{"status":"available","doknr":"OLD289090","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0107.17A5234.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-07","aktenzeichen":"17 A 5234/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden \nnicht erhoben. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\nDer Rechtssache kommt die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung, § 78 Abs. 3 Nr. \n1 AsylVfG, nicht zu. Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, \"ob sonstige \nhumanitäre Gründe von einem vergleichbaren Gewicht wie die Haushaltsgemeinschaft von \nEhegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern im Sinne des § 51 AsylVfG \nauch dann gegeben sind, wenn die räumliche Nähe der betroffenen chronisch erkrankten \nAsylbewerber zu den in einem anderen Bundesland lebenden hilfsbereiten Verwandten eine \nseelische Entlastung und einen generell, auch durch die Verhinderung der Verschlechterung \ngekennzeichneten besseren Krankheitsverlauf erwarten lässt\". Die Beantwortung dieser Frage \nwäre, ihre Klärungsfähigkeit im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung oder der \nRechtsfortbildung zugrundegelegt, in einem Berufungsverfahren nicht \nentscheidungserheblich. \n\n4\n\nNach § 51 AsylVfG ist unter den dort aufgeführten weiteren Voraussetzungen auf Antrag \ndes Ausländers der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren \nminderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem \nGewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. Diese Vorschrift \nermöglicht die Änderung einer Zuweisungsentscheidung durch länderübergreifende \nUmverteilung, solange der Aufenthalt des Ausländers der Durchführung des Asylverfahrens \ndient, vgl. § 55 Abs. 1 AsylVfG. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass zur \nDurchführung des Asylverfahrens auch die Abwicklung des asylverfahrensbedingten \nAufenthaltes nach förmlichem Abschluss des Asylverfahrens und Erlöschen der \nAufenthaltsgestattung gehört. Die Zuweisungsentscheidung wird jedoch gegenstandslos, \nwenn dem Ausländer der weitere Aufenthalt aus Gründen ermöglicht wird, die nicht mehr der \nAbwicklung des zur Durchführung des Asylverfahrens gestatteten Aufenthaltes dienen. Damit \nentfällt auch die durch die Zuweisung begründete räumliche Beschränkung des Aufenthaltes \nund ist für eine Änderung durch Umverteilung nach § 51 AsylVfG kein Raum mehr. Für \nräumliche Beschränkungen des weiteren Aufenthaltes und deren Änderung gelten nicht mehr \ndie Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes, sondern diejenigen des Ausländergesetzes, \n\n5\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 - \n17 A 3994/98 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 7, 82; zur \nRechtslage nach § 22 AsylVfG in der bis zum \n30. Juni 1992 geltenden Fassung: BVerwG, Urteil \nvom 31. März 1992 - 9 C 155/90 -, NVwZ 1993, \n276.\n\n6\n\nDie Zuweisungsentscheidungen der Kläger sind gegenstandslos geworden, weil ihr Aufenthalt \nnach dem rechtskräftigen Abschluss aller Asylverfahren von der Ausländerbehörde durch \nDuldungen asylverfahrensunabhängig geregelt worden ist. \n\n7\n\nFür die 1994 geborene Klägerin zu 5. hat das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) nach Abschluss des erstinstanzlichen \nVerfahrens mit Entscheidung vom 6. September 2001 - entsprechend dem \nVerpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Juli 2001 - 10 K 857/01.A - \ndas Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der \nBundesrepublik Jugoslawien (Serbien) festgestellt. Die Klägerin zu 5. enthält deswegen von \nder Ausländerbehörde Duldungen. Die übrigen Kläger, deren Asylverfahren durch \nrechtskräftig gewordene Urteile vom 7. März 2001 negativ beendet worden sind, werden \nihrem Vorbringen zufolge gemäß Art. 6 GG geduldet.\n\n8\n\nDie Auffassung der Kläger, ihre Duldungen seien als asylverfahrensabhängig zu \nqualifizieren, weil deren Erteilung ihren Grund in der Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in der Person der Klägerin zu 5. \nhätte, ist verfehlt. Asylverfahrensabhängig sind nur solche Duldungen, die für die notwendige \nDauer der aufenthaltsrechtlichen Abwicklung eines erfolglosen Asylverfahrens zum Zwecke \nder Abschiebung erteilt werden. Dagegen sind Duldungen, die erteilt werden und ggfs. erteilt \nwerden müssen, wenn nach Abschluss des Asylverfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen \nnicht eingeleitet werden können oder sollen, asylverfahrensunabhängig. Wenn der Aufenthalt \ndes Ausländers nach förmlichem Abschluss des Asylverfahrens auf absehbare Zeit nicht \nbeendet werden kann oder soll, geht es nicht mehr um die Abwicklung des für die Dauer des \nAsylverfahrens gestatteten Aufenthaltes, sondern um die Regelung des weiteren Aufenthaltes \nnach Vorschriften des Ausländergesetzes. \n\n9\n\nSo liegen die Dinge hier, weil die Ausländerbehörde der Klägerin zu 5. gemäß §§ 41 Abs. \n2 Satz 2, 42 Satz 1 AsylVfG, 53 Abs. 6 Satz 1, 55 Abs. 2 AuslG Duldungen erteilt und die \nübrigen Kläger im Interesse der Wahrung der Familieneinheit im Bundesgebiet gemäß Art. 6 \nGG iVm § 55 Abs. 2 AuslG duldet. Dem Anliegen der Kläger, ihnen die Übersiedlung in die \nNähe ihrer Verwandten nach Hessen aufenthaltsrechtlich zu ermöglichen, kann deswegen \nnicht mehr durch Umverteilung nach § 51 \nAsylVfG, sondern nur noch durch die Änderung der aus § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG folgenden \nräumlichen Beschränkung ihrer Duldungen auf das Land Nordrhein-Westfalen Rechnung \ngetragen werden.\n\n10\n\nAuch eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels, §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO kommt nicht in Betracht. Da eine Umverteilung nach § 51 \nAsylVfG aus Rechtsgründen nicht mehr möglich ist, ist nicht entscheidungserheblich, ob das \nVerwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu den Anforderungen an das \nVorliegen dringender humanitärer Gründe im Sinne des § 51 AsylVfG dem Antrag auf \nBeweiserhebung durch Einholung eines medizinisch-psychologischen \nSachverständigengutachtens hätte stattgeben müssen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-07/17-a-5234-00","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-07/17-a-5234-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289090","retrieved":"2026-07-09 03:07:58.360141+00:00"}}