{"status":"available","doknr":"OLD289190","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1222.13A4646.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-22","aktenzeichen":"13 A 4646/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. \n\n4\n\nDie von den Klägern aufgeworfene Frage, ob ein Widerruf vier Jahre nach Änderung der die Zuerkennung \neines Abschiebungsverbots nach § 51 AuslG begründenden Umstände im Heimatland noch unverzüglich im \nSinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist, wird sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht stellen und ist deshalb \nvor dem Hintergrund des Rechtsstreits der Kläger nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Es kommt auf diese \nFrage nicht entscheidungserheblich an, weil die Kläger selbst bei einer nicht gegebenen Unverzüglichkeit nicht \nin ihren Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wären. Nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n5\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 1998 \n- 9 B 654.97 -, und vom 27. Juni 1997 - 9 B 280.97 -, \nletzterer NVwZ-RR 1997, 741; ebenso OVG NRW, \nBeschluss vom 3. November 2003 - 13 A 4022/03.A -\n; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 12 ZU \n2805/02.A -, InfAuslR 2003, 400, \n\n6\n\nist die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers, \nsondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht mehr zustehenden \nRechtsposition eines anerkannten Asylberechtigten auferlegt. Der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des \nVerwaltungsgerichts Stuttgart folgt der Senat nicht. \n\n7\n\nIm Übrigen spricht viel dafür, den Begriff der Unverzüglichkeit im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \nnicht als ohne schuldhaftes Zögern, sondern als sachlich gebotener Entscheidungsgang zu verstehen. Ein \nsachlich gebotener Entscheidungsgang nach § 73 Abs. 1 AsylVfG erfordert u. a. auch die Abklärung der einem \nWiderruf trotz Wegfalls der Asyl bzw. ein Abschiebungsverbot begründenden Umstände entgegenstehenden \nGründe nach Satz 3 des § 73 Abs. 3 AsylVfG oder - wie im vorliegenden Fall - die Abklärung von \nAbschiebungshindernissen durch Beobachtung der Lageentwicklung im Heimatland im Hinblick auf Gefahren \nim Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. So gesehen dürfte das von der Ausländerbehörde - nachdem der Kläger \nzu 1) auf der Rückreise von L. /Kosovo grenzkontrollmäßig erfasst worden war - im Februar 2000 veranlasste \nWiderrufsverfahren, das dann entsprechend der verwaltungstechnischen Prioritätenbildung im Frühjahr 2003 zur \nAnhörung der Kläger geführt hat, als sachlich angemessen bezeichnet werden können. \n\n8\n\nDie weitere von den Klägern ohne nähere Spezifizierung gestellte Frage, \"ob psychische Erkrankungen im \nKosovo behandelbar sind\", ist eindeutig zu bejahen und bedarf nicht der Durchführung der Berufung. Es gibt im \nKosovo geeignete Therapeuten und die Versorgung mit benötigten Medikamenten ist gegeben. Dem steht nicht \nentgegen, dass die Gesundheitsversorgung im Sektor der psychischen Erkrankungen im Kosovo - was die \nErreichbarkeit eines Therapeuten und das Beschaffen von Medikamenten angeht - äußerst dürftig und keinesfalls \nmit der Versorgungslage in Deutschland vergleichbar ist. Sollten die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache vor dem Hintergrund eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu Gunsten \nder Klägerin zu 2) geltend machen wollen, haben sie dies nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG entsprechend dargelegt. Im Fall der Klägerin zu 2) mit Anspruch auf Grundsätzlichkeit zu klärende \nTatsachenfragen haben die Kläger nicht aufgezeigt. Solche stellen sich aus gegenwärtiger Sicht vor dem \naufgezeigten rechtlichen Hintergrund auch nicht. Zwar mag es sein, dass die Klägerin zu 2) gegenwärtig \npsychisch erkrankt ist. Ob die Krankheit als PTBS einzuordnen ist, erscheint jedoch zweifelhaft. Denn im \ngesamten Verwaltungsverfahren bis zur Klage gegen den Widerrufsbescheid war von einer psychischen \nErkrankung der Klägerin nie die Rede. Erst nach Klageerhebung hat sie sich , soweit ersichtlich, am 4. Juni 2003 \nin psychotherapeutische Behandlung begeben. Das von ihr vorgelegte ärztliche Attest vom 28. Oktober 2003 \ngeht tragend allein von den Angaben der Klägerin aus. Nicht ausgeschlossen ist daher, das Grund der \npsychischen Dekompensation der Klägerin zu 2) ihre Erkenntnis war und ist, in alsbaldiger Zeit wieder in die \nHeimat zurückgeführt zu werden, sowie ihre Ungewissheit um die Versorgung der Familie in der Heimat ohne \nein soziales Netz wie in Deutschland. Eine solche Reaktion bei Ausländern angesichts eines absehbaren Endes \nihres Verbleibs in Deutschland ist nicht ungewöhnlich und stellt grundsätzlich kein vom Bundesamt zu \nbeachtendes Abschiebungshindernis dar, sondern ist allenfalls bei der Vollziehung der Abschiebung durch die \nAusländerbehörde beachtenswert. Überdies ist auch bei Berücksichtigung des o. a. Attestes nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass die über Jahre in Deutschland nicht oder nicht mit Anspruch auf ärztliche Behandlung in \nErscheinung getretene psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) im Kosovo trotz dortigem befriedeten Umfeld \nund kultureller Gewohnheiten sowie zu erwartender, zeitangemessener Selbstheilungskraft zu existentiellen \nGefahren für Leib und Leben der Klägerin führen wird. Vor dem Hintergrund grundsätzlich klärungsbedürftige \nFragen haben die Kläger nicht aufgezeigt. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289190","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-22/13-a-4646-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289190","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289190","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-22/13-a-4646-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289190","retrieved":"2026-07-09 03:08:06.447986+00:00"}}