{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1222.1A616.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"1. Senat","decided":"2003-12-22","aktenzeichen":"1 A 616/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nG r ü n d e\n\nI.\n\nDer Kläger stand bis zum 17. November 1999 als Rechtsreferendar und Beamter auf \nWiderruf im Dienste des beklagten Landes. Er hatte seinen Wohnsitz in C. und \nwar dem Ausbildungsbezirk I. zugewiesen. Zu seiner Stammdienststelle war das \nLandgericht C. bestimmt worden.\n\nMit Antrag vom 16. November 1997 beantragte der Kläger beim Präsidenten des \nOberlandesgerichts I. , ihn vom 1. Juni 1998 bis 30. September 1998 zur \nAusbildung bei einer Wahlstelle (§ 24 JAO in der maßgeblichen Fassung der \nBekanntmachung vom 8. November 1993 - GV NRW S. 932 -) der \"Rechtsabteilung \nder Deutschen Bank I. - Herr Dr. J. -\" zuzuweisen. Mit Schreiben vom 29. \nDezember 1997 bestätigte die D. Bank in I. - Rechtsabteilung -, dass der Kläger \nin der Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1998 im Hause im Schwerpunktgebiet \nWirtschaft ausgebildet werde. \n\nMit Verfügung vom 8. Januar 1998 wies der Präsident des Landgerichts den \nKläger entsprechend seinem Antrag der Deutschen Bank I. - Rechtsabteilung - \n(Dr. J. ) zur Ausbildung zu, mit dem Zusatz, dass die Zuweisung aus \npersönlichen Gründen erfolge. \n\nUnter dem 28. September 1998 beantragte der Kläger beim Präsidenten des \nLandgerichts C. , ihm für die Zeit seiner Ausbildung in der Wahlstation \nTrennungsentschädigung nach Maßgabe der Trennungsentschädigungsverordnung \ndes Landes Nordrhein-Westfalen - TEVO - zu bewilligen. Zur Begründung führte er \naus, er habe sich schon während des Studiums auf bankrechtliche Fragestellungen \nim Zusammenhang mit der Außenhandelsfinanzierung spezialisiert und sehe in \ndiesem Bereich auch sein zukünftiges Betätigungsfeld. In dem genannten \nGeschäftsfeld besitze die D. Bank in I. eine herausragende Stellung im \nBundesgebiet. Eine entsprechende Ausbildung im Interessenschwerpunkt sei bei \nden Filialen der privaten Geschäftsbanken in C. nicht möglich gewesen. Diesen \nAntrag lehnte der Präsident des Landgerichts C. mit Bescheid vom 2. Dezember \n1998 ab. Die Zuweisung zu der Ausbildungsstelle in I. sei aus persönlichen \nGründen erfolgt und nicht etwa deshalb, weil eine dem Ausbildungsgang \nentsprechende Stelle in C. nicht zur Verfügung gestanden habe. Vielmehr sei \neine fundierte Ausbildung für das Wahlfach Wirtschaft auch in C. bei einer \nprivaten Bank möglich gewesen. Nach Rücksprache mit der Deutschen Bank in \nC. , Herrn Q. , sei dort eine Ausbildung durchaus möglich gewesen. \n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 15. Dezember 1998 \nWiderspruch. Er begründete ihn im Wesentlichen damit, dass eine gleichwertige \nAusbildung in C. schon deshalb nicht möglich gewesen sei, weil die dortige \nAußenhandelsabteilung der Deutschen Bank AG auftretende Rechtsfragen nicht \neigenständig bearbeite. Die Bearbeitung solcher Fragen finde allein von der Zentrale \ndieser Bank in G. oder von I. aus statt. \n\nDer Präsident des Oberlandesgerichts I. wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 3. März 1999, dem Kläger zugestellt am 9. März 1999, \nals unbegründet zurück. Ein Referendar habe keinen Anspruch auf eine optimale \nAusbildung in dem von ihm persönlich gewählten Spezialgebiet. \n\nDer Kläger hat am 9. April 1999 die vorliegende Klage erhoben, mit der er im \nWesentlichen seine Auffassung weiter verfolgt, dass allein das Abstellen auf den \nTätigkeitsbereich der Außenhandelsfinanzierung vorliegend den Vergleichsmaßstab \nfür eine Entsprechung der Ausbildungsstätte i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 2 TEVO bilde. \nAndere Differenzierungskriterien würden zu einer Ungleichbehandlung im Verhältnis \nzu anderen Referendaren, insbesondere zu denjenigen führen, die einer Wahlstelle \nim Ausland zugewiesen seien.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \ndes Präsidenten des Landgerichtes C. vom 2. \nDezember 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 3. März 1999 zu \nverpflichten, ihm Trennungsentschädigung zu \ngewähren.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben \nund im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Beklagten angelegte Vergleichsmaßstab \nder Ausbildung im Schwerpunkt \"Wirtschaft\" sei zu weit. Die so zusammengefassten \nTätigkeitsbereiche seien mit Blick auf die dort auftretenden juristischen \nFragestellungen derart unterschiedlich gestaltet, dass eine Differenzierung \nerforderlich sei. Der Beklagte nehme demgegenüber eine sachwidrige Gleichstellung \nzwischen einer juristischen Ausbildung im Bereich der Außenhandelsfinanzierung \nund einer solchen in anderen Sparten des Bankgewerbes vor. \n\nGegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Berufung des Beklagten, mit \ndem dieser seine Auffassung weiter verfolgt, dass es bei der Vergleichbarkeit von \nAusbildungsstellen i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 2 TEVO lediglich auf das \nSchwerpunktgebiet im Sinne des Wahlfaches (§ 23 Abs. 2 Satz 2 JAG in der \nmaßgeblichen Fassung vom 8. November 1993 - GV NRW S. 924) als solches und \nnicht auf eine weitergehende persönliche Spezialisierung ankomme. Eine \nSpezialisierung auf bestimmte Unterschwerpunkte sei weder im JAG noch in der JAO \nin der für den streitgegenständlichen Zeitraum jeweils maßgeblichen Fassung \nvorgesehen. Zudem würden bei Zugrundelegung eines engeren \nVergleichsmaßstabes auf das Land erhebliche finanzielle Mehrbelastungen \nzukommen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Minden zu \nändern und die Klage abzuweisen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nDer Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die vom Beklagten \nunterlassene Differenzierung führe zu einer nicht gerechtfertigten \nUngleichbehandlung. Das Vorgehen des Beklagten beinhalte insbesondere Verstöße \ngegen das Willkürverbot und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zudem sei \ner durch die Entscheidung in seinem Recht auf freie Berufswahl und Berufsausübung \n(Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt. Die von dem Beklagten ins Feld geführten fiskalischen \nInteresse seien schließlich im Zusammenhang mit der Gewährung von \nTrennungsentschädigung sachwidrig.\n\nMit Verfügung vom 3. November 2003 sind die Beteiligten darauf hingewiesen \nworden, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 130 a Satz 1 \nVwGO in Betracht kommt, weil das Oberverwaltungsgericht nach dieser Vorschrift \nüber die Berufung durch Beschluss entscheiden kann, wenn es sie einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten \nwurde Gelegenheit zu Stellungnahme bis zum 21. November 2003 gegeben. Mit \nSchriftsatz vom 17. November 2003 hat der Kläger beantragt, die Frist zur \nStellungnahme bis zum 19. Dezember 2003 zu verlängern. Aufgrund der langen \nVerfahrensdauer sowie aktuelle erheblicher Arbeitsbelastung sei er nicht in der Lage, \ninnerhalb von zwei Wochen zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Mit am 19. \nDezember 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der beantragt, die Frist \nzur Stellungnahme bis zum 16. Januar 2004 zu verlängern. Da er erst gestern eine \nnegative Rückmeldung auf ein dem Beklagten unterbreitetes Vergleichsangebot \nerhalten habe und er, der Kläger, die nächsten zwei Wochen urlaubsabwesend sei, \nverbliebe keine hinreichende Zeit, zu der Sache erneut Stellung zu nehmen. \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Heft) \nBezug genommen.\n\nII.\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, weil er die Berufung \neinstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht \nfür erforderlich hält (§ 130 a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind vorher hierzu gehört \nworden (§ 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO); ihrer Zustimmung bedarf \nes nicht.\n\nDer Antrag des Klägers, ihm eine weitere Fristverlängerung zur Stellungnahme \nbis zum 16. Januar 2004 einzuräumen, hindert die Entscheidung im vereinfachten \nBerufungsverfahren nach § 130 a VwGO nicht. Der Senat sieht keinen Anlass, dem \nKläger eine weitere Verlängerung der Stellungnahmefrist um vier Wochen \neinzuräumen. Der Kläger hatte innerhalb der ihm zuletzt auf seinen Antrag hin bis \nzum 19. Dezember 2003 eingeräumten Stellungnahmefrist hinreichend Gelegenheit, \nsowohl zur Frage der Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren nach \n§ 130 a VwGO als auch zur Sache - ergänzend - Stellung zu nehmen. Der Umstand, \ndass der Kläger dem Beklagten ein Vergleichsangebot unterbreitet hat, begründet \nnicht, warum der Kläger außer Stande gewesen wäre, innerhalb einer Frist von \ninsgesamt sechs Wochen entsprechend Stellung zu nehmen. Dies gilt umso mehr, \nals nicht einmal im Ansatz erkennbar ist, dass es dem Kläger um mehr als eine \nergänzende Begründung seiner bereits im Rahmen der Berufungserwiderung \numfänglich ausgebreiteten Argumentation zur Stützung seines Antrags auf \nZurückweisung der Berufung gehen würde. \n\nDie zulässige, insbesondere den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Sätze 1 und 4 \nVwGO genügend begründete Berufung hat Erfolg. \n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf Bewilligung von Trennungsentschädigung nach Maßgabe des \n§ 7 der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung des Landes \nNordrhein-Westfalen (Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO -) vom 29. April \n1988 in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung vom 27. Dezember 1996 (GV \nNRW 1997 S. 2). Die angefochtenen Bescheide des Präsidenten des Landgerichts \nC. und des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. verletzten den Kläger nicht \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n§ 7 TEVO regelt die Aufwandsentschädigung für Mehraufwendungen bei der \nZuweisung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu einer auswärtigen \nAusbildungsstelle. Die Regelung geht zurück auf § 22 Abs. 2 des \nLandesreisekostengesetzes - LRKG - in der hier maßgeblichen Fassung der \nÄnderung vom 6. Juli 1993 (GV NRW S. 464) (heute gleichlautend: § 18 Abs. 2 \nLRKG). Danach können, wenn Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einer \nanderen Dienststelle zur weiteren Ausbildung zugewiesen werden, die ihnen dadurch \nentstehenden Mehraufwendungen ganz oder teilweise erstattet werden; die näheren \nBestimmungen erlässt der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Innenminister \ndurch Rechtsverordnung. \n\nNach § 7 Abs. 1 TEVO setzt ein Entschädigungsanspruch die Zuweisung zu \neiner auswärtigen Ausbildungsstelle voraus; darauf, ob die Zuweisung aus \ndienstlichen Gründen oder - wie vorliegend - aus privaten Gründen erfolgt, ist im \nGrundsatz unerheblich. Erfolgt die Zuweisung zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle \nauf Wunsch des Beamten, unterliegt der Entschädigungsanspruch allerdings den \neinschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 TEVO. Satz 1 erfasst dabei den \nFall, dass ein Beamter auf Widerruf in Fällen, in denen die Art der Ausbildungsstelle \nbereits im Ausbildungsplan festgelegt ist, auf eigenen Wunsch einer entfernter \ngelegenen Stelle zugewiesen wird, als die vom Dienstherrn \"vorgesehene\" \nAusbildungsstelle. Den hier streitigen Fall der Zuweisung einer ihrer Art nach nicht \nbereits durch den Ausbildungsplan vorgegebenen (Wahl-)Ausbildungsstelle erfasst \nSatz 2 der Vorschrift. Hier wird eine Entschädigung nur gezahlt, sofern eine \nentsprechende Ausbildungsstelle am Ort der Stammdienststelle oder am Wohnort \nnicht vorhanden ist; Höchstsatz der Entschädigung ist dabei der Betrag, der bei einer \nZuweisung zu der nächstgelegenen, entsprechenden Ausbildungsstätte zu zahlen \nwäre. \n\nBei Zuweisung zu Wahlstellen werden also die Entschädigungen nur gezahlt, \nsofern eine entsprechende Ausbildungsstelle am Ort der Stammdienststelle oder am \nWohnort nicht vorhanden ist. Hat die zugewiesene Ausbildungsstelle eine \nEntsprechung am Ort der Stammdienststelle werden Mehraufwendungen des \nBeamten auf Widerruf nicht erstattet. So liegt der Fall des Klägers. \n\nIn C. hätte für den Kläger im fraglichen Zeitraum mit der \nAusbildungsmöglichkeit in der Rechtsabteilung der Deutschen Bank in C. eine \nentsprechende Ausbildungsstelle im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 TEVO zur \nVerfügung gestanden. \n\nDass eine solche Ausbildungsmöglichkeit tatsächlich bestand, ergab die \nRückfrage des Präsidenten des Landgerichts bei der Deutschen Bank in C. im \nNovember 1998. Dies hat der Kläger in der Vergangenheit auch nicht ernsthaft in \nAbrede gestellt. Vielmehr hat er der entsprechenden Feststellung des \nLandgerichtspräsidenten im Ausgangsbescheid, eine Rückfrage bei der Deutschen \nBank in C. (Herrn Q. ) habe ergeben, dass in der fraglichen Zeit eine \nAusbildung in der Rechtsabteilung der Deutschen Bank möglich gewesen sei, nicht \nwidersprochen. Er hat den Ausführungen nur entgegengesetzt, in der Filiale in \nC. sei eine fundierte Ausbildung in Bezug auf Rechtsfragen betreffend die \nAußenhandelsfinanzierung nicht möglich gewesen, da sich die dortige \nAußenhandelsabteilung auf die praktische Bearbeitung von \nAußenhandelsfinanzierungen reduziere. Auftretende Rechtsfragen würden von der \nZentrale oder von I. bearbeitet. Mit Blick auf die sich aus den Akten ergebenden \nFeststellungen des Beklagten im November 1998 und den Einlassungen des Klägers \nim Vorverfahren ist es auch ohne Bedeutung, wenn der Kläger nunmehr erstmals im \nRahmen der Berufungserwiderung - ohne weitere Erläuterung - bestreitet, dass \nseinerzeit die fragliche Ausbildungsmöglichkeit in C. bestanden habe und dabei \nallein auf die Mitteilung des Herrn Dr. Q. vom 13. Februar 2002 verweist, es ließe \nsich jetzt nicht mehr abklären, ob im streitigen Zeitraum eine Ausbildung in der \nRechtsabteilung der Deutschen Bank in der Filiale in C. möglich gewesen sei. \n\nBei der angesprochenen Ausbildungsstelle \"D. Bank AG in C. \n- Rechtsabteilung -\" handelte es sich auch um eine Ausbildungsstelle, die im Sinne \nder Vorschrift des § 7 Abs. 4 TEVO der dem Kläger zugewiesenen Wahlstelle \"D. \nBank AG in I. - Rechtsabteilung -\" entsprach. \n\nZu Recht hat der Beklagte dem nach § 7 Abs. 4 Satz 2 TEVO notwendigen \nVergleich von zugewiesener (Wahl-)Ausbildungsstelle und am Ort vorhandener \nAusbildungsstelle auf die Art der Ausbildungsstelle - Rechtsabteilung einer privaten \nGroßbank - und ihre inhaltliche Zuordnung zum gewünschten Wahlfach \"Wirtschaft\" \nabgestellt. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 TEVO ist die Erstattung von Mehraufwendungen \nausgeschlossen, wenn eine Zuweisung einer in ihrer Ausbildungseignung \ngleichwertigen Ausbildungsstelle am Ort der Stammdienststelle möglich ist, auch \nwenn diese Ausbildungsstelle eine vom Referendar gewünschte Befassung mit \neinem Spezialgebiet des materiellen Rechts (hier: Rechtsfragen der \nAußenhandelsfinanzierung) nicht eröffnet. \n\nDabei gilt zu berücksichtigen, dass das Trennungsgeldentschädigungsrecht aus \nder Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gebot der Billigkeit folgt. Prägend ist \ndabei mit Blick auch auf das Gebot der Sparsamkeit, dass die Gewährung von \nTrennungsentschädigung im Grundsatz (nur) die Mehrkosten ausgleichen will, die \nauf Maßnahmen zurückzuführen sind, die auf den Dienstherrn zurückgehen. Gründe, \ndie in der persönlichen Sphäre des Bediensteten liegen, rechtfertigen demgegenüber \neinen Auslagenersatz regelmäßig nur dann, wenn sie aus Umständen erwachsen \nsind, die der Dienstherr aus Gründen der Fürsorge nicht außer acht lassen darf. \n\nVgl. Lewer/Stemann, Reisekostenrecht des \nLandes Nordrhein-Westfalen, Bd. I, Stand August \n2003, § 1 TEVO Anm. 1.\n\nDem entspricht es, dass in Fällen der Zuweisung einer Wahlstelle auf Wunsch \ndes Beamten auf Widerruf die Erstattung von Mehraufwendungen auf die Fälle \nreduziert wird, in denen dem Beamten auf Widerruf die Zuweisung einer auswärtigen \nAusbildungsstelle gemessen an den Ausbildungszielen als erforderlich erscheinen \nmuss.\n\nDas zugrundegelegt ist Ausgangspunkt des nach § 7 Abs. 4 Satz 1 TEVO \nvorzunehmenden Vergleichs das, was eine \"Wahlstelle\" nach den einschlägigen \nAusbildungsvorschriften auszeichnet, und welches ausbildungsrelevante Gepräge ihr \nbeizumessen ist. Nach § 23 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) in der \nhier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW \nS. 924) kommen als (Wahl-)Ausbildungsstellen nicht nur Behörden, \nFachhochschulen und sonstige (verwaltungseigene Bildungs-)Einrichtungen in \nBetracht. Auch private Stellen (z. B. Rechtsanwälte, Arbeitgeberverbände) können \nAusbildungsstellen sein. Die verschiedenen Ausbildungsstellen unterscheiden sich \ndamit im besonderen durch unterschiedliche Eigenstrukturen und rechtliche \nAufgabenstellungen. § 23 Abs. 2 Nr. 6 JAG nennt als weitere Stellen die Ausbildung \nbei einem Wirtschaftsunternehmen (f) und (alle) sonstigen Stellen, bei denen eine \nsachgerechte Ausbildung gewährleistet ist (h). Die Wahlausbildungsstelle erhält \nweiterhin ihr besonderes Gepräge durch die Zuordnung zu den \nSchwerpunktgebieten. Sie werden den in § 23 Abs. 2 Satz 2 JAG genannten \nSchwerpunktgebieten zugeordnet. \n\nDass einer weiteren inhaltlichen Unterspezialisierung - im Vergleich zur Struktur \nder Ausbildungsstelle - kein besonderes ausbildungsrelevantes Gewicht \nbeizumessen ist, erschließt sich, wenn man die Ziele der allgemeinen Ausbildung wie \nauch derjenigen im Wahlbereich betrachtet. Nach § 22 JAG sollen die Referendare \nim Vorbereitungsdienst lernen, auf der Grundlage ihrer im Studium erworbenen \nKenntnisse und Fähigkeiten eine praktische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung \nund Rechtsberatung eigenverantwortlich wahrzunehmen. Im Vordergrund steht also \ndie Vermittlung praktischer Fähigkeiten in Bezug auf rechtsberatende und \nrechtsgestaltende Arbeitsweisen in den jeweils unterschiedlichen Zusammenhängen, \ndie sich aus den besonderen Strukturen der zugewiesenen Ausbildungsstelle \nergeben. Der Referendar soll in die Lage versetzt sein, sich am Ende des \nVorbereitungsdienstes selbständig auch in solche juristische Tätigkeiten \neinzuarbeiten, in denen er nicht ausgebildet worden ist. Während der Ausbildung bei \neiner Wahlstelle sollen Referendarinnen und Referendare nach § 24 Abs. 1 der \nJuristenausbildungsordnung - JAO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. \nNovember 1993 (GV NRW S. 932), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. \nAugust 1994 (GV NRW S. 702) die praktische Ausbildung in einem \nSchwerpunktgebiet ergänzen und vertiefen. Eine gesonderte Spezialisierung i.S.d. \nBefassung mit einem Spezialgebiet des materiellen Rechts wird damit weder \nvorausgesetzt noch nach der Ausbildungsordnung im besonderen Maße \ngefördert.\n\nEine Wahlausbildungsstelle zeichnet sich also zum einen durch eine besondere \nStruktur aus, die eine besondere Herangehensweise an rechtliche Fragestellungen \nund entsprechende Aufgabenzuweisungen beinhaltet und durch deren Zuordnung zu \nden entsprechenden Schwerpunkten.\n \nDie vom Kläger gewählte Ausbildungsstelle in I. erhielt damit also ihr \nausbildungsrelevantes Gepräge, das nach § 7 Abs. 4 Satz 2 TEVO in Vergleich zu \nstellen ist, (nur) durch die Unternehmungsstruktur \"private Großbank\", genauer durch \ndie praktische Aufgabenstellung einer Rechtsabteilung einer privaten Großbank und \ndie sich daraus ergebenden Fragestellungen, und inhaltlich durch den Bezug der \nsich stellenden rechtlichen Fragen zum Schwerpunktbereich \"Wirtschaft\". \nBezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die D. Bank AG in I. \nselbst gegenüber dem Beklagten unter dem 29. Dezember 1997 (nur) mitgeteilt hat, \nder Kläger werde in der fraglichen Zeit im Schwerpunktgebiet Wirtschaft ausgebildet. \nEine Ausbildung in Fragen der Außenhandelsfinanzierung wurde nicht \nangesprochen. Damit korrespondiert im Übrigen auch, dass nach den Feststellungen \nder Beklagten in dem entsprechenden Ausbildungszeugnis des Klägers nicht etwa \ndie Befassung des Klägers mit Fragen der Außenhandelsfinanzierung angesprochen \nist. \n\nDies zugrunde gelegt wies die Ausbildungsmöglichkeit bei der Deutschen Bank \nin C. ein entsprechendes Gepräge auf - Ausbildung im Rahmen einer \nRechtsabteilung einer privaten Großbank im Schwerpunktgebiet Wirtschaft -. Sie \nstellte also eine entsprechende Ausbildungsstelle i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 TEVO dar. \nDer Vortrag des Klägers zu den Besonderheiten der Außenhandelsabteilung der \nDeutschen Bank AG C. ist danach nicht erheblich.\n\nDer Ausschluss einer Aufwandsentschädigung in Fällen vorliegender Art ist auch \nmit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz \nliegt (nur) vor, wenn der Normgeber Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu \nordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie \nbei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet \nwerden müssen. Dabei reicht jeder sachlich vertretbare zureichende Grund für die \nzulässige Abgrenzung gegenüber einem anderen verwandten Sachverhalt aus. \n\nVgl. schon BVerfG, Beschluss vom 12. April \n1972 - 2 BvR 704/70 -, BVerfGE 33, 44. \n\nDavon ausgehend scheidet ein Verstoß gegen den allgemeinen \nGleichheitsgrundsatz schon deshalb aus, weil die vom Kläger beanstandete \nErstattung von Aufwendungen im Falle der Zuweisung von Wahlstellen im Ausland \neinen hinreichend sachlichen Grund darin hat, dass eine solche Ausbildungsstelle \nsich regelmäßig schon mit Blick auf ihre Lage im Ausland und den gesonderten \nsprachlichen Anforderungen, d.h. von den an den zugewiesenen Referendar sich \nstellenden praktischen Anforderungen her, entscheidend von Ausbildungsstellen im \nInland unterscheidet. Zudem wird auch in Bezug auf diese Ausbildungsstelle die \nEntschädigung nur nach den für Inlandsreisen geltenden Regelungen bemessen und \nFahrtkosten im besonderen eingeschränkt. \n\nEin Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG scheidet ebenso aus wie ein solcher gegen \ndie allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG. Dies schon deshalb, weil der \nVerordnungsgeber hinreichend gesetzlich ermächtigt durch § 22 Abs. 2 LRKG \neinerseits mit der eingeschränkten Entschädigungsregelung dem \nSparsamkeitsgedanken Rechnung getragen hat, und andererseits dem \nRechtsreferendar zwar nicht vorgeschrieben werden kann, wo er seine Ausbildung \nmachen kann, es ihm aber zuzumuten ist, diese am Ort der Stammdienststelle oder \nan seinem Wohnort wahrzunehmen. Dies gilt angesichts der aufgezeigten, gerade \nnicht auf eine besondere Unterspezialisierung auf besondere spezielle materiellen \nRechtsfragen gerichteten Ausbildungsziele - Ergänzung und Vertiefung der \npraktischen Ausbildung im gewählten Schwerpunkt - auch, soweit es um die \nZuweisung von sog. Wahlausbildungsstellen geht, die regelmäßig auf Wunsch des \nReferendars erfolgt. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da weder die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO noch die Voraussetzungen des § 127 BRRG gegeben sind.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-22/1-a-616-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-22/1-a-616-01","retrieved":"2026-10-28 15:53:28.061377+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2003-12-22/1-a-616-01","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"1. 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