{"status":"available","doknr":"OLD289167","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1223.21A3736.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-23","aktenzeichen":"21 A 3736/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n50.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Antragsvorbringen der Beigeladenen, das gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt, rechtfertigt nicht die \nZulassung der Berufung.\n\n4\n\n1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung von einer \nEntscheidung eines anderen Gerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO greift \nnicht ein.\n\n5\n\nEine Abweichung im Sinne dieses Zulassungsgrundes liegt dann vor, wenn das \nUrteil des Verwaltungsgerichts mit einem seiner Entscheidung tragenden \n(abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der \nRechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten \nebensolchen Rechtssatz abweicht. \n\n6\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: \nJanuar 2003, § 124 Rn. 203, m.w.N.\n\n7\n\nEine derartige Abweichung lässt die Antragsschrift nicht hervortreten. \n\n8\n\nDie Beigeladene beruft sich darauf, dass die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts in seinen tragenden Gründen von dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1998 - 4 C 9.97 - (BauR 1999, 228 = \nBRS 60 (1998) Nr. 68 = Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 14 = DVBl. 1999, 244 = \nGewArch 1999, 258 = NVwZ 1999, 417 = ZfBR 1999, 166) abweiche. Sie hält den \nSachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag, für \nvergleichbar mit dem Sachverhalt, auf den das Verwaltungsgericht seine \nEntscheidung gestützt hat. In beiden Fällen handele es sich bei der nach Erteilung \nder Baugenehmigung eingetretenen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse \nlediglich um eine Nutzungsintensivierung, die gerade keine Nutzungsänderung \ndarstelle, weil sich an den für die Bestimmung der Nutzungsart maßgeblichen \nMerkmalen nichts geändert habe. \n\n9\n\nEntgegen der Auffassung der Beigeladenen ist das Verwaltungsgericht in der \nangegriffenen Entscheidung nicht von einem in dem genannten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abgewichen. Insbesondere hat \ndas Verwaltungsgericht den in der Folgezeit aufrecht erhaltenen \n\n10\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2001 - 4 B \n36/01 -\n\n11\n\nRechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt, dass eine \nNutzungsintensivierung allein keine Nutzungsänderung darstellt. Vielmehr hat das \nVerwaltungsgericht seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass in einem \nregulären Hotelbetrieb mit Tagungen, Kongressen und der Ausrichtung auf \nGeschäftsreisende zumindest in einem festgesetzten Sondergebiet für Kurzwecke \neine gegenüber einem Hotelbetrieb für Kurgäste andersartige Nutzung liege. Damit \nhat das Verwaltungsgericht in Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse gerade nicht \neine Intensivierung, sondern vielmehr eine Änderung der Art der Nutzung \nangenommen. Angesichts dessen hat das Verwaltungsgericht gerade keinen von der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz \naufgestellt, sondern lediglich die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls \ndahingehend gewürdigt, dass sich der der eigenen Entscheidung zugrunde gelegte \nSachverhalt in einem wesentlichen Punkt von demjenigen unterscheidet, auf dem die \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht. Ob die vom \nVerwaltungsgericht angenommene Tatsachenwürdigung, gegen die allein sich die \nBeigeladene im Kern mit ihrem Zulassungsvorbringen wenden will, in der Sache \nzutreffend ist, ist für die Frage des Vorliegens einer Abweichung im Sinne des \nZulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ohne Belang. \n\n12\n\n2. Der Vortrag der Beigeladenen weckt auch unter keinem der in der \nAntragsschrift dargelegten Gesichtspunkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n13\n\nDie aus einer Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n29. Oktober 1998 - 4 C 9.97 - hergeleiteten Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung gehen schon deshalb fehl, weil nach den oben dargestellten \nAusführungen unter 1. eine derartige Divergenz nicht vorliegt.\n\n14\n\nIm Weiteren sieht die Beigeladene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung darin begründet, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend davon \nausgegangen sei, das \"T. -Hotel\" dürfe nur von Kurgästen genutzt werden, weil \nin der Betriebsbeschreibung die Formulierung \"ein Hotel für Kurgäste\" enthalten sei \nund der Bebauungsplan \"M. -pfad \" in dem ausgewiesenen Wohngebiet nur \nEinrichtungen zu Kurzwecken zulasse. Mit diesem Einwand trägt die Beigeladene der \ntatsächlichen Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht \nhinreichend Rechnung. Das Verwaltungsgericht hat nämlich seine Entscheidung \nnicht darauf gestützt, dass das Hotel der Beigeladenen nach der erteilten \nBaugenehmigung ausschließlich von Kurgästen genutzt werden dürfe. Vielmehr hat \nes ausdrücklich festgestellt, die der genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite \nwerde nicht bereits dadurch überschritten, dass neben den Kurgästen auch \nGeschäftsreisende im Hotel als Gäste aufgenommen würden. Entscheidungstragend \nfür die Annahme einer Nutzungsänderung war für das Verwaltungsgericht vielmehr, \ndass die Nutzung der ohnehin nur sehr eingeschränkten therapeutischen \nEinrichtungen im Hotel der Beigeladenen eingestellt worden ist, dass als Ausgleich \nfür zurückgehende Kurgästezahlen gezielt in erheblicher Zahl Geschäftsreisende \nangeworben worden sind, u.a. um in den Räumlichkeiten des Hotels Kongresse \nabzuhalten, und dass damit begonnen worden ist, die Zimmer gerade für die \nZielgruppe der Geschäftsreisenden mit neuestem technischen Komfort auszustatten. \nAus diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht die Schlussfolgerung abgeleitet, \nes finde nunmehr eine Nutzung statt, für die sich die Genehmigungsfrage im Hinblick \nauf das nach dem Bebauungsplan nur sehr eingeschränkt zulässige \nNutzungsspektrum neu stelle und die deshalb nicht mehr vom Bestandsschutz \numfasst sei. Auf diese Erwägungen geht die Beigeladene mit ihrem Vorbringen in der \nAntragsschrift nicht näher ein. Ihr Vortrag wendet sich vielmehr allein gegen die vom \nVerwaltungsgericht gerade nicht vertretene Auffassung, die Baugenehmigung \nberechtige nur zur Aufnahme und Beherbergung von \"Kurgästen\" in dem Hotel.\n\n15\n\n3. Schließlich lässt das Zulassungsvorbringen der Beigeladenen auch nicht den \nZulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der \nRechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hervortreten. Die Beigeladene \nbeschränkt sich auf die bloße Behauptung, \"die Frage, wann eine tatsächliche \nVeränderung in der Nutzung einer baulichen Anlage noch als Nutzungsintensivierung \nund damit nach der Ansicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes \nnicht als Nutzungsänderung anzusehen ist und wann die Schwelle zur \ngenehmigungspflichtigen Nutzungsänderung überschritten wird, weil die der \nBaugenehmigung und Nutzungsgenehmigung innewohnende Variationsbreite \nüberschritten ist\", sei nur ausgesprochen schwer zu beantworten. Es fehlen jedoch \njegliche Darlegungen dazu, aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Frage im \nvorliegenden Fall besondere - namentlich über die in jedem verwaltungsgerichtlichen \nStreitverfahren vorzunehmende Subsumtion unter die maßgeblichen Obersätze \nhinausgehende - Schwierigkeiten bereiten sollte. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie 14 Abs. 1 und 3 \nGKG und entspricht der von keiner Seite beanstandeten erstinstanzlichen \nFestsetzung.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-23/21-a-3736-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289167","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289167","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-23/21-a-3736-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289167","retrieved":"2026-07-09 03:08:04.599012+00:00"}}