{"status":"available","doknr":"OLD289157","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1223.19A1806.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-23","aktenzeichen":"19 A 1806/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDer Kläger wendet sich mit seinem Zulassungsantrag ausschließlich gegen die \nAbweisung seines Hilfsantrags \"festzustellen, dass die beklagte Schule unter Aufhebung \nihres Bescheides vom 21. August 2001 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 10. Oktober 2001 verpflichtet war, ihn zur Wiederholung der \nNachprüfung im schriftlichen und mündlichen Teil zuzulassen\".\n\n4\n\nSoweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe den Hilfsantrag fehlerhaft als \nunzulässig abgewiesen, liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das vom Kläger in diesem \nZusammenhang allein geltend gemachte Rehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse \nbesteht nicht.\n\n5\n\nEin berechtigtes Rehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse ist nur dann gegeben, \nwenn der Kläger durch die Ablehnung seines ursprünglichen Antrags auf Wiederholung der \nim August 2001 nicht bestandenen Nachprüfung noch im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage in seinen Grundrechten, seinem \ngesellschaftlichen oder sonstigen Ansehen in beachtlicher Weise beeinträchtigt ist und die \nfortwirkenden Benachteiligungen nur durch eine gerichtliche Entscheidung ausgeglichen \nwerden können.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2001 - \n19 A 870/01 -, 9. März 2000 - 19 A 364/99 -, und 13. März \n1996 - 19 A 4313/94 -, jeweils m. w. N.\n\n7\n\nEin derartiger fortwirkender den Schüler benachteiligender Eingriff kann bei einer \nNichtversetzung in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe in Betracht kommen, weil \ndie Nichtversetzung sich etwa auf Grund einer Verzögerung bzw. Verlängerung der \nSchulausbildung auf die weitere schulische und berufliche Laufbahn und Entwicklung des \nSchülers nachteilig auswirken kann.\n\n8\n\nBVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1983 - 7 C 39/83 -, \nNVwZ 1984, 794, und 14. Juli 1978 - 7 C 11/76 -, BVerwGE \n56, 155 (156 f.).\n\n9\n\nAus der Nichtversetzung kann allerdings nicht schlechthin ein berechtigtes \nRehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse hergeleitet werden, weil nicht selten eine \nNichtversetzung im wohlverstandenen Interesse eines Schülers liegen und seine weitere \nBildung und Entwicklung positiv beeinflussen kann.\n\n10\n\nBVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR \n640/80 -, BVerfGE 58, 257 (274); OVG NRW, Beschlüsse \nvom 15. November 2001 - 19 A 870/01-, und 1. Oktober \n1997 - 19 A 2453/96 -.\n\n11\n\nNichts Anderes gilt im Falle des Nichtbestehens einer Nachprüfung, zumal die vom \nKläger begehrte Feststellung, dass er einen Anspruch auf Wiederholung der Nachprüfung \nhatte, die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzung von der Jahrgangsstufe 11 in die \nJahrgangsstufe 12 nicht berührt. Im Falle der gerichtlichen Feststellung, dass ein Anspruch \nauf Wiederholung der Nachprüfung bestand, kann er sich deshalb nur darauf berufen, die - \nungewisse - Chance auf eine nachträgliche Versetzung gehabt zu haben. \n\n12\n\nNach diesen Grundsätzen besteht kein Rehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse des \nKlägers. Er beruft sich lediglich darauf, dass er bei einer Bewerbung um einen \"qualifizierten \nArbeitsplatz\" auf die Frage eines \"Personal-Sachbearbeiters im Hinblick auf seine längere \nVerweildauer in der Oberstufe ausführen\" könne, dass \"jedenfalls mitursächlich dafür auch \neine rechtswidrige Nachprüfungsentscheidung\" der beklagten Schule gewesen sei. Ob ein \n\"Personal-Sachbearbeiter\" einer solchen Argumentation des Klägers mit Rücksicht darauf, \ndass völlig offen ist, ob er bei einer Wiederholung der Nachprüfung Erfolg gehabt hätte, \nüberhaupt Gewicht beimessen wird, ist derart spekulativ, dass sich hieraus allein ein \nRehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse nicht herleiten lässt. Sonstige Gesichtspunkte, \naus denen sich ein Rehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse ergeben könnte, sind weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n13\n\nEin Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht darin, dass, wie \nder Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht fehlerhaft keinen Beweis über die \nÄußerungen der Studienrätin T. am 27. August 2001 auf dem \nS-Bahnhof P. -T. erhoben hat. Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO setzt unter anderem voraus, dass die angefochtene Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Das ist \nnur dann der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Verwaltungsgericht \nohne den Verfahrensfehler zu einer für den Kläger günstigen Sachentscheidung hätte \nkommen können.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 1997 - 9 B \n311.97 -, vom 23. September 1988 - 7 B 150.88 -, BayVBl \n1989, 249, und vom 14. August 1962 - V B 83.61 -, MDR \n1962, 924 (925); OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - \n19 A 2103/03 -, und 5. Juli 1999 - 19 A 402/99 -.\n\n15\n\nDiese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die vom Kläger angesprochene \nBeweiserhebung betrifft die Begründetheit des von ihm gestellten Hilfsantrags auf \nFeststellung, dass er einen Anspruch auf Wiederholung der Nachprüfung hatte. Der \nHilfsantrag ist jedoch, wie ausgeführt, bereits unzulässig.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289157","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-23/19-a-1806-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289157","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289157","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-23/19-a-1806-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289157","retrieved":"2026-07-09 03:08:03.783232+00:00"}}