{"status":"available","doknr":"OLD289175","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1222.18A3710.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-22","aktenzeichen":"18 A 3710/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.112,03 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die allein geltend gemachten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). Es bedarf insoweit einer auf schlüssige Gegenargumente \ngestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzustellen, dass und warum \ndas vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft \nsein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein auf \nGrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen.\n\n4\n\nVgl. hierzu nur die Senatsbeschlüsse vom 15. \nMärz 2002 - 18 B 906/01 - und vom 17. Mai 2002 - \n18 A 781/01 -, jeweils m.w.N.\n\n5\n\nDaran fehlt es hier. Der Kläger wendet sich mit der Begründung des \nZulassungsantrags der Sache nach gegen die Beweiswürdigung. Insoweit wird von \nihm nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass Herr Q. als Dolmetscher wiederholt \nin seinen, des Klägers, Geschäftsräumen tätig geworden und ihm dort kostenlos \nEssen gewährt worden ist. Streitig ist allein, ob das jeweils ausschließlich aus \nGefälligkeit geschah. Dies hat das Verwaltungsgericht nach Beweiserhebung \nverneint. Dem ist der Kläger nicht erfolgreich entgegen getreten.\n\n6\n\nDas Gebot der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verlangt, \ndass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens \nzu Grunde legt. Das Gericht darf also nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne \nerhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in \nErwägung zieht. Danach liegt ein Verstoß gegen dieses Gebot vor, wenn ein Gericht \nvon einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere \nUmstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen \nmüssen. In solchen Fällen fehlt es an der Grundlage für die innere \nÜberzeugungsbildung des Gerichts und zugleich für die Überprüfung seiner \nEntscheidung daraufhin, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und \nDenkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung \nüberschritten sind.\n\n7\n\nVgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n158/94 -, NVwZ 1995, 175; Senatsbeschluss vom 26. \nMai 2003 - 18 A 4911/01 -.\n\n8\n\nDer Kläger hat nicht aufzuzeigen vermocht, dass das angefochtene Urteil den \nvorstehenden Anforderungen nicht entspricht.\n\n9\n\nEs wird nicht in konkreter Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des \nVerwaltungsgerichts dargetan, gegen welche Beweisprinzipien das Gericht \nverstoßen haben soll. Mit der Begründung des Zulassungsantrags wird vielmehr im \nWesentlichen lediglich aufgezeigt, warum die Aussagen des Herrn Q. , auf die sich \ndas Verwaltungsgericht maßgeblich gestützt hat, für widersprüchlich gehalten \nwerden, weshalb der Kläger die \"Hilfestellungen\" des Herrn Q. als Gefälligkeiten \nbeurteilt und warum die Aussagen der Zeugin L. und die Einlassungen des Klägers \ndie vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht tragen, sondern \nvielmehr die Rechtsauffassung belegen, dass Herr Q. zu Gunsten des Klägers \nkeine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG ausgeübt hat.\nDamit wird jedoch lediglich die Möglichkeit einer anderen Bewertung des \nSachverhalts einschließlich der Zeugenaussagen aufgezeigt. Das genügt aber nicht, \num eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung darzutun.\n\n10\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. August \n1998 - 4 B 81/98 -, NVwZ 1999, 64; Senatsbeschluss \nvom 26. Mai 2003 - 18 A 4911/01 -.\n\n11\n\nInsoweit sei zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich ergänzend \nhervorgehoben, dass im Zweifel regelmäßig bereits dann von der Ausübung einer \nErwerbstätigkeit im vorgenannten Sinne auszugehen ist, wenn eine Person mit \nBilligung des Geschäftsinhabers in dessen Geschäftsräumen jedenfalls wiederholt \nGeschäftshandlungen vornimmt. Es obliegt dem Geschäftsinhaber, in dem seiner \nEinflusssphäre unterliegenden Geschäftsbereich dafür zu sorgen, dass insoweit kein \nfalscher Eindruck entsteht. Dementsprechend bestimmt § 12 Abs. 1 DVAuslG für das \nAufenthaltsgenehmigungsverfahren, dass eine Erwerbstätigkeit jede selbständige \noder unselbständige Tätigkeit ist, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder für \ndie ein Entgelt vereinbart oder üblich ist oder für die eine Genehmigung für die \nBeschäftigung als Arbeitnehmer oder eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist. \nDabei bedarf es weder eines wirksamen Arbeitsvertrages noch ein faktischen \nArbeitsverhältnisses.\n\n12\n\nVgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2000 - 18 A \n196/97 -.\n\n13\n\nDer darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke gilt auch für die Regelung \nder Kostentragungspflicht in § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG; denn die Frage danach, ob \neine ausländerrechtlich relevante, genehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit vorliegt, \nlässt sich für beide Regelungsbereiche nur einheitlich beantworten.\n\n14\n\nNach allem gehen die weiteren Ausführungen ins Leere, wonach der Kläger \nmangels einer Beschäftigung des Herrn Q. keine Veranlassung gehabt habe, sich \nüber dessen Aufenthaltsstatus zu informieren.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289175","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-22/18-a-3710-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289175","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289175","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-22/18-a-3710-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289175","retrieved":"2026-07-09 03:08:05.283188+00:00"}}