{"status":"available","doknr":"OLD289272","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1218.10A2512.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"10 A 2512/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des in F. gelegenen Grundstücks I. 78 \n(Gemarkung S. , Flur 5, Flurstück 233); die Beigeladenen sind Eigentümer des \nnordöstlich angrenzenden Grundstücks I. 76 (Flurstück 232). Die Kläger \nwenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung \neines beidseitig grenzständigen rückwärtigen Anbaus an das Wohnhaus der \nBeigeladenen. \n\n3\n\nDie beiden außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegenden \nGrundstücke sind in voller Grundstücksbreite von 6 m mit einem eingeschossigen \nWohnhaus als Bestandteil einer aus fünf Häusern bestehenden, 35 m breiten \nHausgruppe bebaut. Die Reihe weist zwischen den Häusern der Kläger und der \nBeigeladenen einen Versprung nach Südosten von 1,50 m auf. Hinter der Rückfront \nihres Hauses haben die Kläger eine Terrasse eingerichtet, die zum Grundstück der \nBeigeladenen mit einer etwa 2 m hohen Wand aus Glasbausteinen abgeschirmt ist. \nWährend das Haus der Kläger rückwärtig einen an der südwestlichen \nGrundstücksgrenze errichteten, etwa 2,75 m breiten und 2,50 m tiefen \neingeschossigen Anbau mit flachgeneigtem Dach aufweist, ist ein vergleichbarer, \nzum Grundstück der Kläger gelegener Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen \nzwischenzeitlich beseitigt worden und durch einen beidseitig grenzständigen, 6 m \nbreiten, 2,875 m tiefen und bis zum Dachfirst etwa 8,50 m hohen rückwärti-gen \nAnbau ersetzt worden. Gegenüber der Rückfront des Hauses der Kläger tritt der \nAnbau um 1,375 m vor.\n\n4\n\nFür diesen rückwärtigen Anbau hatte der Beklagte dem Beigeladenen bereits \nunter dem 13. Januar 1986 eine Baugenehmigung erteilt, die nach Anfechtung durch \ndie Kläger mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 11. Juni 1991 im Verfahren \n10 A 338/88 unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils vom 24. Sep-tember 1987 \n(5 K 2626/88 VG Gelsenkirchen) wegen Verstoßes gegen § 6 BauO NRW 1984 \naufgehoben worden war.\n\n5\n\nNach der im Jahre 1996 in Kraft getretenen Änderung des § 6 BauO NRW \nerteilte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 1996 den Beigeladenen die nunmehr \nstreitgegenständliche Baugenehmigung, einen rückwärtigen Wohnhausanbau \n\"entsprechend der mit Baugenehmigung vom 13. Januar 1986 genehmigten Bau-\nvorlagen zu errichten\". \n\n6\n\nDer Beklagte setzte die Kläger mit Schreiben vom 16. August 1996 über die \nErteilung der Baugenehmigung in Kenntnis. Daraufhin legten die Kläger am 9. Sep-\ntember 1996 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregie-rung \nDüsseldorf vom 23. September 1997, zugestellt am 25. September 1997, \nzurückgewiesen wurde.\n\n7\n\nMit ihrer am 27. Oktober 1997 - einem Montag - erhobenen Klage, mit der sie \nzunächst neben der Aufhebung der Baugenehmigung vom 29. Juli 1996 auch die \nVerpflichtung des Beklagten zum Erlass einer Abbruchverfügung begehrt hatten, \nhaben die Kläger geltend gemacht, das Anbauvorhaben der Beigeladenen verstoße \nzu ihren Lasten gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und \ngegen § 6 BauO NRW. Durch die Ausgestaltung des Anbaus sei der besonders \nempfindliche und schutzwürdige Wohn- und Terrassenbereich im Hinblick auf \nBesonnung und Belichtung sowie in erdrückender Weise erheblich betroffen. Bei \ntiefer stehender Abendsonne werde ihr nach Süden ausgerichteter Terrassenbereich \nverschattet. In einem Grüngürtel einer Reihenhauszeile werde das Vorhaben der \nBeigeladenen als Einengung des Freiraums und als Störung des Sozialfriedens \nempfunden.\n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom 29. Juli 1996 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. September 1997 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat im Wesentlichen ausgeführt, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes \nliege mit Blick auf die geringe Anbautiefe nicht vor. Ebenso sei ein Verstoß gegen \nAbstandflächenvorschriften nicht gegeben. Das Vorhaben dürfe gemäß § 6 Abs. 1 \nSatz 2 Buchst. b) BauO NRW grenzständig errichtet werden.\n\n13\n\nDie Beigeladenen haben ebenfalls beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie haben sich den Vortrag des Beklagten zu eigen gemacht.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. März 2000 \nabgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die \nEntscheidungsgründe seines Urteils vom 24. September 1987 im Verfahren \n5 K 2626/86 ausgeführt, das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei \ndurch die baurechtliche Zulassung des streitigen Anbaus auf dem Grundstück der \nBeigeladenen nicht zu Lasten der Kläger verletzt. Ferner bleibe die Klage auch mit \nBlick auf § 6 BauO NRW ohne Erfolg. Nach Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 2 \nBuchst. b) BauO NRW könne das innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zur \nAusführung gelangte Anbauvorhaben der Beigeladenen grenzständig zum \nGrundstück der Kläger errichtet werden, ohne dass es mit deren Wohnhaus \ndeckungsgleich sein müsse.\n\n17\n\nDie Kläger haben gegen das ihnen am 28. März 2000 zugestellte Urteil am \n28. April 2000 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 31. Oktober \n2001 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist den Klägern am \n8. November 2001 zugestellt worden. Am 7. Dezember 2001 haben die Kläger einen \nBerufungsantrag gestellt und die Berufung unter Vertiefung ihres bisherigen \nVorbringens begründet. Ergänzend weisen sie auf einen nach ihrer Ansicht \ngegebenen erheblichen Wertverlust ihres Grundstücks sowie auf Beein-\nträchtigungen hin, die durch die Ableitung von Regenwasser und Schnee vom \nstreitigen Anbau auf ihr Grundstück verursacht würden.\n\n18\n\nDie Kläger beantragen,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Baugenehmigung des Beklagten vom \n29. Juli 1996 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom \n23. September 1997 aufzuheben.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nDie Beigeladenen beantragen ebenfalls,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie nehmen zur Begründung Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen \nUrteil und bekräftigen ihre Ansicht, dass von der streitigen Anbaumaßnahme keine \nerdrückende Wirkung ausgehe.\n\n25\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 18. November 2003 in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins wird auf das darüber gefertigte \nProtokoll verwiesen\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge \nergänzend Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Recht abgewiesen. Die Kläger werden durch die angefochtene Baugenehmigung \ndes Beklagten vom 29. Juli 1996 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Düsseldorf vom 23. September 1997 nicht in nachbarlichen \nAbwehrrechten verletzt. \n\n29\n\nDas fragliche Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht zu Lasten der Kläger \ngegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften. Eine insoweit hier \nallein in Betracht kommende Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme liegt nicht \nvor. Für eine unzumutbare Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Kläger \ndurch das streitige Anbauvorhaben bestehen keine hinreichenden \nAnhaltspunkte.\n\n30\n\nDas Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben \naufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen; ob ein Vorhaben das \nGebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen \nkonkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die \nStellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute \nkommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; umgekehrt braucht \nderjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, \nje verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die \nsachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es demnach wesentlich auf eine \nAbwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und \nandererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. \nDementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter \nBerücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der \nBeeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was \nbilligerweise noch zumutbar ist, überschritten wird.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155.\n\n32\n\nDabei ist auf die konkrete Situation vor Ort abzustellen. Von Bedeutung sein \nkönnen beispielsweise die topografischen und meteorologischen Verhältnisse, die \nLage der Grundstücke zueinander, die Größe der betroffenen Grundstücke, die \nkonkrete Nutzung der Grundstücke und ggfs. einzelner Grundstücksbereiche, die \nSchutzbedürftigkeit und -würdigkeit bestehender Nutzungen, die Interessen des \nBauherrn sowie die Höhe und Länge vorhandener und geplanter Baukörper. Letztlich \nbedarf es einer Gesamtbewertung sämtlicher einschlägiger Kriterien, um die Frage \nder Rücksichtslosigkeit zuverlässig beantworten zu können.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 10 B 891/01 -.\n\n34\n\nFerner ist zu beachten, dass das Rücksichtnahmegebot keine allgemeine \nHärteklausel darstellt, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des \nBaurechts ist. Im unbeplanten Innenbereich geht das Rücksichtnahmegebot im \nBegriff des Einfügens gemäß § 34 Abs. 1 BauGB auf. Das bedeutet, dass das \nRücksichtnahmegebot nur in Bezug auf ein in dieser Vorschrift genanntes Merkmal \nverletzt sein kann, mithin nur dann, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach \nseiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach \nseiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren \nUmgebung einfügt.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102.\n\n36\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen und Maßstäben und unter Berücksichtigung \nder vom Berichterstatter festgestellten und dem Senat vermittelten örtlichen \nVerhältnisse ist die Errichtung des grenzständigen Anbaus auf dem Grundstück der \nBeigeladenen nicht rücksichtslos gegenüber den Klägern. Eine Fallgestaltung, in der \netwa wegen der Überschreitung des zulässigen Maßes baulicher Nutzung nachteilig \nin eine Bebauungssituation eingegriffen wird, die die Grundstückseigentümer zu \neiner \"bodenrechtlichen Lebens- und Schicksalsgemeinschaft\" verbindet, ist hier \nnicht gegeben.\n\n37\n\nZu einem solchen Fall vgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1994 - 4 B \n158.93 -, BRS 56 Nr. 66.\n\n38\n\nDem streitigen Vorhaben kommt auch nicht die von den Klägern behauptete er-\ndrückende Wirkung zu. Derartige Auswirkungen hat ein Vorhaben nur im \nAusnahmefall aufgrund seiner außergewöhnlichen Dimensionen, die den Bewohnern \neines Nachbargrundstücks beispielsweise aufgrund ihres abriegelnden Effektes den \nEindruck des \"Eingemauertseins\" vermitteln.\n\n39\n\nVgl. zu derartigen Fallgestaltungen BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 \n- 4 C 1.78 -, DVBl. 81, 928; Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, DVBl. 1986, 1272; \nvgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 2533/99 - und Beschluss vom \n22. November 1991 - 11 B 2890/91 -, UPR 1992, 274.\n\n40\n\nSo liegt der Fall hier jedoch nicht. Das Vorhaben der Beigeladenen springt \ngegenüber der hinteren Außenwand des Wohnhauses nur um das vergleichsweise \nmoderate Maß von 1,375 m vor. Es steht parallel zur Hauptblickrichtung aus dem \nHaus der Kläger, schränkt die Möglichkeiten des Ausblicks gegenüber dem früheren \nZustand nur unwesentlich ein und lässt weiterhin den freien Blick in Richtung \nNordwesten zu. Des Weiteren gestattet das streitige Anbauvorhaben keine \nzusätzlichen Einblickmöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger.\n\n41\n\nIm Hinblick auf die von den Klägern gerügten Wirkungen des Anbaus in Bezug \nauf seine vor allem durch die Bebauungstiefe und Lage an der Grenze bedingten \nEinschränkungen der Belichtung und Besonnung ihres Terrassenbereichs und des \nsich anschließenden Wohnzimmers bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte \nfür eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger. Insofern ist zu berücksichtigen, \ndass die Belichtung und Besonnung dieser Bereiche vor allem aufgrund der \ngegebenen Nordwestlage deutlich eingeschränkt war und ist. So wird der rückwärtige \nBereich des Grundstücks der Kläger, der tagsüber weit \nüberwiegend im Schatten ihres Wohnhauses liegt, allenfalls zum späten Nachmittag \nhin von der Sonne beschienen. Zu diesen für die Kläger zweifellos unbefriedigenden \nBesonnungsverhältnissen trägt der streitige, im Nordosten gelegene Anbau indessen \nnichts bei. Was die von der Sonneneinstrahlung unabhängige Beschränkung des \nLichteinfalls durch den Baukörper angeht, die in erster Linie das Wohnzimmer der \nKläger betrifft, darf die Vorbelastung nicht außer Betracht bleiben, der der Terrassen- \nund Wohnzimmerbereich schon vor Verwirklichung des Vorhabens in Gestalt des \nfrüher an der Grenze stehenden eingeschossigen Anbaus auf dem Grundstück der \nBeigeladenen ausgesetzt war. Hinzu kommt die etwa 2 m hohe Wand aus \nGlasbausteinen auf der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen, mit der die \nKläger selbst die Belichtungsverhältnisse ihres Grundstücks verschlechtert \nhaben.\n\n42\n\nSchließlich kann der Hinweis der Kläger auf einen mit der strittigen \nBaumaßnahme verbundenen angeblichen Wertverlust ihres Grundstücks eine \nRücksichtslosigkeit nicht begründen. Eine Nachbarklage kann erfolgreich nicht allein \ndarauf gestützt werden, dass durch die Verwirklichung der genehmigten \nNachbarbebauung eine Wertminderung des Grundstücks eintritt.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59, Nr. \n177.\n\n44\n\nDemgegenüber streiten auf Seiten der Beigeladenen gewichtige schutzwürdige \nInteressen. Ihr Wunsch nach angemessener Vergrößerung ihres 6 m schmalen \nWohnhauses zur Steigerung der Wohnqualität in Richtung auf ein modernen \nWohnansprüchen genügendes Niveau ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Eine \nsinnvolle Erweiterung ihres Reihenmittelhauses kam praktisch allein durch einen \nrückwärtigen Anbau in Betracht. Nimmt man diese Umstände, die oben dargestellten \nDimensionen des Anbaus und die konkreten örtlichen Gegebenheiten in den Blick, ist \nbei Abwägung der gegenläufigen Interessen das Interesse der Beigeladenen an der \nVerwirklichung ihres Vorhabens als gewichtiger zu bewerten.\n\n45\n\nDie streitige Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden bauordnungs-\nrechtlichen Abstandflächenvorschriften. Das streitige Vorhaben ist gemäß § 6 Abs. 1 \nSatz 2 Buchst. b) BauO NRW ohne Grenzabstand zum Grundstück der Kläger \nzulässig. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche \neine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze \nerrichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne \nGrenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem \nNachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese \nVoraussetzungen liegen hier sämtlich vor. Das Vorhaben ist innerhalb der \nüberbaubaren Grundstücksfläche verwirklicht worden, die durch die Bautiefen der \nHäuser I. 70 bis 80 bzw. des Hauses X. straße Nr. 9 bestimmt wird. Das \nVorhaben darf auch nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand \ngebaut werden. Die Umgebungsbebauung besteht durchgehend aus Doppelhäusern \noder Hausgruppen mit nicht mehr als 50 m Länge. Bei der damit gegebenen (vgl. \n§ 22 Abs. 2 BauNVO) offenen Bauweise muss zwar grundsätzlich ein seitlicher \nGrenzabstand eingehalten werden. Innerhalb von Hausgruppen darf dabei jedoch \ngrenzständig gebaut werden. Die nach der zitierten Vorschrift weiter erforderliche \nöffentlich-rechtliche Sicherung liegt hier darin, dass auf dem Grundstück der \nBeigeladenen ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Dies folgt nach der \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts daraus, dass dort das Wohnhaus der \nBeigeladenen tatsächlich grenzständig errichtet worden ist. Auf eine vollständige \noder jedenfalls weitgehende \nDeckungsgleichheit der beiden an die Grenze gebauten Häuser kommt es anders als \nnoch unter Geltung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW 1984 nicht mehr \nan.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 1998 - 10 A 1318/97 -, NWVBl. 1999, 90 \n(93).\n\n47\n\nAus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis der \nbaulichen Einheit zwischen eine Doppelhausbebauung bildenden Gebäuden, \n\n48\n\nvgl. Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185,\n\n49\n\nergibt sich nichts anderes. Danach müssen Gebäude, um ein Doppelhaus im \nSinne des § 22 Abs. 2 BauNVO zu bilden, in wechselseitig verträglicher und \nabgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Ein Gebäude, das den Eindruck \neines einseitigen Grenzanbaus vermittelt, überschreitet danach den zulässigen \nRahmen einer in offener Bauweise gestatteten wechselseitigen Grenzbebauung. Ob \ndiese Maßstäbe auch für eine Reihenhausbebauung Geltung beanspruchen können, \nkann offen bleiben. Eine Prüfung des streitigen Anbaus nach Maßgabe der \ndargelegten Grundsätze ergibt jedenfalls kein für die Kläger günstigeres Ergebnis. \nAuch wenn die Wohnhäuser der Kläger und der Beigeladenen nicht vollständig \ndeckungsgleich sind, kann kein Zweifel daran bestehen, dass sie zu einem deutlich \nüberwiegenden Teil aneinander gebaut sind und dadurch eine bauliche Einheit im \nbeschriebenen Sinne bilden. \n\n50\n\nDa sich das Vorhaben schließlich wie bereits dargelegt innerhalb des durch das \nplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gezogenen Rahmens hält, \n\n51\n\nvgl. zur Notwendigkeit der Prüfung der Einhaltung des planungsrechtlichen \nRücksichtnahmegebotes im Rahmen des Tatbestandes des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO \nNRW: OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -,\n\n52\n\nist es insgesamt ohne Grenzabstand zum Grundstück der Kläger zulässig.\n\n53\n\nSoweit die Kläger ohne nähere Substantiierung auf Beeinträchtigungen durch die \nRegen- und Schneeableitung vom Anbau der Beigeladenen hinweisen, führt auch \ndieses Vorbringen nicht zu einem Erfolg der Klage. Die streitgegenständliche \nBaugenehmigung ist gemäß § 68 BauO NRW 1995 im vereinfachten \nGenehmigungsverfahren erteilt worden. Gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW 1995 \nwar deshalb die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Vorschrift des § 16 Abs. 1 \nSatz 1 BauO NRW nicht zu prüfen. Nach dieser Vorschrift mussten bauliche Anlagen \nsowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW \nso angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass u.a. durch Wasser und \nFeuchtigkeit Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Damit sind \ndie in § 16 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 1995 angesproche-nen Belange nicht \nRegelungsgegenstand der angefochtenen Baugenehmigung vom 29. Juli 1996. \nFolglich lässt sich daraus eine (Nachbar-)Rechtswidrigkeit dieser Baugenehmigung \nnicht herleiten. Abgesehen davon erfolgt die Ableitung des Niederschlagswassers \nvon der dem Grundstück der Kläger zugewandten Dachfläche des Anbaus nach den \nzur Baugenehmigung gehörenden Bauzeichnungen über eine aufgelegte Rinne, die \nan ein Fallrohr angeschlossen ist. Sollte im Einzelfall Schnee von der steilen \nDachfläche auf das Grundstück der Kläger abrutschen, bleibt es diesen \nunbenommen, bauliche Maßnahmen zur Abhilfe zu verlangen und zivilrechtlich \ndurchzusetzen. Die Baugenehmigung lässt die privaten Rechte Dritter unberührt (§ \n75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW).\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-18/10-a-2512-00","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-18/10-a-2512-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289272","retrieved":"2026-07-09 03:08:13.812253+00:00"}}