{"status":"available","doknr":"OLD289123","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0105.18B1284.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-05","aktenzeichen":"18 B 1284/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat \nnur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht \nerfolgt ist.\n\n3\n\nMit der Geltendmachung guter Beziehungen zu seinem bei der allein \nsorgeberechtigten deutschen Kindesmutter lebenden, am 28. September 1999 \ngeborenen Sohn und dem Hinweis auf seine Bemühungen um eine Erweiterung des \nUmgangsrechts über das bestehende Maß hinaus hat der Antragsteller die \nFeststellung des Verwaltungsgerichts, es fehle am Bestehen einer familiären \nGemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn, nicht in Frage zu \nstellen vermocht.\n\n4\n\nDer Senat geht davon aus, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine - hier in \nRede stehende - Vater-Kind-Beziehung in Form einer aufenthaltsrechtlich \nschützenswerten Lebensgemeinschaft vorliegt, nicht das abstrakte Bestehen des \nSorge- bzw. Umgangsrechts als solches, sondern allein der tatsächliche Umfang \nseiner Ausübung im Einzelfall entscheidend ist. Dies erfordert eine Bewertung der \nBeziehungen zwischen dem Elternteil und seinem Kind, bei der sich allerdings jede \nschematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich \ngrundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder \nBeistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne \naufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbietet. Entscheidend ist vielmehr die \ntatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Es ist unter \nBetrachtung des Einzelfalls zu würdigen, ob eine dem Schutzzweck des Art. 6 GG \nentsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft vorliegt. Eine solche lässt sich nicht nur \ndurch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme \naufenthaltsrechtlich schützenswerter Betreuungsleistungen bestimmen. Die \nAusgestaltung der Elternverantwortung wird darüber hinaus auch durch die geistige \nund emotionale Auseinandersetzung geprägt.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar \n2002- 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171; vgl. auch \nBeschluss vom 9. April 2003 - 1BvR 1493/96 und \n1724/01 -, NJW 2003, 2151; Senatsbeschluss vom 9. \nJuli 2002 - 18 B 1241/02 -und vom 8. Dezember \n2003 - 18 B 2353/03 - m.w.N.\n\n6\n\nWenn - wie hier - keine häusliche Gemeinschaft besteht, können entsprechende \nAnhaltspunkte für die erforderliche Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Vater \nund seinem Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der \nÜbernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung \ndes Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die \ngeeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend \nauszugleichen. Dem gegenüber kann die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und \ndie Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann unbedenklich \nsein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung \neiner Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz \nangezeigt erscheinen lassen.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März \n1997 - 2 BvR 260/97 -, vom 31. August 1999 - 2 BvR \n1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67, und \nvom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, a.a.O.; \nBVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 -, \nInfAuslR 1998, 272; Senatsbeschlüsse vom \n10. Dezember 1999 - 18 B 766/99 -, vom 15. Mai \n2001 - 18 B 1309/00 -, vom 9. Juli 2002 aaO. und \nvom 8. Dezember 2003 aaO. m.w.N.\n\n8\n\nDem Vorbringen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, dass zwischen ihm und \nseinem Sohn eine Erziehungsgemeinschaft im vorbezeichneten Sinne besteht. \nVielmehr hat er die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe das \nUmgangsrecht mit seinem Sohn in der Vergangenheit nur derart ausgeübt, dass er \nseinen Sohn vierzehntägig für je eine Stunde in den Räumen eines Vereins für \nbinationale Familien und Partnerschaften getroffen habe und dieser Kontakt \nzwischenzeitlich von der Mutter wieder unterbunden sei, nicht substantiiert bestritten. \nSoweit er aus einer Stellungnahme des Mitarbeiters des Jugendamtes Fritsche vom \n1. Juli 2003 eine Bescheinigung herleiten will, dass er sich von der Geburt seines \nSohnes an stets um diesen gekümmert und für ihn gesorgt habe, ist ihm \nentgegenzuhalten, dass in dieser Stellungnahme insoweit nur Erklärungen des \nAntragstellers gegenüber Herrn G. wiedergegeben worden sind, Herr G. \naber keine eigenen Feststellungen oder Beobachtungen dokumentiert hat.\n\n9\n\nIm Falle der Ausübung eines vierzehntägigen Umgangsrechts in fremden \nRäumen unter Aufsicht und Betreuung genügt dies in der Regel - so auch hier - nicht \nfür die Feststellung, dass damit Elternverantwortung getragen worden ist, die von \neiner geistigen und emotionalen Nähe zu dem Kind geprägt gewesen wäre. \n\n10\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2002 - 18 B \n1371/02 -.\n\n11\n\nNach alledem hat hier bis zu dem im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Zeitpunkt \ndes Ablaufs der Begründungsfrist, vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO, eine \nvon sozial-familiärer Verbundenheit geprägte Beziehung, in der der Antragsteller \nzumindest eine Zeit lang tatsächlich die Elternverantwortung für seinen Sohn \ngetragen hätte, nicht bestanden. Daher ist auch nicht ersichtlich, dass ein Umgang \ndem Kindeswohl dient, denn dafür kommt es nicht auf die rechtliche, sondern auf die \ntatsächliche Beziehung des Kindes zum Vater an.\n\n12\n\nOb sich durch den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 25. August \n2003 vor dem Amtsgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleich über eine \nAusweitung des Umgangsrechts des Antragstellers eine rechtlich relevante Änderung \nin der tatsächlichen Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn im \nSinne der Begründung einer von elterlicher Verantwortung geprägten sozial-\nfamiliären Verbundenheit ergeben hat, ist für das Beschwerdeverfahren ohne \nBelang.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289123","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-05/18-b-1284-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289123","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289123","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-05/18-b-1284-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289123","retrieved":"2026-07-09 03:08:01.093436+00:00"}}