{"status":"available","doknr":"OLD289242","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1218.1B1750.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"1 B 1750/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete sowie den \nAnforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO genügende Beschwerde hat in der \nSache keinen Erfolg. Die in diesem Zusammenhang ausschlaggebenden \n(fristgerecht) \"dargelegten Gründe\", auf deren Überprüfung das \nOberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen die \ngetroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. \n\n3\n\nIn dem im Beschwerdeverfahren streitigen Umfang hat das Verwaltungsgericht \nden Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die Neuorganisation der \nVerwaltung - Dezernatsverteilungsplan -, soweit der \nAntragsteller betroffen ist, vorläufig bis zur \nEntscheidung der Kammer in der Hauptsache nicht \ndurchzuführen, \n\n5\n\nzu Recht abgelehnt. \n\n6\n\nDabei kann auch für das Beschwerdeverfahren offen bleiben, ob in Bezug auf \ndas Antragsbegehren vorläufiger Rechtsschutz - wofür mit Blick auf den wohl \nfehlenden Verwaltungsaktscharakter der Maßnahme vieles spricht - nach Maßgabe \ndes § 123 VwGO oder aber - anderenfalls - in Anknüpfung an die von der \nAntragsgegnerin rein vorsorglich erklärte sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 \nVwGO zu gewähren wäre. Denn wegen der dem Grunde nach bestehenden \nStrukturgleichheit der beiden erwähnten Rechtsschutzarten bedarf es insoweit einer \nFestlegung nicht. \n\n7\n\nVgl. auch Senatsbeschlüsse vom 17. Juli 2002 - \n1 B 1072/02 - und vom 10. Juni 2002 - 1 B 755/02 -\n.\n\n8\n\nMit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wendet sich der Antragsteller in \nder Sache gegen den Entzug der Funktion und der Aufgaben des Kämmerers im \nRahmen einer Neuverteilung der Dezernate unter den Beigeordneten der \nAntragsgegnerin. Ob es ihm in diesem Zusammenhang mit Blick auf den baldigen \nAblauf des Zeitraums seiner Wahlperiode als Beigeordneter (im Jahre 2004) nicht \nzugemutet werden kann, den Ausgang eines - ggf. mehrere Jahre dauernden - \nHauptsacheverfahrens abzuwarten, wie dies in Bezug auf die Abwehr von (normalen) \nUmsetzungsmaßnahmen in der Regel nur bei besonderer Schwere oder Dringlichkeit \nangenommen werden kann, \n\n9\n\nvgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Juni 2001 - 1 \nB 789/01 -, DÖD 2001, 314 = NWVBl. 2002, 41,\n\n10\n\nbedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn es lässt sich schon nicht \nfeststellen, dass der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch \n(Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 VwGO) besteht. In sachlich entsprechender \nWeise wäre im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO \n- alternativ - dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin grundsätzlich der \nVorrang einzuräumen, weil die angegriffene Maßnahme alle Voraussicht nach \nrechtmäßig ergangen ist. \n\n11\n\nEs spricht nämlich vieles - wenn nicht alles - dafür, dass der Bürgermeister der \nAntragsgegnerin im Umfang des Beschwerdegegenstandes befugt war, den \nGeschäftskreis (Dezernatszuschnitt) des Antragstellers als Beigeordneter in der \nWeise neu zu regeln, dass ihm - wie geschehen - die seiner bisherigen Funktion als \nKämmerer zugeordneten Aufgaben vollständig entzogen und statt dessen neue \nAufgaben anderer Art zugewiesen worden sind. \n\n12\n\nDer Antragsteller hat seine - dem entgegentretende - Beschwerde im \nWesentlichen auf folgende Gründe gestützt: Erstens habe der Bürgermeister der \nAntragsgegnerin schon aus Kompetenzgründen keine eigenständige Neuverteilung \nder Geschäfte der Beigeordneten vornehmen dürfen, denn der Rat habe hier im \nZuge seiner - des Antragstellers - Bestellung zum Kämmerer von der ihm \nzugewiesenen Kompetenz aus § 73 Abs. 1 GO NRW (entspricht § 53 Abs. 1 Satz 2 \nGO a. F.) Gebrauch gemacht. Dementsprechend fielen auch etwaige Änderungen in \ndie Kompetenz des Rates. Ein lediglich zustimmendes \"Zur-Kenntnis-Nehmen\" \nreiche in diesem Zusammenhang nicht aus. Zweitens sei der im Text der \nAusschreibung der Stelle enthaltene Änderungsvorbehalt nicht dahin auszulegen, \ndass er auch den Kernbereich des Finanzdezernats einbeziehe. Auf das \nErhaltenbleiben dieses Kernbereichs habe sich vielmehr ein schutzwürdiges \nVertrauen der Bewerber gerichtet. Darüber hinaus sei der Geschäftsbereich der \nKämmerei durch seine Bestellung zum Kämmerer zum Inhalt seiner persönlichen \nRechtsstellung als Beamter geworden. Drittens liege nach der durch die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts vorgegebenen Herausnahme des \nRechtsamtes aus den ihm neu zugewiesenen Aufgaben der in Rede stehenden \nBeigeordnetenstelle keine herausgehobene Führungsposition bzw. Leitungsfunktion \nmehr zugrunde. So fehlten etwa Ämter mit Querschnittsaufgaben und sei kein Raum \nfür konzeptionelles Gestalten vorhanden. Viertens trügen die von der \nAntragsgegnerin angeführten \"politischen Gründe\" die vorgenommene Änderung der \nDezernatsverteilung in sachlicher Hinsicht nicht. Die unterschiedlichen sachlichen \nBewertungen zwischen ihm und den Bürgermeister hätten sich im Wesentlichen auf \nseine Pflichtenstellung als Kämmerer bezogen, die rechtlichen Grenzen kommunalen \nHandelns bei der Aufstellung des Haushalts aufzuzeigen. Diese \nPflichtenwahrnehmung dürfe nicht in (angeblich) fehlendes Vertrauen umgemünzt \nwerden. \n\n13\n\nAlle diese Gründe vermögen indes die tragenden Gesichtspunkte der \nangefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht \nhinreichend zu entkräften. Im einzelnen gilt: \n\n14\n\nZunächst gibt es keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung \nüber eine Änderung der Geschäftsverteilung unter den Beigeordneten vorliegend aus \nkommunalverfassungsrechtlichen Gründen in den Kompetenzbereich des Rates der \nAntragsgegnerin gefallen wäre. Zwar bestimmt § 73 Abs. 1 GO NRW (entspricht § 53 \nAbs. 1 Satz 2 GO a. F.), dass der Rat den Geschäftskreis der Beigeordneten \nfestlegen kann, wobei hier ohne Bedeutung ist, ob damit nur eine Kompetenz \nbezeichnet oder darüber hinaus materiell-rechtlich ein Handlungsermessen eröffnet \nwerden soll. Jedoch besteht zum einen schon keine Einigkeit darüber, ob in Fällen, in \ndenen der Rat von der zuvor angesprochenen Kompetenz Gebrauch gemacht hat, \nauch mit Blick auf spätere Änderungen die nach § 62 Abs. 1 Satz 3 GO NRW \n(entspricht § 53 Abs. 1 Satz 1 GO a. F.) grundsätzlich bestehende Kompetenz des \nBürgermeisters zur Verteilung der Geschäfte verdrängt wird. \n\n15\n\nVgl. dazu einerseits Rehn/Cronauge, GO NRW, \n§ 73 Erl. I 3, andererseits Held u.a., GO NRW, § 73 \nErl. 2.2, und Kirchhof, NWVBl. 1991, 114.\n\n16\n\nDem braucht hier indes nicht weiter nachgegangen zu werden, weil zum anderen \nauch nicht glaubhaft gemacht worden oder sonst ersichtlich ist, dass der erstmaligen \nÜbertragung von Beigeordnetenaufgaben auf den Antragsteller eine \nRatsentscheidung i.S.d. § 73 Abs. 1 GO NRW (bzw. - damals - des § 53 Abs. 1 \nSatz 2 GO a. F.) zugrunde gelegen hat. Zwar enthielt die Vorlage Nr. 209/1996 vom \n30. Mai 1996 (auch) den Beschlussvorschlag: \"Herr I. C. wird mit Wirkung \nvom 1.8.96 zum Kämmerer der Stadt S. bestellt\". Der Niederschrift über die \nRatssitzung vom 2. Juli 1999 zufolge, ist dann aber, soweit ersichtlich, ein \nentsprechender Beschluss nicht - jedenfalls nicht förmlich - gefasst worden. In der \nNiederschrift ist zu dem betreffenden TOP allein vermerkt, dass der Antragsteller \ndurch den Bürgermeister vereidigt und in sein Amt als Kämmerer eingeführt worden \nsei. Damit sei \"die Vorlage erledigt\". Aus der letztgenannten Formulierung kann \nentgegen der Auffassung des Antragstellers gerade nicht mit der nötigen Deutlichkeit \ngeschlossen werden, dass die Vorlage auch in ihrer ursprünglich beabsichtigt \ngewesenen Form tatsächlich beschlossen worden wäre. Auch das spätere Verhalten \ndes Rates in Gestalt einer (bloßen) zustimmenden Zur-Kenntnis-Nahme der \nÄnderung der Geschäftsverteilung durch den Bürgermeister deutet - sofern dem \nüberhaupt Anhaltspunkte im vorliegenden Zusammenhang entnommen werden \nkönnen - eher in die Richtung, dass der Rat selbst nicht von einer ihm zustehenden \nKompetenz zur (förmlichen) Entscheidung in der Sache ausgegangen ist. Was \nschließlich den Gesichtspunkt betrifft, dass die Ausschreibung der im Streit \nstehenden Kämmererstelle seinerzeit auf der Grundlage eines vom Rat \nbeschlossenen Ausschreibungstextes erfolgt ist, kann dem jedenfalls unter den hier \nvorliegenden Umständen nicht die Bedeutung einer Wahrnehmung der \nRatskompetenz nach § 73 Abs. 1 GO NRW (bzw. § 53 Abs. 1 Satz 2 GO a. F.) \nzugemessen werden. Denn gerade der in den Ausschreibungstext mit \naufgenommene Änderungsvorbehalt, welcher in der erstinstanzlichen Entscheidung \nwörtlich zitiert ist, deutet darauf hin, dass mit der Ausschreibung noch keine \nverbindliche und endgültige Entscheidung über den Zuschnitt des Geschäftskreises - \nerst recht nicht mit Blick auf die zukünftige Entwicklung - erfolgen sollte, und zwar \nweder durch eine Entscheidung des Rates noch sonst. Auch für eine schon \nverbindliche Zuweisung eines sog. \"Kernbereiches\" von Aufgaben, wie sie der \nAntragsteller annimmt, gibt der Ausschreibungstext dabei keinen Anhalt. \n\n17\n\nWeiterhin war hier der Bürgermeister auch nicht aus Gründen des materiellen \nBeamtenrechts gehindert, den Geschäftsbereich des Antragstellers neu zu \nbestimmen. \n\n18\n\nZunächst kann dem Antragsteller darin nicht gefolgt werden, dass die \nKernfunktionen seines bisherigen Aufgabenbereiches als Kämmerer Bestandteil \nseiner persönlichen Rechtsstellung als Beamter, also seines Amtes im \nstatusrechtlichen Sinne geworden wären und demzufolge ein erhöhter Schutz gegen \nihren Entzug bestünde. Durch Urkunde vom 2. Juli 1996 ist der Antragsteller mit \nWirkung vom 1. August 1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für \ndie Dauer von acht Jahren (ausschließlich) \"zum Beigeordneten ernannt\" worden. \nZugleich erfolgte seine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3. \n(Allein) Hierdurch wird sein beamtenrechtlicher Status maßgeblich bestimmt. Die \nFestlegung des Geschäftskreises der einzelnen Beigeordneten - Dezernatsverteilung \n- betrifft demgegenüber allein den dienstlichen Aufgabenbereich, d. h. das Amt im \nkonkret-funktionellen Sinne (Amtsstelle, Dienstposten). \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1990 - \n12 B 390/90 -, Eildienst Städtetag NRW 1991, 399; \nUrteil vom 12. November 1975 - XII A 596/74 -, \nKottenberg/Rehn/von Mutius, Rechtsprechung zum \nkommunalen Verfassungsrecht, GO NW § 51 \nEntscheidung Nr. 4; Müller, PersV 1995, 4 (7).\n\n20\n\nDieser Bereich ist - wie auch sonst in Fällen einer Umsetzung oder \nOrganisationsänderung - gegen die Änderung bzw. den Entzug dienstlicher \nAufgaben in erheblich geringerem Maße geschützt, als es bei Eingriffen in das \nStatusamt der Fall ist. Ob sich an dieser systematischen Einordnung prinzipiell dann \netwas ändert, wenn einem Beigeordneten ein konkreter Geschäftsbereich wirksam \nzugesichert worden ist, \n\n21\n\nin diesem Sinne etwa Held u.a., GO NRW, § 73 \nErl. 2.3 unter Berufung auf OVG NRW, Urteil vom 20. \nFebruar 1958, - VIII A 1689/56 -, ZBR 1958, \n309,\n\n22\n\nworan Zweifel bestehen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn eine solche \nbeamtenrechtlich wirksame Zusicherung (im Rechtssinne) ist weder schlüssig \ndargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Schon aufgrund des bereits an anderer \nStelle angesprochenen Änderungsvorbehalts in dem Ausschreibungstext durfte der \nAntragsteller nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass sein Aufgabenbereich als \nBeigeordneter während der gesamten Wahlperiode unverändert oder auch nur im \nKern erhalten blieb. Für ein anderes Verständnis des Änderungsvorbehalts gibt es - \nwie schon dargelegt - keinen schlüssigen Anhalt. \n\n23\n\nSoweit der Antragsteller sinngemäß in Bezug auf die Neuverteilung der \nGeschäfte unter Einbeziehung der Vorgaben des Verwaltungsgerichts - keine \nÜbertragung des Rechtsamtes - eine fehlende amtsangemessene Beschäftigung \nbetreffend die kommunalverfassungsrechtlich herausgehobene Funktion eines \nBeigeordneten rügt, lässt sich solches hier jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht \nhinreichend feststellen; eine nähere Klärung muss ggf. einem Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben. Dem Antragsteller verbleibt hier nach wie vor die \nBeigeordnetenzuständigkeit für eine Reihe von Fachämtern (darunter des \nOrdnungsamtes und des Sozialamtes), welche für die öffentliche Verwaltung einer \nStadt in der Größe von S. von jedenfalls nicht geringer Bedeutung sind und in \nBezug auf die auch nicht von vornherein die Möglichkeit konzeptionellen Gestaltens \nverneint werden kann. Gemessen an dem auch ohne das Rechtsamt verbleibenden \nGesamtgewicht der dem Antragsteller neu übertragenen Funktionsbereiche erscheint \nes durchaus wahrscheinlich, dass diesem noch ein angemessener Leitungsbereich \nverbleibt, wie ihn die Rechtsprechung für das Amt des Beigeordneten einer \nKommune fordert.\n\n24\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli \n1990 - 12 B 390/90 -, a.a.O.\n\n25\n\nJedenfalls lässt das Beschwerdevorbringen Gegenteiliges nicht hervortreten. Darauf, \nob in anderen Kommunen exakt vergleichbare Zuschnitte der Geschäftsbereiche der \nBeigeordneten existieren, kommt es dabei nicht an. \n\n26\n\nSchließlich ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die für die \nNeuverteilung der Geschäfte angeführte Begründung, der Antragsteller genieße im \nHinblick auf die Aufstellung des städtischen Haushalts 2004 weder das Vertrauen \ndes Bürgermeisters noch das Vertrauen der Mehrheit der Verwaltungskonferenz und \ndes Rates, die Maßnahme ausreichend trägt. Dabei kann es bei einem derartigen \nschweren Zerwürfnis mit einem vollständigen bzw. zumindest ganz massiven \nVertrauensverlust, welcher als solcher auch vom Antragsteller nicht substantiiert in \nAbrede gestellt worden ist, jedenfalls bei der Prüfung vorläufigen Rechtsschutzes \nnicht auf eine nähere Analyse der jeweiligen Ursachenbeiträge bzw. auf die Frage, \nwer sich letztlich in Bezug auf die Bewertung des Haushaltsrechts \"im Recht\" \nbefunden hat, ankommen. Der Bürgermeister, welcher gemeinsam mit dem Rat die \nGesamtverantwortung für das kommunale Handeln trägt, darf vielmehr sein \nVerhalten zulässigerweise daran ausrichten, dass möglichst keine der \nVerwaltungseffizienz abträglichen Reibungsverluste und Spannungen bei der \nVerabschiedung des Haushalts und der damit sachlich eng verknüpften Verfolgung \nbestimmter kommunalpolitischer Ziele entstehen, \n\n27\n\nvgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 7. \nDezember 1978 - XII B 328/78 -, \nKottenberg/Rehn/von Mutius, Rechtsprechung zum \nkommunalen Verfassungsrecht, GO NW § 51 \nEntscheidung Nr. 6; ferner - dort entsprechend zur \nAbberufung und Umsetzung eines Leiters des \nRechnungsprüfungsamts - OVG NRW, Urteil vom 28. \nMärz 1989 - 12 A 1769/87 -.\n\n28\n\nmag das im Einzelfall auch zu gewissen Friktionen mit Blick auf die \nkommunalverfassungsrechtlich herausgehobene (Kontroll-)Funktion des Kämmerers \nbetreffend das Haushalts- und Finanzwesen führen. Dass in dem vorliegenden \nZusammenhang - ähnlich wie eine Beigeordnetenzuständigkeit für das Haupt- \nund/oder Personalamt \n\n29\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli \n1990 - 12 B 390/90 -, a.a.O. - \n\n30\n\nauch die Bestellung zum Kämmerer ein besonders wichtiges und sensibles, ebenfalls \nletztlich vom Vertrauen des Bürgermeisters und des Rates abhängiges \n\"Schlüsselamt\" betrifft, bedarf keiner näheren Begründung. \n\n31\n\nAbschließend weist der Senat darauf hin, dass auch eine allgemeine Interessen- \nund Folgenabwägung es nicht angezeigt erscheinen lässt, die beantragte vorläufige \nRegelung zu erlassen, d. h. die vorgenommene Dezernatsneuverteilung, soweit sie \nden Antragsteller betrifft, zu stoppen oder gar vorläufig rückgängig zu machen. Denn \ndas für die Antragsgegnerin streitende Interesse an einer nicht durch ein \ngrundlegend gestörtes Vertrauensverhältnis nachhaltig beeinträchtigten Fortführung \nder Haushalts- und Finanzverwaltung bei der Antragsgegnerin hat grundsätzlich ein \nhöheres Gewicht als das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Behaltendürfen \neines bestimmten - sei es auch wie im Falle der Kämmerei in gewisser Weise \nherausgehobenen und in der Öffentlichkeit ggf. ein besonderes \"Ansehen\" \nvermittelnden - dienstlichen Aufgabenbereichs. Dies gilt auch dann, wenn ihm dieser \nAufgabenbereich zuvor viele Jahre übertragen war und er sich gezielt auf ihn \nbeworben hatte. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine Verletzung des \nRechts auf amtsangemessene Beschäftigung ergeben sich auch unter diesem \nGesichtspunkt keine Besonderheiten, die dem Interesse des Antragstellers ein \ngesteigertes Gewicht geben könnten. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nfolgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-18/1-b-1750-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-18/1-b-1750-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289242","retrieved":"2026-07-09 03:08:10.813669+00:00"}}