{"status":"available","doknr":"OLD289089","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0107.22B2076.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-07","aktenzeichen":"22 B 2076/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,00 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Interessenabwägung des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die davon ausgeht, dass die Widersprüche \ndes Antragstellers vom 23. Oktober 2002 und 27. Juni 2003 voraussichtlich keinen \nErfolg haben werden, weil die der Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigungen \nvom 23./24. September 2002 (Az.: 1119-00), in der Fassung der \nNachtragsgenehmigung vom 11. März 2003, und vom 23. September 2002 (Az.: \n1120-00) sowie die dem Beigeladenen zu 2. erteilten Baugenehmigungen vom 25. \nSeptember 2002 (Az.: 1122-00), in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 10. \nApril 2003, und vom \n10. Juni 2003 (Az.: 00026-03) für die Errichtung je einer Windkraftanlage O. N-80 \nkeine Nachbarrechte des Antragstellers verletzen und deshalb sein Interesse hinter \ndem der Beigeladenen, die jeweils erteilten Baugenehmigungen ohne Verzögerung \nauszunutzen, zurücktreten müsse. \n\n4\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, die durchgeführte \nUmweltverträglichkeitsprüfung sei unzulänglich, weil sie zum einen nur eine \nvorläufige Beurteilung darstelle und zum anderen nur drei und nicht vier \nWindenergieanlagen erfasse, fehlt es bereits an der Darlegung, in welchen \nsubjektiven Rechten er sich durch die \"bewusste Umgehung einer umfassenden \nUVP\" verletzt sieht. Allein aus dem Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann \nder Antragsteller ein Abwehrrecht nicht herleiten. Die Richtlinie 85/337/EWG vom \n27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen \nund privaten Projekten (ABl. Nr. L 175 S. 40) und das zu ihrer Umsetzung ergangene \nGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung entfalten keine drittschützende \nWirkung, und zwar weder im Sinne eines isolierten Anspruchs Vorhabensbetroffener \nauf Einhaltung der in diesen Regelwerken vorgesehenen Verfahrensvorschriften \nnoch im Sinne eines Anspruchs auf Einhaltung eines bestimmten materiellen \nSchutzstandards. Insoweit ist in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen \nRechtsprechung insbesondere geklärt, dass sich die UVP-Richtlinie vom 27. Juni \n1985 auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung \nbeschränkt, zu der ein Bezug nur insoweit hergestellt wird, als das Ergebnis der \nUmweltverträglichkeitsprüfung gemäß Art. 8 \"beim Genehmigungsverfahren zu \nberücksichtigen\" ist; die Richtlinie verlangt also nur, dass die Zulassungsbehörde das \nZiel der Umweltverträglichkeitsprüfung in ihre Abwägung einbezieht, schreibt aber \nnicht vor, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 \n- 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 ff., und vom \n23. April 1997 - 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337 ff. \n(346); BVerwG, Beschluss vom 16. November 1998 \n- 6 B 110.98 -, NVwZ-RR 1999, 429 ff.; OVG NRW, \nUrteil vom 18. November 1997 - 21 D 10/95.AK -; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 1997 \n- 10a D 41/95.NE -, BRS 59 Nr. 2, vom 4. November \n1999 - 7 B 1341/99 -, vom 1. Juli 2002 \n- 10 B 788/02 - und vom 3. Februar 2003 - 22 B \n2087/02 -.\n\n6\n\nUnzutreffend ist die Behauptung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe \nsich nicht mit seinen Einwendungen im Schriftsatz vom 23. Juni 2003 \nauseinandergesetzt. Zu den in diesem Schreiben angesprochenen Punkten 2.1, \n2.3.1 - 2.3.5 und 2.3.9 hat die erste Instanz rechtlich zutreffend ausgeführt, dass sich \nder Antragsteller auf Vorschriften zum Schutz der Landschaft oder der Natur ebenso \nwenig berufen könne wie auf das Interesse an einer möglichst ungestörten Erhaltung \neines Naherholungsgebietes mit den darin gelegenen Wanderwegen und \nWanderparkplätzen. Auch auf die Gefahr von Schadensfällen mit der Folge des \nEindringens von Öl oder Schmiermitteln aus der Anlage in den Boden und von dort \naus in das Grundwasser ist das Verwaltungsgericht - mit zutreffenden Erwägungen - \neingegangen. \n\n7\n\nAuch die Nutzung der Flächen in der Umgebung der Windenergieanlagen für die \nLandwirtschaft, die Jagd und den Angelsport sowie die Unterschutzstellung der \nHofanlage Am H. 6 unter das Denkmalschutzgesetz NRW begründen keinen \nindividuellen Abwehranspruch des Antragstellers gegen die streitbefangenen \nWindenergieanlagen.\n\n8\n\nMit dem bloßen Vorbringen, die Aussagen im Schattenwurfgutachten, sein \nGrundstück werde allenfalls durch die Windenergieanlage 2 für die tatsächliche \nDauer von nur knapp drei Stunden im Jahr beschattet, und im Lärmschutzgutachten, \ndie vier Windenergieanlagen würden auch in ihrer Gesamtheit die zulässigen \nImmissionsgrenzwerte einhalten, überzeugten nicht, hat der Antragsteller eine \nFehlerhaftigkeit dieser Gutachten nicht dargetan. Konkrete Mängel der Gutachten hat \nder Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-07/22-b-2076-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-07/22-b-2076-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289089","retrieved":"2026-07-09 03:07:58.282311+00:00"}}