{"status":"available","doknr":"OLD289130","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0102.19A3137.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-01-02","aktenzeichen":"19 A 3137/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nbestehen nicht.\n\n3\n\nUnzutreffend ist die Auffassung des Klägers, das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage \nerforderliche berechtigte Rehabilitierungsinteresse sei insbesondere in den Fällen einer \nGrundrechtsverletzung \"ohne Weiteres, also ohne dass eine besondere diskriminierende \nWirkung des Verwaltungsaktes hinzukommen müsste,\" zu bejahen. Ein berechtigtes \nRehabilitierungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn der Kläger durch die Ablehnung seines \nAntrags auf Zulassung zur Abiturprüfung, die Begründung der Ablehnung oder die Umstände \nder Ablehnung noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die \nFortsetzungsfeststellungsklage in seinen Grundrechten, seinem gesellschaftlichen oder \nsonstigen Ansehen in beachtlicher Weise beeinträchtigt ist und die fortwirkenden \nBenachteiligungen nur durch eine gerichtliche Entscheidung ausgeglichen werden \nkönnen.\n\n4\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2003 - 19 A 1806/03 -, 15. \nNovember 2001 - 19 A 870/01 -, 8. November 2001 - 19 A 862/01 -, 9. März 2000 - 19 A \n364/99 -, und 13. März 1996 - 19 A 4313/94 -, jeweils m. w. N.\n\n5\n\nEine etwaige Verletzung des vom Kläger angeführten allgemeinen Persönlichkeitsrechts \nund seines Grundrechts auf Berufsfreiheit durch die Nichtzulassung zur Abiturprüfung \nbegründen deshalb für sich allein unbeschadet der Frage, ob überhaupt ein beachtlicher \nEingriff in bzw. Verstoß gegen die genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen \nvorliegt, kein berechtigtes Feststellungsinteresse. Auch bei behaupteten \nGrundrechtsverletzungen ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann zulässig, wenn der \nKläger dadurch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die \nFortsetzungsfeststellungsklage objektiv (fortwirkend) in seinen Grundrechten beeinträchtigt \nist.\n\n6\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2001 - 9 A 870/01 -, 8. November 2001 - 19 \nA 862/01 -, und 13. März 1996 - 19 A 4313/94 -, m. w. N.\n\n7\n\nEin derartiger fortwirkender den Schüler benachteiligender Eingriff kann bei einer \nNichtversetzung in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe oder im Falle des \nNichtbestehens einer Nachprüfung in Betracht kommen, weil die Nichtversetzung und das \nNichtbestehen der Nachprüfung sich etwa auf Grund einer Verzögerung bzw. Verlängerung \nder Schulausbildung auf die weitere schulische und berufliche Laufbahn und Entwicklung des \nSchülers nachteilig auswirken können.\n\n8\n\nBVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1983 - 7 C 39/83 -, NVwZ 1984, 794, und 14. Juli \n1978 - 7 C 11/76 -, BVerwGE 56, 155 (156 f.); OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember \n2003 - 19 A 1806/03 -.\n\n9\n\nAus der Nichtversetzung und dem Nichtbestehen einer Nachprüfung kann allerdings nicht \nschlechthin ein berechtigtes Rehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse hergeleitet werden, \nweil nicht selten die auf Grund der Nichtversetzung oder des Nichtbestehens der Nachprüfung \nerforderliche Wiederholung der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe im wohlverstandenen \nInteresse eines Schülers liegen und seine weitere Bildung und Entwicklung positiv \nbeeinflussen kann.\n\n10\n\nBVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 (274); \nOVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2003 - 1806/03 -, 15. November 2001 - 19 A \n870/01-, und 1. Oktober 1997 - 19 A 2453/96 -.\n\n11\n\nNichts Anderes gilt bei der Nichtzulassung zur Abiturprüfung, zumal der Kläger sich im \nFalle der von ihm begehrten gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der \nNichtzulassung zur Abiturprüfung nur darauf berufen kann, die - ungewisse - Chance auf das \nBestehen der Abiturprüfung gehabt zu haben. \n\n12\n\nNach diesen Grundsätzen besteht kein Rehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse des \nKlägers. Er macht lediglich pauschal geltend, dass die Nichtzulassung zur Abiturprüfung \n\"Auswirkungen auf sein gesamtes Leben\" habe, \"noch heute Wirkungen zeige\", eine \nfortwirkende \"Rufschädigung\" darstelle sowie ihn \"bis zum heutigen Tag\" und seine \"gesamte \nLebensführung selbst in der Zukunft\" beeinträchtige. Konkrete fortwirkende \nBeeinträchtigungen werden nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das bloße - \nebenfalls nicht näher konkretisierte - ideelle Interesse und Genugtuungsinteresse des Klägers \nan der von ihm begehrten Feststellung begründen als solche kein berechtigtes \nRehabilitierungsinteresse.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-02/19-a-3137-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-01-02/19-a-3137-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289130","retrieved":"2026-07-09 03:08:01.651303+00:00"}}