{"status":"available","doknr":"OLD289308","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1217.6B2172.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-17","aktenzeichen":"6 B 2172/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die \ndem Polizeipräsidium C. zum zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A \n13 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des \nAntragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden worden ist. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat mit seiner \nBeschwerde Gründe dargelegt, die es gebieten, den angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben. Er \nhat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund für das beantragte \nEingreifen des Gerichts glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat bei der \nEntscheidung über die Stellenbesetzung zugunsten des Beigeladenen sein \nAuswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes abgelehnt, weil sich das Auswahlverfahren zur Besetzung der in \nRede stehenden Beförderungsplanstelle bei summarischer Überprüfung als rechtlich \nfehlerfrei erweise. Die aufgrund von Hilfskriterien (1. \"Datum der letzten Ernennung\" \nund 2. \"Fachprüfungsdatum\") getroffene Auswahlentscheidung sei auch im Licht der \njüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. \nZwar sei der Antragsteller in der vorletzten Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juni 19 \num eine Notenstufe besser als der Beigeladene beurteilt worden. Auch nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei allerdings nicht zwingend ein \nchronologisch rückwärts gerichteter Vergleich älterer Beurteilungen bei den \nBewerbern vorzunehmen. Je nach Beurteilungssystem und -inhalt könne durchaus \nallein der aktuellen Beurteilung Aussagewert zukommen mit der Folge, dass frühere \nBeurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht mehr heranzuziehen \nseien, sondern Hilfskriterien den Ausschlag geben müssten. Bei dem \nBeurteilungssystem der nordrhein-westfälischen Polizeibehörden sei ein solches \nVorgehen angebracht. In diesem Bereich könnten nicht aus Einzelaussagen oder der \nEndnote vorhergehender Beurteilungen mit der für eine sachgerechte \nPersonalentscheidung notwendigen Gewissheit Erkenntnisse über die künftige \nBewährung eines Bewerbers in dem Beförderungsamt gewonnen werden.\n\n4\n\nMit seiner Beschwerde wendet der Antragsteller zu Recht ein, dass die \nAuswahlentscheidung des Antragsgegners entgegen diesen Erwägungen mit der \nneueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Einklang steht. \nFür Auswahlentscheidungen sind nach dieser Rechtsprechung in erster Linie aktuelle \nBeurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. \nÄltere dienstliche Beurteilungen können daneben als zusätzliche Erkenntnismittel \nberücksichtigt werden. Sie stellen keine Hilfskriterien für die Auswahlentscheidung \ndar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber \nHilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zum aktuell \nerreichtem Leistungsstand im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl \nkönnen sie Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem \nBeförderungsamt ermöglichen. Sie können im Rahmen einer Gesamtwürdigung der \nvorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative \nEntwicklungstendenzen aufzeigen. Das gilt auch für in früheren Beurteilungen \nenthaltene Einzelaussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, \nVerwendungen und Leistungen. Die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener \ndienstlicher Beurteilungen bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 \nGG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im \nWesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist.\n\n5\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200, \nUrteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, \n170; Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, Juris-\nDokument Nr. WBRE 410010345.\n \nDie bisherige Rechtsprechung des Senats stimmt mit diesen Erwägungen im \nGrundsatz überein. Der Senat hat es auch schon bisher für unbedenklich erachtet, \ndass bei Auswahlentscheidungen dienstliche Beurteilungen, die mit gleichlautenden \nGesamturteilen abschließen, über die Endnote hinaus für den Qualifikationsvergleich \nausgewertet werden. \n\n6\n\nVgl. Beschluss vom 27. September 1996 \n- 6 B 2009/96 -.\n\n7\n\nDas damit angestrebte Ziel einer Differenzierung bereits auf der \nQualifikationsebene und die hierfür maßgeblichen Gründe lassen ein ebensolches \nVorgehen des Dienstherrn auch in Bezug auf frühere Beurteilungen zu. Dabei bieten \nsich neben den Einzelfeststellungen auch und gerade deren Gesamtergebnisse als \nAnknüpfungspunkt für den Qualifikationsvergleich an. Die von dem Senat für möglich \ngehaltene Heranziehung der Leistungsentwicklung als sogenanntes Hilfskriterium \nsteht hierzu nicht in Widerspruch. Für diese Praxis, die bei den Behörden im \nGeschäftsbereich des Senats so gut wie keine Rolle spielt, verbleibt freilich nur ein \neingeschränkter Anwendungsbereich: Als Hilfskriterium kann die \nLeistungsentwicklung nur dann zum Tragen kommen, wenn und soweit dieser Aspekt \nnicht bereits im Rahmen des Qualifikationsvergleiches berücksichtigt worden ist oder \nhätte berücksichtigt werden müssen.\n\n8\n\nAusgehend von diesen Vorüberlegungen sind die im Streitfall aufgeworfenen \nFragen wie folgt zu beurteilen:\n\n9\n\nZuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht zunächst darin, dass bei einer \nAuswahlentscheidung nicht immer ein chronologisch rückwärts gerichteter Vergleich \nälterer Beurteilungen zwingend den Ausschlag geben muss. Vielmehr kommt es \ndarauf an, ob die den Konkurrenten früher erteilten Beurteilungen miteinander \nvergleichbar sind und inwieweit sie Aufschluss darüber geben, wer für die zu \nbesetzende Stelle besser qualifiziert ist. Zutreffend rügt der Antragsteller in seiner \nBeschwerdebegründung aber, dass die Auswahlentscheidung des Polizeipräsidiums \nC. keine sachgerechte Begründung dafür enthält, weshalb im vorliegenden Fall \nseine vorangegangene Beurteilung, die um eine Notestufe besser ist als die \nvorangegangene Beurteilung des Beigeladenen, unberücksichtigt geblieben ist. Das \nPolizeipräsidium C. hat nämlich - ohne die neuere Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts überhaupt in den Blick zu nehmen - wegen der im \nWesentlichen gleichen aktuellen Beurteilungen der Konkurrenten seine \nAuswahlentscheidung allein mit der Anwendung von Hilfskriterien gerechtfertigt. \nHierin liegt ein Defizit der Auswahlentscheidung, das dem Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung zum Erfolg verhelfen muss.\n\n10\n\nAuf die Frage, ob und inwieweit aus früheren dienstlichen Beurteilungen aktuell \ngleich beurteilter Konkurrenten zusätzliche Erkenntnisse für den \nQualifikationsvergleich gewonnen werden können, kann es in aller Regel keine allein \nrichtige Antwort geben. In den allermeisten Fällen werden vielmehr unterschiedliche \nEinschätzungen möglich sein, die gleichermaßen vertretbar erscheinen. So kann die \nAussagekraft früherer Beurteilungen gegen Null tendieren, wenn sie z.B. aus dem \nbesonderen Blickwinkel einer Bedarfsbeurteilung erteilt wurden oder wenn sie unter \nGeltung anderer Beurteilungsrichtlinien, die einen sachgerechten \nQualifikationsvergleich erschweren, erstellt worden sind. Auch kann ein besonderes \nAnforderungsprofil für die konkret zu besetzende Stelle den Rückgriff auf ältere \nBeurteilungen für einen Qualifikationsvergleich ungeeignet erscheinen lassen, weil \ndiese keinen Aufschluss über die Erfüllung der besonderen Anforderungen geben \nmögen. Demgemäß muss dem Dienstherrn bei der Auswertung früherer \nBeurteilungen ein Entscheidungsspielraum zugestanden werden, innerhalb dessen \ner sich schlüssig zu werden hat, ob und inwieweit aus den früheren Beurteilungen \nErkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen werden können. Dem \nkorrespondiert angesichts des Verfassungsprinzips effektiver \nRechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) notwendigerweise eine - u.U. erhöhte - \nBegründungs- und Substantiierungspflicht des Dienstherrn, wenn er früheren \nBeurteilungen für den Qualifikationsvergleich keine Bedeutung beimessen will. \nAnderenfalls liefe die gerichtliche Kontrolle, die angesichts des \nEntscheidungsspielraums des Dienstherrn zwangsläufig nur in eingeschränktem \nUmfang stattfinden kann, praktisch ins Leere. Die dem Dienstherrn obliegende \nBegründung und Substantiierung seiner Entscheidung muss insbesondere die \nPrüfung ermöglichen, ob er seinen Entscheidungsspielraum erkannt und ausgeübt, \ndabei die Grundsätze der Bestenauslese und der Willkürfreiheit beachtet und auch \nsonst den rechtlichen Rahmen einschließlich der dabei bedeutsamen \nBegrifflichkeiten eingehalten hat. Hierzu gehört in Sonderheit die Erkenntnis, dass \nauf Hilfskriterien nur dann abgestellt werden kann, wenn der gebotene \nQualifikationsvergleich zu keinem die Auswahlentscheidung präjudizierenden \nErgebnis geführt hat.\n\n11\n\nIm Streitfall ist der Antragsgegner eine nachvollziehbare Begründung dafür \nschuldig geblieben, warum er den früheren Beurteilungen der Konkurrenten keine \nBeachtung geschenkt hat. Eine solche Begründung war nicht ausnahmsweise \nentbehrlich; denn die Auswertung der Vorbeurteilungen des Antragstellers und des \nBeigeladenen drängte sich nachgerade auf. Der Antragsteller hat im Unterschied \nzum Beigeladenen mit seiner Regelbeurteilung bereits zum zweiten Mal in Folge die \nSpitzennote erreicht. Zum Beurteilungsstichtag 1. Juni 19 waren ihm nämlich im \nGesamturteil 5 Punkte zuerkannt worden, während der Antragsteller zum selben \nZeitpunkt nur 4 Punkte erzielt hatte. Anlässlich der zeitlich davor liegenden \nBeurteilung (Stichtag 1. Juni 19 ) hatte es zwischen den Konkurrenten noch einen \nGleichstand gegeben (4 Punkte). Alle genannten Beurteilungen waren dem \nAntragsteller und dem Beigeladenen im gleichen Statusamt, nämlich dem des \nPolizeihauptkommissars (BesGr. A12) erteilt worden. In allen Fällen ging es um \nRegelbeurteilungen, die sämtlich auf denselben Beurteilungsrichtlinien beruhten (Vgl. \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, \nRunderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996 - IV B 1-3034 H -, MBl. \nNRW 1996, 278, in der jeweils gültigen Fassung).\n\n12\n\nUnter diesen Umständen lag es bei objektiver Betrachtung nahe, aus den \nVorbeurteilungen einen Qualifikationsunterschied zugunsten des Antragstellers \nabzuleiten. Dabei spricht einiges dafür, dass dies letztlich sogar unabweisbar war. \nDas bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Die vollständige \nVernachlässigung der Vorbeurteilungen durch den Antragsgegner begründet schon \nfür sich betrachtet einen entscheidungserheblichen Mangel, der zur Wiederholung \ndes Auswahlverfahrens führen muss. \n\n13\n\nDer Senat vermag dem Verwaltungsgericht nicht darin zu folgen, dass das \nBeurteilungssystem selbst die Vernachlässigung der Vorbeurteilungen rechtfertigte. \nIm Gegenteil legte das Beurteilungssystem den Rückgriff auf frühere Beurteilungen \ngerade nahe. Das Beurteilungssystem ist aufgrund der Beurteilungsrichtlinien stark \nschematisiert, indem z.B. feste Beurteilungsstichtage mit einem relativ engen \nAbstand von nur 3 Jahren vorgesehen sind, auf Bedarfsbeurteilungen weitgehend \nverzichtet wird, Richtsätze für die oberen Notenstufen aufgestellt und ins Einzelne \ngehende Vorgaben für die Vergleichsgruppenbildung gemacht werden. Das soll dazu \ndienen, die dienstlichen Beurteilungen der Beamten auch behördenübergreifend, d.h. \nlandesweit vergleichbar zu machen. Die Einzelaussagen dürften dabei angesichts \nder Verwendung eines standardisierten \"Beschreibungskatalogs\" freilich in den \nHintergrund treten. Um so bedeutsamer sind aber die Gesamturteile der früheren \nBeurteilungen. Sie ermöglichen nämlich gerade wegen der Schematisierung des \nBeurteilungssystems eine vergleichende Betrachtung. Eine darauf gestützte \nGesamtwürdigung kann deshalb positive oder negative Entwicklungstendenzen \naufzeigen, auf deren Grundlage Qualifikationsunterschiede zwischen den Bewerbern \nfeststellbar werden. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. Die außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich \ndamit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). \n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-17/6-b-2172-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-17/6-b-2172-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289308","retrieved":"2026-07-09 03:08:16.860490+00:00"}}