürze, d. h. in etwa drei Monaten konkret ansteht. Dies zu beurteilen ist u. a. Sinn des gemäß Nr. 5.1 \nVRZ vorzulegenden Realisierungskonzepts.\n\n8\n\nEinen Bedarf im beschriebenen Sinne hatte die Antragstellerin im maßgeblichen Prüfungszeitpunkt der \nEntscheidung der Regulierungsbehörde und hat sie auch gegenwärtig nicht glaubhaft gemacht. Sie hat selbst \nentsprechend der Darlegung im Realisierungskonzept vorgetragen, dass sie mit der Firma B. noch über die \nErbringung der Zuführungsleistungen für Teilnehmer aus dem Netz der DTAG verhandele; auch wegen des \nnotwendigen Zugangs zu den Datenbanken der Teilnehmernetzbetreiber (z. B. DTAG) befinde sie sich in den \nVerhandlungen. Das Testpaket ist nur geplant, aber noch nicht realistisch absehbar. All das lässt mit der \nAntragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht eine alsbaldige Bereitstellung der Auskunftsdienste, für die die \nAntragstellerin die drei begehrten Rufnummern einsetzen will, in etwa drei Monaten nicht erwarten. Das wird \ndes Weiteren bestätigt durch die Tatsache, dass sie selbst die ihr bereits zugeteilten zwei Rufnummern der Gasse \n118xy nicht innerhalb der Frist der Nummer 6.1 Buchst. c) VRZ zur Nutzung gebracht hat.\n\n9\n\nIm übrigen erscheint nicht ausgeschlossen, den alsbaldigen Bedarf schon \ndeshalb in Zweifel zu ziehen, weil die Antragstellerin bereits über zwei Rufnummern \nder Gasse 118xy verfügt und die von ihr mit dem Realisierungskonzept \nbeschriebenen Auskunftsdienste entweder sich nicht wesentlich anders darstellen als \nder Auskunftsdienst (Basisdienst), dem die bereits zugeteilten Rufnummern dienen \nsollen, oder bei gegebenem wesentlichen Unterschied für eine Rufnummer der \nGasse 118xy gemäß Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 VRZ überhaupt nicht in Betracht kommen \nkönnten. Über die dort vorgesehenen Angaben hinausgehende etwa wirtschaftlich \nrelevante Hintergrund-informationen dürften nicht unter die vorgenannte Regel fallen. \nUnterschiedliche Entgelte für Auskunftsdienste rechtfertigen nach dem VRZ keine \nunterschiedlichen Rufnummern. Ein Vorrätighalten von Rufnummern zum Zwecke \nder Kostenminimierung bei ihrer Einrichtung durch die DTAG entspricht keiner \nsinnvollen Verwaltung einer knappen Ressource und ist mit Sinn und Zweck der VRZ \nunvereinbar. Die Antragstellerin kann bei gegebener Zeit andere freie Rufnummern \nder Gasse 118xy beantragen.\n\n10\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, §§ 13 \nAbs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Die Anlegung eines jeweils separaten Verfahrens \nfür jede vom einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin wenn auch nur \nmit dem Antrag zu 3. erfasste Rufnummer ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289074","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-08/13-b-2225-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289074","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289074","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-08/13-b-2225-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289074","retrieved":"2026-07-09 03:07:57.087475+00:00"}}