{"status":"available","doknr":"OLD289273","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1218.6A2487.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"6 A 2487/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 300,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Senat weist die (zugelassene) Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß \n§ 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss zurück. Die \nBerufung ist nicht begründet. Die Klage mit dem Antrag,\n\n3\n\nfestzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt \nist, von den Erhöhungsbeträgen der Besoldung nach \nden jeweiligen Besoldungsanpassungsgesetzen 0,2 \nv.H. einzubehalten,\n\n4\n\nhat auch in zweiter Instanz keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die \nvon ihm verlangte Erhöhung seiner Dienstbezüge. Die von ihm beanstandete \nKürzung seiner Besoldungserhöhung um 0,2 v. H. steht im Einklang mit den \ngesetzlichen Regelungen (vgl. Art. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- \nund Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 vom 19. November 1999, BGBl \nI 2198, Art. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und \nVersorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 vom 19. April 2001, BGBl I 618, \ni.V.m. § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), der durch Artikel 5 Nr. 4 des \nGesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts vom 29. Juni 1998, BGBl I \n1666(1969), eingefügt worden ist). Der Einwand des Klägers, die Gesetzeslage \nstehe nicht mit höherrangigem Recht, insbesondere den in Art. 33 Abs. 5 des \nGrundgesetzes verankerten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im \nEinklang, greift nicht durch. Bei der Entscheidung über die Angemessenheit der \nDienst- und Versorgungsbezüge besitzt der Gesetzgeber eine verhältnismäßig \nweitgehende Gestaltungsfreiheit. Allerdings hat er die tragenden Strukturprinzipien \ndes Beamtenrechts zu beachten. Das hat er jedoch im vorliegenden Zusammenhang \ngetan. Auf Grund einer Differenz von 0,2 v. H. werden die Beamten nicht von der \nTeilhabe an der allgemeinen Wirtschafts- und Einkommensentwicklung abgekoppelt. \nAuch löst sich der Dienstherr mit der Bildung von Sondervermögen, die \nausschließlich zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden \ndürfen (§ 14 a Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Sätze 2 und 3 BBesG), nicht von seiner \nVerpflichtung zur Alimentation. Die den Sondervermögen zugeführten Beträge \nberuhen nicht auf Beitragspflichten im Rechtssinne oder auf sonstigen selbständigen \nAbgabepflichten der Beamten. Eine Verletzung höherrangigen Rechts ist auch im \nÜbrigen nicht erkennbar.\n\n5\n\nVgl. zum Ganzen das den Beteiligten bekannte \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n19. Dezem-ber 2002 - 2 C 34.01 - , Zeitschrift für \nBeamten-recht 2003, 212, dem sich der Senat \nanschließt. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n7\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben \nsind. \n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-18/6-a-2487-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-18/6-a-2487-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289273","retrieved":"2026-07-09 03:08:13.896018+00:00"}}