{"status":"available","doknr":"OLD289148","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1229.12B957.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-29","aktenzeichen":"12 B 957/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die dargelegten \nBeschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung \noder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht als unzulässig \nabgelehnt. Es fehlt nämlich an einem Rechtsschutzbedürfnis für die \nInanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes.\n\n3\n\nDie Frage, ob für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung des \nArbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten gemäß § 85 SGB IX (früher: § 15 \nSchwbG) ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wird verschieden beantwortet. \n\n4\n\nBejahend etwa: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom \n11. Februar 1997 - BS V 312/96 -, DVBl. 1997, 1446 und OVG Bremen, Beschluss \nvom 7. August 2001 - 2 B 257/01 -, Juris; grundsätzlich verneinend etwa: VGH \nBaden \n\n5\n\nWürttemberg, Beschluss vom 31. Januar 1984 - 6 S 12/84 - ; Seidel, Der \nKündigungsschutz für Schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben, 2. Aufl. \n\n6\n\nS. 196; VG Aachen, Beschluss vom 2. Juni 2003 \n\n7\n\n- 2 L 523/03 -, Behindertenrecht 2003, 194. \n\n8\n\nSie ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn - wie hier - die Kündigung nach \nerteilter Zustimmung bereits erklärt worden ist. Durch die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs würde dann die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht \nverbessert. Die Kündigungserklärung verlöre nicht ihre privatrechtsgestaltende, das \nArbeitsverhältnis beendende Wirkung. \n\n9\n\nDie Auffassung des Antragstellers, durch eine stattgebende Entscheidung im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren würden generell die Erfolgsaussichten in einem \narbeitsgerichtlichen Kündigungsrechtsstreit und speziell bei der Durchsetzung eines \narbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs während des \nKündigungsrechtsstreits verbessert, vermag nicht zu überzeugen. \n\n10\n\nDie Tatsache, dass in einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die \naufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Kündigungszustimmung \nangeordnet worden ist, ist für sich genommen nicht geeignet, die Erfolgsaussichten \nim arbeitsrechtlichen Kündigungsrechtsstreit zu verbessern. Die durch eine \nverwaltungsgerichtliche Entscheidung angeordnete aufschiebende Wirkung ließe den \nBestand der Zustimmung unberührt, da die aufschiebende Wirkung nur die \nVollziehbarkeit, nicht aber die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts betrifft.\n\n11\n\nVgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 3 C 2/95 - sowie Urteil vom \n21. Juni 1961 - VIII C 398.59 -, BVerwGE 13,1, \n\n12\n\nDanach bietet sie als solche keinen Anlass für eine positive Entscheidung im \narbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren. Diese Beurteilung entspricht auch \nder Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der vergleichbaren Problematik \nder Wirkung eines Widerspruchs gegen die Zulässigkeitserklärung einer Kündigung \nnach § 9 Abs. 3 MuSchG. Danach ist zwar von einer aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs auszugehen. Diese bedingt eine „schwebende Wirksamkeit\", die aber \nder Kündigung auf der Grundlage der Zulässigkeitserklärung nicht entgegen \nsteht.\n\n13\n\nVgl. BAG, Urteil vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 245/02 -Juris. \n\n14\n\nEntsprechendes gilt in Bezug auf einen arbeitsrechtlichen \nWeiterbeschäftigungsanspruch. Ausgehend von der einschlägigen arbeitsrechtlichen \nRechtsprechung,\n\n15\n\nvgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 GS 1/84 -, BAGE 48, \n122, sowie ferner die Darstellung bei Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl. § 110, \nRz. 9 ff.\n\n16\n\nverbessert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen \neine Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung als solche nicht die \nErfolgsaussichten eines entsprechenden Weiterbeschäftigungsantrags.\n\n17\n\nAllein die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass eine verwaltungsgerichtliche \nAussetzungsentscheidung bzw. ihre Begründung faktischen Einfluss auf die \nrichterliche Willensbildung im arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechtsstreit hat, kann \nein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes \nnicht begründen. Rechtlich bedeutsam ist in diesem Zusammenhang nur, dass das \nArbeitsgericht von Rechts wegen eigenständig nach besonderen \nkündigungsschutzrechtlichen Regelungen zu entscheiden hat. \n\n18\n\nIm Übrigen dürfte der mit dem Rechtsbehelf angegriffene Verwaltungsakt \nentgegen der vom Antragsteller für ein Überwiegen seiner Interessen bei einer \nAbwägung angeführten Auffassung keinesfalls offensichtlich rechtswidrig sein. \n\n19\n\nDie nach § 85 SGB IX getroffene Zustimmungsentscheidung ist in dem Bescheid \ndes Antragsgegners vom 23. Januar 2003 mit Blick auf durchgängig hohe Fehlzeiten \nin den letzten Jahren näher begründet worden. Soweit der Antragsteller dem mit \nseinem Widerspruch und mit der Antragsbegründung entgegen tritt, und geltend \nmacht, die Fehlzeiten seien teilweise durch Arbeitsunfälle bedingt, seit Oktober 2002 \nhabe er bei der Beigeladenen eine Tätigkeit, die für ihn weniger belastend sei und \ninfolgedessen sei es zu einer wesentlichen Verringerung der Fehlzeiten gekommen, \nlässt sich daraus eine o f f e n s i c h t l i c h e Fehlerhaftigkeit der \nZustimmungsentscheidung nicht entnehmen. Vielmehr bedarf es insoweit noch \nweiterer Aufklärung im Widerspruchsverfahren. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten der Beigeladenen \naufzuerlegen, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich so selbst einem \nKostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n21\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-29/12-b-957-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"MuSchG 2018","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-29/12-b-957-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289148","retrieved":"2026-07-09 03:08:03.039429+00:00"}}