{"status":"available","doknr":"OLD289243","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1218.9A2229.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"9 A 2229/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin leitete 1995 zusammen mit auf ihrem Betriebsgelände anfallendem \ngewerblichem Abwasser, Sanitärabwasser und Kühlwasser auch Niederschlagswasser nach \nBehandlung in ihrer Werkskläranlage über eine Mischwasserkanalisation in den Rhein ein. \nDiese Einleitung war durch wasserrechtliche Erlaubnis (Zulassung vorzeitigen Beginns) der \nBezirksregierung Köln vom 29. Dezember 1988 legitimiert, die in der Folgezeit mehrfach \n- u.a. durch Bescheid vom 29. April 1993 - geändert worden war. Für das Veranlagungsjahr \n1995 galt danach u.a. ein Überwachungswert von 140 mg/l für den Schadstoffparameter \n\"chemischer Sauerstoffbedarf\" (CSB). \n\n3\n\nBereits 1990 hatte die Klägerin bei der Bezirksregierung Köln einen Antrag auf Erteilung \neiner Einleitungserlaubnis gestellt, den sie im Februar 1992 im Hinblick auf das Inkrafttreten \ndes Anhangs 22 zur Rahmenabwasserverwaltungsvorschrift (Rahmen-AbwasserVwV) dahin \naktualisierte, dass für CSB ein Überwachungswert von 100 mg/l festgelegt werden solle; im \nNovember 1994 überarbeitete sie den Antrag und modifizierte ihn schließlich unter dem \n3. März 1995 erneut. Hiermit begehrte sie letztlich für den Parameter CSB die Festsetzung \neines Überwachungswertes von 75 mg/l. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 17. Dezember 1996 erteilte die Bezirksregierung Köln der Klägerin die \nbeantragte wasserrechtliche Erlaubnis und setzte den Überwachungswert für den Parameter \nCSB antragsgemäß fest.\n\n5\n\nFür das Veranlagungsjahr 1995 beantragte die Klägerin unter dem 16. Januar 1996 die \nBefreiung von der Abgabe für Niederschlagswasser nach § 73 Abs. 2 des \nLandeswassergesetzes (LWG). \n\n6\n\nMit Bescheid vom 24. März 1998 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe für das Jahr \n1995 wegen der Einleitung verschmutzten Niederschlagswassers von gewerblichen Flächen \nauf 18.360,00 DM fest. Die beantragte Abgabebefreiung lehnte er mit der Begründung ab, die \nEinleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers habe hinsichtlich eines der in \n§ 69 Abs. 3 LWG genannten Parameters nicht den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 \ndes Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) entsprochen. \n\n7\n\nHiergegen richtete sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch, den sie im Wesentlichen \ndamit begründete, dass der Bescheid mangels ausreichender Begründung formell rechtswidrig \nsei; im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe nicht vor, weil \ndie Anforderungen des § 69 Abs. 3 LWG i.V.m. § 7a Abs. 1 WHG in vollem Umfang erfüllt \nworden seien. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. November 1998 wies der Beklagte den Widerspruch \nzurück. Zur Begründung führte er u.a. aus: Nach § 7 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes \n(AbwAG) könnten die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Einleiten von \nNiederschlagswasser ganz oder teilweise abgabefrei bleibe. Der nordrhein-westfälische \nLandesgesetzgeber habe hiervon mit § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG Gebrauch gemacht, wonach auf \nAntrag Abgabefreiheit eintreten könne, wenn die Anlage zur Beseitigung des \nNiederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der \nTechnik nach §§ 18b Abs. 1 WHG, 57 Abs. 1 LWG entsprächen sowie die Einleitung des mit \nNiederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich bestimmter Parameter den \nMindestanforderungen des § 7a Abs. 1 WHG genüge. Diese Voraussetzungen seien hier \njedenfalls deshalb nicht gegeben, weil der wasserrechtliche Überwachungswert für den \nParameter CSB nicht den Mindestanforderungen des Anhanges 22 zur Rahmen-\nAbwasserVwV, die nach Mitteilung der Bezirksregierung 1995 bei einem Konzentrationswert \nvon 93,71 mg/l gelegen hätten, entsprochen habe. \n\n9\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie ihr \nWiderspruchsvorbringen vertieft und ergänzend im Wesentlichen geltend gemacht \nhat: § 73 Abs. 2 LWG verlange allein, dass die tatsächliche Einleitung den \nMindestanforderungen entspreche. Dies sei der Fall, weil der höchste im Jahr 1995 \ngemessene Konzentrationswert für den Parameter CSB unter der einschlägigen \nMindestanforderung gelegen habe. Auf den Bescheidwert komme es hingegen nicht \nan. \n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid vom 24. März 1998 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 16. November \n1998 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Aus der Systematik des \nAbwasserabgabengesetzes und aus § 73 Abs. 2 Satz 2 LWG folge, dass eine Befreiung von \nder Niederschlagswasserabgabe nur erfolgen könne, wenn sowohl die tatsächliche Einleitung \nden Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG entspreche als auch die zugrunde liegende \nEinleitungserlaubnis mindestens diesen Anforderungen genüge. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angegriffenen Urteil stattgegeben. Es hat \nzur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für \neine Abwasserabgabebefreiung. Im Rahmen der allein streitigen Voraussetzung nach § 73 \nAbs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz LWG genüge, dass die tatsächliche Einleitung im \nVeranlagungsjahr den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG entsprochen habe. Das \nergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der nur auf die \"Einleitung\" abstelle. \nDarauf, ob der Einleitungsbescheid den Mindestanforderungen gerecht werde, komme es \nhingegen nicht an; der wasserbehördliche Bescheid sei nur dann von Bedeutung, wenn er \ni.S.v. § 7a Abs. 1 WHG \"schärfere\" Anforderungen stelle. Das lasse sich auch aus der \nGesetzesbegründung herleiten. Die Systematik des Abwasserabgabengesetzes stehe dem nicht \nentgegen. \n\n16\n\nHiergegen richtet sich der Beklagte mit seiner zugelassenen Berufung. Zur Begründung \nbezieht er sich im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Es \nmangele bereits an der Erfüllung der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 73 Abs. 2 Satz 1 \nerster Halbsatz LWG. Dort werde auf § 18b Abs. 1 WHG verwiesen, worin u.a. festgelegt sei, \ndass Abwasseranlagen so zu betreiben seien, dass die Anforderungen insbesondere nach § 7a \nAbs. 1 WHG eingehalten würden. Seien in einer wasserrechtlichen Erlaubnis - wie hier - über \nden im Veranlagungsjahr geltenden Mindestanforderungen liegende Überwachungswerte \nfestgesetzt, so werde dadurch dokumentiert, dass die Abwasserbeseitigungsanlage nach Bau \nund Betrieb nicht in der Lage sei zu gewährleisten, dass die Mindestanforderungen \ndurchgängig eingehalten werden könnten. § 73 Abs. 2 LWG verlange eine dauerhaft \nordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung, bevor es zu einer Honorierung im Sinne \nder Abgabefreiheit kommen könne. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n19\n\nDie Klägerin stellt keinen Antrag und verteidigt das angegriffene Urteil. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Klägerin vorgelegten Vorgänge sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage abzuweisen. \n\n23\n\nDer Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 24. März 1998 betreffend das \nJahr 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 1998 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n24\n\nDie Klägerin ist zur Zahlung der Niederschlagswasserabgabe für das Jahr 1995 \nverpflichtet. Sie ist als Einleiterin von Abwasser in Form von Niederschlagswasser für \ndiesen Veranlagungszeitraum dem Grunde nach gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 \nzweiter Halbsatz, 9 Abs. 1 AbwAG in der Fassung des 4. Änderungsgesetzes vom \n5. Juli 1994, BGBl. I S. 1453 (AbwAG 1994) für die Einleitung von \nNiederschlagswasser abwasserabgabepflichtig.\n\n25\n\nDie Abgabeerhebung scheidet entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts auch nicht deshalb aus, weil die Klägerin von der Abgabepflicht \nbefreit wäre. \n\n26\n\nNach § 7 Abs. 2 AbwAG 1994 können die Länder bestimmen, unter welchen \nVoraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil \nabgabefrei bleibt. Hiervon hat Nordrhein-Westfalen durch § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989, GV. NRW. S. 384, bezogen auf \ndas Veranlagungsjahr 1995 zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993, \nGV. NRW. S. 987 (LWG 1989), Gebrauch gemacht. Danach bleibt die Einleitung von \nNiederschlagswasser auf Antrag abgabefrei, wenn\n\n27\n\n- die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und \nderen Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der \nTechnik nach § 18b Abs. 1 WHG und des § 57 Abs. 1 \nLWG 1989 und\n\n28\n\n- die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten \nAbwassers hinsichtlich der in § 69 Abs. 3 LWG 1989 genannten \nParameter den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG \n(bzw. schärferen Anforderungen der Genehmigung nach § 58 \nAbs. 1 LWG 1989 oder der wasserrechtlichen \nEinleitungserlaubnis - sofern dort vorgesehen -, § 73 Abs. 2 \nSatz 2 LWG 1989) entsprechen.\n\n29\n\nDiese Voraussetzungen sind von der Klägerin nicht vollständig erfüllt worden. \n\n30\n\nDie im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Einleitung \nmaßgebliche Anlage der Klägerin und deren Betrieb entsprachen im \nVeranlagungszeitraum nicht den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 erster \nHalbsatz LWG 1989, d.h. den im Veranlagungsjahr geltenden Regeln für neue \nAnlagen\n\n31\n\n- hierauf kommt es an und nicht etwa darauf, ob \ndie betreffende Anlage früher einmal und auch im \nVeranlagungszeitraum noch den bei \nGenehmigungserteilung gültigen Regeln \nentsprochen hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom \n16. Mai 2003 - 9 A 626/00 -, NVwZ-RR 2003, \n777 - \n\n32\n\nnach § 18b WHG in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom \n23. September 1986, BGBl. I S. 1529, 1654.\n\n33\n\nNach § 18b Abs. 1 WHG sind Abwasseranlagen unter Berücksichtigung der \nBenutzungsbedingungen und Auflagen für das Einleiten von Abwasser (§§ 4, 5 und \n7a) nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten \nund zu betreiben. Nach der „zu berücksichtigenden\" Regelung des § 7a Abs. 1 WHG \ndarf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn die \nSchadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der \njeweils in Betracht kommenden Anforderungen nach Satz 3 - d.h. den einschlägigen \nVerwaltungsvorschriften über Mindestanforderungen -, mindestens jedoch nach den \nallgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. In diesem Sinne liegt mithin \nnur dann ein „den ... in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 \nWHG ... entsprechen(der)\" Betrieb einer Niederschlagswasserbeseitigungsanlage \nvor, wenn die Anlage mit einer Einleitungserlaubnis betrieben wird, deren \nÜberwachungswerte die Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG nicht \nüberschreiten.\n\n34\n\nDem steht nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - der Wortlaut des \n§ 73 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz LWG 1989 entgegen. Das Verwaltungsgericht hat \nfür seine Sichtweise geltend gemacht, die Norm stelle nicht auf die \nEinleitungserlaubnis, sondern allein auf die Regelgerechtigkeit der Anlagen und \nderen Betrieb ab. Dies ist bereits deshalb nicht überzeugend, weil hierbei der \nUmstand ausgeblendet wird, dass - wie schon dargelegt - der von § 73 Abs. 2 Satz 1 \nerster Halbsatz LWG 1989 über § 18b WHG ausdrücklich zu berücksichtigende § 7a \nAbs. 1 WHG seinerseits explizit auf die \"Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser\" \nund damit auf den jeweils einschlägigen wasserrechtlichen Bescheid abstellt, der die \njeweilige Einleitung legitimiert. Deshalb lässt sich auch aus der Regelung des § 73 \nAbs. 2 Satz 2 LWG 1989, wonach für den Fall \"schärferer\" Bescheidregelungen auch \ndiese eingehalten werden müssen, nicht etwa ein Hinweis darauf ableiten, \nbescheidliche Überwachungswerte sollten ausschließlich dann für die Abgabefreiheit \nrelevant sein, wenn sie \"schärfere\" Anforderungen als jene nach § 7a Abs. 1 WHG \nstellten. Bedurfte es in Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift wegen der durch § 18b Abs. 1 \nWHG angeordneten Berücksichtigung des § 7a Abs. 1 WHG und damit der allgemein \nanerkannten Regeln der Technik - dokumentiert durch eine entsprechende \nEinleitungserlaubnis - keiner besonderen Erwähnung der wasserrechtlichen \nErlaubnis, war dies für den Fall schärferer Bescheidanforderungen anders. Denn \nansonsten hätten hinsichtlich der weiteren Befreiungsvoraussetzung des § 73 Abs. 1 \nSatz 1 zweiter Halbsatz LWG 1989 Sinnwidrigkeiten auftreten können. So hätte ohne \nErwähnung ggfs. „schärferer\" Anforderungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis eine \nEinleitung entsprechend der „schwächeren\" allgemein anerkannten Regeln für die \nAbgabefreiheit ausgereicht mit der Folge, dass die „strengere\" Erlaubnis im Rahmen \nder Niederschlagswassereinleitung „leerlaufen\" würde. \n\n35\n\nEbenso wenig lässt sich zugunsten der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus \ndem Umstand herleiten, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989 im Unterschied zur \nVorgängernorm die wasserrechtliche „Zulassung\" (d.h. den Erlaubnisbescheid) nicht \nmehr ausdrücklich erwähnt. Zum einen war § 73 LWG a.F. völlig anders strukturiert \nals die hier maßgebliche Vorschrift und sah u.a. zwei Befreiungsstufen vor. Zum \nanderen fehlte bei der gewählten Neufassung - wie schon dargelegt - ein Bedürfnis \nfür eine ausdrückliche Erwähnung. Ferner lässt sich auch den einschlägigen \nGesetzesmaterialien\n\n36\n\n- vgl. insbesondere die Begründung des \nGesetzentwurfes der Landesregierung (LT-\nDrs. 10/2661, S. 75, Art. 1 zu Nr. 44) -\n\n37\n\nnichts für die Annahme entnehmen, der Gesetzgeber habe neben dem Ziel, \ngegenüber der komplizierteren, starren Regelung des § 73 LWG a.F. ein \ndynamischeres Anpassen an die Entwicklungen der Abwassertechnik zu \nermöglichen, auch eine sachliche Änderung dahingehend vornehmen wollen, dass \nes auf die wasserrechtliche Erlaubnis nicht mehr ankommen solle. \n\n38\n\nAus Sinn und Zweck der Befreiungsregelung und ihrer systematischen Stellung \nim Abwasserabgabenrecht folgt ebenfalls, dass der Landesgesetzgeber eine \nAbgabefreiheit nur für den Fall einräumen wollte, dass die Bescheidwerte nicht über \nden jeweils aktuellen Mindestanforderungen liegen.\n \nDie landesrechtliche Anknüpfung der Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe \nan das Einhalten bestimmter Standards dient dem vom Abwasserabgabengesetz \nallgemein verfolgten Ziel einer optimalen Gewässerreinhaltung in Form der \nVermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinleitungen durch Schaffung \nfinanzieller Anreize.\n\n39\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai \n2003 - 9 A 626/03 -, a.a.O.\n\n40\n\nIn den Genuss der Befreiung von der Abwasserabgabe für die Einleitung von \nNiederschlagswasser soll mithin nur derjenige gelangen können, der einen den \njeweils aktuellen Anforderungen entsprechenden Beitrag zur Gewässerreinhaltung \nleistet. Dieses Ziel der größtmöglichen mit zumutbarem Aufwand zu erreichenden \nVermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinleitungen kann aber mit der \nerforderlichen Sicherheit nur erreicht werden, wenn die Befreiungsregelung im \nbereits dargelegten Sinne verstanden wird.\n\n41\n\nDie Honorierung in Form der Abgabefreiheit ist von ihrem Sinn und Zweck her \nnur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sicher gestellt ist, dass durchgängig die \naktuellen Mindestanforderungen eingehalten werden. Hiervon kann regelmäßig nur \nausgegangen werden, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis mindestens diesen \nAnforderungen entsprechende Überwachungswerte enthält. Denn wegen der \nmöglichen nachteiligen Folgen bei Missachtung der Festlegungen der \nwasserrechtlichen Erlaubnis, etwa für die Höhe der Abwasserabgabe in Bezug auf \nSchmutzwasser (§ 4 Abs. 4 Sätze 2-4 AbwAG 1994), kann grundsätzlich davon \nausgegangen werden, dass sie befolgt werden - insbesondere die Anlage zur \nEinhaltung der Anforderungen in der Lage ist -, und sich deshalb die behördliche \nÜberwachung auf punktuelle Überprüfungen beschränken kann. Hingegen liesse \nsich, würden keine den aktuellen Mindestanforderungen entsprechenden \nBescheidwerte verlangt, die Einhaltung der Mindestanforderungen im gesamten \nVeranlagungszeitraum in aller Regel nur nach weitergehenden Ermittlungen in \ntatsächlicher Hinsicht (zur Anlage, deren Betriebsabläufe usw.) und kontinuierlichen \nProbenahmen hinreichend sicher beurteilen, weil sich die relevanten Verhältnisse \n(etwa durch bauliche Veränderungen oder solche im Betriebsablauf) jederzeit ändern \nkönnen. Eine solche „Dauerprüfung\" könnte kaum geleistet werden. Es würde zudem \nkeinen Sinn machen, der abwasserabgabenerhebenden Behörde derart intensive \nund zeitaufwendige Ermittlungen zwar nicht in Bezug auf die Abgabenberechnung \nselbst, wohl aber hinsichtlich der Frage der Befreiung abzuverlangen. \nDemgegenüber bietet das Abstellen auf die wasserrechtlichen Überwachungswerte \nden Vorteil des einfachen Abgleichs mit den aktuellen Mindestanforderungen nach \n§ 7a Abs. 1 WHG. \n\n42\n\nDie vorstehende Bewertung gilt um so mehr, als das Abwasserabgabengesetz ganz \nallgemein der Flankierung des wasserrechtlichen Vollzuges dient,\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 \n- 8 B 170.97 -, NVwZ 1998, 408,\n\n44\n\nund ihm gerade im Interesse eines vertretbaren Vollzugsaufwandes das sog. \nBescheidprinzip zugrunde liegt. Es bedeutet, dass die Ermittlung der Schädlichkeit \ndes eingeleiteten Abwassers und damit letztlich die Höhe der Abwasserabgabe sich \ngrundsätzlich nicht danach richtet, wieviele Schadstoffe der Abgabepflichtige \ntatsächlich einleitet, sondern dass vielmehr die Anzahl der Schadeinheiten anhand \nder Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides (§§ 3 Abs. 1 \nSatz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1994) ermittelt wird. § 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1994 \nweicht von dieser Konzeption zwar insoweit - aber eben nur insoweit - ab, als \npauschaliert für jedes volle Hektar der befestigten gewerblichen Flächen \n18 Schadeinheiten der Abgabeberechnung zugrunde zu legen sind. Dies verdeutlicht \naber gerade, dass insoweit erst recht die Zielsetzung greift, den Verwaltungsaufwand \nauf ein vertretbares Maß zu reduzieren, im hier interessierenden Zusammenhang \nnach der Absicht des Gesetzgebers also eine nochmals verringerte Bedeutung der \njeweiligen tatsächlichen Entwässerungssituation gegeben ist. Dies berücksichtigend \ndrängt sich der Schluss auf, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Prüfung der \nBefreiungsvoraussetzung des § 73 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz LWG 1989 nur \neinen Abgleich der einschlägigen Mindestanforderungen mit der jeweils aktuellen \nwasserrechtlichen Erlaubnis fordern wollte. \n\n45\n\nZudem könnte die gegenteilige Auffassung zu dem abwasserabgabenrechtlich \nnicht nachvollziehbaren und nicht wünschenswerten Ergebnis führen, dass eine \nAbgabefreiheit faktisch auch dann in Betracht kommen könnte, wenn die \nEinleitungen nicht durchgängig den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG \nentsprächen, ohne dass der Abgabepflichtige sich illegal verhielte, weil seine \nwasserrechtliche Erlaubnis über den Mindestanforderungen liegende Werte \nfestsetzte. Da die amtliche Überwachung immer nur punktuell stattfindet, hinge die \nAbgabefreiheit letztlich von dem nur eingeschränkt aussagekräftigen Verhalten des \nAbgabepflichtigen im Zeitpunkt der jeweiligen Probenahme ab. Dem Zufall wäre \ndamit Tür und Tor geöffnet, die Dauerhaftigkeit und Verlässlichkeit der Einhaltung der \nMindestanforderungen nicht normativ abgesichert.\n\n46\n\nSchließlich kommt hinzu, dass § 73 Abs. 2 LWG gesetzessystematisch eine \nAusnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Entrichtung der Abwasserabgabe für \ndie Einleitung verschmutzten Niederschlagswassers darstellt, d.h. eine \nPrivilegierungsregelung. Solche sind im Abwasserabgabenrecht in aller Regel eng zu \nverstehen und oft an formelle Kriterien geknüpft, wie etwa die \nAbgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG 1994 („der Inhalt des Bescheides \nnach § 4 Abs. 1 ... mindestens den ... Anforderungen der allgemeinen \nVerwaltungsvorschriften nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht\") oder \ndiejenige nach § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 („wenn der Bescheid im Anschluss an die \nErklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des \nAbsatzes 5 erfüllt\"). § 7 Abs. 2 AbwAG 1994 hindert den Landesgesetzgeber nicht \ndaran, solche rein formellen Voraussetzungen auch für die Abgabebefreiheit zu \nnormieren.\n\n47\n\nBVerwG, Urteile vom 3. Juli 1992 - 8 C 102.89 -, \nNVwZ 1992, 1210, und - 8 C 103.89 -; OVG NRW, \nUrteil vom 14. Februar 1990 - 2 A 2448/87 - (jeweils \nzu § 73 Abs. 2 LWG 1979); Sieder-Zeitler-Dahme, \nWasserhaushaltsgesetz und \nAbwasserabgabengesetz, Loseblattkommentar, \nStand September 2002, § 7 AbwAG Rdnr. 23.\n\n48\n\nZudem fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Landesgesetzgeber \nim Gegensatz zu den sonstigen abgabenrechtlichen Privilegierungsregelungen die \nsogar vollständige Abgabefreiheit allein vom Ergebnis der punktuellen \nÜberwachungen tatsächlicher Einleitungen abhängig machen wollte. \n\n49\n\nIn das vorstehend gefundene Ergebnis fügt sich auch ohne weiteres ein, dass es \nder jeweilige Anlagenbetreiber selbst in der Hand hat, bei einer Verbesserung der \nReinigungsleistung seiner Anlage eine Bescheidanpassung zu erreichen. \n\n50\n\nDie danach sich aus § 73 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz LWG 1989 (u.a.) \nergebende Befreiungsvoraussetzung, dass die Einleitungserlaubnis den \nMindestanforderungen nach § 18b Abs. 1 i.V.m. § 7a Abs. 1 WHG genügende \nFestsetzungen enthalten muss, ist vorliegend nicht erfüllt.\n\n51\n\nDie von der Klägerin unterhaltenen Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen \ngenügten im Veranlagungszeitraum 1995 nicht den Anforderungen des § 18b Abs. 1 \ni.V.m. § 7a Abs. 1 WHG. Es war nämlich nicht durch wasserrechtlichen Bescheid \nsichergestellt, dass der Betrieb der Anlagen durchgängig eine Abwasserbehandlung \ngewährleistete, die hinsichtlich des Schadstoffparameters CSB zu einer \nSchadstofffracht des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers führte, die \nden Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG genügte. \n\n52\n\nAuch insoweit ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass auf die \nMindestanforderungen abzustellen ist, die in dem jeweiligen Veranlagungsjahr \ngelten,\n\n53\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 1999 \n- 9 A 1745/99 - und Beschluss vom 16. Mai 2003, \na.a.O., sowie Urteil vom 15. September 1998 - 9 A \n2/96 -, NWVBl. 1999, 301, \n\n54\n\nund es nicht etwa auf diejenigen im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen \nErlaubnis ankommt. \n\n55\n\nNach Anhang 22 zur 1995 geltenden Rahmen-AbwasserVwV vom 8. September \n1989, GMBl. S. 518, in der Gestalt der Neufassung vom 25. November 1992, \nGMBl. 1994 S. 498, (im hier interessierenden Zusammenhang nicht geändert durch \ndie Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 31. Januar 1994 zur Änderung der \nRahmen-AbwasserVwV, GMBl. S. 545), bestand - wie die Bezirksregierung Köln \nfestgestellt hat und wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - für die \nKläranlage der Klägerin in Bezug auf den Schadstoffparameter CSB ein \nEinleitungsgrenzwert von 93,71 mg/l. Der Einleitungsbescheid hingegen ließ einen \ndeutlich höheren Wert - 140 mg/l - zu.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich \nder vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO. \n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) \nnicht vorliegen. \n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-18/9-a-2229-01","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-18/9-a-2229-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289243","retrieved":"2026-07-09 03:08:10.902700+00:00"}}