{"status":"available","doknr":"OLD289158","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1223.19B2561.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-23","aktenzeichen":"19 B 2561/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt der Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\nDer Tenor des Beschlusses ist den Beteiligten vorab telefonisch bekannt zu geben.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, \ndie vom Oberverwaltungsgericht nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht \nerkennen lassen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) fehlerhaft abgelehnt hat.\n\n3\n\nDabei kann dahinstehen, ob der begehrten Verpflichtung des Antragsgegners, die \nAntragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig in die Klasse 9 zu versetzen, \nbereits entgegensteht, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats - und \nauch schon bei Eingang der Beschwerdebegründung am 19. Dezember 2003 - eine \nerfolgreiche Mitarbeit der Antragstellerin in der Klasse 9 schon nicht mehr erwartet werden \nkann. Sie wiederholt seit dem Beginn des Unterrichts im Schuljahr 2003/2004 am 15. \nSeptember 2003 die Klasse 8 und hat damit über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten \nnicht am Unterricht der Klasse 9 teilgenommen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine \nerfolgreiche Mitarbeit in der Klasse 9 schon auf Grund des Zeitablaufs, der weitgehend von \nder Antragstellerin zu vertreten ist, weil sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung erst am 9. Oktober 2003 gestellt hat und die Begründung ihrer Beschwerde \ngegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 21. November 2003 zugestellten Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts erst am Abend des 19. Dezember 2003 beim \nOberverwaltungsgericht eingegangen ist, unmöglich. Es ist insbesondere nicht ersichtlich \nund damit nicht glaubhaft, dass der Antragstellerin außerschulisch durch ihren Vater, der \nstellvertretender Schulleiter eines Gymnasiums ist, der bisherige Unterrichtsstoff der Klasse \n9 - in allen Fächern (!) - erfolgreich vermittelt worden ist. Insoweit fehlen bereits nähere \nAngaben dazu, wie die Antragstellerin zeitlich in der Lage sein will, nach Unterrichtsende \nneben der ordnungsgemäßen Anfertigung ihrer Hausaufgaben in den Fächern der 8. Klasse \nzusätzlich den Unterrichtsstoff der Klasse 9 zu erlernen, zumal sie sich selbst jedenfalls \nbezogen auf das Schuljahr 2002/2003 als \"schwächere Schülerin\" bezeichnet hat. Außerdem \nfehlen konkrete Angaben dazu, dass der Vater der Antragstellerin in der Lage ist, seine \nTochter in allen Fächern der Klasse 9 fachkundig zu unterrichten, und hat die Antragstellerin \nselbst eingeräumt, dass das Erlernen des Unterrichtsstoffes der Klasse 9 nach den \nHerbstferien \"kaum noch zu bewältigen sein wird\".\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die \nAntragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Auch aus der \nBeschwerdebegründung ergibt sich kein Anspruch auf vorläufige Versetzung in die Klasse \n9.\n\n5\n\nDie Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß § 21 Abs. 1 iVm § 26 Buchstabe a \nAVO-S I sind nicht erfüllt.\n\n6\n\nDie Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, die \nNichtversetzung sei \"formell rechtswidrig\", weil die Versetzungskonferenz lediglich \n30 Minuten beraten habe, das Protokoll über die Sitzung der Versetzungskonferenz \ninsbesondere zur Entscheidung gemäß § 21 Abs. 2 AVO-S I keine \"textlichen \nFeststellungen\" enthalte und die Konferenz keine Prognoseentscheidung gemäß § 21 Abs. 2 \nAVO-S I getroffen habe. Mit diesem Vortrag werden lediglich Verfahrensfehler gerügt, die \nnicht geeignet sind, einen Anspruch auf vorläufige Versetzung in die Klasse 9 zu begründen. \nDer Zweck der Versetzungsentscheidung, einen Schüler (nur) dann zu versetzen, wenn er \ndie Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt hat (§ 27 Abs. \n1 Satz 1 ASchO NRW), würde vereitelt, wenn der Schüler allein auf Grund eines \nVerfahrensfehlers versetzt würde. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - \n19 B 2479/03 -, 13. Februar 2002 - 19 B 1601/01 -, und 23. \nNovember 2001 - 19 B 1480/01 -.\n\n8\n\nAbgesehen davon hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Versetzungskonferenz \n(auch) darüber beraten und entschieden hat, ob die Antragstellerin gemäß § 21 Abs. 2 AVO-\nS I versetzt werden kann. Dies hat der Vorsitzende der Versetzungskonferenz ausdrücklich \nunter dem 6. November 2003 erklärt. Der gegenteilige Vortrag der Antragstellerin erschöpft \nsich in Mutmaßungen, die nicht mit konkreten Tatsachen belegt worden sind.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat weiter nicht glaubhaft gemacht, dass die Versetzungskonferenz \ndas Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß § 21 Abs. 1 iVm \n§ 26 Buchstabe a AVO-S I zu Unrecht verneint hat. Einwände gegen die Note mangelhaft im \nFach Englisch werden nicht geltend gemacht. Die Antragstellerin trägt lediglich vor, dass sie \nihre mangelhaften Leistungen im Fach Englisch durch ihre Leistungen im Fach Deutsch \nausgleichen könne. Die Leistungen im Fach Deutsch seien im Versetzungszeugnis zu \nUnrecht mit ausreichend bewertet worden; ihre Leistungen in diesem Fach seien mit \nbefriedigend zu benoten. Für die Richtigkeit dieser eigenen Einschätzung ihrer Leistungen im \nFach Deutsch hat die Antragstellerin (auch) mit der Beschwerde keine hinreichenden \nAnhaltspunkte vorgetragen.\n\n10\n\nSoweit sie eine mangelnde aussagekräftige Begründung der Note im Fach Deutsch rügt, \nwird lediglich ein Verfahrensfehler geltend gemacht, der aus den bereits dargelegten \nGründen weder einen Anspruch auf Besserbewertung einzelner schulischer Leistungen noch \neinen Anspruch auf vorläufige Versetzung in die Klasse 9 begründet.\n\n11\n\nDer weitere Vortrag der Antragstellerin, sie sei dem Inhalt der Stellungnahme der \nDeutschlehrerin vom 2. August 2003 in der Antragsschrift vom 8. Oktober 2003 \nentgegengetreten, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO. Danach sind in der Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darzulegen, \naus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und aufzuheben ist, und \nmuss sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinander \nsetzen. Dem genügt nicht die bloße Bezugnahme auf früheres Vorbringen im \nerstinstanzlichen Verfahren.\n\n12\n\nDie Antragstellerin hat schließlich keinen Anspruch auf (vorläufige) Versetzung in die \nKlasse 9 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 AVO-S I glaubhaft gemacht. Danach kann eine Schülerin \noder ein Schüler auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus \nbesonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf \nGrund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der \nSchule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist.\n\n13\n\nEs kann dahinstehen, ob einer Versetzung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 AVO-S I bereits \ndas Fehlen besonderer Gründe im Sinne dieser Vorschrift entgegensteht. In diesem \nZusammenhang ist u.U. im bereits anhängigen Klageverfahren unter anderem zu klären, ob \nbesondere Gründe im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 AVO-S I dann nicht in Betracht kommen, \nwenn die Schülerin oder der Schüler die Möglichkeit hat, die Versetzung durch eine \nNachprüfung (§ 22 AVO-S I) zu erreichen. Diese Möglichkeit stand der Antragstellerin offen. \nSie ist zur Nachprüfung im Fach Englisch zugelassen worden, hat sich dieser aber nach den \nvorliegenden Unterlagen nicht unterzogen, weil sie, wie in der Beschwerdebegründung \ndargelegt, nicht \"die Erwartung\" hatte, im Fach Englisch eine \"Verbesserung erzielen\" zu \nkönnen.\n\n14\n\nJedenfalls ist die, wie bereits ausgeführt, tatsächlich erfolgte Prognoseentscheidung der \nVersetzungskonferenz, eine erfolgreiche Mitarbeit der Antragstellerin in der Klasse 9 sei nicht \nzu erwarten, nicht zu beanstanden. Diese Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur \neingeschränkt zu überprüfen. Bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Schüler, der die \nVersetzungsanforderungen nicht erfüllt hat, in der nächsthöheren Klasse erfolgreich \nmitarbeiten kann, obliegt der Versetzungskonferenz ein Beurteilungsspielraum, dessen \nUmfang im Einzelnen im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung bedarf. In diesen \nBeurteilungsspielraum dürfen die Verwaltungsgerichte allenfalls ausnahmsweise und nur in \nEvidenzfällen eingreifen.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 -, NVwZ \n2000, 915 (919 f.), m. w. N., OVG NRW, Beschluss vom 4. \nNovember 2002 - 19 B 2036/02 -, sowie zur Beurteilung der \nEignung eines Schülers für den weiteren Besuch der \nRealschule: OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2002 - 19 B \n575/02 -.\n\n16\n\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Antragstellerin hat keine \nGesichtspunkte vorgetragen, die die Prognoseentscheidung der Versetzungskonferenz als \nevident fehlerhaft erscheinen lassen.\n\n17\n\nSie trägt insoweit vor, dass sie in der Lage sei, im Fach Deutsch die Note befriedigend \noder besser zu erreichen und damit ihre im Versetzungszeugnis mit mangelhaft bewerteten \nLeistungen im Fach Englisch auszugleichen. Eine zu erwartende Leistungsverbesserung in \neinem anderen Fach macht die Antragstellerin nicht geltend. Deshalb kommt eine für sie \ngünstige Prognose im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 AVO-S I nur dann in Betracht, wenn die \nVersetzungskonferenz bei ihrer Prognoseentscheidung evident fehlerhaft eine \nLeistungsverbesserung im Fach Deutsch verneint hat. Dafür bietet der Vortrag der \nAntragstellerin keine hinreichenden Anhaltspunkte.\n\n18\n\nIhre Auffassung, sie hätte im Fach Deutsch bei einer kontinuierlichen Unterrichtung durch \ndie Fachlehrerin oder im Falle einer ordnungsgemäßen Vertretung während der Zeit der \nErkrankung der Fachlehrerin mindestens die Note befriedigend im Fach Deutsch erzielen \nkönnen, zumal ihre Leistungen im ersten Halbjahr des Schuljahres 2003/2004 im Fach \nDeutsch mit gut bewertet worden seien, ist eine bloße subjektive Einschätzung der \nAntragstellerin und als solche zu spekulativ, um eine evident fehlerhafte \nPrognoseentscheidung der Versetzungskonferenz begründen zu können. Dass sie bei der 6. \nKlassenarbeit im Fach Deutsch ein ausreichend erzielte, lässt bei einem Vergleich der 6. mit \nder 5. - mit mangelhaft bewerteten - Klassenarbeit entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin allenfalls einen geringen, nicht aber einen derartigen \"Aufwärtstrend\" \nerkennen, der zwingend den Schluss erfordert, dass der im zweiten Halbjahr des Schuljahres \n2003/2004 erfolgte Leistungsabfall im Fach Deutsch beendet ist und deshalb die \nVersetzungskonferenz evident fehlerhaft davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin in \nder Klasse 9 mit befriedigend oder besser zu bewertende Leistungen im Fach Deutsch \nerbringen kann. Im Übrigen hat die Bewertung der 6. Klassenarbeit auch nur eingeschränkte \nAussagekraft in Bezug auf das Leistungsvermögen der Antragstellerin, weil nach dem \n\"Protokoll der Widerspruchskonferenz\" vom 30. Juli 2003 \"bei der Bewertung\" der 6. \nKlassenarbeit im Fach Deutsch die Belastungen auch der Antragstellerin \"durch den \nAustausch (Besuch englischer Gäste) berücksichtigt\" worden ist, wobei dahinstehen kann, ob \neine solche Bewertung den Regelungen in §§ 21, 25 ASchO NRW widerspricht. Eine bloße \nsubjektive Einschätzung ist auch der Vortrag der Antragstellerin, sie habe \"in Ansehung ihres \nLeistungsstandes im ersten Halbjahr mit der Note gut durchaus das Leistungspotential für \neine Verbesswertung auf die Note befriedigend alleine durch eine gesteigerte sonstige \nMitarbeit\". Diese Einschätzung lässt eine evidente Fehlerhaftigkeit der \nPrognoseentscheidung der Versetzungskonferenz schon deshalb nicht erkennen, weil die \nAntragstellerin nach der insoweit nicht substantiiert bestrittenen Stellungnahme der \nFachlehrerin im Fach Deutsch vom 2. August 2003 im ersten Halbjahr des Schuljahres \n2003/2004 \"überaus zurückhaltend im Unterricht\" war und sich \"im gesamten zweiten \nHalbjahr außerordentlich passiv im Unterricht verhielt, sich fast nie meldete, auch nach \nAufforderung kaum in der Lage war, einen Beitrag zu leisten; die ganz seltenen Beiträge \nbeschränkten sich auf knappe Äußerungen; zusammenhängende Darstellungen wurden \nnicht geliefert\". Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Arbeitshaltung grundlegend geändert \nhat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragstellerin hat insbesondere \nkeine Angaben zu ihrer Leistungsentwicklung und ihrem Verhalten im Unterricht während des \nlaufenden Schuljahres gemacht.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289158","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-23/19-b-2561-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289158","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289158","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-23/19-b-2561-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289158","retrieved":"2026-07-09 03:08:03.862990+00:00"}}