{"status":"available","doknr":"OLD289188","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1222.6B2321.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-22","aktenzeichen":"6 B 2321/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese hat der \nBeigeladene selbst zu tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. \n4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zu einem \nErfolg des Rechtsmittels.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung vorläufig untersagt, die dem Polizeipräsidium P. zum 1. August 2\nzugewiesene Beförderungsplanstelle eines Kriminalhauptkommissars der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem Beigeladenen - den der Antragsgegner für \ndie Beförderungsplanstelle vorgesehen hat - zu besetzen. Das Verwaltungsgericht \nhat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch des \nAntragstellers bejaht und zu letzterem ausgeführt: Der Antragsgegner habe den \nBeigeladenen nicht rechtlich einwandfrei für die Beförderung ausgewählt. Beiden \nBeamten, Kriminalhauptkommissaren der Besoldungsgruppe A 11 BBesO beim \nPolizeipräsidium P. , sei zwar vom Polizeipräsidenten P. mit dienstlichen \nRegelbeurteilungen vom 21. Juni 2 gleichermaßen das Beurteilungsergebnis \"die \nLeistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße\" (5 \nPunkte) zuerkannt worden. Dennoch habe der Dienstherr nicht von einer (die \nHeranziehung von Hilfskriterien, hier der insgesamt längeren Zugehörigkeit des \nBeigeladenen zum gehobenen Polizeivollzugsdienst eröffnenden) im Wesentlichen \ngleich guten Qualifikation der Konkurrenten ausgehen dürfen. Bereits die \nSchlüssigkeit der Beurteilung des Beigeladenen unterliege gewissen Zweifeln. Ein \nAnordnungsanspruch des Antragstellers sei aber jedenfalls deshalb zu bejahen, weil \nder Dienstherr entgegen der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die früheren dienstlichen Beurteilungen des \nAntragstellers und des Beigeladenen nicht angemessen gewürdigt und damit dem \nLeistungsgrundsatz nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Beide Beamten \nseien zwar zum Stichtag 1. Juni 19\ngleichermaßen mit dem Gesamturteil: \"Die Leistung und Befähigung ... übertreffen \ndie Anforderungen\" (4 Punkte) beurteilt worden. Die vorangegangenen Beurteilungen \nzum Stichtag 1. Juni 19 wiesen aber deutliche Unterschiede auf; während der \nAntragsteller auch damals schon 4 Punkte erhalten habe, habe der Beigeladene \nlediglich das Gesamturteil \"Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den \nAnforderungen\" (3 Punkte) erreicht. Die Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Juni 19 \nseien auch aussagekräftig und vergleichbar. Sie seien nach denselben \nBeurteilungsrichtlinien, bezogen auf dasselbe Statusamt (Kriminalhauptkommissar \nder Besoldungsgruppe A 11 BBesO) und durch denselben Dienstvorgesetzten \nerstellt worden. Der damalige Unterschied sei auch nicht lediglich marginal gewesen. \nDer Antragsteller habe bei allen (vier) Hauptmerkmalen den Punktwert 4 erzielt. Der \nBeigeladene sei in den (in seinem Falle drei) Hauptmerkmalen mit 3 Punkten \nbewertet worden. Zudem habe die damalige Beurteilung des Antragstellers unter \ndem (vierten, beim Beigeladenen nicht beurteilten) Hauptmerkmal \n\"Mitarbeiterführung\" bereits positive Aussagen zu seinen Fähigkeiten in \nAufgabenbereichen mit Vorgesetztenfunktion enthalten, in denen Polizeibeamte mit \neinem Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO vorwiegend verwendet würden. Das \nhabe der Antragsgegner nicht hinreichend berücksichtigt. \n\n4\n\nMit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht: Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 21. Juni 2 sei in sich \nschlüssig, und dem Leistungsgrundsatz sei bei der Auswahlentscheidung ebenfalls \nhinreichend Rechnung getragen worden. Jedenfalls im Bereich der nordrhein-\nwestfälischen Polizeibehörden könnten aus der Endnote oder aus Einzelaussagen \nvorhergehender Beurteilungen, insbesondere aus den Submerkmalen, Erkenntnisse \nfür eine sachgerechte Beförderungsentscheidung nicht gewonnen werden. Das folge \naus dem streng standardisierten Beurteilungssystem sowie daraus, dass \nZwischenbewertungen und eine Binnendifferenzierung nicht vorgesehen seien. \nSomit sei die Auswahl des Beigeladenen auch ohne Berücksichtigung der \nVorbeurteilungen rechtmäßig. Unabhängig davon bestehe auch nach der neueren \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Automatismus dahin, dass \nältere Beurteilungen so lange zurück zu verfolgen seien, bis ein früherer \nBeurteilungsunterschied festgestellt werde. Außerdem seien bei der \nBeförderungsentscheidung die früheren dienstlichen Beurteilungen des \nAntragstellers und des Beigeladenen berücksichtigt worden. Dem Beigeladenen \nseien in einem Beurteilungsbeitrag seines Dienstvorgesetzten in C. (der \nBeigeladene war vom 1. Juli 19 bis zum 31. Oktober 2 an das Polizeipräsidium \nC. abgeordnet) Spitzenleistungen bescheinigt worden. Somit seien alle \nleistungsbezogenen Erkenntnisquellen einschließlich der beiden letzten vorherigen \nRegelbeurteilungen ausgeschöpft worden. Diese Prüfung habe zu dem Schluss \ngeführt, dass messbare Leistungsunterschiede bei dem Antragsteller und dem \nBeigeladenen nicht vorlägen, also der Antragsteller zumindest nicht besser \nqualifiziert sei als der Beigeladene.\n\n5\n\nDem ist nicht zu folgen.\n\n6\n\nNach der erwähnten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n7\n\nvgl. Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, \nDer Öffentliche Dienst (DÖD) 2003, 200; Urteil vom \n27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202; \nUrteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, \n\n8\n\nsind für Auswahlentscheidungen in erster Linie aktuelle Beurteilungen \nmaßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Ältere dienstliche \nBeurteilungen können daneben als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt \nwerden. Sie stellen keine Hilfskriterien für die Auswahlentscheidung dar. Es handelt \nsich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung \ndes Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien \nvorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zum aktuell erreichten \nLeistungsstand im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie \nRückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem \nBeförderungsamt ermöglichen. Sie können im Rahmen einer Gesamtwürdigung der \nvorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative \nEntwicklungstendenzen aufzeigen. Das gilt auch für in früheren Beurteilungen \nenthaltene Einzelaussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, \nVerwendungen und Leistungen. Die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener \ndienstlicher Beurteilungen bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 \ndes Grundgesetzes (GG) geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder \nmehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. \n\n9\n\nDie bisherige Rechtsprechung des Senats stimmt mit diesen Erwägungen im \nGrundsatz überein. Der Senat hat es auch schon bisher für unbedenklich erachtet, \ndass bei Auswahlentscheidungen dienstliche Beurteilungen, die mit gleichlautenden \nGesamturteilen abschließen, über die Endnote hinaus für den Qualifikationsvergleich \nausgewertet werden.\n\n10\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n27. September 1996 - 6 B 2009/96 -.\n \nDas damit angestrebte Ziel einer Differenzierung bereits auf der Qualifikationsebene \nund die hierfür maßgeblichen Gründe lassen ein ebensolches Vorgehen des \nDienstherrn auch in Bezug auf frühere Beurteilungen zu. Dabei bieten sich neben \nden Einzelfeststellungen auch und gerade deren Gesamtergebnisse als \nAnknüpfungspunkt für den Qualifikationsvergleich an. Die von dem Senat für möglich \ngehaltene Heranziehung der Leistungsentwicklung als sogenanntes Hilfskriterium \nsteht hierzu nicht im Widerspruch. Für diese Praxis, die bei den Behörden im \nGeschäftsbereich des Senats so gut wie keine Rolle spielt, verbleibt freilich nur ein \neingeschränkter Anwendungsbereich: Als Hilfskriterium kann die \nLeistungsentwicklung nur dann zum Tragen kommen, wenn und soweit dieser Aspekt \nnicht bereits im Rahmen des Qualifikationsvergleichs berücksichtigt worden ist oder \nhätte berücksichtigt werden müssen.\n\n11\n\nAusgehend von diesen Vorüberlegungen sind die im Streitfall aufgeworfenen \nFragen wie folgt zu beurteilen: Bei einer Auswahlentscheidung muss - wie der \nAntragsgegner im Ausgangspunkt zu Recht hervorhebt - nicht immer ein \nchronologisch rückwärts gerichteter Vergleich älterer Beurteilungen zwingend den \nAusschlag geben. Vielmehr kommt es darauf an, ob die den Konkurrenten früher \nerteilten Beurteilungen miteinander vergleichbar sind und inwieweit sie Aufschluss \ndarüber geben, wer für die zu besetzende Stelle besser qualifiziert ist. Auf die Frage, \nob und inwieweit aus früheren dienstlichen Beurteilungen aktuell gleich beurteilter \nKonkurrenten zusätzliche Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen \nwerden können, kann es in aller Regel keine allein richtige Antwort geben. In den \nallermeisten Fällen werden vielmehr unterschiedliche Einschätzungen möglich sein, \ndie gleichermaßen vertretbar erscheinen. So kann die Aussagekraft früherer \nBeurteilungen gegen Null tendieren, wenn sie z.B. aus dem besonderen Blickwinkel \neiner Bedarfsbeurteilung erteilt wurden, oder wenn sie unter Geltung anderer \nBeurteilungsrichtlinien, die einen sachgerechten Qualifikationsvergleich erschweren, \nerstellt worden sind. Auch kann ein besonderes Anforderungsprofil für die konkret zu \nbesetzende Stelle den Rückgriff auf ältere Beurteilungen für einen \nQualifikationsvergleich ungeeignet erscheinen lassen, weil diese keinen Aufschluss \nüber die Erfüllung der besonderen Anforderungen geben mögen. Demgemäß muss \ndem Dienstherrn bei der Auswertung früherer Beurteilungen ein \nEntscheidungsspielraum zugestanden werden, innerhalb dessen er sich schlüssig zu \nwerden hat, ob und inwieweit aus den früheren Beurteilungen Erkenntnisse für den \nQualifikationsvergleich gewonnen werden können. Dem korrespondiert angesichts \ndes Verfassungsprinzips effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) \nnotwendigerweise eine - unter Umständen erhöhte - Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht des Dienstherrn, wenn er früheren Beurteilungen für den \nQualifikationsvergleich keine Bedeutung beimessen will. Anderenfalls liefe die \ngerichtliche Kontrolle, die angesichts des Entscheidungsspielraums des Dienstherrn \nzwangsläufig nur in eingeschränktem Umfang stattfinden kann, praktisch ins Leere. \nDie dem Dienstherrn obliegende Begründung und Substantiierung seiner \nEntscheidung muss insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob er seinen \nEntscheidungsspielraum erkannt und ausgeübt, dabei die Grundsätze der \nBestenauslese und der Willkürfreiheit beachtet und auch sonst den rechtlichen \nRahmen einschließlich der dabei bedeutsamen Begrifflichkeiten eingehalten hat. \nHierzu gehört insbesondere die Erkenntnis, dass auf Hilfskriterien nur dann abgestellt \nwerden kann, wenn der gebotene Qualifikationsvergleich zu keinem die \nAuswahlentscheidung präjudizierenden Ergebnis geführt hat.\n\n12\n\nDiesen Maßgaben genügt die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene \nBeförderungsentscheidung nicht. Der Senat ist entgegen der Beschwerde nicht der \nAuffassung, dass das in den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der \nPolizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996, MBl. NRW. S. 278, in \nder jeweils gültigen Fassung festgelegte Beurteilungssystem als solches die \nVernachlässigung früherer dienstlicher Beurteilungen rechtfertigt. Im Gegenteil legte \ndas Beurteilungssystem den Rückgriff auf frühere Beurteilungen gerade nahe. \nAufgrund der ausführlichen Beurteilungsrichtlinien ist es stark schematisiert, indem \nz.B. feste Beurteilungsstichtage mit einem relativ engen Abstand von nur drei Jahren \nvorgesehen sind, auf Bedarfsbeurteilungen weitgehend verzichtet wird, Richtsätze für \ndie obere Notenstufen aufgestellt und ins Einzelne gehende Vorgaben für die \nVergleichsgruppenbildung gemacht werden. Das soll dazu dienen, die dienstlichen \nBeurteilungen der Polizeibeamten auch behördenübergreifend landesweit \nvergleichbar zu machen. Die Einzelaussagen dürften dabei angesichts der \nVerwendung eines standardisierten \"Beschreibungskatalogs\" freilich in den \nHintergrund treten. Um so bedeutsamer sind aber die Gesamturteile der früheren \ndienstlichen Beurteilungen. Sie ermöglichen gerade wegen der Schematisierung des \nBeurteilungssystems eine vergleichende Betrachtung. Eine darauf gestützte \nGesamtwürdigung kann deshalb positive oder negative Entwicklungstendenzen \naufzeigen, auf deren Grundlage Qualifikationsunterschiede zwischen den Bewerbern \nfeststellbar werden.\n\n13\n\nAngesichts dessen hätte es einer den Einzelfall betreffenden Begründung seitens \ndes Antragsgegners dafür bedurft, dass er den Antragsteller und den Beigeladenen \ntrotz des im selben statusrechtlichen Amt eines Polizeihauptkommissars und nach \ndenselben Beurteilungsrichtlinien erzielten früheren unterschiedlichen \nBeurteilungsergebnisses als im Wesentlichen gleich gut qualifiziert eingestuft hat. \nEine solche Begründung war nicht ausnahmsweise entbehrlich. Sie drängte sich \nvielmehr auf, zumal der Antragsteller, anders als der Beigeladene, seit dem Zeitraum \nder vorvorletzten Beurteilung beim Polizeipräsidium P. als Vorgesetzter \nverwendet und auch insoweit positiv beurteilt wurde; dies hat das Verwaltungsgericht \nzu Recht ausgeführt. Der Antragsgegner verweist allerdings darauf, er habe bei \nseiner Einschätzung, der Antragsteller und der Beigeladene seien im Wesentlichen \ngleich gut qualifiziert, die erwähnten Vorbeurteilungen berücksichtigt. Seine \nAusführungen hierzu genügen jedoch nicht der insoweit bestehenden Begründungs- \nund Substantiierungspflicht. Der Antragsgegner beruft sich auf die dem \nBeigeladenen für die Zeit seiner Abordnung nach C. (1. Juli 19 bis 31. Oktober 2 \n) bescheinigten Spitzenleistungen während der Beurteilungszeiträume sowohl der \nvorletzten Regelbeurteilung als auch der aktuellen Regelbeurteilung. Die beiden \nBeurteilungsbeiträge des C. Dienstvorgesetzten schließen mit dem Gesamturteil \n\"Sehr gut (1,0)\"; bei den Einzelbewertungen wurden keinerlei Abstriche gemacht. \nDiese Beurteilungsbeiträge flossen jedoch in die beiden letzten Regelbeurteilungen \nein. Das gilt insbesondere für die aktuelle Beurteilung vom 21. Juni 2 . Deren \nBeurteilungszeitraum (1. Juni 19 bis 31. Mai 2 ) wurde von dem C. \nBeurteilungsbeitrag vom 1. November 2 knapp zur Hälfte ( bis zum 31. Oktober 2 \n) erfasst. Die restliche Zeit des Beurteilungszeitraums wurde (bis auf den letzten \nMonat) von einem Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten des \nBeigeladenen in P. erfasst. Dieser hat in seinem Beurteilungsbeitrag keine \nHauptmerkmale, sondern lediglich die Submerkmale zu den Hauptmerkmalen \nLeistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten bewertet und dabei in \nkeinem Fall 5 Punkte, sondern bei sieben Submerkmalen 4, bei fünf Submerkmalen \n3 Punkte vergeben. Hiernach ist davon auszugehen, dass das Beurteilungsergebnis \nvon 5 Punkten in der aktuellen Regelbeurteilung des Beigeladenen maßgeblich auf \nden Beurteilungsbeitrag seines C. Dienstvorgesetzten zurückzuführen ist. Unter \ndiesen Umständen leuchtet nicht ein, dass das Ergebnis des C. \nBeurteilungsbeitrages (nochmals) als Argument dafür herangezogen wird, dem \nfrüheren Qualifikationsunterschied zwischen dem Antragsteller und dem \nBeigeladenen keine Bedeutung zuzumessen. Nachvollziehbare weitere Gründe \nhierfür trägt der Antragsgegner nicht vor. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289188","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-22/6-b-2321-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289188","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289188","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-22/6-b-2321-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289188","retrieved":"2026-07-09 03:08:06.285380+00:00"}}