{"status":"available","doknr":"OLD289271","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1218.10A1574.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"10 A 1574/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Genehmigung für die Änderung der Nutzung eines \nStallgebäudes, das künftig Wohnzwecken dienen soll.\n\n3\n\nEr ist neben X. I. Miteigentümer des außerhalb der im Zusammenhang \nbebauten Ortsteile der Stadt X. gelegenen Grundstücks Gemarkung M. , \nFlur 504, Flurstück 49, das die Straßenbezeichnung L. 2 trägt und mit zwei \nWohnhäusern sowie dem Gebäude, dessen Nutzung geändert werden soll, bebaut \nist. An das Flurstück 49, das eine Fläche von \n2.703 qm aufweist, grenzen die unbebauten Flurstücke 50 und 97 mit 1.163 \nbeziehungsweise 16.368 qm Fläche. Auch diese Flurstücke stehen im Miteigentum \ndes X. I. und des Klägers. Im Liegenschaftskataster der Stadt X. - Stand \n1. Juni 1995 - ist das Flurstück 50 als Gartenland und das Flurstück 97 als \nGrünland/Acker gekennzeichnet. Eine Teilfläche des Flurstücks 49 in der Größe von \n804 qm ist als landwirtschaftliche Gebäude- und Freifläche eingetragen. Die übrige \nFläche des Flurstücks 49 trägt die Bezeichnung Grünland/Acker.\n\n4\n\nIm Februar 1986 beantragte der Kläger die Erteilung eines baurechtlichen \nVorbescheides, mit dem er die Zulässigkeit der Errichtung eines zweigeschossigen \nGebäudes auf dem oben genannten Grundstück festgestellt wissen wollte. \nVorgesehen war ein massiv gemauertes und mit einem um 20° geneigten Satteldach \nversehenes Gebäude, das eine Grundfläche von 6 m x 12 m haben sollte. Im \nUntergeschoss sollten zwei Pkw-Garagen, ein Unterstellraum für landwirtschaftliche \nGeräte sowie ein Stall, im Obergeschoss Stallungen und ein Schlachtraum \nuntergebracht werden.\n\n5\n\nDie Landwirtschaftskammer Rheinland - Kreisstelle N. - befürwortete das \nVorhaben. Die Kammer gab an, der Kläger bewirtschafte 2,03 ha Grünland, die er \n1980 käuflich erworben habe, im landwirtschaftlichen Nebenerwerb. Er halte \ndurchschnittlich 20 bis 50 Legehennen, 50 Enten und 50 Gänse. Eier und \nSchlachtgeflügel setze er im Erzeuger-Verbraucher-Direktverkehr ab. Die Nachfrage \nsei sehr groß, sodass die gehaltenen Tiere zu ihrer Deckung nicht ausreichten. In \nZukunft sollten zudem zusätzlich Mutterschafe gehalten werden.\n\n6\n\nNach den Feststellungen des Beklagten wurde das Grundstück damals nicht \nlandwirtschaftlich genutzt.\n\n7\n\nUnter dem 16. Oktober 1987 erging der beantragte baurechtliche Vorbescheid. \nDie in Aussicht gestellte Genehmigung wurde jedoch davon abhängig gemacht, dass \ndie Nutzbarkeit des Grundstücks für den Nebenerwerbsbetrieb durch eine Baulast \ndauerhaft sichergestellt werde.\n\n8\n\nIm März 1988 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur \nErrichtung eines Stallgebäudes auf dem Grundstück L. 2. Das zur \nGenehmigung gestellte Vorhaben, dessen Herstellungskosten mit 180.000 DM \nangegeben waren, wich insoweit vom Gegenstand des Bauvorbescheides ab, als es \neine Grundfläche von 10,50 m x 12,30 m aufweisen sollte. Der Kläger begründete die \nbeabsichtigte Vergrößerung damit, dass der Nebenerwerbsbetrieb in erster Linie \nSchafhaltung umfasse und der Flächenbedarf für diese Tiere die geplante Stallgröße \nbestimme. Darüber hinaus halte er 70 Gänse und 100 Puten. Der dafür vorgesehene \nRaum sei eher knapp bemessen.\n\n9\n\nDie Landwirtschaftskammer hielt den vom Kläger dargestellten Raumbedarf für \nnicht überhöht. Der geplante durchschnittliche Viehbestand, der sich nach der \nGrundfutterbasis richte, sehe 14 Mutterschafe mit Lämmern, 100 Puten, 70 Gänse, \n45 Enten und 50 Legehennen vor. Der Kläger könne mit der Tierhaltung ein \nEinkommen von 9.680 DM erzielen. \n\n10\n\nIm Mai 1989 übernahmen X. I. und der Kläger hinsichtlich der Flurstücke \n49, 50 und 97 eine Vereinigungsbaulast. Zudem verpflichteten sie sich im Wege \neiner weiteren Baulast, die mit der Vereinigungsbaulast belegten Grundstücke für die \nauf dem Flurstück 49 angesiedelte landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle \nentsprechend landwirtschaftlich zu nutzen, damit die Nebenerwerbsstelle als solche \nbetrieben werden könne und über die notwendige Nutzfläche verfüge.\n\n11\n\nUnter dem 24. Mai 1989 erteilte der Beklagte dem Kläger die begehrte \nBaugenehmigung gemäß dem Bauantrag vom März 1988. \n\n12\n\nNachdem die Bodenplatte hergestellt und das Untergeschoss aufgemauert \nworden war, beantragte der Kläger im Juni 1991 eine Nachtragsbaugenehmigung zur \nErhöhung des Drempels um 0,75 m. Der dadurch geschaffene Raum solle als \nGetreide- und Rauhfutterlager genutzt werden. Die um Stellungnahme gebetene \nLandwirtschaftskammer sah die vorgesehene bauliche Erweiterung des Vorhabens \nals arbeits- und betriebswirtschaftlich sinnvoll an. Sie führte aus, der Kläger habe die \nvon ihm bewirtschaftete Fläche um 1,5 ha Pachtland erweitert. Durch die \nFlächenaufstockung werde der Bestand an Mutterschafen auf durchschnittlich 20 \nerhöht.\n\n13\n\nDer Beklagte erteilte die beantragte Nachtragsbaugenehmigung am 30. August \n1991. Die Rohbauabnahme erfolgte am 12. Dezember 1991. Von Mai 1992 bis \nFebruar 1995 nahm der Beklagte eine Vielzahl von Baukontrollen vor. Dabei wurden \nArbeiten am Innenausbau und am Außenputz sowie das Einsetzen der \nAußenfensterbänke festgestellt.\n\n14\n\nAm 2. März 1995 beantragte der Kläger die Erteilung eines baurechtlichen \nVorbescheides zur Nutzungsänderung des Stallgebäudes. Zur Begründung gab er \nan, aus gesundheitlichen Gründen sei er nicht mehr in der Lage, seinen \nlandwirtschaftlichen Betrieb weiterzuführen. Das Stallgebäude solle daher künftig \nzum Wohnen genutzt werden. Nachdem ihm der Beklagte fernmündlich die negative \nBescheidung der Bauvoranfrage angekündigt hatte, zog der Kläger diese im \nDezember 1995 zurück.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 7. Mai 1997 teilte die Landwirtschaftskammer auf Anfrage des \nBeklagten mit, die Viehhaltung solle nach Angaben des Klägers auslaufen. Eine \nNachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung sei daher nicht gegeben.\n\n16\n\nAm 20. November 1997 beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung \nzur Änderung der Nutzung des Stallgebäudes in Wohnen. Die zu schaffende \nWohnung sollte der Tochter des Klägers, die in der von ihm betriebenen Viehhaltung \ntätig sei, zur Verfügung gestellt werden. Er - der Kläger - habe niemals vorgehabt, \ndie Landwirtschaft aufzugeben, sondern werde sie auch in Zukunft be-treiben.\n\n17\n\nDie um Stellungnahme ersuchte Landwirtschaftskammer teilte mit, der Kläger sei \nnach eigenen Angaben Frührentner. Einkünfte aus der Landwirtschaft würden nicht \nversteuert. Die Flächenausstattung, der Tierbestand und die vorhandenen Gebäude \nließen keine auf Dauer und Gewinnerzielung ausgerichtete Landwirtschaft zu. Es \nhandele sich nicht um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb, der nach § \n35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB zu beurteilen sei. \n\n18\n\nBei einer Ortsbesichtigung im November 1998 stellte der Beklagte fest, dass die \nbeabsichtigte Nutzungsänderung noch nicht vollzogen worden war.\n\n19\n\nMit Bescheid vom 9. Dezember 1998 versagte der Beklagte die beantragte \nNutzungsänderungsgenehmigung, da das Vorhaben zur unerwünschten Erweiterung \neines Siedlungssplitters im Außenbereich führen würde.\n\n20\n\nDer Kläger legte Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein, der am 6. \nJanuar 1999 bei dem Beklagten einging.\n\n21\n\nDie Beigeladene wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. \nSeptember 1999 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.\n\n22\n\nDer Kläger hat am 25. September 1999 Klage erhoben, mit der er beantragt \nhat,\n\n23\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nVersagungsbescheides vom 9. Dezember 1998 und \ndes Widerspruchsbescheides der Beigeladenen vom \n13. September 1999 zu verpflichten, ihm eine \nBaugenehmigung für die Nutzungsänderung eines \nStallgebäudes in ein Wohngebäude auf dem \nGrundstück L. 2 in X. , Gemarkung \nM. , Flur 504, Flurstück 49, zu erteilen.\n\n24\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDie Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt\n\n27\n\nMit Urteil vom 15. Februar 2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die beantragte \nNutzungsänderung sei unzulässig, da sie öffentliche Belange beeinträchtige. Sie \nwiderspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und lasse die \nVerfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Auf eine diese Belange ausräumende \nTeilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB könne sich der Kläger nicht \nberufen. Die Vorschrift sei nur anwendbar, wenn die bisherige Nutzung, die geändert \nwerden solle, tatsächlich und rechtmäßig aufgenommen worden sei. An einer \nrechtmäßigen Nutzungsaufnahme habe es gefehlt, da weder die \nbauordnungsrechtlich vorgeschriebene Fertigstellungsanzeige erfolgt sei, noch der \nBeklagte dem Kläger die Nutzungsaufnahme vor Fertigstellung gestattet habe.\n\n28\n\nDas Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. März 2001 \nzugestellt worden. Zwischenzeitlich - eingegangen beim Beklagten am 21. Februar \n2001 - hatte der Kläger die Fertigstellung des Stallgebäudes angezeigt. Auf seinen \nAntrag vom 17. April 2001 hat der Senat mit Beschluss vom 20. Oktober 2003 - den \nProzessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24. Oktober \n2003 - die Berufung zugelassen. Mit Schreiben vom 12. November 2003 - \neingegangen bei Gericht am selben Tage - hat der Kläger die Berufung begründet \nund einen konkreten Berufungsantrag gestellt.\n\n29\n\nEr trägt vor, er sei inzwischen Rentner und wolle die landwirtschaftliche \nNebenerwerbsstelle aufgeben. Das Stallgebäude solle künftig von der Familie seiner \nTochter als Wohnhaus genutzt werden. Er habe Anspruch auf die beantragte \nBaugenehmigung zur Nutzungsänderung, da die Voraussetzungen für eine \nBegünstigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gegeben seien. Die Vorschrift \nbezwecke, den Strukturwandel in der Landwirtschaft dadurch zu erleichtern, dass \neine tatsächlich aufgenommene privilegierte Nutzung in eine neue Nutzung \nübergeführt werden könne. Es komme nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass das \nBauwerk, das umgenutzt werden solle, nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigt \nworden sei. Folgerichtig setze die Begünstigungsvorschrift keine Schlussabnahme \ndes Bauwerks voraus. Außerdem stünden der Antrag auf Nutzungsänderung sowie \ndie nachfolgend verfassten Begründungen des Widerspruchs und der Klage einer \nAnzeige der Fertigstellung gleich. Eine ausdrückliche Fertigstellungsanzeige sei mit \nSchreiben vom 19. Februar 2001 erfolgt. Das Stallgebäude sei im Jahre 1991 \nerrichtet worden, wobei das Obergeschoss erst mehrere Jahre später verputzt \nworden sei. Seit der Errichtung des Gebäudes habe er - der Kläger - Lämmer, \nGänse, Enten und Puten dort eingestellt sowie Heu und Futter gelagert. Es seien \ndort auch Tiere geschlachtet worden. Bis 1998 habe er jährlich etwa 40 Gänse, 20 \nEnten und 20 Puten gehalten, geschlachtet und das Schlachtfleisch an private \nKunden verkauft. Bei den geschlachteten Gänsen und Enten habe es sich um von \nihm aufgezogene Jungtiere gehandelt, die von jeweils zwei Elternpaaren gestammt \nhätten. Er habe manchmal auch Küken hinzugekauft. Im Schnitt habe er 10 \nMutterschafe gehalten und jährlich etwa 10 Lämmer schlachtreif aufgezogen. Sein \naus der Tierhaltung stammender Gewinn habe zwischen 7.000 und 10.000 DM \ngelegen. Steuererklärungen habe er nicht abgegeben. Die Bewirtschaftung seines \n2,03 ha großen Grundstücks sei in Lohnarbeit erfolgt. Von den jährlich erzeugten 500 \nBallen Heu habe der Lohnunternehmer jeweils die Hälfte erhalten. Im Übrigen hätten \nFamilienmitglieder und Bekannte unentgeltlich bei der Arbeit geholfen. Seit 1999 \nhalte er - der Kläger - neben Gänsen, Enten und Puten nur noch vier Schafe. Zudem \nseien in dem Stallgebäude 20 fremde Schafe eingestellt.\n\n30\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2003 gab der Kläger an, \nStuckateurmeister zu sein und das umstrittene Stallgebäude im Wesentlichen \neigenhändig errichtet zu haben. Was die Herstellungskosten des Gebäudes angehe, \nseien in erster Linie nur Materialkosten angefallen. Ob er einen landwirtschaftlichen \nNebenerwerb jemals tatsächlich betrieben habe, sei für die Anwendbarkeit des § 35 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Stallgebäude nicht maßgeblich. Entscheidend \nsei, dass der Beklagte das Gebäude für einen landwirtschaftlichen \nNebenerwerbsbetrieb genehmigt habe und die genehmigte Nutzung aufgenommen \nworden sei.\n\n31\n\nDer Kläger beantragt,\n\n32\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen.\n\n33\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in \ndem angefochtenen Urteil. Darüber hinaus trägt er vor, dass - selbst wenn der Kläger \nseit 1991 jährlich 40 Gänse, 20 Enten, 20 Puten und 10 Lämmer in dem \nStallgebäude untergebracht haben sollte - die behauptete Aufzucht und Mast dieser \nTiere sowie der Verkauf des Schlachtfleisches die Annahme eines \nlandwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes nicht rechtfertigen würde. Weder könne \nangesichts der gegebenen Umstände von einer nachhaltigen landwirtschaftlichen \nNutzung ausgegangen werden noch seien die Tiere - was der Zukauf erheblicher \nMengen von Viehfutter belege - auf überwiegend eigener Futtergrundlage gehalten \nworden. Der vom Kläger behauptete durchschnittliche jährliche Gewinn sei \nzweifelhaft, da er allein für den Zukauf von Viehfutter in der angegebenen Menge \netwa 1.100 bis 1.300 EUR habe aufwenden müssen.\n\n36\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n37\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 2 \nbis 4) und der Beigeladenen (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n39\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n40\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n41\n\nDie Verpflichtungsklage, mit der der Kläger die Erteilung einer \nNutzungsänderungsgenehmigung entsprechend seinem Bauantrag vom 11. \nNovember 1997 begehrt, ist zulässig aber unbegründet.\n\n42\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 1998 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 13. September 1999 \nsind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten \nGenehmigung zur Änderung der Nutzung des auf dem Grundstück Gemarkung \nM. , Flur 504, Flurstück 49, errichteten Stallgebäudes in ein Wohngebäude. Der \nBeklagte hat die Genehmigung zu Recht versagt, da ihrer Erteilung öffentlich-\nrechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die \nbegehrte Nutzungsänderung ist bauplanungsrechtlich unzulässig.\n\n43\n\nDas Grundstück auf dem das Stallgebäude, dessen Umnutzung beabsichtigt ist, \nsteht, liegt im Außenbereich der Stadt X. . Die Zuordnung des Grundstücks zum \nAußenbereich, die auch das Verwaltungsgericht seinem Urteil zu Grunde gelegt hat \nund der die Beteiligten nicht widersprochen haben, ergibt sich aus dem bei den \nAkten befindlichen Kartenmaterial, welches hinreichend aussagekräftig ist und \ninsoweit auch ohne Ortsbesichtigung eine sichere Entscheidungsgrundlage bietet. \nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung ist mithin nach § 35 \nBauGB zu beurteilen.\n\n44\n\nDa eine Privilegierung der geplanten Wohnnutzung nach § 35 Abs. 1 BauGB \nausscheidet, handelt es sich bei der beabsichtigten Umnutzung um ein sonstiges \nVorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, das im Einzelfall zugelassen werden \nkann, wenn seine Erschließung gesichert ist und es öffentliche Belange nicht \nbeeinträchtigt. An diesen Zulassungsvoraussetzungen fehlt es hier unabhängig \ndavon, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, denn die angestrebte \nNutzungsänderung würde öffentliche Belange beeinträchtigen. In § 35 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB ist beispielhaft aufgeführt, in welchen Fällen eine Beeinträchtigung \nöffentlicher Belange anzunehmen ist. Danach beeinträchtigt ein Vorhaben öffentliche \nBelange unter anderem dann, wenn es den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans widerspricht oder wenn es die Entstehung, Verfestigung oder \nErweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 7 \nBauGB). Beides trifft im Hinblick auf die Wohnnutzung, die nach dem Willen des \nKlägers in dem ehemaligen Stallgebäude künftig aufgenommen werden soll, zu.\n\n45\n\nNach dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Auszug aus dem \naktuellen Flächennutzungsplan der Stadt X. , der den Bereich umfasst, innerhalb \ndessen das Baugrundstück liegt, ist dieses Grundstück als landwirtschaftlich oder \ngärtnerisch genutzte Fläche dargestellt. Zu einer solchen Nutzung steht die geplante \nWohnnutzung im Widerspruch, da sie keinerlei Bezug zur landwirtschaftlichen oder \ngärtnerischen Nutzung aufweist. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagekraft des \ngeltenden Flächennutzungsplans aus tatsächlichen Gründen abgeschwächt oder gar \naufgehoben ist, vermag der Senat nicht zu erkennen. \n\n46\n\nDie tatsächliche Entwicklung kann allerdings dazu führen, dass sich das Gewicht \nder Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft \nabschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz \nzugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer \ngeordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren. Auf die tatsächlichen \nGegebenheiten abzustellen, bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan \ngrundsätzlich nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine \nDarstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen. Bei einem solchen \nVerständnis liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr \nsoll lediglich klargestellt werden, dass der Flächennutzungsplan dort nicht mehr \nmaßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen \nVerhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch die \nzwischenzeitliche Entwicklung überholt sind.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 \n- 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75. \n\n48\n\nDass auf den hier in Rede stehenden Flächen eine bauliche Entwicklung zu \nverzeichnen ist, die ein Gewicht erreicht hat, welches die Umsetzung der im \nFlächennutzungsplan enthaltenen planerischen Aussage auf unabsehbare Zeit \nfaktisch ausschließt, ist nicht ersichtlich. \n\n49\n\nDer Senat verkennt nicht, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans \nnicht in rechtssatzartiger Weise verbindlich sind und - was ihre planerische Aussage \nangeht - zwangsläufig nur ein grobes Raster bilden. Stellt der Flächennutzungsplan \nbeispielsweise im Hinblick auf diese Grobmaschigkeit auch die im Gemeindegebiet \naußerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vorhandenen Siedlungssplitter \nals Fläche für die Landwirtschaft dar, ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass die \nGemeinde mit dieser Darstellung jegliche nicht landwirtschaftlich privilegierte \nBebauung ausschließen will.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 \n- 11 A 1897/94 -, BRS 58 Nr. 92.\n\n51\n\nDie insoweit eingeschränkte Aussagekraft der Darstellung \"Fläche für die \nLandwirtschaft\" kann im Einzelfall dazu führen, dass sie einer Bebauung, die lediglich \nder Schließung einer eindeutig vorgeprägten \"Baulücke\" innerhalb eines \nSiedlungssplitters dienen soll, nicht als öffentlicher Belang entgegengehalten werden \nkann. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. \n\n52\n\nDie vom Kläger in Aussicht genommene Nutzungsänderung lässt auch die Erwei-\nterung einer Splittersiedlung befürchten.\n\n53\n\nUnter einer Splittersiedlung ist eine aus mehreren Gebäuden bestehende \nAnsiedlung zu verstehen, die nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im \nSinne des § 34 BauGB zu werten ist.\n\n54\n\nAuf dem Grundstück des Klägers ist eine solche - aus insgesamt drei Gebäuden \nbestehende - Ansiedlung vorhanden, die einen städtebaulich unerwünschten \nSiedlungsansatz darstellt. Unerwünscht ist dieser Siedlungsansatz deshalb, weil er \nmit seinen Wohnhäusern als Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur zur \nZersiedelung des Außenbereichs beiträgt, der eigentlich von außenbereichsfremder \nWohnbebauung freigehalten werden soll. \n\n55\n\nVon der Erweiterung einer Splittersiedlung ist auszugehen, wenn sie räumlich in \nden Außenbereich hinein ausgedehnt wird. Insoweit bedarf es allerdings nicht \nnotwendig der Schaffung zusätzlicher Bausubstanz. Auch in der baulichen \nUmgestaltung eines bestehenden Gebäudes, die mit einer qualitativ beachtlichen \nNutzungsänderung verbunden ist, ist eine Erweiterung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. \n7 BauGB zu sehen. Die qualitativ beachtliche Nutzungsänderung eines vorhandenen \nBauobjekts ist nicht anders zu bewerten als die erstmalige Errichtung eines \ngleichartigen Vorhabens.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 \n- 4 C 70.80 -, BRS 40 Nr. 93. \n\n57\n\nDie durch die beabsichtigte Nutzungsänderung eintretende Erweiterung des \nvorhandenen Siedlungssplitters ist zu missbilligen, das heißt im Sinne des § 35 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB \"zu befürchten\". Sie wäre mit einer geordneten \nSiedlungsstruktur unvereinbar und - bezogen auf den konkret in Rede stehenden \nSiedlungssplitter - von erheblichem Gewicht. Fehlt es einem Vorhaben an einer \ndeutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand, ist regelmäßig von einer \nunerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs durch das Vorhaben \nauszugehen.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 \n- 4 C 13.00 -, BRS 64 Nr. 103.\n\n59\n\nSo ist es hier. Durch das Hinzutreten eines weiteren Wohnhauses würde der \nSiedlungssplitter um die Hälfte seines Bestandes erweitert, sodass von einer \ndeutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand nicht die Rede sein \nkann.\n\n60\n\nDer Umstand, dass die geplante Nutzungsänderung die vorstehend \nbeschriebenen öffentlichen Belange beeinträchtigen würde, führt zur Unzulässigkeit \ndes Vorhabens. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht auf die Begünstigung \nnach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB berufen, wonach der Änderung der bisherigen \nNutzung eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässigen Gebäudes unter \nanderem nicht entgegengehalten werden kann, sie widerspreche den Darstellungen \ndes Flächennutzungsplans oder lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung \nbefürchten, wenn sie im Übrigen außenbereichsverträglich ist.\n\n61\n\nDie Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist im Hinblick auf ihre \nZielrichtung, nämlich den Strukturwandel in der Landwirtschaft zu unterstützen, \n\n62\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1983 \n- 4 C 16.79 -, BRS 40 Nr. 94,\n\n63\n\nauf das Vorhaben des Klägers nicht anwendbar. Dieser Strukturwandel ist in \nerster Linie dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl von meist über viele \nJahrzehnte geführten Familienbetrieben die Landwirtschaft wegen zu hohen \nInvestitionsbedarfs, fehlender Hofnachfolge, Arbeitskräftemangels oder \nKonkurrenzdrucks aufgeben beziehungsweise die Produktion umstellen muss. Um \ndiesen raschen Wandel, der den für Generationen gedachten Planungen unvermittelt \nden Boden entzogen hat, sozialverträglich zu gestalten und den Wert der in der \nVergangenheit im Vertrauen auf die Dauerhaftigkeit des Betriebes und im Interesse \neiner gesicherten Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln getätigten \nInvestitionen so weit wie möglich zu erhalten, soll der im Außenbereich frei \ngewordene land- und forstwirtschaftliche Gebäudebestand unter erleichterten \nBedingungen anderweitig nutzbar gemacht werden dürfen. § 35 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 1 BauGB setzt deshalb voraus, dass eine tatsächlich aufgenommene privilegierte \nNutzung in eine neue übergeführt wird.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1983 \n- 4 C 16.79 -, a.a.O.\n\n65\n\nDaran fehlt es hier. Das zur Umnutzung vorgesehene Stallgebäude ist niemals \nprivilegiert genutzt worden, denn der Kläger hat auf dem in Rede stehenden \nGrundstück zu keiner Zeit einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt. \n\n66\n\nIn § 201 BauGB ist beschrieben, in welchen Nutzungsformen Landwirtschaft \nbetrieben werden kann. Da diese Beschreibung nicht abschließend ist, hat die \nRechtsprechung Kriterien entwickelt, anhand derer beurteilt werden kann, ob \nbestimmte Nutzungsformen dem Begriff der Landwirtschaft im Sinne des § 201 \nBauGB unterfallen. Danach ist der Begriff der Landwirtschaft grundsätzlich dadurch \ngekennzeichnet, dass es sich um unmittelbare Bodenertragsnutzung handelt. Der \nBoden muss zum Zwecke der Nutzung seines Ertrags planmäßig und \neigenverantwortlich bewirtschaftet werden.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 \n- 4 C 67.82 -, BRS 46 Nr. 75.\n\n68\n\nDie Tierhaltung, die der Produktion von Schlachtvieh dient, ist nur dann der \nLandwirtschaft zuzuordnen, wenn sie auf überwiegend eigener Futtergrundlage \nerfolgt.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1997 \n- 4 B 256.96 -, BRS 59 Nr. 85.\n\n70\n\nEin landwirtschaftlicher Betrieb kann sowohl im Haupt- als auch im Nebenerwerb \ngeführt werden, wobei insoweit keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der für \ndie Bejahung der Betriebseigenschaft maßgeblichen Kriterien zu machen sind. Ein \nlandwirtschaftlicher Betrieb zeichnet sich aus durch eine spezifisch betriebliche \nOrganisation. Die Betriebseigenschaft erfordert eine gewisse Nachhaltigkeit der \nBewirtschaftung. Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges \nUnternehmen handeln. Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit setzen dabei ein \nMindestmaß an Umfang landwirtschaftlicher Betätigung voraus.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, 11. April 1986 - 4 C 67.82 -, \na.a.O.\n\n72\n\nEine betriebliche Organisation im vorgenannten Sinne besteht aus sachlichen \nund persönlichen Komponenten. Von wesentlicher Bedeutung sind die Betriebsmittel. \nSie müssen so beschaffen sein, dass auf ihrer Basis sachgerecht gewirtschaftet \nwerden kann. Neben den landwirtschaftlich nutzbaren Flächen müssen auch die für \ndie jeweilige Bewirtschaftungsform erforderlichen Geräte und Maschinen sowie die \nzu ihrer Unterbringung notwendigen baulichen Anlagen vorhanden sein. Wird \nTierhaltung betrieben, sind Ställe, Weideunterstände und Einrichtungen zur \nLagerung von Futter regelmäßig unverzichtbar. Soll ein landwirtschaftlicher Betrieb \naufgebaut werden, kann eine Betriebsausstattung, die der beabsichtigten \nBetriebsweise nicht gerecht wird, ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass die \nErnsthaftigkeit der Betriebsführung zu verneinen ist.\n\n73\n\nAuch die persönliche Eignung des Betriebsinhabers ist für eine sachgerechte \nBetriebsführung unerlässlich. Wenn dieser nicht bereits aus der Landwirtschaft \nkommt und mit den erforderlichen Arbeitsweisen - auch im Hinblick auf eine \nartgerechte Tierhaltung - vertraut ist, bedarf die Behauptung, einen \nlandwirtschaftlichen Betrieb führen zu wollen und zu können, hinreichend plausibler \nBelege. Gerade die nicht belegte persönliche Eignung für die in Rede stehende \nBewirtschaftungsform kann als ein weiteres Indiz gegen die Ernsthaftigkeit der \nBetriebsführung sprechen.\n\n74\n\nVgl. Kuschnerus, Das zulässige Bauvorhaben, \n6. Aufl., Bonn 2001, Rdn. 417f.\n\n75\n\nFür die geforderte Nachhaltigkeit des Betriebes ist neben der durch hinreichend \ngroße eigene Flächen langfristig gesicherten Bodennutzung die realistische \nMöglichkeit der Gewinnerzielung wesentlich. Allerdings ist nicht stets und in allen \nFällen die Betriebseigenschaft zu verneinen, wenn bisher ein Gewinn nicht erzielt \nund auch in absehbarer Zeit nicht zu erzielen ist. Abgesehen von der \nGewinnerzielung können nämlich andere Umstände die Ernsthaftigkeit und \nNachhaltigkeit der Betriebsführung indizieren. Besonders der Größe der \nlandwirtschaftlichen Nutzflächen, der Betriebsform und der Betriebsorganisation, \ndem aufgewendeten Kapital und von daher auch dem Bestand an Tieren und \nMaschinen, ferner der Anzahl der Arbeitnehmer kommt insoweit indizielle Bedeutung \nzu. Ferner kann für die Ernsthaftigkeit der landwirtschaftlichen Betriebsführung ein \nmaßgeblicher Anhaltspunkt sein, dass im konkreten Fall allein die landwirtschaftliche \nNutzung im Vordergrund steht, nicht aber der Wunsch, im Außenbereich zu \nwohnen.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, 11. April 1986 - 4 C 67.82 -, a.a.O.\n \nOb im Einzelfall die Betriebseigenschaft zu bejahen ist, hängt letztlich von einer \numfassenden Würdigung der konkreten Umstände ab. Dabei können sich nega-tive \nAnzeichen, die gegen die Annahme einer ernsthaften landwirtschaftlichen Betätigung \nsprechen, ebenso wechselseitig verstärken, wie einzelne Komponenten, die indizielle \nBedeutung für eine ernsthafte und nachhaltige Bewirtschaftung haben, in ihrer \nGesamtschau letztlich die Anerkennung der Betriebseigenschaft gebieten \nkönnen.\n\n77\n\nVgl. Kuschnerus, a.a.O., Rdn. 424.\n\n78\n\nGeht es um die Zuerkennung der Betriebseigenschaft für Nebenerwerbsstellen, \nsind strenge Anforderungen zu stellen, um Missbrauch zu begegnen.\n\n79\n\nVgl. BVerwG, 11. April 1986 - 4 C 67.82 -, \na.a.O.\n\n80\n\nNach allem ist die Tierhaltung des Klägers unter Berücksichtigung der \nvorstehenden Grundsätze nicht als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb zu \nqualifizieren, wobei die Frage, ob die Tierhaltung auf überwiegend eigener \nFuttergrundlage erfolgt und somit überhaupt eine unmittelbare Bodenertragsnutzung \ndarstellt, nicht entschieden zu werden braucht. Der Senat unterstellt die - allerdings \ndurch nichts belegten - Angaben des Klägers, er habe bis 1998 jährlich etwa 40 \nGänse, 20 Enten und 20 Puten sowie durchschnittlich 10 Mutterschafe gehalten und \n10 Lämmer schlachtreif aufgezogen, das Geflügel und die Lämmer geschlachtet und \ndas Schlachtfleisch an private Kunden verkauft, als wahr. Es mag zudem offen \nbleiben, ob der Kläger - was dieser ebenso wenig belegt hat - mit dem Verkauf des \nSchlachtfleisches tatsächlich einen jährlichen Gewinn von damals 7.000 bis 10.000 \nDM erzielt hat. Der Umstand allein, dass mit der Tierhaltung möglicherweise ein \nspürbarer Gewinn hat erzielt werden können, rechtfertigt nämlich hier die \nAnerkennung der Betriebseigenschaft nicht. Der behaupteten \nGewinnerzielungsmöglichkeit auf der einen Seite stehen auf der anderen Seite \ngewichtige Indizien gegenüber, die im Hinblick auf die Betriebsorganisation sowie die \nLebensfähigkeit und Nachhaltigkeit gegen die Betriebseigenschaft sprechen. Was \nsächliche Betriebsmittel angeht, hat der Kläger weder eigene Maschinen angeschafft \nnoch - abgesehen von dem Gebäude, das umgenutzt werden soll - \nbetriebsbezogene bauliche Anlagen errichtet. Die persönliche Eignung des Klägers, \nder von Beruf Stuckateurmeister ist und zuletzt als Kraftfahrer gearbeitet hat, ist - \nwas die sachgerechte Haltung und Schlachtung von Tieren betrifft - in keiner Weise \nnachgewiesen. Auch im Übrigen fehlt es offenbar an den einfachsten \norganisatorischen Strukturen. So verzichtet der Kläger augenscheinlich auf jede Art \nder Buchführung, denn er konnte trotz Aufforderung durch den Senat weder für seine \nBetriebsausgaben noch seine Betriebseinnahmen detaillierte Angaben machen oder \ngar Rechnungen vorlegen. Ein klares Konzept für die Vermarktung und den Absatz \nder erzeugten Produkte ist nicht zu erkennen. Der Verkauf des Schlachtfleisches \nscheint eher auf Zufälligkeiten zu basieren. Mit einem seriösen Betrieb, der auf \nDauer angelegt sein soll, ist es zudem nicht zu vereinbaren, dass Einkünfte aus der \nLandwirtschaft bei der Steuererklärung des Betriebsinhabers nicht angegeben \nwerden. Für die Nachhaltigkeit des Betriebes streitet nichts. Die für die \nLandwirtschaft zur Verfügung stehende Nutzfläche von weniger als 2 ha, die darüber \nhinaus im Miteigentum des Herrn I. steht, bietet ob ihrer vergleichsweise \ngeringen Größe keine Gewähr für einen dauerhaften Betrieb. Über angestellte \nArbeitskräfte verfügt der Kläger nicht. Er bedient sich vielmehr der nicht entlohnten \nHilfe von Verwandten und Bekannten. Der für die Tierhaltung aufgewandte \nKapitaleinsatz ist - abgesehen von der Finanzierung des Gebäudes, das umgenutzt \nwerden soll - gleich Null. Gerade der Kapitalaufwand für dieses Gebäude weckt \ndurchgreifende Zweifel an der Lebensfähigkeit des Nebenerwerbs. Im Bauantrag \nsind die Baukosten mit 180.000 DM angegeben. Selbst wenn die Angaben des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung zutreffen sollten, er habe das Gebäude \nweitgehend eigenhändig errichtet, dürften jedenfalls die angefallenen Materialkosten \neinen Finanzierungsaufwand erfordern, der - soweit er über die Betriebseinnahmen \ngedeckt werden müsste - die finanziellen Spielräume des Betriebs über viele Jahre \nderart einengen würde, dass unvorhergesehene Ereignisse wie eine längere \nErkrankung des Betriebsinhabers, kurzfristige Absatzschwierigkeiten oder ein \nkrankheitsbedingter Totalverlust des Tierbestandes aus Betriebsmitteln kaum \naufgefangen werden könnten. Ein vernünftiger Landwirt hätte unter \nbetriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten eine solche Investition nicht getätigt.\n\n81\n\nDementsprechend hat die Landwirtschaftskammer in ihrer letzten Stellungnahme \nvom 2. April 1998 ausgeführt, die Flächenausstattung, der Tierbestand und die \nvorhandenen Gebäude ließen keine auf Dauer und Gewinnerzielung ausgerichtete \nLandwirtschaft zu. Es handele sich nicht um einen landwirtschaftlichen \nNebenerwerbsbetrieb, der nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit \n§ 201 BauGB zu beurteilen sei. \n\n82\n\nSoweit die Landwirtschaftskammer in früheren Stellungnahmen die gegenteilige \nAuffassung vertreten hat, beruhte diese auf den damaligen Angaben des Klägers \nzum Umfang der von ihm geplanten Tierhaltung. Im April 1986 war zunächst von 20 \nbis 50 Legehennen, 50 Enten und 50 Gänsen die Rede. Die Zahl dieser Tiere sollte \nerhöht und außerdem Mutterschafe gehalten werden. Im November 1988 war sogar \ndie Haltung von 14 Mutterschafen mit Lämmern, 100 Puten, 70 Gänsen, 45 Enten \nund 50 Legehennen angedacht. Einschließlich des Verkaufs von Eiern sollte sich \ndaraus ein Gewinn von knapp 10.000 DM erzielen lassen. Im Juli 1991 hieß es dann, \nder Kläger habe zusätzlich 1,5 ha Land gepachtet und wolle den Bestand an \nMutterschafen auf 20 erhöhen.\n\n83\n\nDer Senat ist davon überzeugt, dass die Angaben gegenüber der \nLandwirtschaftskammer allein den Zweck verfolgten, das Vorliegen der \nVoraussetzungen für die landwirtschaftliche Privilegierung eines Gebäudes \nvorzutäuschen, das von vornherein als Wohngebäude geplant war. Für diese \nAnnahme spricht schon die massive Bauweise und die äußere Gestaltung des \nGebäudes, das in einer Art und Weise mit Fenstern ausgestattet ist, die für ein \nStallgebäude mit Heuboden absolut unüblich ist. Für die Annahme sprechen zudem \ndie hohen Herstellungskosten, die in keinem Verhältnis zum Ertrag der angeblich \nbeabsichtigten Nutzung stehen. Schließlich fehlt dem Gebäude, das in den Hang \ngebaut ist, jegliche Funktionalität für die vorgegebenen landwirtschaftlichen Zwecke. \nBeispielsweise ist das mit einem Drempel von 0,75 m Höhe versehene \nDachgeschoss, das zur Lagerung von Getreide und Rauhfutter dienen sollte, nach \nden Bauzeichnungen lediglich über eine etwa 1 m breite innenliegende Treppe zu \nerreichen.\n\n84\n\nHat der Kläger mithin auf dem fraglichen Grundstück zu keiner Zeit einen \nlandwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb geführt, liegen die Voraussetzungen des \n§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht vor, denn die Anwendung der Vorschrift setzt \nzwingend voraus, dass das zur Umnutzung vorgesehene Objekt bisher tatsächlich \nals ein einem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Gebäude genutzt worden ist. \nFehlt es daran, so genügt es nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde die bauliche \nAnlage für eine solche privilegierte Nutzung genehmigt hat.\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1983 \n- 4 C 16.79 -, a.a.O.\n\n86\n\nDie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretene gegenteilige \nAuffassung, wonach es für die Beantwortung der Frage, ob die bisherige Nutzung \ndes Gebäudes privilegiert gewesen sei, allein auf die bestandskräftigen, das \nGebäude und seine Nutzung einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb \nzuordnenden Baugenehmigungen dann ankomme, wenn die genehmigte Nutzung \naufgenommen worden sei, teilt der Senat nicht.\n\n87\n\nDie ursprüngliche Baugenehmigung vom 24. Mai 1989 und die die Erhöhung des \nDrempels betreffende Baugenehmigung vom 30. August 1991 haben jeweils nur die \nErrichtung eines Stallgebäudes und damit möglicherweise auch die Nutzung zu \nlandwirtschaftlichen Zwecken zum Gegenstand. Ob die Genehmigungen auf der \nGrundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder nach Abs. 2 dieser Vorschrift erteilt \nwurden, lässt sich den Bauantragsunterlagen letztlich nicht entnehmen. Es fehlt auch \neine Betriebsbeschreibung, aus der sich ersehen ließe, dass die Genehmigungen auf \neine bestimmte Betriebsform und/oder einen bestimmten Betriebsumfang bezogen \nsind.\n\n88\n\nDie Genehmigung eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhabens \nstellt das Vorhandensein des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, dem das \nVorhaben dienen soll, regelmäßig nicht fest, sondern setzt es lediglich voraus. Soll \nder Betrieb erst aufgebaut werden, ergeht die Genehmigung im Vorgriff auf die \nspätere Betriebsaufnahme. Die Genehmigung beruht in einem solchen Fall, was die \nÜbereinstimmung des Vorhabens mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angeht, auf einer \nPrognose, sodass die Feststellungswirkung der Genehmigung entsprechend \neingeschränkt ist. Bleibt die Betriebsaufnahme letztlich aus, weil beispiels-weise der \nUmfang der tatsächlich aufgenommenen land- oder forstwirtschaftlichen Betätigung - \nwie hier - hinter dem zurückbleibt, was nach den Angaben des Bauherrn im \nBaugenehmigungsverfahren beabsichtigt war, und deshalb die Betriebseigenschaft \nim Hinblick auf diese land- oder forstwirtschaftliche Betätigung zu verneinen ist, kann \neine Nutzung, die sich formal im Rahmen der Baugenehmigung hält, nicht als \nprivilegiert gelten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Art der Nutzung - hier \nTierhaltung und Lagerung von Futtermitteln - nicht das für die Annahme einer \nPrivilegierung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB alleinige Kriterium darstellt. Das \nkonkret genehmigte Vorhaben muss dem künftigen land- oder forstwirtschaftlichen \nBetrieb \"dienen\", was unter anderem bedeutet, dass sowohl der Umfang des \nVorhabens als auch der Umfang des Betriebs von maßgeblicher Bedeutung sind. \nAus den im Baugenehmigungsverfahren abgegebenen Stellung-nahmen der \nLandwirtschaftskammer vom 23. November 1988 und vom 30. Juli 1991 geht hervor, \ndass ein den Baugenehmigungen vom 24. Mai 1989 und \n30. August 1991 entsprechendes Vorhaben allenfalls dann als privilegiert angesehen \nwerden könnte, wenn es einer Tierhaltung in dem von der Landwirtschafts-kammer \nangegebenen Umfang dienen würde, die der Kläger aber - wie oben ausgeführt - \nniemals aufgenommen hat.\n\n89\n\nDaraus folgt im vorliegenden Fall, dass das konkret als Stallgebäude genehmigte \nVorhaben zwar als solches Bestandsschutz genießt und entsprechend genutzt \nwerden darf, es aber zu keiner Zeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nprivilegiert genutzt worden ist. Ob der Kläger das noch nicht endgültig fertiggestellte \nBauwerk bereits zur Unterbringung und Schlachtung von Tieren sowie zur Lagerung \nvon Futtermitteln genutzt hat, bevor er mit der Bauvoranfrage vom 2. März 1995 \nerstmals äußerte, die Tierhaltung aufgeben zu wollen, ist nach den vorstehenden \nAusführungen für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, da eine solche \nNutzung - sollte sie überhaupt stattgefunden haben - jedenfalls nicht privilegiert \ngewesen ist. \n\n90\n\nDer geltend gemachte Anspruch lässt sich schließlich auch nicht aus \nBestandsschutzerwägungen herleiten. Einen Anspruch auf Zulassung eines \nVorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz gibt es außerhalb der \ngesetzlichen Regelungen nicht. Der Gesetzgeber hat in § 35 BauGB für Vorhaben im \nAußenbereich eine Regelung geschaffen, die danach differenziert, ob es sich um ein \nprivilegiertes Vorhaben im Sinne des Abs. 1, ein sonstiges Vorhaben im Sinne des \nAbs. 2 oder ein begünstigtes Vorhaben im Sinne des Abs. 4 handelt. Damit hat er für \ndie bauliche Nutzung des Außenbereichs eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im \nSinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen. Sind die in § 35 BauGB genannten \nTatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheidet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als \nGrundlage für einen Zulassungsanspruch von vornherein aus.\n\n91\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 \n- 4 C 10.97 -, BRS 60 Nr. 98.\n\n92\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n93\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n94\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n95","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289271","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-18/10-a-1574-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":24},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289271","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289271","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-18/10-a-1574-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289271","retrieved":"2026-07-09 03:08:13.716363+00:00"}}