{"status":"available","doknr":"OLD289173","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1222.15B2352.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-22","aktenzeichen":"15 B 2352/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde und die Anschlussbeschwerde werden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 9/10, \nder Antragsgegner zu 1/10. \n\nDer Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 1.119,56 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde und die Anschlussbeschwerde sind unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu \nRecht überwiegend abgelehnt und ihm nur zum Teil stattgegeben. Dem Antrag ist \nnicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) auch über den \nbereits gewährten Teil hinaus stattzugeben. Die für die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage erforderlichen ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz \n3 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass im \nHauptsacheverfahren aus den in der Beschwerdebegründung genannten Gründen \nder Beitragsbescheid auch über 429,08 EUR hinaus aufgehoben wird. \n\n3\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin erscheint die Nichteinbeziehung des \nFriedhofs in die bei der Verteilung zu berücksichtigende Fläche richtig. Ausweislich \nder nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der \nX. Friedhof als öffentliche Grünfläche ausgewiesen sei, spricht alles dafür, dass \nes sich dabei um eine Erschließungsanlage handelt (vgl. § 127 Abs. 2 Nr. 4 des \nBaugesetzbuches). Für diese Einstufung ist es unerheblich, seit wann der Friedhof in \ndieser Eigenschaft existiert. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, sind \nGrundflächen von Erschließungsanlagen nicht in die Verteilung einzubeziehen. Dies \nentspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2002 \n- 15 B 701/02 -, S. 5 des amtl. Umdrucks; Beschluss \nvom 12. Februar 1999 - 15 A 558/99 -, S. 2 f. des \namtl. Umdrucks; Urteil vom 14. Juni 1994 - 15 A \n1011/92 -, NWVBl. 1995, 20 (21); Beschluss vom 24. \nMai 1986 - 2 B 1709/85 -, S. 5 des amtl. Umdrucks; \nUrteil vom 22. April 1985 - 2 A 2655/82 -, S. 13 f. \ndes amtl. Umdrucks. \n\n5\n\nAuch der Umstand, dass die Flurstücke 322 und 30 vom Verwaltungsgericht nicht \nvollständig in die Verteilung einbezogen worden sind, führt nicht zum Erfolg der \nBeschwerde. Zwar spricht viel für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die \nFlurstücke überhaupt einbezogen werden müssen. Denn die faktische rückwärtige \nErschließung jedenfalls der vom Verwaltungsgericht angesetzten, jeweils mit einer \nGarage bebauten Teile der Flurstücke dürfte auch rechtlich hinreichend gesichert \nsein. Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht dabei darauf ab, dass eine gesicherte \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße anzunehmen ist, wenn \nfür eine bestandsgeschützte Bebauung eine Baugenehmigung mit Rücksicht auf die \nErschließung über ein Vorderliegergrundstück erteilt wurde. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2003 \n- 15 B 461/03 -, S. 3 des amtl. Umdrucks; Urteil vom \n30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, \n275 (278). \n\n7\n\nWo genau der rückwärtig erschlossene Teil der Flurstücke endet oder ob die \nFlurstücke sogar vollständig in die Verteilung einbezogen werden müssen, bedarf \nkeiner Klärung im vorliegenden Verfahren. Im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes sind aufwändige Tatsachenfeststellungen nicht zu treffen und \nschwierige Rechtsfragen nicht abschließend zu klären. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f. \n\n9\n\nDie vorgenannte Frage muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben, so dass es insoweit bei der allgemeinen Regelung bleibt, dass \nAbgabenbescheide von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). \n\n10\n\nDie Anschlussbeschwerde bleibt ebenfalls erfolglos, weil, wie oben ausgeführt, \ndie jedenfalls teilweise Einbeziehung der in Rede stehenden Flurstücke überwiegend \nwahrscheinlich ist. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289173","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-22/15-b-2352-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289173","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289173","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-22/15-b-2352-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289173","retrieved":"2026-07-09 03:08:05.114055+00:00"}}