{"status":"available","doknr":"OLD289091","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0107.22B1288.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-07","aktenzeichen":"22 B 1288/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf 6.500,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Interessenabwägung des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die davon ausgeht, dass die Widersprüche \ndes Antragstellers vom 26. März 2002 und 17. Mai 2002 voraussichtlich keinen Erfolg \nhaben werden, weil die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 27. \nFebruar 2002 und 10. April 2002 keine Nachbarrechte des Antragstellers verletzen \nund deshalb sein Interesse hinter dem des Beigeladenen, die ihm erteilte \nBaugenehmigung ohne Verzögerung auszunutzen, zurücktreten müsse. \n\n4\n\nDie vom Antragsteller in den Vordergrund gerückten Bedenken werden \nvoraussichtlich nicht zum Erfolg einer Anfechtungsklage gegen die erteilten \nBaugenehmigungen führen. Selbst wenn für das Vorhaben \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungen nach §§ 4, 10 BImSchG erforderlich \nund die an deren Stelle erlassenen Baugenehmigungen aus verfahrensrechtlichen \nGründen rechtswidrig sein sollten (vgl. etwa § 13 BImSchG), besagte dies nicht, dass \ndiese Baugenehmigungen auf die Klage des Antragstellers hin aufzuheben wären. \nDer Erfolg einer Anfechtungsklage hängt nicht allein davon ab, dass der angegriffene \nVerwaltungsakt rechtswidrig ist. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt außerdem, dass \nder jeweilige Kläger durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen Rechten \nverletzt ist. Am Fehlen einer verletzten individuellen Rechtsposition wird die \nAnfechtungsklage aller Voraussicht nach scheitern.\nEine zum Erfolg der Anfechtungsklage führende Rechtsposition begründen nicht die \nverfahrensrechtlichen Vorschriften des § 10 BImSchG, über die sich der \nAntragsgegner hinweggesetzt hätte, wenn nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 1 der 4. BImSchV im Verfahren des § 10 BImSchG zu entscheiden wäre. \nEs ist zwar anerkannt, dass der Gesetzgeber mit verfahrensrechtlichen Vorschriften \nvorgezogenen Grundrechtsschutz bezwecken kann und diesen Vorschriften deshalb \neine drittschützende Wirkung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht gesteht \ngerade § 10 Abs. 2 - 4, 6, 8 und 9 BImSchG im Gegensatz zum vereinfachten \nGenehmigungsverfahren eine solche Bedeutung zu.\n\n5\n\nUrteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, \nBVerwGE 85, 368, 374.\n\n6\n\nDies besagt jedoch nicht, dass ein Verstoß gegen Verfahrensrecht für sich \ngesehen die Kassation des verfahrensfehlerhaften Verwaltungsaktes nach sich zieht, \nwenn nur die Möglichkeit besteht, dass infolge des verkürzten Verfahrens der \nerforderliche Nachbarschutz nicht sichergestellt ist. Dies ist von der Rechtsprechung \nlediglich für das Atomrecht und für Planungsentscheidungen sowie im Sonderfall \neines verletzten kommunalen Beteiligungsrechtes anerkannt worden. Im Übrigen \nbleibt es aber dabei, dass ein Verstoß gegen drittschützendes Verfahrensrecht auf \nzwei Ebenen abzuhandeln ist: Ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, dass sich \nder von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiellrechtliche Position \nausgewirkt haben kann, ist er klagebefugt. Der Drittbetroffene hat im allgemeinen \naber keinen Anspruch auf Durchführung eines Genehmigungs- oder \nPlanfeststellungsverfahrens. Er ist durch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche \nhinreichend geschützt, die allerdings nur durchgreifen, soweit der Drittbetroffene \ndurch das Vorhaben in seinen materiellen Rechten verletzt ist.\n\n7\n\nBVerwG, a.a.O., S. 375, 377.\n\n8\n\nBei einer im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung \nist für eine Verletzung materieller Rechte des Antragstellers nichts ersichtlich. Dies \ngilt zunächst für die Beanstandung des Antragstellers, der Antragsgegner habe zu \nUnrecht von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen. Ob eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, wird im \nHauptsacheverfahren voraussichtlich dahingestellt bleiben können. Die \nUmweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG lediglich ein \nunselbstständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, das der \nSachentscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, ohne diese um \nmateriellrechtliche Vorgaben anzureichern.\n\n9\n\nBVerwG, Beschluss vom 16. November 1998 \n- 6 B 110.98 -, NVwZ-RR 1999, 429 ff.\n\n10\n\nDaran ändert nichts, dass gerade unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 c der 4. BImSchV das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung \nein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG nach sich zieht. Aus einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung wäre im Zusammenhang mit einem durch § 10 \nBImSchG vermittelten Drittschutz nichts für die individuelle Rechtsposition des \nAntragstellers gewonnen. Es wird vielmehr dabei bleiben, dass ein Abwehrrecht des \nAntragstellers gegenüber den beiden baurechtlich genehmigten \nWindenergieanlagen, deren Standort unstreitig im Außenbereich liegt, nur gegeben \nist, wenn die Errichtung und/oder der Betrieb der umstrittenen Windenergieanlagen \ngegen das - auch - in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der \nRücksichtnahme oder gegen die Schutzvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG \nverstößt. \n \nVgl. zum Rücksichtnahmegebot in § 35 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 3 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 \n- 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189; zur Identität des \nSchutzniveaus des Rücksichtnahmegebots einerseits \nund der Betreiberpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 \nBImSchG andererseits BVerwG, Beschluss vom 2. \nFebruar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679.\n\n11\n\nDer Antragsteller macht geltend, von den Anlagen würden schädliche \nUmwelteinwirkungen durch Geräusche ausgehen. Nach der - unwidersprochen \ngebliebenen - Annahme des Verwaltungsgerichts liegt das Wohngrundstück des \nAntragstellers in einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO. Gemäß Nr. 6.1 TA \nLärm betragen die Richtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in \nDorfgebieten tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A).\n \nIn dem Schallgutachten der Firma T. vom 16. November 2001 wurde für die \nOrtslage L. , der das Wohnhaus des Antragstellers zuzuordnen ist, der \nschallkritischste Punkt bestimmt und für diesen die durch die vier Windkraftanlagen \nverursachte größte Schallbelastung mit 43,6 dB(A) ermittelt. Dieser Wert wurde \nberechnet durch Rückgriff auf den messtechnisch ermittelten Schallleistungspegel \neiner bereits in Betrieb genommenen Anlage des selben Anlagentyps.\n\n12\n\nDer Einwand des Antragstellers gegen die Vermessung der Referenzanlage bei \neiner Windgeschwindigkeit von 8,8 m/s in 10 m Höhe , bei der die Anlage 95 % ihrer \nNennleistung erreicht, greift nicht durch. Zu Recht weist der Antragsteller zwar darauf \nhin, dass für die Prognose der Schallleistungspegel bei Nennleistung maßgeblich ist, \nwenn der Betrieb der Anlage nicht von vornherein auf eine geringere Leistung \nbeschränkt werden soll. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 18. November 2002 \n- 7 A 2127/00 und 7 A 2139/00 -. \n\n14\n\nDies besagt aber nicht, dass die Prognose nur durch Messung an der \nReferenzanlage bei Nennleistungsbetrieb angestellt werden kann. Nach den \nEinschätzungen von Sachverständigen ergeben sich reproduzierbare und \nrepräsentative Emissionswerte, die als Eingangsdaten für \nSchallimmissionsprognosen geeignet sind, bei der Vermessung von \nWindenergieanlagen nach dem Verfahren der DIN EN 61400-11 \n\"Windenergieanlagen, Teil 11: Schallmessverfahren\" in Verbindung mit \nKonkretisierungen, die in den \"Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil \n1: Bestimmung der Schallemissionswerte\", herausgegeben von der \nFördergesellschaft Windenergie e.V., festgelegt sind. Die Anwendung dieser \nRegelwerke hat unter anderem der Länderausschuss für Immissionsschutz auf \nseiner 99. Sitzung im Mai 2000 \nempfohlen. Eine entsprechende Festlegung enthält der Windenergie-Erlass des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2002. Dieses Verfahren ermöglicht die \nErmittlung von akustischen Daten im Bereich von Windgeschwindigkeiten zwischen 6 \nm/s und 10 m/s in 10 m Höhe über Grund. Die nach dieser Richtlinie ermittelten \nDaten gelten nach dem aktuellen Erkenntnisstand als hinreichende Näherung für die \nerzeugten Geräuschimmissionen im Nennleistungsbereich, bei dem die höchsten \nBeurteilungspegel im Sinne der TA Lärm auftreten.\n\n15\n\nVgl. Landesumweltamt, Materialien Nr. 63, \nWindenergieanlagen und Immissionsschutz, Seite 8 \nund 13.\n\n16\n\nDie Festlegung der Vermessung der Anlage bei (nur) 95 % der Nennleistung \nsteht nicht in Widerspruch zu Nr. 1.2 Buchst. a) des Anhangs zur TA Lärm, nach der \nzur Bestimmung der durch die Anlage verursachten zusätzlichen Schallimmissionen \ndiejenige bestimmungsgemäße Betriebsart zu Grunde zu legen ist, die in ihrem \nEinwirkungsbereich die höchsten Beurteilungspegel erzeugt. Denn als hinreichende \nNäherung für die im Nennleistungsbereich erzeugten Geräuschemissionen sind die \nbei nur 95 % der Nennleistung gemessenen Schallemissionen mit denen im \nNennleistungsbetrieb vergleichbar. Bei der Erstellung einer Lärmprognose können \ndie bekannten geringfügigen Abweichungen spätestens bei den im Rahmen der \nPrognose \"auf der sicheren Seite\" vorzunehmenden Sicherheitszuschlägen \nberücksichtigt werden. Gegen die Vermessung der Referenzanlage(n) bei nur 95 % \nder Nennleistung bestehen daher jedenfalls im vorliegenden vorläufigen \nRechtsschutzverfahren keine durchgreifenden Bedenken. \n\n17\n\nSoweit der Antragsteller vorträgt, auch nach Erreichen der elektrischen \nNennleistung steige die Schallemission mit zunehmender Windgeschwindigkeit \nweiter an, hat der Antragsteller dies jedenfalls für die vom Beigeladenen projektierte \nWindenergieanlage nicht hinreichend dargelegt. Die dazu vorgelegte Unterlage \n(Anlage AA3) stützt die Auffassung des Antragstellers nicht. Es handelt sich um eine \nDarstellung des Landesumweltamtes NRW (\"Folie 19\"), in der ein \"untypisches, aber \nserienmäßiges Verhalten\" einer pitch-gesteuerten Anlage beschrieben wird, bei dem \nnach Erreichen der Nennleistung die Drehzahl bei hohen Windgeschwindigkeiten \nweiter erhöht wird (\"Der Schalldruckpegel steigt sprunghaft an.\"). Für den \nAussetzungsantrag ist mit dieser Folie nichts gewonnen, weil sie einen untypischen \nAusnahmefall betrifft, der nach der weiteren Eintragung bei der Planung \nberücksichtigt werden muss und damit offensichtlich beherrschbar ist, zumal die \nErhöhung der Drehzahl, die bei hohen Windgeschwindigkeiten auch nach Erreichen \nder Nennleistung zu einem sprunghaften Anstieg der Schallpegel führen soll, durch \ndie Pitch-Steuerung gerade unterbunden werden soll. Davon abgesehen deutet eine \nhandschriftliche Eintragung auf der Folie darauf hin, dass es sich ohnehin um die \nAnlage eines anderen Herstellers handelt. Außerdem ändert der vom \nLandesumweltamt NRW in der Folie 19 erörterte Ausnahmefall nichts daran, dass \ndiese Behörde in den bereits zitierten Materialien Nr. 63 die Pitch-Steuerung als \nanerkannte Technik der Geräuschbegrenzung beschreibt (a.a.O. S. 8 f.).\n \nDie Behauptung des Antragstellers, Windenergieanlagen seien in der Nachtzeit bei \ngleicher \"Schallimmission\" (gemeint ist wohl: Schallemission) lauter als zur \nTageszeit, wie sich aus der Anlage AA3, Folie 26 ergebe, lässt ebenfalls keine \nÜberschreitung des Nachtwerts von 45 dB(A) am Wohnhaus des Antragstellers \nerwarten. Zunächst einmal ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Emissionen einer \nWindenergieanlage bei gleichen meteorologischen Bedingungen während der Nacht \ngrößer sind als tagsüber. Die gemessenen Schallemissionswerte der Referenzanlage \nkönnen daher der Berechnung der Schallprognose unabhängig vom Zeitpunkt ihrer \nErhebung zugrunde gelegt werden. Diese Schallprognose beruht auf der DIN ISO \n9613-2, die ein Verfahren zur Berechnung der Dämpfung des Schalls bei der \nAusbreitung im Freien festlegt, mit dem die Pegel von Geräuschimmissionen in \neinem Abstand von verschiedenen Schallquellen vorausberechnet werden können. \nDabei wird von schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen in \nMitwindrichtung oder - gleichwertig - bei gut entwickelter, leichter Bodeninversion \nausgegangen, wie sie üblicherweise nachts auftritt (vgl. Abschnitt 1 \n\"Anwendungsbereich\" der DIN ISO 9613-2). Damit hat diese Normierung gerade die \ngünstigere Schallausbreitung zur Nachtzeit im Blick. \n\n18\n\nAus dem Vorbringen des Antragstellers, der streitbefangene Anlagentyp erreiche \nseine Nennleistung bei einer Windgeschwindigkeit von 12,4 m/s - nach den Angaben \nim Herstellerprospekt tritt dieser Fall bereits bei einer Windgeschwindigkeit von 12,0 \nm/s ein -, lässt sich nicht herleiten, dass auch die Messung bei einer solchen \nWindgeschwindigkeit durchgeführt und die Prognose diese Windgeschwindigkeit \nberücksichtigen müsste. Der Antragsteller verkennt dabei, dass sich diese Angabe \nauf die Nabenhöhe der Windkraftanlage bezieht. Die Prognose und die ihr zugrunde \ngelegte Referenzmessung gehen jedoch von den in 10 m über dem Erdboden \nherrschenden Windgeschwindigkeiten aus. Werden dort Windgeschwindigkeiten von \nbis zu 10 m/s gemessen beträgt bei Nabenhöhen von bis zu 70 m die \nWindgeschwindigkeit in Nabenhöhe etwa 12 bis 14 m/s. \n\n19\n\nVgl. dazu auch Nr. 5.3.1 der Grundsätze für \nPlanung und Genehmigung von Windenergieanlagen \n- Windenergie-Erlass - vom 3. Mai 2002.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. \nNach der Streitwertpraxis der für das Baurecht zuständigen Senate des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt der Streitwert bei \neiner Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine \nWindenergieanlage zwischen 10.000,00 und 15.000,00 Euro, wenn der Abstand \nzwischen der Windenergieanlage und dem Ort, für den der Nachbar \nBeeinträchtigungen durch die Windenergieanlage geltend macht, nicht mehr als 500 \nm beträgt. Ist der Abstand größer, ist ein geringerer Streitwert anzusetzen. Auf dieser \nGrundlage wäre der Streitwert für eine Klage gegen die ca. 100 Meter von einem als \nAcker- und Weidefläche genutzten Grundstück und 550 Meter vom Wohnhaus des \nAntragstellers entfernte Anlage mit 8.000,00 Euro und die ebenfalls ca. 100 Meter \nvon einem als Acker- und Weidefläche genutzten Grundstück und 700 Meter vom \nWohnhaus des Antragstellers entfernte Anlage mit 5.000,00 Euro angemessen \nbewertet. Die sich daraus errechnende Summe von 13.000,00 Euro ist wegen des \nvorläufigen Charakters der Entscheidung zu halbieren. \n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289091","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-07/22-b-1288-03","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289091","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289091","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-07/22-b-1288-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289091","retrieved":"2026-07-09 03:07:58.437974+00:00"}}