{"status":"available","doknr":"OLD289168","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1223.3B1421.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-23","aktenzeichen":"3 B 1421/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.085,80 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e: \n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Senat prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die von den Antragstellern \ndargelegten Gründe. Diese ergeben nicht, dass die angefochtene Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts zu ändern ist. Denn es trifft nicht zu, was die Antragsteller aber \nmeinen, dass das Verwaltungsgericht schon im anhängigen Aussetzungsverfahren \nnach § 80 Abs. 5 VwGO eine umfassende Prüfung hätte anstellen und auf deren \nGrundlage zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass das \nFriedhofserweiterungsgelände des Antragsgegners von der Straßenstrecke Am \nN. /Am T. (von St. I. Landstraße bis einschließlich Flurstück 67) im \nSinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird.\n\n4\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats sind im abgabenrechtlichen \nAussetzungsverfahren wegen seines summarischen Charakters und seiner begrenzten \nErkenntnismöglichkeiten weder komplizierte Tatsachenfeststellungen zu treffen noch \nschwierige Rechtsfragen aufzubereiten oder gar abschließend zu klären. \n\n5\n\n Vgl. dazu grundlegend den Beschluss des Senats vom 25. \nAugust 1988 - 3 B 2564/85 - , NVwZ 1990, 54, sowie aus \njüngster Zeit den Beschluss vom 2. Oktober 2003 - \n3 B 868/02 - . Ebenso: OVG Brandenburg, Beschluss vom\n2. Oktober 2003 - 2 B 75/03 - ; Puttler in: Sodan/Ziekow,\nKommentar zur VwGO, Std.: Januar 2003, § 80 Rn. 143. \n\n6\n\nDiese Einschränkungen erklären sich aus der Rechtsschutzfunktion des \nAussetzungsverfahrens. Das Verfahren dient nicht der definitiven Klärung der \nmateriellen Rechtslage, die grundsätzlich einem Hauptsacheverfahren vorbehalten \nist, sondern nur der Klärung der vorläufigen Vollziehbarkeit des angegriffenen \nAbgabenbescheides. Insoweit ist nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren \nRegelung in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO darauf abzustellen, ob \"ernstliche Zweifel\" an \nder Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, was der Fall ist, \nwenn nach dem Erkenntnisstand des Gerichts zum Zeitpunkt seiner Entscheidung \nein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren \"überwiegend \nwahrscheinlich\" ist. \n\n7\n\nDas Beschwerdevorbringen zeigt keine Gesichtspunkte auf, die Veranlassung \ngeben, von dem dargestellten Prüfungsmaßstab abzugehen. Das gilt auch für den \nHinweis der Antragsteller, dass das vorliegende Verfahren ein \"Musterverfahren\" sei, \nhinter dem eine (am Verfahren nicht beteiligte, § 61 VwGO) Bauträgergesellschaft \nstehe, welche ihnen und ggf. weiteren ca. 30 Grundstückskäufern zur Erstattung ihrer \nErschließungsbeiträge verpflichtet sei. Dieser Umstand spielt für die Frage, ob in \nAussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine umfassende Rechtsprüfung \nunter Einbeziehung schwieriger Rechtsfragen angezeigt ist, keine Rolle.\n\n8\n\nDie Frage nach dem Erschlossensein des Friedhoferweiterungsgeländes ist in \nWürdigung des Beschwerdevorbringens auf der Basis der bisherigen Aktenlage als \nim vorerwähnten Sinne \"schwierig\" anzusehen und deswegen einem \nHauptsacheverfahren vorzubehalten. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, \ndass der Rechtsbehelf der Antragsteller in einem solchen Hauptsacheverfahren \ngegen die Vorausleistungsbescheide vom 18. November 2002 Erfolg haben werde, \nlässt sich derzeit nicht feststellen. Dazu ist im einzelnen zu bemerken:\n\n9\n\nDas Friedhofserweiterungsgelände stellt sich nach vorläufiger Erkenntnis und \nbisheriger Aktenlage in Bezug auf die Abrechnungsstrecke als sog. \nHinterliegergrundstück dar. Denn es grenzt nach den vorliegenden Plänen und \nLichtbildern nicht an die Abrechnungsstrecke, sondern wird von ihr durch das \nzwischenliegende Flurstück 790 getrennt. Dieses Flurstück hat einen trapezförmigen \nZuschnitt und ist im Bebauungsplan Nr. 41 als öffentliche Parkfläche ausgewiesen. \nEs dürfte einem unbefangenen Beobachter vor Ort angesichts einer Fläche von über \n1.600 qm bei über 100 m Strassenfrontlänge und im Mittel über 15 m Tiefe nach \nseinem geplanten, aber noch nicht vollendeten Ausbau den Eindruck einer \n(selbständigen) Erschließungsanlage und nicht denjenigen einer bloßen \n(unselbständigen) Teileinrichtung der Abrechnungsstrecke vermitteln. Hiervon \nausgehend, hängt das Erschlossensein des Friedhoferweiterungsgelände durch die \nAbrechnungsstrecke im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB davon ab, ob \nzugrunde gelegt werden kann, dass das Gelände von der Abrechnungsstrecke her \nunter Überquerung des Flurstücks 790 tatsächlich und öffentlich-rechtlich gesichert in \neiner Weise erreicht werden kann, wie es von seiner Zweckbestimmung als \nFriedhofsgelände gefordert wird. Letzteres schließt ein, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend annimmt, dass Kraftfahrzeuge der typischerweise auf Friedhöfen tätigen \nUnternehmen (Bestattungsunternehmen, Steinmetzbetriebe, Gärtnereien) auf das \nGelände herauffahren können. Demgegenüber dürfte es für das Erschlossensein \nnicht schon ausreichen, dass das Friedhofserweiterungsgelände und das Flurstück \n790 jeweils die Stadt L. zum Eigentümer haben; denn die bei Driehaus,\n\n10\n\n Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 17 Rnrn. 78 und 79,\n\n11\n\nanklingende Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht habe in Fällen der \nEigentümeridentität die strikte Bindung des Erschlossenseins von \nHinterliegergrundstücken an die baurechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen \naufgegeben, vermag der Senat nach summarischer Prüfung nicht zugrunde zu legen. \n\n12\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2003 - 3 B 717/00 - . \n\n13\n\nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Friedhofsgrundstück nach den \nso beschriebenen Voraussetzungen bei der umstrittenen Vorausleistungserhebung \nals erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen war \nund der Widerspruch der Antragsteller deshalb (teilweise) Erfolg haben wird. Eine \nsolche Prognose kann schon deshalb nicht gestellt werden, weil nach summarischer \nPrüfung offen bleiben muss, ob die in dem Bebauungsplan für das Flurstück 790 \nenthaltene Festsetzung \"öffentliche Parkfläche\" die Anlegung einer öffentlich-\nrechtlich gesicherten Zufahrt zu dem Friedhofsgrundstück gestattet. \n\n14\n\n Zur Möglichkeit einer Grundstückserschließung mittels Durch-\nquerung einer anderen als der abzurechnenden Erschließungs-\nanlage vgl. einerseits OVG Lüneburg, Urteil vom 24. August \n1988 - 9 OVG A 179/86 - (Parkplatz) und Beschluss des Senats \nvom 4. Juni 1997 - 3 B 2964/94 - , OVG RSE § 131, § 133 BBauG/\nBauGB Erschlossensein (parallel zu einer Anbaustraße verlau-\nfende, nicht befahrbare Wohnwegstrecke), und andererseits \nOVG Koblenz, Urteil vom 30. November 1999 - 6 A 11536/99 - \n(selbständiger Fuß- und Radweg). \n\n15\n\nEinerseits ist eine solche Parkfläche grundsätzlich für den ruhenden Verkehr \nbestimmt, d.h. für Kraftfahrzeuge, die diese Fläche anfahren, um dort für gewisse \nZeit abgestellt zu werden; nur diese Funktion ist auch in der von den Antragstellern in \nerster Instanz auszugsweise referierten Begründung des Bebauungsplans vermerkt. \nAndererseits ist in der Planurkunde auf der Grenze zwischen der Parkfläche und dem \nFriedhofgelände das in der Legende vorgesehene Planzeichen für ein Zufahrtsverbot \nnicht eingetragen; womöglich gestattet die bloße Festsetzung \"öffentliche Parkfläche\" \nohne weitere Vorgaben für die Binnengliederung die Auslegung, dass die Parkfläche \nneben dem Hauptzweck der Bereitstellung von Stellplätzen für den ruhenden \nVerkehr auch dem Nebenzweck der Durchfahrt von Kraftfahrzeugen auf das \nFriedhofgelände (ggf. auf einer hierfür auszusparenden Trasse) dienen darf. Die \nEntscheidung über eine engere oder weitere Zweckbestimmung könnte dann noch \nbis zum Ausbauabschluss und der Widmung getroffen werden. Eine Klärung der \ndamit angesprochenen Fragen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3 GKG \nund berücksichtigt, dass die Antragsteller ihr Aussetzungsbegehren ausweislich der \nBeschwerdebegründung auf einen Teilbetrag der Vorausleistung beschränkt \nhaben,\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-23/3-b-1421-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-23/3-b-1421-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289168","retrieved":"2026-07-09 03:08:04.677216+00:00"}}