{"status":"available","doknr":"OLD289203","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1219.16B2078.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-19","aktenzeichen":"16 B 2078/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den \nAntragstellern für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 Hilfe zur Pflege im \nUmfang der nicht durch Einkünfte gedeckten Pflegekosten im Johanniter-Altenheim E. zu \ngewähren.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. Der Antragsgegner ist vorläufig \nverpflichtet, den Antragstellern die Kosten für die stationäre Pflege zu gewähren, soweit sie \ndiese nicht aus ihren Einkünften (Renten, Zahlungen der Pflegekasse) aufbringen \nkönnen.\n\n3\n\nDen unstreitig pflegebedürftigen und auf die Heimpflege im tatsächlich in Anspruch \ngenommenen Umfang angewiesenen Antragstellern kann nicht entgegengehalten werden, \ndass sie über Vermögen verfügen, das mit rund 7.000 Euro den Schonbetrag von \nzusammengenommen 2.915 Euro (vgl. § 88 Abs.2 Nr. 8 BSHG sowie § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBuchst. a sowie Nr. 2 der dazu erlassenen Verordnung) nicht unerheblich übersteigt. \nWenngleich der über dem Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG liegende Betrag \nnach keiner anderen Bestimmung des § 88 Abs. 2 BSHG vom vorrangigen Einsatz \nausgenommen wird, würde ein solcher Einsatz für die Antragsteller jedenfalls eine Härte iSv \n§ 88 Abs. 3 Satz 2 iVm Satz 1 BSHG bedeuten.\n\n4\n\nDie Vorschriften über das Schonvermögen (§§ 88, 89 BSHG) sollen insgesamt \ngewährleisten, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen \nBeeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen des Hilfesuchenden führt, dem \nSozialhilfeempfänger und seinen Angehörigen vielmehr eine gewisse wirtschaftliche \nBewegungsfreiheit erhalten bleibt und so eine Lähmung des Selbsthilfewillens und \neine nachhaltige soziale Herabstufung vermieden werden; diesem Zweck dienen \nsowohl die in § 88 Abs. 2 BSHG benannten einzelnen Verschonungstatbestände als \nauch die allgemeine generalklauselartige Härtefallregelung des § 88 Abs. 3 BSHG. \nDie letztere Vorschrift zielt auf atypische Fälle ab, die unter wertendem \nGesichtspunkt den in § 88 Abs. 2 BSHG genannten Fällen vergleichbar sind. Speziell \nfür die hier begehrte Hilfe in besonderen Lebenslagen bestimmt § 88 Abs. 3 Satz 2 \nBSHG, dass eine Härte vor allem vorliegt, soweit durch den Vermögenseinsatz für \nden Einsatzpflichtigen oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen unter anderem \ndie Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert \nwürde. Diese Voraussetzung wäre erfüllt, wenn die Antragsteller zur Sicherstellung \nihrer Heimpflege genötigt wären, die mit einem Bestattungsinstitut geschlossenen \nsog. Bestattungsvorsorgeverträge über Beträge von je 3.474,68 Euro zu \nkündigen.\n\n5\n\nDer Senat hat keine durchgreifenden Bedenken, den mittels der genannten \nVorsorgeverträge auf eine vertragliche Grundlage gestellten Bestattungsbedarf der \nAntragsteller als Teil ihrer angemessenen Alterssicherung iSv § 88 Abs. 3 Satz 2 \nBSHG zu bewerten.\n\n6\n\nSo auch OVG Berlin, Urteil vom 28. Mai 1998 -\n 6 B 20.95 -, FEVS 49, 218 (223); Kunz, in \nOestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Loseblatt-\nKommentar (Stand: Juni 2003), § 88 Rn. 24 a.E.; \nMüller-Hannemann, ZFSH/SGB 2000, 715 \n(717).\n\n7\n\nAnders als das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,\n\n8\n\nBeschluss vom 24. März 2003 - 12 A 10302/03 -, \nFEVS 54, 534 = SAR-aktuell 2003, 86,\n\n9\n\nund diesem folgend das Verwaltungsgericht, die den Tod und die diesem \nunmittelbar nachfolgenden Bedarfslagen nicht als Bestandteil des Lebensabschnitts \n\"Alter\" verstehen, hält der Senat ein weitergehendes Begriffsverständnis für geboten. \nDas gilt für den hier vorliegenden Fall hilfesuchender Eheleute schon deshalb, weil \nwahrscheinlich einer der Ehepartner dem anderen im Tode vorangehen wird, so dass \nsich die Bestattung und die damit verbundenen Kosten aus der Sicht des \nLängerlebenden als Bedarf zu Lebzeiten erweisen wird; es unterliegt keinem Zweifel, \ndass die auch in § 15 BSHG angesprochene Bestattungspflicht zuvörderst den zum \nErben eingesetzten Ehepartner trifft und die würdige Bestattung des \nErstverstorbenen für den zurückbleibenden Ehepartner auch ideell ein wesentliches, \ndem Lebensabschnitt des Alters zugeordnetes Anliegen darstellt. Aber auch \nungeachtet der besonderen Sachlage bei sozialhilfebedürftigen Eheleuten spricht \nnichts Überzeugendes gegen eine Einbeziehung der Absicherung des \nBestattungsbedarfs in den Begriff der Alterssicherung. Die Vorsorge für eine \nangemessene und würdige Bestattung ist für die weit überwiegende Zahl der \nMenschen ein Bedürfnis, das mit zunehmendem Alter und besonders in den letzten \nLebensjahren immer größere Bedeutung gewinnt, wobei häufig das Motiv hinzutritt, \nim Hinblick auf die Bestattungskosten nicht Kindern oder Enkeln zur Last zu fallen \noder aber auf Kosten öffentlicher Kassen mit einem spärlichen \"Armenbegräbnis\" \nvorliebnehmen zu müssen. Auch der Gedanke, dass die Vorsorge für das Alter auch \ndeshalb geschützt wird, weil in diesem Lebensabschnitt regelmäßig keine neuen \nEinkommensquellen mehr erschlossen werden können, ist nicht nur für den \nLebensabschnitt \"Alter\" im engeren Sinne, sondern auch für den diesen \nLebensabschnitt abschließenden Todesfall und den damit zusammenhängenden \nBestattungsbedarf tragfähig.\n\n10\n\nAuch die Höhe des für die Bestattung der Antragsteller gleichsam hinterlegten \nBetrages verlässt (noch) nicht den Rahmen der Sicherstellung einer angemessenen \nBestattung. Wenngleich die Beträge mit rund 3.500 Euro für jeden der beiden \nAntragsteller recht hoch erscheinen und möglicherweise die Aufwendungen für die \nTodesbenachrichtigung (Todesanzeige in der Tagespresse und Trauerbriefe) über \ndas erforderliche Maß hinausgehen, erreichen diese Bedenken nicht ein solches \nGewicht, dass den Antragstellern die Aufgabe der vertraglich geregelten \nBestattungsvorsorge zugemutet werden könnte. Insoweit wirkt sich vor allem aus, \ndass der sozialhilferechtliche Einsatz der bei der Bestattungsfirma \nX. T. eingezahlten Beträge vermutlich nicht ohne wirtschaftliche Verluste \nerfolgen könnte - die Antragsteller gehen insoweit von einem Verlust von bis zu 15%, \nd.h. rund 1.050 Euro, aus - und daher die Ersetzung des bestehenden \nBestattungsvertrages durch eine andere, für sich betrachtet geringfügig \nkostengünstigere Bestattungsvorsorge mit hoher Wahrscheinlichkeit den \nAntragsgegner nicht bzw. nicht nennenswert entlasten würde. Keine Bedenken \ngegen die Angemessenheit der Bestattungskosten bestehen ebenfalls im Hinblick \nauf die offensichtlich besonders stark zu Buche schlagenden Mehrkosten für eine \nWahlgrabstätte. Gerade der Bestattungsort bzw. - wie vorliegend - die Einbeziehung \nin ein Familienwahlgrab ist ein wesentliches und in gewissen finanziellen Grenzen, \ndie angesichts der vorliegend angegebenen Friedhofsgebühren von je 1.130,80 Euro \nnicht überschritten sind, auch für das Sozialhilferecht prinzipiell beachtliches Element \neiner individuellen Gestaltung der Beisetzung.\n\n11\n\nIn diesem Sinne auch OVG Berlin, Urteil vom \n28. Mai 1998 - 6 B 20.95 -, aaO. (224).\n\n12\n\nDem kann auch nicht mit der Erwägung entgegengetreten werden, dass das \nSozialhilferecht mit der Regelung des § 15 BSHG eine der Menschenwürde \nentsprechende Bestattung - mit geringerem Kostenaufwand - gewährleiste. Der \nVerweis auf eine dem sozialhilferechtlichen Mindeststandard entsprechende \nBestattung würde nicht in hinreichendem Maße die Verwirklichung der \nnachvollziehbaren persönlichen Gestaltungswünsche der Antragsteller ermöglichen; \ndas gilt hier insbesondere für die den Antragstellern wichtige Nutzung der \nFamiliengrabstätte. Generell gilt, dass die Ausgestaltung des Leistungsrechts und \nder Schutz vorhandenen Vermögens nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht \ndenselben Regeln unterworfen sind; tendenziell ermöglicht § 88 BSHG ein Absehen \nvon der Verwertung auch für Vermögensgegen-stände, auf deren Anschaffung, \ninsbesondere im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt, kein Anspruch \nbestünde,\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1997 \n- 24 A 2749/94 -, Juris,\n\n14\n\nwie sich beispielhaft anhand der Regelungen des § 88 Abs. 2 Nr. 5 und 7 BSHG \nverdeutlichen lässt.\n\n15\n\nDen Antragstellern kann schließlich auch nicht - etwa im Wege der Anwendung \nvon § 25 Abs. 2 Nr. 1 BSHG - entgegengehalten werden, dass sie den \nBestattungsvorsorgevertrag erst in Kenntnis ihrer Sozialhilfebedürftigkeit \ngeschlossen haben, weil insoweit kein auf den Missbrauch sozialhilferechtlicher \nGewährleistungen abzielendes Verhalten festzustellen ist. Der Betreuer bzw. \nBevollmächtigte der Antragsteller hat vielmehr billigenswerte Gründe dargelegt, die \nihn zum Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrages im Namen der Antragsteller \nbewogen haben. Herr H. hat insoweit unter Namhaftmachung nachvollziehbarer \nEinzelheiten ausgeführt, dass nur er sich um die Antragsteller kümmere und wegen \nseiner zeitweiligen Abwesenheit die Sicherstellung einer den Wünschen der \nAntragsteller entsprechenden Bestattung durch feste vertragliche Vorkehrungen \nerforderlich gewesen sei; anderenfalls habe man nicht zuverlässig ausschließen \nkönnen, dass etwa bei einem Versterben des Antragstellers zu 1. während seiner \n- Herrn H. - urlaubsbedingten Abwesenheit hinsichtlich der Bestattung Fakten \ngeschaffen werden, die nicht mit zu respektierenden Wünschen und Vorstellungen \nder Antragsteller übereinstimmen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289203","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-19/16-b-2078-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289203","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289203","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-19/16-b-2078-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289203","retrieved":"2026-07-09 03:08:07.588657+00:00"}}