{"status":"available","doknr":"OLD289174","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1222.16B1582.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-22","aktenzeichen":"16 B 1582/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den \nRücknahmebescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2003 wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.381,23 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht dem Antrag der \nAntragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs \nstattgegeben.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend den auf § 80 Abs. 5 Satz 1, \n2. Alt. VwGO gestützten Antrag - stillschweigend - für zulässig erachtet, obwohl sich \nder Rücknahmebescheid vom 26. Mai 2003 auf den Bewilligungsbescheid vom \n5. März 2003 bezog, den der Antragsgegner lediglich an das G. -G. -Haus \n(Diakonissenmutterhaus) in N. , in welchem die Antragstellerin lebt, adressiert \nhat, während die Antragstellerin nur formlos über den Erlass des \nBewilligungsbescheides informiert worden ist. Der Anspruch auf den \nbewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten (Pflegewohngeld) \nsteht zwar nach § 14 Abs. 1 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG \nNW) nicht (primär) dem Heimbewohner, sondern der Pflegeeinrichtung zu; \ngleichwohl betraf die Bewilligung des Pflegewohngeldes auch den Rechtskreis der \nAntragstellerin, so dass ihr dieselben prozessrechtlichen Möglichkeiten wie dem \nEinrichtungsträger eingeräumt werden müssen, wenn diese Bewilligung versagt oder \nwie vorliegend zurückgenommen wird. Die öffentliche Förderung der \nInvestitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen hat - neben dem öffentlichen \nInteresse an der Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und \nwirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur (vgl. § 9 Satz 1 SGB XI) - die \nInteressen sowohl der anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung als auch des \njeweiligen Heimbewohners, für dessen Pflegeplatz der Zuschuss gewährt wird, im \nBlick. Die begriffliche und tatbestandsmäßige Orientierung dieses Zuschusses an \neinem konkreten Bewohner und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen macht \ndeutlich, dass es bei der Gewährung von Pflegewohngeld letztlich auch darum geht, \nden Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten; diese Zielsetzung des \nLandespflegegesetzes kommt auch in dessen § 1 zum Ausdruck. Dem entspricht, \ndass dem Heimbewohner durch § 3 Abs. 1 Satz 4 Pflegewohngeldverordnung \n(PfGWGVO) ein eigenes Antragsrecht eingeräumt ist; dies ist regelmäßig - und auch \nhier - ein gewichtiges Indiz für die Annahme eines subjektiven öffentlichen Rechts \nund der damit einhergehenden prozessualen Befugnisse.\n\n4\n\nVgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 \n- 16 A 2789/02 -, m.w.N.\n\n5\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist aber unbegründet. \n\n6\n\nEntgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann dem Antrag nicht schon deshalb \nstattgegeben werden, weil der angefochtene Rücknahmebescheid des Antragsgegners an die \nAntragstellerin mangels eines in Bezug genommenen korrespondierenden \nBewilligungsbescheides \"ins Leere\" gegangen wäre, der Antragstellerin aber dagegen \ngleichwohl zur Klarstellung Eilrechtsschutz zugestanden werden müsse. Es trifft schon nicht \nzu, dass der Rücknahmebescheid an die Antragstellerin ins Leere gegangen ist. Da die \nAntragstellerin, wie soeben dargestellt, als pflegebedürftige Heimbewohnerin im Hinblick auf \ndas Pflegewohngeld jedenfalls nachrangig antrags- und anspruchsberechtigt ist und aus \ndiesem Grunde selbst gegen die Versagung oder die Rücknahme eines \nBewilligungsbescheides an den Einrichtungsträger vorgehen kann, muss die \nleistungserbringende Behörde auf der anderen Seite auch die Möglichkeit besitzen, zulasten \nder sekundär berechtigten Heimbewohner bestandskraftfähige Rücknahmebescheide zu \nerlassen, sofern dies - wie hier - der Sache nach geboten ist.\n\n7\n\nDer Antrag hat nicht deshalb Erfolg, weil der Antragsgegner die mit dem \nRücknahmebescheid verbundene Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO nicht ausreichend begründet hätte. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, \ndass ein öffentliches Interesse an der Vermeidung weiterer rechtswidriger Zahlungen bis zur \nEntscheidung über mögliche Rechtsbehelfe bestehe; außerdem sei im Falle fortgesetzter \nPflegewohngeldzahlungen während eines eventuellen, längere Zeit dauernden Widerspruchs- \nund Klageverfahrens die nachfolgende Rückabwicklung in Frage gestellt. Damit hat der \nAntragsgegner, gemessen an den wesentlichen Funktionen der Begründungspflicht \n- Selbstvergewisserung der Behörde über den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung \nund Information des Bürgers mit Blick auf seine Rechtsverteidigung -, in ausreichender Weise \nseine Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung offengelegt. Dass diese Gründe \nschon für die Rücknahmeentscheidung selbst bedeutsam waren, steht ihrer Eignung im \nrechtlichen Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht entgegen. In diesem Zusammenhang \nmuss berücksichtigt werden, dass schon die - im Ermessen der Behörde stehende - \nRücknahmeentscheidung selbst einer eingehenden Abwägung der widerstreitenden Belange \nbedurfte; insoweit hat der Antragsgegner insbesondere seine angespannte Finanzlage ins Feld \ngeführt. Unter solchen Voraussetzungen konnte ihm nicht angesonnen werden, bestimmte \nwertungsrelevante Umstände gleichsam für die Begründung iSv § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \naufzusparen, ohne Gefahr zu laufen, aus diesem Grunde schon wegen eines dann \ngegebenenfalls anzunehmenden Ermessensfehlers in nachfolgenden gerichtlichen \nAuseinandersetzungen zu unterliegen. Ob die gegebene Begründung in der Sache überzeugen \nkann, ist im Zusammenhang mit dem formalen Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \nnicht relevant; dem ist erst im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung \nnachzugehen.\n\n8\n\nDiese vom Gericht zu treffende Entscheidung über die Wiederherstellung der im \nGrundsatz bestehenden (§ 80 Abs. 1 VwGO), aber im Einzelfall durch die im \n(besonderen) öffentlichen Interesse zugelassene behördliche Anordnung der \nsofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, 1. Fall VwGO) außer Kraft gesetzten \naufschiebenden Wirkung erfordert eine Abwägung der für und gegen die sofortige \nVollziehung sprechenden Gesichtspunkte; dabei sind in erster Linie die dem \nRechtsbehelf bei summarischer Prüfung zuzubilligenden Erfolgsaussichten von \nBedeutung, darüber hinaus aber gegebenenfalls auch das Ergebnis einer \nallgemeinen und umfassenden Interessenabwägung im Sinne einer die möglichen \nHandlungsalternativen - sofortiger Vollzug oder Absehen hiervon - in den Blick \nnehmenden Folgenbetrachtung.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1993 \n- 1 ER 301.92 -, NJW 1993, 3213; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 22. Juni 1994 - 5 B 193/94 -, NJW \n1994, 2909, vom 14. März 1995 - 25 B 98/95 -, NJW \n1995, 2242, und vom 22. März 1999 \n- 16 B 115/99 -.\n\n10\n\nErgibt danach die summarische Prüfung, dass dem eingelegten Widerspruch \nbzw. der erhobenen Anfechtungsklage offensichtlich Erfolg beschieden sein wird, ist \ndie aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Im \nentgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des \nRechtsbehelfs bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, \nsofern sich die Behörde auf ein öffentliches Interesse oder ein überwiegendes \nInteresse eines (sonstigen) Beteiligten berufen kann (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO).\n\n11\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar \n1999 - 8 B 2570/98 -.\n\n12\n\nLässt sich der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch nicht \n- in der einen oder anderen Richtung - in offensichtlicher, Zweifel weithin \nausschließender Weise ermitteln, greift die allgemeine und umfassende \nInteressenabwägung Platz, wobei auch in deren Rahmen die aufgrund summarischer \nPrüfung anzunehmende Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren ein \nbeachtlicher Gesichtspunkt ist.\n\n13\n\nVgl. zum Ganzen auch Finkelnburg/Jank, \nVorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage (1998), \nRn. 855 bis 864.\n\n14\n\nAuf der Grundlage dieses Maßstabes ist der Antrag der Antragstellerin auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs unbegründet. Denn es ist \noffensichtlich, dass der angefochtene Rücknahmebescheid rechtmäßig ist und mithin der \nWiderspruch - bzw. eine sich gegebenenfalls anschließende Anfechtungsklage - erfolglos \nbleiben wird und dass ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht.\n\n15\n\nDieser Annahme steht zunächst nicht als formeller Gesichtspunkt im Wege, dass der \nAntragsgegner vor dem Erlass des Rücknahmebescheides weder die Antragstellerin noch den \nEinrichtungsträger angehört hat. Von der nach § 24 Abs. 1 SGB X grundsätzlich gebotenen \nvorherigen Anhörung kann nämlich unter anderem dann abgesehen werden, wenn eine \nsofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig \nerscheint (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Das Anliegen des Antragsgegners, in Zeiten knapp \nbemessener Haushaltsmittel und vielfältiger Sparzwänge als rechtswidrig erkannte Leistungen \numgehend einstellen zu können, ohne durch fortbestehende Bewilligungsbescheide daran \ngehindert zu sein, wird von einem hinreichend gewichtigen öffentlichen Interesse getragen, \nzumal die zutagegetretene Rechtswidrigkeit der Weitergewährung des Pflegewohngeldes \nnicht etwa auf möglicherweise einstweilen vernachlässigenswerten formellen Gründen wie \netwa Fehlern oder Fristversäumnissen bei der Antragstellung beruht, sondern darauf, dass die \nangesichts der Rückgriffsmöglichkeit des Einrichtungsträgers letztlich von der Leistung des \nPflegewohngeldes begünstigten Heimbewohner nicht im Sinne des Gesetzes bedürftig sind. \nAuch die in § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X geforderte Eilbedürftigkeit liegt vor. Die \nEntscheidungen des Senats, in denen erstmals die Vermögensabhängigkeit des \nPflegewohngeldanspruchs festgestellt worden ist, datieren vom 9. Mai 2003. Bis dem \nAntragsgegner die hierüber informierende Pressemitteilung bekannt wurde, dürften einige \nTage vergangen sein. Nachfolgend ergab sich für den Antragsgegner die Notwendigkeit, unter \nHeranziehung der Hilfeakten die Feststellung zu treffen, welche der bislang Pflegewohngeld \nbeziehenden Heimbewohner (vermutlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit) Vermögen \noberhalb der Schongrenze von 2.301 Euro besaßen; es liegt angesichts der Fallzahlen auf der \nHand, dass dies einen nicht unerheblichen Zeitaufwand forderte. Dass im Anschluss an diese \nFeststellungen die Zeit nicht mehr reichte, um zunächst die Betroffenen, also die jeweiligen \nEinrichtungsträger und die pflegebedürftigen Heimbewohner, in einer dem Sinn und Zweck \ndes § 24 SGB X genügenden Weise anzuhören und dann noch rechtzeitig vor dem 1. Juni \n2003 die Rücknahmebescheide zu erlassen, ist nachvollziehbar, zumal der Monat Mai 2003 \nmit einem Feiertag (Christi Himmelfahrt, 29. Mai), einem sog. Brückentag und schließlich \neinem Samstag zu Ende ging. Im Übrigen würde das laufende Widerspruchsverfahren \nGelegenheit bieten, die Anhörung der Antragstellerin nachzuholen und einen etwa \nvorliegenden dahingehenden Verfahrensmangel gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X \nzu heilen; es spricht nichts gegen die Erwartung, dass die Widerspruchsbehörde die \nEinwendungen der Antragstellerin zur Kenntnis nehmen und bei der \nWiderspruchsentscheidung in Erwägung ziehen wird.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17.August 1982 \n- 1 C 22.81 -, BVerwGE 66, 111 (114).\n\n17\n\nDer auf § 45 Abs. 1 SGB X gestützte Rücknahmebescheid ist auch in materieller Hinsicht \noffensichtlich rechtmäßig.\n\n18\n\nAusgehend von der Senatsrechtsprechung, der zufolge der Anspruch auf Gewährung des \nbewohnerbezogenen Pflegewohngeldes auch vom Vermögen des jeweiligen Heimbewohners \nabhängt,\n\n19\n\nvgl. Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, \nJuris; dieses Urteil ist - wie auch die \nParallelentscheidungen vom selben Tage -, \ninzwischen rechtskräftig, nachdem das \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss \nvom 5. September 2003 - 5 B 60.03 - die \nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \nzurückgewiesen und innerhalb seines beschränkten \nPrüfungsrahmens keine Abweichung von \nbundesrechtlichen Vorgaben festgestellt hat,\n\n20\n\nwar der zuletzt (am 5. März 2003) mit Wirkung bis zum 29. Februar 2004 erlassene \nBewilligungsbescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, weil die Antragstellerin \nüber Vermögen oberhalb der maßgeblichen Schongrenze von 2.301 Euro (vgl. § 88 Abs. 2 \nNr. 8 BSHG iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der hierzu ergangenen Verordnung) verfügte. \nWenige Tage vor dem Erlass des Bewilligungsbescheides hatte die Antragstellerin dem \nAntragsgegner eine Kopie eines Sparbuches vorgelegt, aus dem ein aktuelles Guthaben von \n7.335,21 Euro hervorging. Nach den Einlassungen im Widerspruchsschreiben der \nAntragstellerin vom 2. Juni 2003 belief sich der Vermögensstand auf 6.800 Euro. Es kann \nmithin davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses sowohl \ndes Bewilligungsbescheides als auch des Rücknahmebescheides ungeschütztes Vermögen \nbesaß, aus dem sie bis auf Weiteres den auf die sog. Investitionskosten entfallenden Teil der \nHeimaufwendungen bestreiten konnte. Allein das vorgerückte Alter der Antragstellerin, ihre \nPflegebedürftigkeit und die vorgesehene Verwendung des Guthabens u.a. für die Beerdigung \nbegründen keine der Vermögensanrechnung entgegenstehende Härte iSv § 88 Abs. 3 BSHG. \nDas folgt schon daraus, dass diese Gesichtspunkte bereits in der nach Maßgabe des § 88 \nAbs. 4 BSHG erlassenen Verordnung zu § 88 BSHG berücksichtigt werden und zur Erhöhung \ndes ansonsten auf 1.279 Euro bemessenen sozialhilferechtlichen Schonbetrages geführt \nhaben; sonstige Härten sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Schließlich \nverhält es sich - entgegen dem in der Presseberichterstattung über die oben skizzierte \nSenatsrechtsprechung zur Vermögensabhängigkeit des Pflegewohngeldanspruches \nhervorgerufenen Eindruck - auch nicht etwa so, dass diese Entscheidungen noch einer wie \nauch immer gearteten \"Umsetzung\", etwa durch den (Landes-)Gesetzgeber, bedurft hätten, \num für die Verwaltungspraxis maßgeblich zu sein; vielmehr haben die genannten Urteile \ngerade aufgezeigt, wie - bis zum 1. August 2003 - die Gesetzeslage war.\n\n21\n\nOb die am 1. August 2003 in Kraft getretene Gesetzesänderung Auswirkungen auf die \nRechtmäßigkeit des zuvor ergangenen Rücknahmebescheides haben kann, bedarf keiner \nEntscheidung. Auch wenn die Widerspruchsbehörde gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 79 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO verpflichtet wäre, die zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderung bei \nder Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides zu berücksichtigen, ergäbe sich \ndaraus kein für die Antragstellerin günstigeres Ergebnis. Denn bei der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung lässt sich nicht \nfeststellen, dass die Antragstellerin für die Zeit ab August 2003 einen Anspruch auf \nBewilligung von Pflegewohngeld hat. Der Antragsgegner hat bei einer vertieften Überprüfung \nder Vermögensverhältnisse der Antragstellerin festgestellt, dass sie im Jahre 1996 \nGrundvermögen auf ihren Sohn übertragen hat und die dabei zutagegetretenen Umstände \nzumindest für eine sog. gemischte Schenkung sprechen; die Antragstellerin hat sich hierzu \nnicht weitergehend eingelassen. Daher muss davon ausgegangen werden, dass die \nAntragstellerin zusätzlich zu dem schon genannten Sparguthaben auch einen \nvermögenswerten Anspruch auf Herausgabe (Schenkungsrückgewähr) gemäß § 528 BGB hat \nund daher ihr Gesamtvermögen auch oberhalb der nunmehr geltenden Anrechnungsgrenze \nvon 10.000 Euro liegt.\n\n22\n\nDer Antragsgegner hat des Weiteren im Hinblick auf den bei der Rücknahme \nbegünstigender Verwaltungsakte anzustellenden Vertrauensschutz (§ 45 Abs. 1 Halbs. 2 iVm \nAbs. 2 SGB X) eine zutreffende Abwägung vorgenommen. Auch wenn in diese Abwägung \ndie Belange beider Begünstigter, also der Antragstellerin und des Einrichtungsträgers, \neinzubeziehen waren, musste das öffentliche Interesse des Antragsgegners dahinter nicht \nzurückstehen; dieses öffentliche Interesse besteht darin, nicht weiterhin als rechtswidrig \nerkannte Leistungen erbringen zu müssen, wobei die vom Antragsgegner glaubhaft \ndargelegten finanziellen Probleme zusätzlich zu Buche schlagen. Dem stehen keine \ngleichwertigen Schutzbedürfnisse des Einrichtungsträgers bzw. der Antragstellerin \ngegenüber.\n\n23\n\nZunächst ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Pflegewohngeldbewilligung \nlediglich für die Zukunft, nicht etwa, wie grundsätzlich gleichfalls vom Gesetz eröffnet, auch \nfür die Vergangenheit zurückgenommen hat. In einem solchen Falle stellt sich nicht das \nProblem, dass der Leistungsempfänger bereits im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der \nBewilligungsbescheide über die ihm gewährten Leistungen verfügt hätte. Auch für konkrete \nVermögensdispositionen, die in Erwartung der Weitergewährung von Pflegewohngeld \ngetroffen worden sind, ist nichts ersichtlich. Ohnehin beschränkt sich die nachteilige Wirkung \nder Bewilligungsrücknahme bzw. der daraus resultierenden Leistungseinstellung für den \nEinrichtungsträger darauf, dass er darauf verwiesen wird, den auf die investiven Kosten \nentfallenden Teil des (im Ausgangspunkt) vom Heimbewohner zu bestreitenden Heim- und \nPflegeentgelts nunmehr diesem in Rechnung zu stellen. Die Heimaufnahmeverträge sehen die \nEinstandspflicht der Bewohner für diese Kosten regelmäßig vor (vgl. auch die §§ 5 Abs. 5 \nund 7 Abs. 1 und 2 des Heimgesetzes); vorliegend ist entsprechend verfahren worden. Es ist \nauch nicht zu erkennen, dass die Geltendmachung der investiven Heimkosten bei der \nAntragstellerin auch nur zeitweilig Entgeltausfälle oder aber einen unzumutbaren \nVerwaltungsaufwand zur Folge hätte. Die Antragstellerin ihrerseits hat nicht dargelegt bzw. \nglaubhaft gemacht, dass die Aktivierung ihres Sparvermögens für die künftige Bestreitung des \nerhöhten Heimentgelts besondere Schwierigkeiten mit sich brächte. Dass sie aufgrund der \njahrelangen Bewilligungspraxis des Antragsgegners in ihrer Erwartung, das ersparte \nVermögen auch in Zukunft weithin ungeschmälert erhalten zu können, enttäuscht worden ist, \nsteht außer Frage und wird auch vom Senat erkannt. Es darf aber nicht aus dem Blick geraten, \ndass diese vielfach als hart empfundene Vermögensanrechnung ausdrücklich aus dem Gesetz \nhervorgeht und bei nicht wenigen pflegebedürftigen Heimbewohnern bereits seit geraumer \nZeit praktiziert worden ist; die im Widerspruch zur Gesetzeslage stehende Weiterbewilligung \ndes Pflegewohngeldes an vermögende Heimbewohner würde die faktische \nUngleichbehandlung der regelungsbetroffenen Personen, von der die Antragstellerin bis \neinschließlich Mai 2003 mit der Folge eines entsprechend höheren Restvermögens profitiert \nhat, noch verstärken. Nach alledem kann zugunsten der Antragstellerin auch nicht \nberücksichtigt werden, dass die mehrjährige gesetzeswidrige Gewährung des \nPflegewohngeldes - auch für frühere Bewilligungszeiträume war stets erhebliches \nSparvermögen angegeben worden - und damit die Erwartung weiterer Leistungen dem \nAntragsgegner anzulasten ist, zumal die Rechtslage wegen der lediglich die \nEinkommensanrechnung aufgreifenden Pflegewohngeldverordnung unübersichtlich war und \nvon zahlreichen Hilfeträgern fehlgedeutet worden ist. Abgesehen davon setzt § 45 SGB X \nallgemein voraus, dass eine fehlerhafte Leistungsbewilligung vorliegt; es ist nicht \ngerechtfertigt, außerhalb des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, wo spezielle Fälle der \nFehlerverursachung durch den Begünstigten geregelt sind, die alleinige oder überwiegende \nVerantwortlichkeit der Behörde als entscheidenden Abwägungsfaktor zu \nberücksichtigen.\n\n24\n\nVgl. BSG, Urteil vom 14. November 1985 \n- 7 RAr 123/84 -, BSGE 59, 157 (164).\n\n25\n\nSchließlich können die Antragstellerin und gegebenenfalls der Einrichtungsträger auch \nnicht unter Hinweis auf den langen Bewilligungszeitraum - der vorliegend im Februar 2000 \nbegonnen hat - Vertrauensschutz beanspruchen. Insoweit wirkt sich aus, dass dieser Gedanke \nin § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X eine besondere Regelung erfahren hat, die Voraussetzungen \ndieser Vorschrift aber nicht vorliegen. § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein \nrechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach \nseiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann. Ein derartiger Fall liegt hier selbst dann \nnicht vor, wenn die Vorschrift erweiternd auch auf Fälle angewandt wird, in denen vor mehr \nals zwei Jahren ein rechtswidriger Ausgangsbescheid und nachfolgend Anpassungsbescheide, \ndie an demselben Fehler leiden, erlassen worden sind.\n\n26\n\nVgl. BSG, Urteil vom 15. August 1996 \n- 9 RV 22/95 -, BSGE 79, 92 (94 ff.); Wiesner, in von \nWulffen, SGB X, Kommentar, 4. Auflage (2001), § 45 \nRn. 28.\n\n27\n\nDenn vorliegend gelten die einzelnen Bewilligungsbescheide jeweils nur für begrenzte \nZeiträume und beruhen jeweils auf eigenständigen, alle Berechnungsfaktoren aufgreifenden \nNeuberechnungen; sie lassen sich mithin gerade nicht in ein hierarchisches Schema mit einem \ndie Grundlagen dauerhaft regelnden Bescheid zu Beginn und nachfolgenden bloßen \nAnpassungsbescheiden bringen. Liegen danach die Voraussetzungen des die Rücknahme \nuntersagenden Tatbestandes gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht vor, verbietet es sich, die \nlängere Bewilligungsdauer auch über den Regelungsbereich des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X \nhinaus als vertrauensschutzbegründenden Umstand heranzuziehen.\n\n28\n\nDie mithin unter Vertrauensschutzgesichtspunkten unbedenkliche Rücknahme der \nPflegewohngeldbewilligung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner war sich, \nwie aus dem angefochtenen Rücknahmebescheid hervorgeht, seines Ermessensspielraums \nbewusst und hat seine diesbezüglichen Erwägungen - die sich nicht in eindeutiger Weise von \nden Erwägungen trennen lassen, die bereits im Rahmen des zu wahrenden Vertrauensschutzes \nanzustellen waren - offengelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass dabei Umstände übersehen oder \nfehlerhaft gewichtet worden sind, die gegen die getroffene Rücknahmeentscheidung hätten \nsprechen können.\n\n29\n\nErweist sich danach der Rücknahmebescheid als offensichtlich rechtmäßig, kann nicht \nallein wegen der rechtlichen Ausgestaltung der Rücknahme begünstigender Bescheide als \nErmessensentscheidung in Frage gestellt werden, dass der Widerspruch der Antragstellerin \ndann auch offensichtlich erfolglos bleiben wird. Allein wegen der nur in Ausnahmefällen von \nvornherein auszuschließenden Möglichkeit, dass die Widerspruchsbehörde die \ntatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen bejaht und dennoch im Ermessenswege zu einer \nAbhilfeentscheidung gelangt, ist es nicht gerechtfertigt, in derartigen Fällen generell von der \nFeststellung einer offensichtlichen Erfolglosigkeit des Widerspruchs Abstand zu nehmen. \nEine solche Herangehensweise würde letztlich den Behörden bei als eilbedürftig bewerteten \nErmessensentscheidungen umfassend die Möglichkeit entziehen, in \"gerichtsfester\" Weise die \nrechtlichen Voraussetzungen des sofortigen Vollzuges herbeizuführen. Zutreffend ist es \nvielmehr, auch im Bereich von Ermessensentscheidungen jedenfalls dann von der \nOffensichtlichkeit einer rechtmäßigen Behördenentscheidung auf die offensichtliche \nErfolglosigkeit des dagegen angestrengten Rechtsbehelfs zu schließen, wenn - wie \nvorliegend - keine hinreichend gewichtigen Ermessensgesichtspunkte für eine zusprechende \nEntscheidung im Widerspruchsverfahren zutagegetreten sind.\n\n30\n\nDer Antragsgegner kann sich schließlich auch auf ein öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides vom 26. Mai 2003 stützen, ohne dass es \ndabei allein auf die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegebene schriftliche Begründung des \nAntragsgegners ankäme.\n\n31\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli \n1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 (425); \nFinkelnburg/Jank, aaO., Rn. 855; Puttler, in \nSodan/Ziekow, VwGO, Loseblatt-Kommentar \n(Stand: Januar 2003), § 80 Rn. 165; Redeker/von \nOertzen, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. (2000), § 80 \nRn. 52; J.Schmidt, in: Eyermann, VwGO, \nKommentar, 11. Aufl. (2000), § 80 Rn. 71; Schoch, in \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nLoseblatt-Kommentar (Stand: Januar 2003), § 80 \nRn. 265; anders Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, \n13. Aufl. (2003), § 80 Rn. 149 und 153, und wohl \nauch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom \n19. Juni 1991 - 4 M 43/91 -, NVwZ 1992, 688 \n(690).\n\n32\n\nDer Senat hält, wie bereits im Zusammenhang mit dem Unterlassen einer Anhörung nach \n§ 24 SGB X erörtert, die in Rede stehenden fiskalischen Interessen des Antragsgegners für ein \nden Sofortvollzug rechtfertigendes öffentliches Interesse, vor allem im Hinblick auf die \nbekanntermaßen angespannte Haushaltslage der Kommunen, die bereits zu umfangreichen \nSparmaßnahmen, auch im sozialen Bereich, geführt hat. Die Frage, ob und inwieweit die \nspätere Rückforderung einstweilen weitergeleisteter Mittel gefährdet oder jedenfalls \nerschwert wäre, muss daneben nicht mehr erörtert werden.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung richtet sich nach den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 \nGKG und berücksichtigt - wie auch die erstinstanzliche Festsetzung -, dass die \nRücknahmeentscheidung des Antragsgegners einen Zeitraum von neun Monaten und daher \neine Leistungsbewilligung in Höhe von 2.762,46 Euro erfasste und dass wegen der \nVorläufigkeit des erstrebten Rechtsschutzes eine Halbierung dieses Betrages die Bedeutung \ndes Verfahrens angemessen wiedergibt (vgl. zum Letzteren Ziffer I.7. des sog. \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt etwa bei Redeker/von \nOertzen, aaO., § 165 Rn. 19).\n\n35\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289174","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-22/16-b-1582-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289174","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289174","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-22/16-b-1582-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289174","retrieved":"2026-07-09 03:08:05.197081+00:00"}}