{"status":"available","doknr":"OLD289169","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1223.15A4624.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-23","aktenzeichen":"15 A 4624/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt i.S. des § 124a Abs. 4 Satz 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass \nin einem durchzuführenden Berufungsverfahren der Klage aus den im \nZulassungsverfahren genannten Umständen stattzugeben ist. Die genannten Zweifel \nergeben sich nicht, wie der Kläger meint, aus dem Umstand, dass das \nVerwaltungsgericht die Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides an die \nWohnungseigentümer statt an den Verwalter gebilligt hat. \n\n4\n\nVgl. zur Notwendigkeit, alle Miteigentümer \ngemeinschaftlich zu verpflichten: OVG NRW, \nBeschluss vom 12. April 1996 - 22 B 12/96 -, NWVBl. \n1997, 24; Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -, \nWuM 1994, 406 (407 f.).\n\n5\n\nZu Unrecht bemängelt der Kläger, dass ein Verwalter vorhanden gewesen sei, \nsodass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe in der \ngerechtfertigten Annahme, dass ein Verwalter jedenfalls zwischen 1988 und 1997 \nnicht vorhanden gewesen sei, keine weiteren Ermittlungen anstellen müssen, ob ein \nVerwalter bestellt worden sei und somit an ihn zugestellt werden könne. Der Kläger \nhat im Vorprozess zwischen den Parteien vor dem Verwaltungsgericht Köln (14 K \n1096/97), in dem es um eine dem Kläger als vermeintlichem Verwalter bekannt \ngegebene Verfügung ging, mit Schriftsatz vom 10. Februar 1997 mitgeteilt, dass eine \nausdrückliche Neubestellung des Verwalters nach Ablauf von fünf Jahren nicht \nerfolgt sei und daher ein Miteigentümer der Auffassung sei, es bestehe ein \n\"verwalterloser\" Zustand. Angesichts dessen bestand für die Beklagte in der Tat \nkeine Veranlassung, Ermittlungen über einen etwa doch vorhandenen Verwalter \naufzunehmen. \n\n6\n\nIm Übrigen kommt es auf die Frage, ob die Bekanntgabe des angegriffenen \nVerwaltungsaktes durch Zustellung gegenüber einem Verwalter gemäß § 41 Abs. 5 \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG \nNRW), § 1 Abs. 1 und 2 des Landeszustellungsgesetzes (LZG), § 8 Abs. 1 des \nBundesverwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) hätte erfolgen müssen, für den \nvorliegenden Rechtsstreit nicht an: Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt \nhat, war eine Zustellung an einen Verwalter nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG \ngeboten, da eine schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt wurde. Sollte das somit \ngemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG eröffnete Ermessen, statt an die \nWohnungseigentümer persönlich an einen Verwalter als Bevollmächtigten \nzuzustellen, unrichtig ausgeübt worden sein, hätte dies weder einen \nBekanntgabemangel noch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge. \n\n7\n\nVgl. zur Wirksamkeit der Bekanntgabe an den \nInhaltsadressaten statt an den Vertreter im Falle des \n§ 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW BVerwG, Urteil vom \n30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 -, NVwZ 1998, 1292 \n(1293); zur Unerheblichkeit eines Fehlers bei der \nAusübung des Auswahlermessens hinsichtlich \nmehrerer Bekanntgabe-Adressaten: OVG NRW, \nUrteil vom 28. November 1995 - 15 A 72/93 -, NVwZ-\nRR 1997, 77 (78).\n\n8\n\nDer Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten \nder Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben. Die vom Kläger \ninsoweit aufgeworfene Frage, inwiefern der Verwalter bei der Erfüllung der durch den \nangegriffenen Verwaltungsakt angeordneten Maßnahme mitzuwirken habe, ist, wie \ndas Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für die Rechtmäßigkeit der \nangegriffenen Verfügung unerheblich, weil es sich lediglich um eine Frage der \nErfüllung der den Mitgliedern durch den angefochtenen Verwaltungsakt \naufgegebenen Verpflichtung handelt.\n\n9\n\nDer Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfene Frage, \n\n10\n\n\"ob immer ein Verwaltungsakt, der das \nGemeinschaftseigentum einer WEG betrifft, in jedem \nFalle auch dem Verwalter zuzustellen ist\",\n\n11\n\nbeantwortet sich ohne weiteres aus dem Gesetz, sodass sie nicht in einem \nBerufungsverfahren klärungsbedürftig ist. Dem Verwalter gegenüber kann eine \nZustellung für alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft erfolgen (§ 27 Abs. 2 \nNr. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes). Diese Empfangsbefugnis schließt ein auf \nden Empfang gerichtetes Gesamthandeln aller Wohnungseigentümer jedoch nicht \naus. \n\n12\n\nVgl. Bassenge, in: Palandt, BGB, 63. Aufl., § 27 \nWEG Rn. 19.\n\n13\n\nOb eine Zustellung gegenüber dem Verwalter vorzunehmen ist, beurteilt sich \nnach den oben genannten Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der \nZustellungsgesetze. Danach war im vorliegenden Falle eine Zustellung an den \nVerwalter, soweit er existiert haben sollte, nicht erforderlich, zumindest wäre eine \nermessensfehlerhaft unterbliebene Zustellung für den Rechtsstreit unerheblich.\n\n14\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht \nhinreichend dargelegt. Der Vortrag erschöpft sich darin, die vermeintliche \nUnrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung vor der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu rügen, ohne, \nwas erforderlich gewesen wäre, darzulegen, mit welchem abstrakten Rechtssatz in \ndem angegriffenen Urteil von welchem abstrakten Rechtssatz der jeweils \nbezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen worden \nsein soll. \n\n15\n\nDer Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts \nunterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. \nEntgegen der Auffassung des Klägers waren die anderen Miteigentümer nicht \ngemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Eine notwendige Beiladung kommt \nnur dann in Betracht, wenn der klägerische Antrag und damit das Klageziel den \nDritten in negativer Weise betrifft. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September \n1995 - 3 C 11.94 -, Buchholz 310 § 65 Nr. 122.\n\n17\n\nHier liegen bezüglich der anderen Miteigentümer, die ebenfalls zusammen mit \ndem Kläger gemeinschaftlich in Anspruch genommen worden sind, gleich gerichtete \nInteressen vor. \n\n18\n\nSoweit der Kläger geltend macht, der ehemalige Miteigentümer Dr. L. T. -\nC. habe ebenfalls Widerspruch eingelegt, der noch nicht beschieden sei, sodass \ndie Verfügung noch nicht bestandskräftig sei, ist nicht erkennbar, welchen \nVerfahrensmangel der Kläger damit geltend machen will. Insofern fehlt es an einer \nhinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes. Mangels näherer Angaben zu den im Falle des Erfolges der \nKlage ersparten Anschlusskosten ist der Auffangstreitwert zu Grunde zu legen. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-23/15-a-4624-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-23/15-a-4624-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289169","retrieved":"2026-07-09 03:08:04.757510+00:00"}}