{"status":"available","doknr":"OLD289283","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1217.1A1088.01PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-17","aktenzeichen":"1 A 1088/01.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des \nangefochtenen Beschlusses wie folgt geändert wird:\n\nEs wird festgestellt, dass die Auswertung der mit Hilfe der digitalen \nTelekommunikationsanlage \"HICOM-300\" gespeicherten Daten über ausgehende \nTelefongespräche, die unter Benutzung der für dienstliche Telefongespräche vergebenen PIN-\nNummer getätigt worden sind, auch dann gemäß § 7 Abs. 5 der Dienstvereinbarung über die \nNutzung dieses Telekommunikationssystems vom 1. Juli 1998 der Beteiligung des \nAntragstellers im Sinne einer formalen Heranziehung des Vorsitzenden des Antragstellers und \nseiner Stellvertreter bei der Auswertung unterliegt, wenn der Beteiligte bereits anderweitig \nkonkrete Kenntnisse darüber hat, dass ein Beschäftigter in nicht unerheblichem Umfang \nprivate Gespräche von seinem Dienstapparat über die ihm zur Führung dienstlicher Gespräche \nzugewiesene PIN-Nummer geführt hat, und die Auswertung (nur) dem Ziel dient, den \nUmfang der missbräuchlichen Nutzung der Telefonanlage abzuklären.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über ein Beteiligungsrecht des Antragstellers bei der \nAuswertung von mit Hilfe einer automatisierten Gesprächserfassungsanlage \ngespeicherten Telefondaten. \n\n4\n\nAnlässlich der Einführung der digitalen Telekommunikationsanlage \"HICOM-300\" \nin der Dienststelle schlossen der Kanzler der S. G. -X. -Universität C. , \nvertreten durch den Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen der \nUniversität C. - MEB - (Rechtsvorgänger des Beteiligten), und der Personalrat der \nnichtwissenschaftlichen Mitarbeiter der Medizinischen Einrichtungen der Universität \nC. (Rechtsvorgänger des Antragstellers) am 1. Juli 1998 eine Dienstvereinbarung \nüber die Nutzung dieses Telekommunikationssystems (DV-\"HICOM-300\"). \nAuszugsweise heißt es darin: \n\n5\n\nVorbemerkung:\n\n6\n\nDie Dienstanweisung soll eine angemessene, sinnvolle und \nwirtschaftliche Nutzung der Leistungen der in der Dienststelle \ninstallierten digitalen Telekommunikationsanlage \"HICOM-300\" - \nnachfolgend kurz \"TK-Anlage\" genannt - gewährleisten und die \nRechte der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung \nschützen. \n\n7\n\n§ 1\nGeltungsbereich\n\n8\n\nDiese Dienstvereinbarung gilt \n- für alle Beschäftigten der Medizinischen Einrichtungen der \nS. G. -X. -Universität C. , mit Ausnahme der \nBeschäftigten in den nachfolgenden Bereichen: \n... \n\n9\n\n§ 2\nGegenstand\n\n10\n\n(1) Gegenstände dieser Dienstvereinbarung sind: \n\n11\n\n- die Festlegung, welche Leistungsmerkmale der TK-\nAnlage bei den Medizinischen Einrichtungen C. zum Einsatz \nkommen, \n- die Verfahrensweise bei Nutzung technischer \nWeiterentwicklungen, \n\n12\n\n- die Ausgestaltung der automatisierten Telekommunikations- \ndatenerfassung bei dienstlichen und privaten \nTelefonverbindungen, \n\n13\n\n- die Erfassung und Verwendung der Telekommunikationsdaten. \n\n14\n\n...\n\n15\n\n§ 6\nAutomatisierte Telekommunikationsdatenerfassung\n\n16\n\n(1) An den Medizinischen Einrichtungen C. erfolgt eine \nautomatisierte Telekommunikationsdatenerfassung von \nabgehenden dienstlichen und privaten Telefonverbindungen. \n\n17\n\n(2) Die erfaßten Daten dienen ausschließlich der \nBerechnung der Leistungsentgelte, der Überprüfung der \nEntwicklung ihrer Höhe sowie der Kontrolle der dienstlichen \nInanspruchnahme der TK-Anlage. Sie werden nicht zu einer \ndarüber hinausgehenden Verhaltenskontrolle und nicht zu einer \nAnwesenheits- und Leistungskontrolle der Angehörigen des \nHauses herangezogen. \n\n18\n\n...\n\n19\n\n§ 7\nDienstliche Nutzung der TK-Anlage\n...\n\n20\n\n(3) Die nach Maßgabe der Dienstanschlußvorschriften in \nihrer jeweils gültigen Fassung erfaßten Daten dienstlicher \nGespräche werden durch den Leiter der Abteilung 06.2 sowie \ndurch seinen vorgesetzten Dezernenten oder den von ihm \nschriftlich Beauftragten monatlich stichprobenweise bis zu 5 v.H. \nnach dem Zufallsprinzip überprüft, um eine mißbräuchliche \nNutzung der dienstlichen Telekommunikationseinrichtungen zu \nverhindern und ihre kostenbewußte Inanspruchnahme zu \nfördern. Ein Beauftragter des Personalrats hat das Recht der \nTeilnahme an der nach dem Zufallsprinzip vorgenommenen \nAuswahl. \n\n21\n\n(4) Im Falle des Verdachts auf Mißbrauch können die \nZuständigen nach Absatz 3 Satz 1 oder ihre Vorgesetzten die \nAngelegenheit mit dem Ziele einer Klärung und ggf. Änderung \ndes Telefonverhaltens mit dem Betroffenen sowie \nerforderlichenfalls mit seinen Vorgesetzten erörtern. \nEin Beauftragter des Personalrates hat das Recht der \nTeilnahme an dem klärenden Gespräch. \n\n22\n\n(5) Im übrigen können bei begründetem Verdacht des \nMißbrauchs der TK-Anlage auf Anordnung des Abteilungsleiters \n06.2 abgehende dienstliche Verbindungen des betroffenen \nBeschäftigten unter Beteiligung des PR-Vorstands gezielt \nüberprüft werden. \n\n23\n\n§ 8\nPrivate Mitnutzung der TK-Anlage\n\n24\n\n(1) Die Nutzung der dienstlichen \nTelekommunikationseinrichtungen für Privatverbindungen wird \nzugelassen. Voraussetzung ist, daß hierdurch dienstliche \nBelange nicht beeinträchtigt werden. Privatverbindungen sind \ndurch Eingabe einer hauseinheitlich gültigen Kennziffer \"77\" und \neiner zusätzlich persönlich zugewiesenen sechsstelligen \nKennziffer (PIN-Personal-Identifikations-Nummer) als solche \nkenntlich zu machen. \n\n25\n\n...\n\n26\n\nAm 1. September 1999 schlossen der Verwaltungsdirektor der Medizinischen \nEinrichtungen der Universität C. und der Rechtsvorgänger des Antragstellers des \nweiteren die Rahmendienstvereinbarung EDV (RDV-EDV). Sie enthält unter anderem \nfolgende Bestimmungen: \n\n27\n\n§ 1 Geltungsbereich\n\n28\n\n...\nGegenstand dieser Dienstvereinbarung sind allgemeine Regelungen \nfür den Einsatz von EDV-Systemen. \n\n29\n\n...\n\n30\n\n§ 5 Datenschutz\n\n31\n\nBei der Einführung von EDV-Systemen gehören die \nErfordernisse des Datenschutzes (Bundesdatenschutzgesetz, \nLandesdatenschutzgesetz, Datenschutz im Gesundheitswesen NW) \nvon Anfang an zur Grundlage der Überlegungen. \n\n32\n\nDer Datenschutz ist ein wichtiger Gegenstand in den \nBenutzerschulungen. \nEine Speicherung von Daten, die eine Leistungs- und \nVerhaltenskontrolle ermöglichen könnte, darf nur erfolgen, wenn sie \nim einzelnen auf Grund von Gesetzen oder Vorschriften oder zur \nAufrechterhaltung eines sicheren EDV-Betriebs erforderlich ist. \nLesende Zugriffe auf diese Daten dürfen ausschließlich nur zur \nErreichung vorgenannter Zwecke erfolgen. \n\n33\n\nUm dies sicherzustellen, werden geeignete technische und \norganisatorische Maßnahmen vereinbart und getroffen (z.B. ein \nformelles Genehmigungsverfahren, Vier-Augen-Prinzip, Anwesenheit \ndes oder der Betroffenen). Es wird eingehend geprüft, bei welchen \nArbeitsaufgaben auf eine Speicherung von Personaldaten \n(Benutzeridentifikation) ganz verzichtet werden kann und muss. \n\n34\n\nDatenfelder, die personenbezogene Daten (z.B. \nBenutzeridentifikation) enthalten, werden darüber hinaus \ngrundsätzlich nicht ausgewertet. \n\n35\n\nLiegen jedoch Anhaltspunkte vor, die z.B. eine \nverhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen könnten, kann über die \nPersonalabteilung eine zweckbestimmte Auswertung von Daten \nunter Beteiligung des Personalrats vorgenommen werden. Es dürfen \nnur - nach vorheriger Zustimmung durch den Personalrat - genau die \nAuswertungen erfolgen, die erforderlich sind, um einen vorher \nbegründeten Verdacht zu überprüfen. \n\n36\n\nDie Grundsätze der Verhältnismäßigkeit (s. § 28 Abs. 1 Ziff. 2 \nBDSG) sind zu beachten. Etwaige Personalmaßnahmen, die auf \nunzulässig gewonnenen Informationen basieren, sind unwirksam. \nNach Abschluß des Verfahrens sind die Auswertungen unverzüglich \nzu vernichten. \n\n37\n\nEine Veröffentlichung oder Verwendung persönlicher Daten \n(hierzu zählen Notizen, Mitteilungen, Termin- und andere \nArbeitspläne sowie e-mails und andere Daten) ist nur nach \nEinwilligung der Betroffenen zulässig. Sie sind durch die Nutzer \ngeeignet zu stützen (z.B. durch Passwort). \n\n38\n\nDaten von Beschäftigten, die als Patienten/innen der MEB erfaßt \nwerden, unterliegen einem besonderen Datenschutz. \n\n39\n\n...\n\n40\n\n§ 10 Anlagen\n\n41\n\nWerden im Zusammenhang mit EDV Einzeldienstvereinbarungen \ngetroffen, so sind sie als Anlagen der Rahmendienstvereinbarung \nhinzuzufügen, ohne daß es einer Kündigung dieser \nRahmendienstvereinbarung bedarf. In diesen Anlagen werden nur \nnoch diejenigen Tatbestände geregelt, die für die einzelnen EDV-\nSysteme spezifisch sind und die über die in der \nRahmendienstvereinbarung getroffenen Regelungen hinausgehen. \n\n42\n\nDie Rahmendienstvereinbarung enthält zur Zeit folgende \nAnlagen: \n...\n4. Dienstvereinbarung über die Benutzung der HICOM-\nTelefonanlage vom 1.7.1998.\n\n43\n\nAm 4. und 8. Februar 2000 wurden die hinsichtlich des Dienstanschlusses des \nBeschäftigten Q. H. für die Zeit ab 16. März 1999 mit Hilfe der \nTelekommunikationsanlage \"HICOM-300\" gespeicherten Verbindungsdaten \ndaraufhin ausgewertet, in welchem Umfang von diesem Dienstanschluss in der \nfraglichen Zeit Privatgespräche geführt worden waren. Anlass der Überprüfung war \nnach dem auch vom Antragsteller nicht (mehr) in Abrede gestellten Vortrag des \nBeteiligten, dass sich anlässlich einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung mit \ndiesem Beschäftigten ergeben habe, dass dieser von der dienstlichen Telefonanlage \nPrivatgespräche geführt habe. Da sich der Beschäftigte seinerzeit keine PIN-\nNummer für die Führung von Privatgesprächen habe zuteilen lassen, sei klar \ngewesen, dass er die Privatgespräche über die dienstliche PIN-Nummer als \nDienstgespräche deklariert haben musste. Bei der Auswertung der gespeicherten \nTelefondaten sei es allein darum gegangen, den Umfang der geführten \nPrivatgespräche zu ermitteln. \n\n44\n\nDer Rechtsvorgänger des Antragstellers wurde vor der Auswertung der \nVerbindungsdaten nicht unterrichtet. Er erlangte erstmals im März 2000 Kenntnis von \nden Vorgängen, als ihn der Verwaltungsdirektor der MEB (Rechtsvorgänger des \nBeteiligten) im März 2000 darüber unterrichtete, dass beabsichtigt sei, den \nBeschäftigten wegen bedingt vorsätzlicher missbräuchlicher Nutzung der dienstlichen \nTelefonanlage für Privatgespräche eine Abmahnung zu erteilen, und ihm dazu unter \nHinweis auf § 74 LPVG NRW Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte. \n\n45\n\nDer Rechtsvorgänger des Antragstellers rügte daraufhin bezüglich des \nVorgehens des Rechtsvorgängers des Beteiligten einen Verstoß gegen die RDV-\nEDV und die DV-\"HICOM-300\". Zugleich forderte er den Verwaltungsdirektor der \nMEB auf, die inzwischen verfügte Abmahnung des betroffenen Beschäftigten \nzurückzunehmen. Der Verwaltungsdirektor der MEB verteidigte sein Vorgehen. Ein \nFall des § 7 Abs. 5 DV-\"HICOM-300\" habe schon deshalb nicht vorgelegen, weil es \nnicht um die Abklärung eines Verdachts gegangen sei. Ein Missbrauch der \nTelekommunikationsanlage habe vielmehr außer Frage gestanden; es sei allein \ndarum gegangen, den Umfang des Schadens zu ermitteln. Im übrigen räume ihm die \ngenannte Regelung der Dienstvereinbarung ein Ermessen ein. Zudem könne es \nnicht Sinn und Zweck einer Dienstvereinbarung sein, in konkreten der Dienstaufsicht \nbzw. dem Direktionsrecht unterliegenden Fällen eine Angelegenheit mit der \nPersonalvertretung erörtern zu müssen, die von der Sache her keinen \nDiskussionsraum zulassen. \n\n46\n\nZwischen dem 22. und 23. Juni 2000 hat der Rechtsvorgänger des Antragstellers \ndas vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. \n\n47\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag des \nAntragstellers, \n\n48\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte durch die \nÜberprüfung der unter Benutzung der für dienstliche \nTelefongespräche vergebenen PIN-Nummer des \nAngestellten Q. G. gespeicherten Telefondaten am \n4. und 8. Februar 2000 ohne Beteiligung des \nPersonalrats die Mitbestimmungsrechte des \nAntragstellers aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG verletzt \nhat, \n\n49\n\nentsprochen. \n\n50\n\nZur Begründung hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen im \nWesentlichen ausgeführt: Der Beteiligte habe die Mitbestimmungsrechte des \nAntragstellers aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW verletzt. Die Einführung und \nAnwendung der in Betrieb befindlichen Anlage \"HICOM-300\" sei geeignet, das \nVerhalten und/oder die Leistung der Beschäftigten in der Dienststelle im Sinne \ndieses Mitbestimmungstatbestandes zu überwachen. Dies sei zwischen den \nBeteiligten unstreitig. Streitig sei allein, ob die Nutzung der Anlage im Fall des \nAngestellten G. eine Abweichung von den Regelungen der zur Einführung und \nAnwendung der Anlage geschlossenen Dienstvereinbarung vom 1. Juli 1998 und \ndamit eine Verletzung des Mitbestimmungsrechtes des Antragstellers aus § 72 \nAbs. 3 Nr. 2 LPVG NRW darstelle. Diese Frage sei zu bejahen, denn der Beteiligte \nhabe gegen die wirksame Dienstvereinbarung verstoßen und hierdurch das \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt. Die Dienstvereinbarung sei \nwirksam, insbesondere stünden gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht \nentgegen. Die vom Beteiligten herangezogenen Regelungen der \nDienstanschlussvorschriften (Runderlass des Finanzministeriums vom \n29. August 1997 - B 2740-0.11 - IV A 4 - MBl. NRW 1997, 1120 ff.) hätten weder \nGesetzes- noch Verordnungscharakter. Die Dienstvereinbarung begründe auch \nkeine Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte, die über den Katalog der Beteiligung \nnach §§ 72 ff. LPVG NRW hinausgingen. Sie verpflichteten den Beteiligten nicht über \nSinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungstatbestandes aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 \nLPVG hinaus. Die in Streit stehende Regelung des § 7 DV-\"HICOM-300\" ziele \ndarauf, die Gefahren für die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten, die durch die \nMöglichkeit der Auswertung der technischen Daten bestehe, vorzubeugen, ohne \naber jede Kontrollmöglichkeit des Dienststellenleiters auszuschließen. Ob im übrigen \nauch die Rahmendienstvereinbarung EDV wirksam sei, könne dahinstehen. Die DV-\n\"HICOM-300\" gehe der Rahmendienstvereinbarung vor (§ 10 RDV-EDV). Der \nBeteiligte habe auch gegen die Regelung des § 7 Abs. 5 DV-\"HICOM-300\" \nverstoßen. Insbesondere sei es um die Überprüfung eines begründeten Verdachts im \nSinne dieser Vorschrift gegangen. Anlass der streitigen Auswertung sei nicht schon \nein (auf welche Weise auch immer) bereits festgestelltes Fehlverhalten (in welchem \nUmfang auch immer) gewesen. Vielmehr sei es gerade das erst durch die konkrete \nAuswertung der Daten der Anlage festgestellte \"Telefonierverhalten\" (insbesondere \ndie Häufigkeit der Telefonate) gewesen, das den Dienststellenleiter zu bestimmten \nSchlüssen auch hinsichtlich des Ausmaßes des Fehlverhaltens und des Verschulden \nveranlasst und schließlich die Abmahnung ausgelöst habe. Der Verstoß gegen \nsolche Bestimmungen einer Dienstvereinbarung, die - wie hier § 7 Abs. 5 DV \n\"HICOM-300\" - unmittelbar dem Schutzzweck eines Mitbestimmungsrechtes dienten, \nbeinhaltete zugleich einen Verstoß gegen das betroffene Mitbestimmungsrecht, hier \nalso gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG \nNRW. Für Maßnahmen des Dienststellenleiters, die den Schutzzweck des \nMitbestimmungsrechts berührten und gegen die entsprechenden Vorschriften einer \nDienstvereinbarung verstießen, sei nämlich das Beteiligungsrecht nicht bereits durch \ndie Dienstvereinbarung generell ausgeübt worden. Die Beteiligung im Einzelfall sei \ndeshalb gerade nicht ausgeschlossen. Für den vorliegenden Fall ergebe dies, dass \neine Zustimmung des Personalrats für die Telekommunikationsanlage nur insoweit \nvorliege, als auch die Nutzung (Anwendung) der sich daraus ergebenden \nKontrollmöglichkeit der Dienstvereinbarung geregelt sei. Die Vereinbarung enthalte \nunmittelbar verbindliche Regelungen, von denen weder zu Gunsten noch zu \nUngunsten der jeweils Begünstigten abgewichen werden könne. Soweit der \nBeteiligte sich in diesem Zusammenhang darauf berufe, unter den Begriff der \nAnwendung falle nur der erstmalige Einsatz einer Anlage, dringe er nicht durch. \nSchutzzweck des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW sei es, die von einer Technisierung \neiner Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehenden Gefahren für die \nBeschäftigten auf das erforderliche Maß zu beschränken. Nutze der \nDienststellenleiter die durch die Anlage objektiv bestehenden Möglichkeiten der \nÜberwachung in einer - wie hier - von der Dienstvereinbarung nicht gedeckten Art \nund Weise, handele es sich um eine von der generellen Zustimmung der \nPersonalvertretung nicht gedeckte (neue) Anwendung der Kontrollmöglichkeiten bzw. \neine wesentliche Änderung (Erweiterung) in der Handhabung der \nKontrollmöglichkeiten, die den Mitbestimmungstatbestand (neu) auslösten. \n\n51\n\nGegen den dem Beteiligten am 27. Februar 2001 zugestellten Beschluss hat \ndieser durch seine Prozessbevollmächtigten am 20. März 2001 Beschwerde \neingelegt und diese innerhalb der - auf den fristgerecht gestellten \nVerlängerungsantrag hin - bis zum 21. Mai 2001 gewährten Frist zur Begründung der \nBeschwerde am 17. Mai 2000 im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n52\n\nDie streitige Auswertung der Telefondaten sei kein Anwendungsfall des § 7 \nAbs. 5 DV-\"HICOM-300\" gewesen. Die Vorschrift erfasse nur einen Verdacht im \nengeren Sinne, nicht aber Fälle, in denen der Beteiligte schon aus anderen Quellen \nkonkrete Kenntnis darüber habe, dass ein Beschäftigter in nicht unerheblichem \nUmfang private Telefongespräche von seinem Dienstapparat aus geführt habe. Im \nGrunde liege in diesen Fällen ein positives Wissen über ein Verhalten vor, dass nicht \nnur arbeitsrechtlich relevant sei, sondern unter Umständen sogar strafrechtliche \nRelevanz im Sinne des § 263 StGB besitze. Zudem handele es sich bei der \ngenannten Regelung der Dienstvereinbarung um eine sogenannte \"Kann-Vorschrift\". \nFakultativ sei danach nicht nur die Überprüfung selbst, sondern auch die Beteiligung \ndes Personalratsvorstandes. Aus der Rahmendienstvereinbarung-EDV ergebe sich \nnichts anderes, da die speziellen Regelungen der DV-\"HICOM-300\" vorgingen. \nNeben den Vorschriften des Personalvertretungsrechts seien deshalb allein die \nDienstanschlussvorschriften vom 29. August 1997 heranzuziehen. Diese erlaubten \nunter Ziffer 2.3.2. ausdrücklich die Erfassung bestimmter Daten und schrieben sogar \nunter Ziffer 2.1.3 verbindlich regelmäßige Stichprobenüberprüfungen vor. \nUnabhängig davon könne der Antragsteller die korrekte Anwendung einer \nDienstvereinbarung im Einzelfall gar nicht im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren geltend machen. Für die Auslegung von Dienstvereinbarungen \nsei das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nicht eröffnet. Die \nAuswertung von gespeicherten Daten über die Nutzung des dienstlichen Telefons \nunterliege auch nicht der Mitbestimmung des Antragstellers aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 - 2. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW. Zwar sei die Auswertung der Telefondaten \nin den streitigen Fällen nicht unmittelbar durch Gesetz oder Rechtsverordnung \nangeordnet. Allerdings ginge es nicht bloß um die Abklärung arbeitsrechtlich \nrelevanter Angelegenheiten, sondern zugleich um ein strafrechtlich relevantes \nVerhalten. Insoweit bestehe eine Handlungspflicht. Gerade in einem solchen Fall sei \ner als Dienststellenleiter an Recht und Gesetz gebunden. Werde nämlich eine \nStraftat festgestellt, so müsse ein Dienststellenleiter dem nachgehen. \n\n53\n\nDer Antragsteller fasst seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu, dass er \nbeantragt, \n\n54\n\nfestzustellen, dass die Auswertung der mit Hilfe \nder digitalen Telekommunikationsanlage \"HICOM-\n300 \" gespeicherten Daten über ausgehende \nTelefongespräche, die unter Benutzung der für \ndienstliche Telefongespräche vergebenen PIN-\nNummer getätigt worden sind, auch dann gemäß § 7 \nAbs. 5 der Dienstvereinbarung über die Nutzung \ndieses Telekommunikationssystems vom 1. Juli 1998 \nder Beteiligung des Antragstellers im Sinne einer \nformalen Heranziehung des Vorsitzenden des \nAntragstellers und seiner Stellvertreter bei der \nAuswertung unterliegt, wenn der Beteiligte bereits \nanderweitig konkrete Kenntnisse darüber hat, dass \nein Beschäftigter in nicht unerheblichem Umfang \nprivate Gespräche von seinem Dienstapparat über \ndie ihm zur Führung dienstlicher Gespräche \nzugewiesene PIN-Nummer geführt hat, und die \nAuswertung (nur) dem Ziel dient, den Umfang der \nmissbräuchlichen Nutzung der Telefonanlage \nabzuklären. \n\n55\n\nDer Beteiligte beantragt, \n\n56\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nden neu gefassten Antrag des Antragstellers \nabzulehnen. \n\n57\n\nDer Antragsteller beantragt, \n\n58\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n\n59\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Antrag sei zulässig. Es gehe \nnicht bloß um eine einzelfallbezogene Überprüfung der Einhaltung einer \nDienstvereinbarung. Vielmehr solle die Tragweite der Regelungen des § 5 RDV-EDV \nund § 7 Abs. 5 DV-\"HICOM-300\" der Rahmendienstvereinbarung EDV geklärt \nwerden. § 7 DV-\"HICOM-300\" binde beide Beteiligten gleichermaßen. In § 5 RDV-\nEDV sei geregelt, wie zu verfahren sei, wenn eine Auswertung von Daten aufgrund \nvon Anhaltspunkten vorgenommen werden solle, die geeignet seien, eine \nverhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Zugleich seien Sanktionen für eine \ngegen die Rahmendienstvereinbarung verstoßende Erkenntnisgewinnung vereinbart \nworden. Die Regelungen stellten eine inhaltliche Konkretisierung seines \nMitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW dar. Das \nMitbestimmungsrecht nach dieser Vorschrift betreffe nicht nur die Form der \nVerarbeitung von Daten, die eine Verhaltens- und Leistungskontrolle eröffnen \nkönnten, sondern auch die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der Verarbeitung \ndieser Daten, insbesondere hinsichtlich der vielfältigen Möglichkeiten der \nDatenaufbereitung, -speicherung und vor allem -verwendung. Die Gefahren und das \nSchutzbedürfnis bestünden nicht allein bei der Erhebung von Verhaltens- und \nLeistungsdaten, sondern im Besonderen bei der Auswertung der gewonnenen \nDaten, da diese Daten aus dem Zusammenhang gegriffen nicht über Motivation, \nUmstände und sonstige persönliche Merkmale zu reflektieren im Stande seien. Die \nim Antrag umschriebenen Sachverhalte beträfen so den Kernbereich des \nSchutzzweckes des Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW, \ndenn auch in diesen Fällen solle eine aus dem Zusammenhang gerissene technische \nAufzeichnung, die dem Arbeitnehmer nicht bewusst sei, gegen ihn verwandt werden. \nUnter Anwendung einer technischen Einrichtung i.S.d. von § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG \nNRW sei nicht nur die erstmalige Inbetriebnahme oder Anwendung zu verstehen, \nsondern jede Anwendung im Einzelfall, d.h. jede Auswertung von durch die \nEinrichtung aufgezeigten Daten. In Kenntnis dessen hätten die Beteiligten beim \nAbschluss der Rahmendienstvereinbarung EDV auch vereinbart, dass er, der \nAntragsteller, bei der Anwendung und Ermittlung technischer Daten zu beteiligen sei, \nsofern diese kündigungsberechtigend wirken könnten. Es gehe - wie bereits \nausgeführt - nicht um die Mitbestimmung im Einzelfall, sondern um die von Recht \nund Unrecht arbeitnehmerseitigen Handelns losgelöste Frage der \nMitbestimmungspflicht bei Verwendung solcher technischen Daten, die unter \nVerletzung des Persönlichkeitsrechts gewonnen würden. Die zur Entscheidung \ngestellten Sachverhalte seien durch § 7 Abs. 5 DV-\"HICOM-300\" erfasst. Auch in \ndiesen Fällen liege (nur) ein begründeter Verdacht i.S.d. genannten Regelung vor. \n§ 7 Abs. 5 DV-\"HICOM-300\" stelle allein die Entscheidung des Beteiligten, ob er die \ntechnischen Aufzeichnungen auswerten wolle, in sein Ermessen, nicht aber, ob er, \nwenn er sich für eine Auswertung entscheide, die Daten mit oder ohne die in § 7 \nAbs. 5 DV-\"HICOM-300\" beschriebene Beteiligung des \"Vorstands\" des \nAntragstellers vornehmen wolle. Dies zeige auch ein Vergleich mit § 5 RDV-EDV. \nJene Vorschrift setze ein Ermessen des Beteiligten nur in Bezug auf die \nEntscheidung voraus, ob er gegebene Anhaltspunkte, die eine verhaltensbedingte \nKündigung rechtfertigen könnten, zum Anlass einer Auswertung nehmen wolle. \nSoweit die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen ausgeführt habe, \ndass die Regelungen der Dienstvereinbarung gegenüber denjenigen der \nRahmendienstvereinbarung spezieller seien, gelte dies zwar für die Frage, wie \nhinsichtlich der Stichprobenüberprüfung und wie im Fall des Missbrauchsverdachts \nzu verfahren sei. Indes lasse auch die RDV-EDV erkennen, dass es Anliegen der \nBeteiligten gewesen sei, durch die Dienstvereinbarung und die dort normierte \nMitwirkung dem Schutzzweck des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW Vorschub zu leisten. \n\n60\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n61\n\nII.\n\n62\n\nDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und \nbegründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n63\n\nDer neu gefasste Antrag ist zulässig. \n\n64\n\nDie Neufassung des Antrags berücksichtigt vor allem, dass die ursprüngliche \nAntragsfassung und der damit korrespondierende Tenor des angefochtenen \nBeschlusses, den - vom Sachverhalt her abstrakt zu umschreibenden - Kern der \nbereits erstinstanzlich zwischen den Beteiligten streitigen Fragen nicht hinreichend \nerfasst hat.\n\n65\n\nMit der Neufassung des Antrags wird ferner den folgenden Gesichtspunkten \nRechnung getragen: Die bisherige auf die Feststellung der Verletzung eines \nMitbestimmungsrechts des Antragstellers aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW \ngerichtete Antragsformulierung, die sich auf Auswertungen von Telefondaten \nbezieht, die der Beteiligte am 4. und 8. Februar 2000 über einen Beschäftigten \nvorgenommen hat, umschreibt in zweifacher Hinsicht ein unzulässiges Begehren. Sie \nzielt einerseits auf die Feststellung einer vergangenen Rechtsverletzung und betrifft \nanderseits auch im Tatsächlichen einen personalvertretungsrechtlich bereits \nabgeschlossenen Streitfall. \n\n66\n\nIm Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens ist die \nFeststellung erfolgter Rechtsverletzungen grundsätzlich nicht zulässig. Das \npersonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG \nNRW ist ein objektives und dient der Feststellung bestehender \npersonalvertretungsrechtlicher Zuständigkeiten und Kompetenzen. In Bezug auf eine \nkonkrete Maßnahme geht es deshalb regelmäßig nicht darum, ob im Zusammenhang \nmit der Umsetzung dieser Maßnahme Rechte des Personalrats verletzt worden sind, \nsondern um die Feststellung des (Weiter-)Bestehens einer \npersonalvertretungsrechtlichen Zuständigkeit, insbesondere eines Beteiligungsrechts \nin Bezug auf die streitige Maßnahme. Dies setzt voraus, dass von einer \nentsprechenden personalvertretungsrechtlichen Kompetenz noch Gebrauch gemacht \nwerden kann, d.h. im Fall eines Mitbestimmungsrechts ein entsprechendes \nMitbestimmungsverfahren noch durchgeführt oder, etwa wenn es um die \nBeachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats geht, weiter \nfortgeführt werden kann. Andernfalls kommt - unter weiteren besonderen \nVoraussetzungen - allein eine Feststellung zu der hinter dem anlassgebenden Streit \nstehenden abstrakten Fragestellung zur Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten über \ndie Abgrenzung personalvertretungsrechtlicher Zuständigkeiten und Kompetenzen in \nBetracht.\n\n67\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 4. \nDezember 2003 - 1 B 1822/03. PVL -.\n\n68\n\nDavon ausgehend konnte es erstinstanzlich zulässigerweise nicht um die \nFeststellung einer Rechtsverletzung gehen. \n\n69\n\nZudem konnte es auch nur um eine vom konkreten Streitfall der Auswertung der \nDaten des \"Angestellten Q. G.\" losgelöste abstrakte Fragestellung gehen. Denn \ndie Daten betreffend diesen Beschäftigten sind inzwischen vollständig erhoben und \nausgewertet worden und auch die arbeitsrechtlichen Konsequenzen - Abmahnung - \nsind inzwischen umgesetzt. Ein Beteiligungsverfahren kann diesbezüglich nicht mehr \ndurchgeführt werden, insbesondere kann eine Beteiligung des \"Vorstandes\" des \nAntragstellers im Sinne der Regelung des § 7 Abs. 5 DV-\"HICOM-300\" nicht mehr \nerfolgen. \n\n70\n\nDer neu gefasste Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der \nAntragsteller antragsbefugt.\n\n71\n\nAntragsbefugt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist \nderjenige, der eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition inne hat, deren \nInhalt und Umfang und deren gegebenenfalls erfolgte Beeinträchtigung er gerichtlich \nabklären will.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 \n- 6 B 28.91 -, PersR 1995, 83.\n\n73\n\nUm die Klärung einer solchen eigenen Rechtsposition geht es dem Antragsteller \nhier. \n\n74\n\nDie Besonderheiten der Rechtsposition, die der Antragsteller geltend macht, \nbestehen darin, dass er das von ihm beanspruchte Beteiligungsrecht nicht \nunmittelbar auf Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes stützt. Nach \nseinem eigenen Vortrag ist der Sachverhalt der Auswertung der entsprechenden \nDaten auch in diesen Fällen vielmehr von § 7 Abs. 5 DV-\"HICOM-300\" erfasst, \nwohingegen der Beteiligte die in Rede stehenden Sachverhalte nicht unter diese \nVorschrift subsumiert. Inmitten steht also der Streit über die Auslegung und \nRechtswirkungen einzelner Regelungen einer Dienstvereinbarung. Zudem fordert der \nAntragsteller aus den herangezogenen Regelungen der Dienstvereinbarung \"nur\" die \nformale Heranziehung seines \"Vorstandes\" bei der Auswertung. Beides steht der \nAnnahme der Antragsbefugnis des Antragstellers nicht entgegen. \n\n75\n\nDie Antragsbefugnis beim Streit über die Auslegung einer Dienstvereinbarung \nknüpft zwar nicht an § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NRW an, wonach das \npersonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren auch für Streitigkeiten über das \nBestehen oder Nichtbestehen einer Dienstvereinbarung eröffnet ist. Im Rahmen \neines solchen Verfahrens ist nach Art eines Normenkontrollverfahrens nur über \nBestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen zu entscheiden; für \nStreitigkeiten über Auslegung und Durchführung von Dienstvereinbarungen steht \ndieses Verfahren demgegenüber nicht zur Verfügung.\n\n76\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 27. Januar \n1995 - 1 A 3556/02.PVL -, PersR 1995, 327; a.A. - \nfür eine vergleichbare Regelung in Hamburg - ohne \nweitere Begründung: OVG Hamburg, Beschluss vom \n28. Februar 2000 - 8 Bf 334/99.PVL -, PersR 2001, \n300.\n\n77\n\nDie Vorschrift ist eng auszulegen. Das Antragsverfahren nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 \nLPVG NRW dient ebenso wie das Antragsverfahren nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG \nNRW dazu, im Rahmen eines objektiven Verfahrens personalvertretungsrechtliche \nRechtspositionen klären zu lassen und nicht allgemeine Rechtsgutachten über in \neiner Dienststelle geltende normative Regelungen, zu denen auch die Regelungen \neiner Dienstvereinbarung gehören, jenseits eines personalvertretungsrechtlichen \nBezuges zu erhalten. Die Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen einer \nDienstvereinbarung korrespondiert regelmäßig unmittelbar mit der Frage, ob und \ngegebenenfalls in welchem Umfang ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf den \nvermeintlichen Vereinbarungsgegenstand ausgeübt worden ist. Eine entsprechende \nKorrespondenz zu personalvertretungsrechtlichen Kompetenzen weist der Streit über \ndie Auslegung und Durchführung einzelner Regelungen einer Dienstvereinbarung \nindes nicht notwendig auf. Dies gilt namentlich, wenn sogenannte Inhaltsnormen in \nRede stehen, die unmittelbar den Inhalt der Dienstverhältnisse der Beschäftigten \ngestalten. Ob eine Dienstvereinbarung insoweit korrekt angewendet wird, \neinschließlich der Frage, ob dieser Anwendung ein korrektes Verständnis der \nRegelungen der Dienstvereinbarung durch den Dienststellenleiter zugrunde liegt, \nbetrifft regelmäßig nicht ohne weiteres eine personalvertretungsrechtliche \nRechtsposition. Nur für Streitigkeiten, die sich exakt mit der Frage des Bestehens \noder Nichtbestehens einer Dienstvereinbarung befassen, rechtfertigt es sich deshalb, \nunabhängig vom Ausgangspunkt des entstandenen Streits über das Bestehen oder \nNichtbestehen einer Dienstvereinbarung ohne weiteres das \npersonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren zu eröffnen, durch welches dann \nmögliche Einzelstreitigkeiten, für die es auf das Bestehen der Dienstvereinbarung \nankommt, präjudiziert werden. Für alle anderen Streitigkeiten, insbesondere die über \ndie Auslegung einzelner Regelungen der Dienstvereinbarung, bedarf es \ndemgegenüber der Prüfung, welche Rechtsfolgen sich aus der Dienstvereinbarung \nergeben. Nur dann, wenn eine Rechtsposition aus der Dienstvereinbarung, die \ngerade die Rechtsstellung des Personalrats betrifft, streitig geworden ist, ist darüber \nauch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden, und \nzwar im Rahmen des Verfahrens nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW.\n\n78\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 27. Januar \n1995 - 1 A 3556/92.PVL -, a.a.O.; \nCecior/Vallendar/Klein/ Lechtermann, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 70 Rn. 86 f.; \nFischer/Goeres, GKÖD, Personalvertretungsrecht \ndes Bundes und der Länder, K § 73 BPersVG, Rn. \n25 a. \n\n79\n\nEine entsprechende Rechtsposition wird von dem Antragsteller hier aber verfolgt, \nworaus sich seine Antragsbefugnis ableitet. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass § 79 \nAbs. 1 Nr. 3 LPVG NRW praktisch alle Rechtsstreitigkeiten, die die Aufgaben und \nBefugnisse der Personalvertretungen und der genannten Vertreter betrifft, erfassen \nsoll. Die Vorschrift hat Auffangfunktion und ist entsprechend weit auszulegen, um \nmangels Zuständigkeit anderer Gerichte in diesem Bereich einen umfassenden und \neffektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Es muss sich also stets um einen Streit \nhandeln, der im Amt oder in der Tätigkeit der Personalvertretung oder ihrer Vertreter \nwurzelt und der unmittelbar auf eine Abklärung der Aufgaben des Personalrats \nabzielt. \n\n80\n\nVgl. Lorenzen u.a., BPersVG, § 83 Rn. 22a. \n\n81\n\nDies erfasst auch die Fälle, in denen personalvertretungsrechtliche Rechtsfolgen \naus einer Dienstvereinbarung hergeleitet werden, insbesondere wenn der \nPersonalrat, wie hier der Antragsteller, ein ihm bzw. seinem \"Vorstand\" eingeräumtes \nBeteiligungsrecht bezogen auf eine bestimmte in der Dienstvereinbarung geregelten \nSachverhaltsvariante behauptet. Der Antragsteller ist insoweit weder im Rahmen der \nAntragsbefugnis noch im Rahmen der Frage des festzustellenden Rechtes darauf zu \nverweisen, die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften der Dienstvereinbarung, \ndie in der Dienststelle als objektive Normen Geltung beanspruchen, im Rahmen \nseiner Überwachungsaufgaben aus § 64 Nr. 2 LPVG NRW zu verfolgen und sich \ngegebenenfalls auf dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen den \nDienststellenleiter zu beschränken.\n\n82\n\nFischer/Goeres, GKÖD, a.a.O., K § 73 BPersVG \nRn. 25, 25a; Grabendorff u.a., \nBundespersonalvertretungsgesetz, § 83 Rn. 17.\n\n83\n\nEs geht in jenen Fällen gerade um die auf der Grundlage von \npersonalvertretungsrechtlichen Kompetenzen begründete Einbindung der \nPersonalvertretungen in Handlungsabläufe der Dienststelle; es ist kein Grund \nersichtlich, warum der Personalrat, wenn es Streit über den Umfang dieser -\n personalvertretungsrechtlich begründeten - Kompetenzen und Rechte gibt, nicht \nberechtigt sein sollte, den Umfang derselben in einem personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren abklären zu lassen. Dem steht nicht entgegen, dass durch \nDienstvereinbarung, wie § 4 LPVG NRW zu entnehmen ist, keine über die \nRegelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes hinausgehenden \nBeteiligungsrechte begründet werden können. Dies betrifft vielmehr eine Frage der \nRechtmäßigkeit und damit der Wirksamkeit der streitigen Regelungen in einer \nDienstvereinbarung, die - wie hier - eine bestimmte Einbindung der \nPersonalvertretung in den Handlungsablauf in der Dienststelle vorsehen. Für das \nVorliegen der Antragsbefugnis ist dies unerheblich, weil diese lediglich von der vom \nAntragsteller nachvollziehbar als wirksam behaupteten Anbindung der streitigen \nRegelung der Dienstvereinbarung an personalvertretungsrechtliche Kompetenzen \nabhängig ist.\n\n84\n\nEs geht auch um eine eigene Rechtsposition des Antragstellers. Er macht nicht \netwa eine Rechtsposition geltend, die dem Vorsitzenden des Antragstellers und \nseinen Vertretern als eigene eingeräumt worden ist. Denn - wie bereits aus dem \nAntrag ersichtlich - bezeichnet die vereinbarte Heranziehung des Vorsitzenden des \nAntragstellers und seiner Vertreter bei der Auswertung nur die Form der Beteiligung, \nin der der Antragsteller sein eigenes Beteiligungsrecht wahrgenommen wissen \nwill.\n\n85\n\nDie weiteren Voraussetzungen für eine abstrakte Klärung des behaupteten \nBeteiligungsrechts liegen ebenfalls vor. Die Fragestellung hat eine hinreichende \nAnknüpfung an einen konkreten Streitfall. Es erscheint auch hinreichend \nwahrscheinlich, dass dem Beteiligten in Zukunft konkrete Umstände bekannt werden \nkönnen, die einen Missbrauch der dienstlichen Telefonanlage durch einen \nBeschäftigten belegen und der Beteiligte durch seinen Abteilungsleiter zur Abklärung \ndes Umfangs des Fehlverhaltens gezielt die zu dem dienstlichen Anschluss des \nBeschäftigten gespeicherten Telefondaten auswerten möchte.\n\n86\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n87\n\nDer Beteiligte ist auf der Grundlage des § 7 Abs. 5 DV-\"HICOM-300\" auch in den \nim Antrag beschriebenen Situationen, in denen er bereits anderweitig konkrete \nKenntnis über den Missbrauch der Telefonanlage durch einen Beschäftigten erlangt \nhat, gehalten, die gespeicherten Telefondaten wie in § 7 Abs. 5 DV-\"HICOM-300\" \ngeregelt \"unter Beteiligung des Personalrats-Vorstands\" auszuwerten. \n\n88\n\nRegelungen von Dienstvereinbarungen haben unmittelbare normative Wirkung \nauf die Ordnung in der Dienststelle und die Beziehung zwischen Personalvertretung \nund Dienststelle. Sie sind entsprechend auch wie Rechtsnormen auszulegen. Dabei \nist vom Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung) auszugehen. Im Rahmen der \ndurch die Fassung der Regelung gesteckten Grenzen ist ihr Sinn und Zweck \n(teleologische Auslegung) und ihr äußerer und innerer Zusammenhang mit anderen \nVorschriften wie ihre Stellung im Recht ganz allgemein (systematische Auslegung) zu \nerforschen und zu berücksichtigen. Der Entstehungsgeschichte (historische oder \ngenetische Auslegung) kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als \nsie die Richtigkeit einer nach den obigen Grundsätzen ermittelten Auslegung \nbestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht \nausgeräumt werden können. \n\n89\n\nVgl. Beschuss des Fachsenats vom 20. Januar \n2000 - 1 A 128/98.PVL -, PersV 2000, 542. \n\n90\n\nDies zugrunde gelegt ist der im Antrag beschriebene Sachverhalt ein solcher, der \nvom Regelungsbereich des § 7 Abs. 5 DV-\"HICOM-300\" erfasst ist.\n\n91\n\nDie Vorschrift trifft, wie auch die Absätze 3 und 4 des § 7 DV-\"HICOM-300\", \nRegelungen zur Überprüfung abgehender dienstlicher Verbindungen, die mit Hilfe \nder Telekommunikationsanlage gespeichert werden. Sie erfasst die gezielte \nAuswertung von gespeicherten Anschlussdaten bei einem begründeten Verdacht \neiner missbräuchlichen Nutzung der Telefonanlage. \n\n92\n\nVon einem Verdacht ist - nach allgemeinem und in Übereinstimmung mit dem \nstrafrechtlichen Sprachgebrauch - die Rede, wenn konkrete Anhaltspunkte für die \nRichtigkeit eines Vorwurfs - hier: missbräuchliche Nutzung der \nTelekommunikationsanlage - bestehen. Ein begründeter Verdacht wird dabei \nmöglicherweise eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Erweislichkeit des \nFehlverhaltens fordern. Das mag allerdings dahinstehen. Denn hier geht es allein um \ndie Frage, ob es einen Grad an Gewissheit gibt, ab dem nicht mehr von einer \n(bloßen) Verdachtslage i.S.d. § 7 Abs. 5 DV-\"HICOM-300\" gesprochen werden kann, \nund ob dieser bei dem zur Überprüfung gestellten Sachverhalt schon erreicht ist. \n\n93\n\nDer Verdacht eines Fehlverhaltens endet regelmäßig erst, wenn sich der Vorwurf \nerwiesen hat und es keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts mehr bedarf. Das \nheißt, es muss ein Stadium erreicht sein, in dem dem Betroffenen gegenüber das \nFehlverhalten festgestellt wird. Solange der Sachverhalt aber noch nicht endgültig \ngeklärt ist, liegt noch eine - ggf. dringende bzw. begründete - Verdachtslage vor. In \nall diesen Fällen zielt die unter Beteiligung des \"Vorstands\" des Antragstellers \nvorgenommene Auswertung der Telefondaten, wie sie § 7 Abs. 5 DV-\"HICOM-300\" \nvorsieht darauf, den Verdacht entsprechend zu erhärten, d.h. weitergehende \nBeweise zu sammeln. \n\n94\n\nHiervon unterscheidet sich die zur Überprüfung gestellte Sachverhaltsvariante \nnicht. Der Vorwurf, um dessen Klärung es bei jener Sachlage geht, ist nicht allein \nder, in der Vergangenheit private Telefongespräche als dienstliche deklariert zu \nhaben. Vielmehr umfasst der Vorwurf zugleich, dieses Fehlverhalten in einem \nnennenswerten Umfang und mit einem nennenswerten Schaden gezeigt zu haben, \nder ein arbeitsrechtliches und eventuell auch strafrechtliches Einschreiten erfordert. \nIn Bezug auf den Vorwurf der nennenswerten Häufigkeit des Fehlverhaltens und \neines nennenswerten Schadens liegt aber in den zur Entscheidung gestellten Fällen \nin jedem Fall nur eine bloße Verdachtslage vor. \n\n95\n\nAuch Sinn und Zweck der Regelung über die Einbindung des Antragstellers in \ndie gezielte Auswertung von Telefondaten zur Überprüfung darauf, in welchem \nUmfang private Gespräche als dienstliche deklariert worden sind, fordern die \nEinbeziehung einer Verdachtslage, die sich allein auf die Häufigkeit oder den \nUmfang der missbräuchlichen Nutzung der Telefonanlage bezieht. Die in Rede \nstehende Vorschrift dient der Abwehr von Gefahren, die sich bei der Auswertung von \nals dienstlich geführt deklarierten (Privat-)Gesprächen dadurch ergeben können, \nwenn diese isoliert und aus dem Kontext gelöst betrachtet werden. Auch in Fällen \ndes Verdachts eines missbräuchlichen Verhaltens eines Beschäftigten gilt es, den \nGefahren des sog. Kontextverlustes von Daten vorzubeugen, der bei einer \npersönlichen individualisierenden Betrachtungsweise nicht ohne weiteres auftritt. Das \nschutzwürdige Interesse endet dabei nicht schon dann, wenn eine missbräuchliche \nNutzung der Telefonanlage außer Streit steht und die Auswertung lediglich noch \ndarauf zielt, die Häufigkeit des Fehlverhaltens und das Ausmaß des Schadens zu \nermitteln: Die Gefahr, dass ein individualisierender Kontext außer acht gelassen wird, \nbesteht hier in gleichem Maße, ohne dass der Betroffene nur deshalb als nicht \nschutzwürdig erscheinen würde, weil nur noch in Frage steht, wie häufig und mit \nwelcher Schadensfolge er in der Vergangenheit private Gespräche als dienstliche \ndeklariert hat. Denn gerade von den Feststellungen hierzu wird es im Regelfall \nabhängen, ob und ggf. welche arbeits- oder disziplinarrechtlichen Konsequenzen der \nBeteiligte ergreifen wird und ob er ggf. darüber hinaus auch strafrechtliche Schritte \neinleitet. \n\n96\n\n§ 7 Abs. 5 DV-\"HICOM-300\" stellt die geregelte Beteiligung des \"Vorstands\" des \nAntragstellers auch nicht in das Ermessen des Beteiligten. \"Kann\" bezeichnet in \ndiesem Zusammenhang die Einräumung einer Kompetenz. Neben der in Abs. 3 \ngeregelten stichprobenartigen Auswertung der gespeicherten Daten zur \nVerhinderung einer missbräuchlichen Nutzung der dienstlichen \nTelekommunikationseinrichtungen wird dem Beteiligten die gezielte Auswertung der \nDaten (nur) in den Fällen des Abs. 5 eröffnet. Dieses Verständnis der Regelung der \nDV-\"HICOM-300\" erschließt sich ohne weiteres bereits aus dem Satzgefüge und \nihrer Einbindung in die übrigen Regelungen über die dienstliche Nutzung der \nTelekommunikationsanlage in § 7 DV-\"HICOM-300\". Entschließt der Beteiligte sich \ndaher, von der Kompetenz des § 7 Abs. 5 DV-\"HICOM-300\" Gebrauch zu machen, \nbedarf es der Beteiligung des \"Personalratsvorstands\". Macht er von der ihm \neingeräumten Kompetenz keinen Gebrauch, bedarf es keiner weiteren Regelung. \n\n97\n\n§ 7 Abs. 5 DV-\"HICOM-300\" zielt auf eine Einbindung des \"Vorstands\" des \nAntragstellers. Zu Recht versteht der Antragsteller die Bezeichnung Vorstand nur \nuntechnisch und fordert die Heranziehung der in § 29 LPVG NRW genannten \nPersonen (Vorsitzender des Antragstellers und seine zwei Stellvertreter). Denn seit \nder Novelle des LPVG NRW im Jahre 1984 gibt es im \nLandespersonalvertretungsgesetz keine, dem § 32 BPersVG vergleichbare Regelung \nüber den Vorstand des Personalrats mehr. \n\n98\n\nVgl. dazu: Cecior/Vallendar/Klein/Lechtermann, \na.a.O., § 29 Rn. 1. \n\n99\n\nNach § 32 BPersVG bildet der Personalrat aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem \nmuss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Das LPVG \nNRW kennt nur noch den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter (§ 29 LPVG NRW). \nDabei wird dem Gruppenprinzip dadurch Rechnung getragen, dass die beiden \nStellvertreter nicht der Gruppe des Vorsitzenden angehören dürfen und selbst \nunterschiedlichen Gruppen angehören müssen. Sie werden allerdings - anders als \nfrüher die einzelnen Vorstandsmitglieder - nicht in den Gruppen gewählt, sondern \ndurch den Personalrat insgesamt. Hieran knüpft ersichtlich die Regelung des § 7 \nAbs. 5 DV-\"HICOM-300\" an. Die in § 29 LPVG NRW genannten Personen stellen \ndeshalb im untechnischen Sinne den \"Vorstand\" des Antragstellers. Dabei wird \neinerseits berücksichtigt, dass beim Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung der \nTelefonanlage eine zügige, zeitnahe Auswertung der Telefondaten der \nBeweissicherung dient und die Einbindung sämtlicher Mitglieder des Antragstellers \neine entsprechende zeitliche Verzögerung bedeuten kann, anderseits aber \ngewährleistet werden soll, dass an der Auswertung auf Seiten des Antragstellers in \njedem Fall ein Mitglied aller Gruppen beteiligt wird und damit auch einer der Gruppe \ndes überprüften Beschäftigte angehört. \n\n100\n\n§ 7 Abs. 5 DV-\"HICOM-300\" erfasst nicht die Beteiligung in Form einer \nZustimmung, sondern allein in Form eines Unterrichtungs-/Anwesenheitsrechts. Dies \nerschließt sich schon aus dem Wortlaut, wonach die abgehenden dienstlichen \nVerbindungen in jenen Fällen des begründeten Verdachts auf Anordnung des \nAbteilungsleiters \"unter Beteiligung des PR-Vorstands gezielt überprüft werden\" \nkönnen. Weder der gewählte Begriff der Beteiligung, der als Oberbegriff eine \nUnterrichtung nach § 65 Abs. 1 LPVG NRW ebenso einschließt wie eine \nMitbestimmung, noch das gewählte Satzgefüge erhellen, dass in den geregelten \nFällen eines begründeten Verdachts des Missbrauchs die Entscheidung des \nBeteiligten, ob die gespeicherten Daten ausgewertet werden, vom Willen des \nPersonalratsvorstandes abhängen soll. Hierzu hätte es vielmehr einer \nweitergehenden speziellen Regelung bedurft, wie sie etwa § 5 der \nRahmendienstvereinbarung EDV bezüglich der Auswertung von Datenfeldern, die \npersonenbezogene Daten enthalten, regelt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die z.B. \neine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.\n\n101\n\nDie - eine weitergehende Beteiligung in Form eines Zustimmungserfordernisses \ndurch den Antragsteller vorsehende - Regelung des § 5 RDV-EDV findet auf die von \n§ 7 Abs. 5 DV-\"HICOM-300\" erfassten Sachverhalte allerdings keine Anwendung. \nWie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend herausgestellt \nhat, geht die DV-\"HICOM-300\" nach dem Regelungsinhalt der \nRahmendienstvereinbarung-EDV dieser vor. Die DV-\"HICOM-300\" ist in § 10 RDV-\nEDV ausdrücklich als Anlage aufgeführt. In diesen Anlagen - so § 10 Satz 2 RDV-\nEDV - werden diejenigen Tatbestände geregelt, die für die einzelnen EDV-Systeme \nspezifisch sind und die über die in der Rahmendienstverengen getroffenen \nRegelungen hinausgehen, wie hier § 7 Abs. 5 DV-\"HICOM-300\", der dem Beteiligten \neinen weiteren Handlungsspielraum belässt. \n\n102\n\nDie Regelung in § 7 Abs. 5 DV-\"HICOM-300\" ist auch wirksam. \n\n103\n\nAnhaltspunkte, dass die Formerfordernisse für den Abschluss einer \nDienstvereinbarung verletzt werden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n104\n\nDie Dienstvereinbarung einschließlich der streitigen Beteiligungsregel verstößt \nauch nicht gegen materielles Recht. Nach § 70 Abs. 1 LPVG NRW sind \nDienstvereinbarungen zulässig, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Regelungen \nentgegenstehen. Es können damit grundsätzlich in allen Bereichen, in denen der \nPersonalvertretung Mitbestimmungsrechte oder auch andere Beteilungsrechte \neingeräumt sind, Dienstvereinbarungen geschlossen werden. § 4 LPVG NRW \nschließt dabei allerdings Regelungen des Personalvertretungsrechts aus, die von \ndiesem Gesetz abweichen. Die der Personalvertretung durch das LPVG NRW \neingeräumten Beteiligungsrechte können also durch Dienstvereinbarungen nicht \neingeschränkt, aber auch nicht erweitert oder neu geschaffen werden. \n\n105\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 1. März \n2000 - 1 A 4865/98.PVL -.\n\n106\n\nDiesen Anforderung wird die Regelung des § 7 Abs. 5 DV-\"HICOM 300\" gerecht. \n\n107\n\nDie Dienstvereinbarung betrifft Sachverhalte anlässlich der Inbetriebnahme und \nNutzung einer automatisierten Gesprächsdatenerfassungsanlage des Typs \"HICOM-\n300\", die unter verschiedenen Gesichtspunkten der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegen. Der Ausübung und Durchführung dieser \nMitbestimmungsrechte dient die DV-\"HICOM-300\". \n\n108\n\nDie Einführung und Handhabung der Anlage einschließlich der beabsichtigten \nPraxis der gezielten personenbezogenen Auswertung von gespeicherten \nTelefonverbindungen begründete in erster Linie ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 \nAbs. 3 Nrn. 1 und 2 LPVG NRW und - soweit die Anlage Privatgespräche zulässt und \nregistriert - aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW. \n\n109\n\nDie angeführten Mitbestimmungsrechte waren nicht durch Gesetze oder tarifliche \nRegelungen ausgeschlossen. Die Regelungen des Runderlasses des \nFinanzministeriums vom 29. August 1997 - B 2740-0.11 - IV A 4 - MBl. NRW 1997, \n1120 ff. - (Dienstanschlussvorschriften) standen nicht entgegen. Denn jedenfalls \nenthalten diese nicht in jeder Hinsicht eine erschöpfende zwingende und unmittelbar \ngeltende Regelung der Installierung und Inbetriebnahme von \nTelekommunikationsanlagen, insbesondere auch nicht in Bezug auf die Regelungen \nüber die Voraussetzungen für eine zulässige Auswertung der gespeicherten \nDaten.\n\n110\n\nVgl. für die früheren Dienstanschlussvorschriften \nBeschluss des Fachsenats vom 4. November 1991 \n- CL 77/88 -. \n\n111\n\nDer Umstand, dass es bei dem Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung der \nTelefonanlage zugleich auch um den Verdacht eines nach § 263 StGB als Betrug \nstrafrechtlich relevanten Handelns gehen mag, führt zu keiner anderen Beurteilung. \nSoweit der Beteiligte hier eine eigene rechtliche Handlungspflicht, den Sachverhalt in \njedem Fall aufklären zu müssen, in den zur Überprüfung gestellten Fällen behauptet, \nin denen ein Fehlverhalten bereits anderweitig belegt ist und es nur um den Umfang \ndes Fehlverhaltens geht, ist schon fraglich, woraus diese Pflicht als eigene folgen \nsoll. Dies gilt umso mehr, als einem Dienststellenleiter, der bereits anderweitig \nKenntnis und Belege über ein strafrechtlich relevantes Verhalten eines Beschäftigten \nhat, zugleich die Möglichkeit verbleibt, bei der Staatsanwaltschaft entsprechend \nAnzeige zu erstatten. Eine eventuell notwendige weitere Abklärung des \nSachverhaltes könnte dann von dort bewirkt werden, und zwar ohne Beteiligung des \nAntragstellers. Zum anderen ist ein Mitbestimmungsrecht nicht schon dann \nausgeschlossen, wenn eine Maßnahme dem Vollzug einer gesetzlichen Regelung \ndient - hier einer ggf. bestehenden Pflicht, strafrechtlichem Verhalten nachzugehen -, \nwenn - wie hier - Art und Weise des Vorgehens regelungsfähig bleiben.\n\n112\n\nDie Dienstvereinbarung begründet auch keine über die Mitbestimmungs- und \nBeteiligungsrechte der einschlägigen Vorschriften des \nLandespersonalvertretungsgesetzes NRW hinausgehenden Rechte (§ 4 LPVG \nNRW). Insbesondere ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Dienstvereinbarung \nfür die Auswertung der Daten auch im Falle des Verdachtes eines Missbrauchs der \nTelekommunikationsanlage eine Heranziehung des \"Vorstands\" des Antragstellers \nfordert. \n\n113\n\nArt und Umfang der vom Beteiligten beabsichtigten Auswertung der mittels einer \nTelekommunikationsanlage gespeicherten Daten über die vom dienstlichen \nTelefonanschluss geführten Gespräche unterliegt als Anwendung einer Einrichtung, \ndie geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, \nder Mitbestimmung des Antragstellers aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW. \n\n114\n\nUnter Anwendung von Einrichtungen zur Verhaltens- und Leistungskontrolle ist \ndie allgemeine Handhabung der Kontrolleinrichtung, d.h. die Art und Weise ihrer \nVerwendung, zu verstehen. \n\n115\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 17. Februar \n2000 - 1 A 199/98.PVL -; zu § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG \nNRW, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 1 A \n128/98.PVL -; zu § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG im \nZusammenhang mit einer (wesentlichen) Änderung \neiner Anwendung: BVerwG, Beschluss vom 13. \nAugust 1992 - 6 P 20/91 -, PersR 1992, 505 = TTR \n1993, 128 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 80 = \nPersV 1993, 222 = ZfPR 1993, 4. \n\n116\n\nDie Handhabung erfasst dabei nicht nur die Erhebung, sondern gerade auch die \nAuswertung von durch technische Einrichtungen gewonnenen Verhaltens- und \nLeistungsdaten. \n\n117\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 17. Februar \n2000 - 1 A 199/98.PVL -.\n\n118\n\nDer Mitbestimmung unterliegt also die beabsichtigte allgemeine Handhabung \neiner Einrichtung i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW einschließlich der \nbeabsichtigten Praxis einer personenbezogenen Auswertung der durch die \nEinrichtung gespeicherten Leistungs- und Verhaltensdaten. Bei Abschluss der \nDienstvereinbarung stand danach zur Mitbestimmung nur die von dem Beteiligten \nallgemein vorgesehene Auswertung der ausgehenden Dienstgespräche auf ihre \ndienstliche Veranlassung, u.a. zur Klärung eines Verdachts auf missbräuchliche \nNutzung der Telefonanlage. Der Regelung dieses Sachverhalts dienten die \nRegelungen des § 7 Abs. 3 und 5 DV-\"HICOM-300\". Sie halten sich auch im Rahmen \ndieser Mitbestimmungskompetenz. \n\n119\n\nMit der Dienstvereinbarung hat der Antragsteller sein Mitbestimmungsrecht im \nHinblick auf die beabsichtigte Auswertung von Telefondaten in Fällen eines \nbegründeten Verdachts der missbräuchlichen Nutzung der Telefonanlage zu privaten \nTelefongesprächen verbraucht. \n\n120\n\nDie durch die Dienstvereinbarung getroffene Regelung erweitert weder die dem \nAntragsteller nach dem Landespersonalvertretungsrecht eingeräumte Zuständigkeit \nnoch schränkt sie die Entscheidungsbefugnisse des Beteiligten unzulässig ein. § 7 \nAbs. 5 DV-\"HICOM-300\" belässt es - wie ausgeführt - dabei, eine besondere Form \nder Unterrichtung des Personalrats - nämlich durch eine Beteiligung der in § 29 \nLPVG NRW genannten Personen - festzulegen. Über diese besondere Form der \nUnterrichtung nach § 65 LPVG NRW zur Durchführung seiner \nÜberwachungsaufgaben aus § 62 LPVG NRW hinaus werden dem Antragsteller \nkeine weitergehenden Rechte an der nach der Dienstvereinbarung grundsätzlich \nzugelassenen Auswertung von Telefondaten bei begründetem Verdacht eines \nMissbrauchs der Anlage zugesprochen. Insbesondere wird nicht jede Auswertung im \nEinzelfall von einer Zustimmung des Antragstellers abhängig gemacht. Ein solcher \nVorbehalt wäre sicher schon deshalb rechtlich problematisch, weil gerade nicht bei \njeder einzelnen Auswertung quasi wieder neu eine Anwendung einer Einrichtung \ni.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 2 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW vorliegt, die die \nBeteiligten vorab durch § 7 Abs. 5 DV-\"HICOM 300\" hätten entsprechend regeln \nkönnen. Mitbestimmungsgegenstand des § 72 Abs. 3 Nr. 2 - 2. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW ist - wie ausgeführt - allein die \nbeabsichtigte allgemeine Handhabung, nicht die Handhabung in jedem Einzelfall. \n\n121\n\nDie vereinbarte bloße formale Heranziehung des \"Vorstands\" des Antragstellers \nhält sich demgegenüber ohne weiteres im Rahmen des Schutzzwecks des \nMitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG \nNRW. Das Mitbestimmungsrecht dient dem Persönlichkeitsschutz des Beschäftigten, \ninsbesondere auch vor den Gefahren, die etwa bei der Auswertung von automatisiert \ngespeicherten Verhaltens- und Leistungsdaten aufgrund der notwendigen \nDatenselektion durch den Kontextverlust entstehen können. Dem vorzubeugen dient \ndie vereinbarte Einbindung des Antragstellers bei der Auswertung in Form eines \nInformations- und Anwesenheitsrechts. Sie bewegt sich damit innerhalb der dem \nAntragsteller auf der Grundlage der §§ 72 Abs. 3 Nr. 2 - 2. \nMitbestimmungstatbestand -, 65, 62 LPVG NRW nach dem \nLandespersonalvertretungsgesetz zustehenden Mitbestimmungs- und \nBeteiligungsrechte. \n\n122\n\nDie Heranziehung des \"Vorstands\" des Antragstellers bei der Auswertung der \nTelefondaten in Fällen des Verdachts des Missbrauchs der Telefondaten schränkt \nauch nicht die Entscheidungsbefugnis oder eventuelle Handlungspflichten des \nBeteiligten im Hinblick auf die weitere Klärung des Sachverhalts ein. Das ihm nach \ndem Landespersonalvertretungsgesetz und den Vorgaben des § 104 Satz 3 \nBPersVG zu belassende Direktionsrecht durch die streitige formale Heranziehung \ndes \"Vorstands\" des Antragstellers wird bei der Auswertung der gespeicherten \nTelefonverbindungen nicht einmal im Ansatz berührt.\n\n123\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n124\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n125","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289283","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-17/1-a-1088-01-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"RDV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"RDV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289283","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289283","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-17/1-a-1088-01-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289283","retrieved":"2026-07-09 03:08:14.721262+00:00"}}