{"status":"available","doknr":"OLD289341","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1216.20A3536.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-16","aktenzeichen":"20 A 3536/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten der Klägerin \nabgelehnt.\n\nDer Streitwert im Zulassungsverfahren wird auf einen Betrag bis zu 9.000,- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Antragsbegründung verfehlt in ihrer eher auf eine Berufungsbegründung \ngerichteten - von einem bestimmten Vorverständnis der Jagd und einer für allein \nzulässig gehaltenen Ausformung des Jagdrechts geprägten - Art insgesamt das im \nZulassungsverfahren unerlässliche Mindestmaß einer konkreten \nAuseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und begegnet so schon \nnachhaltigen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags, ergibt aber jedenfalls \nauch bei großzügiger Handhabung der Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO keinen der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO. \n\n4\n\nWas unter Ziffer 1 der Begründungsschrift zur offensichtlichen Unrichtigkeit \nausgeführt ist, zielt offensichtlich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt \nvoraus, dass dem Berufungsgericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür \nvermittelt wird, dass das Rechtsschutzbegehren erstinstanzlich im Ergebnis unrichtig \nbeschieden worden ist; Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner \nBegründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung oder einzelner darin zu \nGrunde gelegter Tatsachen, die nicht auf das Ergebnis durchschlagen, genügen \nhingegen nicht.\n\n5\n\nHieran gemessen trägt das Vorbringen der Klägerin die Berufungszulassung \nnicht.\n\n6\n\nDie Klägerin macht u.a. zunächst geltend, das in ihrem Eigentum stehende und \ndas von ihr gepachtete Gelände sei mit Holzpfählen umgeben, an deren Innenseite \nzwei Reihen Stromband und an deren Außenseite ein 1,5 Meter hohes Wildgatter \nangebracht sei; die Abtrennung zwischen Eigentums- und Pachtfläche erfolge durch \neinen sog. Schafsdraht, eine Hecke, Eichenpfähle, eine Reihe Förderbandgummi \nund zwei Reihen Bayco-Draht. Dies habe das angegriffene Urteil nicht berücksichtigt. \n\n7\n\nHinsichtlich welchen Streitgegenstandes dieser Vortrag von Relevanz sein soll, \nwird nicht herausgestellt.\n\n8\n\nBezogen auf den gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Feststellungsantrag \ngeht er von vornherein ins Leere. Die insoweit in den Blick zu nehmende normative \nGrundlage für ein Ruhen der Jagd von Gesetzes wegen (§ 6 Satz 1 BJagdG i.V.m. \n§ 4 Abs. 1 LJG-NRW) hat keinen Bezug zu der nunmehr angesprochenen Art der \nUmzäunung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Jagd ruhe nicht von \nGesetzes wegen, insbesondere unterfalle das Grundstück der Klägerin nicht der \nRegelung des § 4 Abs. 1 lit. b) LJG-NRW, wird durch die Antragsbegründung auch \nsonst nicht erschüttert. Das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück umfasst \neine Grundfläche von 26.094 qm und kann damit augenscheinlich nicht insgesamt \nals unmittelbar an eine Behausung anstoßender Hofraum oder Hausgarten im Sinne \nder genannten Vorschrift betrachtet werden; dass dies der Fall wäre, wird auch mit \ndem Antragsvorbringen nicht behauptet. Die auf Seite 4 der Antragsbegründung \nangeführte Rechtsmeinung, eine Umfriedung müsse keine besondere Gestaltung \naufweisen, vielmehr genüge der markierte Wille des Eigentümers oder des sonstigen \nNutzungsberechtigten, ein Betreten ihm zustehender Grundflächen nicht zu \ngestatten, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil der Tatbestand des § 4 \nAbs. 1 lit. b) LJG-NRW gerade nicht auf den Willen, sondern auf die objektiven \nGegebenheiten abstellt.\n \nAuch bezogen auf den gegen den Beklagten zu 2. verfolgten Anspruch auf \nBefriedeterklärung i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 LJG NRW führt das auf die Einfriedigung \nabhebende Vorbringen nicht zur Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, \ndie tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befriedeterklärung lägen nicht vor, \nbestehen nicht: Auch nach den nunmehrigen Angaben zur Art der Umzäunung ist \neine dauernde Abgeschlossenheit i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 LJG NRW nicht gegeben. \nWas das Gesetz mit dem Begriff erfassen will, vermittelt § 1 DVO-LJG-NRW. \nWilddicht ist ein Zaun dann, wenn er gegen Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild eine \nMindesthöhe von 1,8 m und gegen Rehwild eine Mindesthöhe von 1,5 m aufweist; \ngegen Schwarzwild und Wildkaninchen ist hierfür eine Mindesthöhe von 1,2 m \nerforderlich, wobei die Umzäunung zugleich 0,3 m tief in die Erde eingelassen sein \nmuss. Auch nach dem Antragsvorbringen entspricht die Umzäunung diesen \nMindestanforderungen des Gesetzes nicht; dass die Anforderungen das zulässige \nMaß überschreiten, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Darauf, dass der Behörde \nselbst im Falle einer - hier nicht gegebenen - Wilddichtheit der Umzäunung bei der \nEntscheidung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LJG-NRW Ermessen eingeräumt ist (\"können\") \nund ob die hierzu von der Behörde im Rahmen der Ablehnung des Antrags der \nKlägerin angestellten Erwägungen ermessensfehlerhaft sind (vgl. § 114 Satz 1 \nVwGO), wozu sich das Antragsvorbringen verschweigt, kommt es deshalb nicht an. \n\n9\n\nWelche Bedeutung den unter Ziffer 1 Buchstaben b. und c. angeführten \nUmständen durchgeführter Treib- und Gesellschaftsjagden bzw. dem Vorfall vom 19. \nOktober 2002 angesichts der tragenden Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen \nUrteils zukommen soll, bleibt völlig im Dunkeln. Mit dem Hinweis auf eine \n\"Erwerbsnotwendigkeit\" der Landnutzung mag die Klägerin die eigentumsrechtliche \nRelevanz des Jagdrechts ansprechen; das Antragsvorbringen zeigt einen Verstoß \ngegen Art. 14 GG -\n\n10\n\nvgl. insofern: BVerwG, Beschluss vom 23. \nDezember 1993 - 3 B 30.93 -, Jagdrechtliche \nEntscheidungen I Nr. 83; OVG Schleswig, Urteil vom \n8. April 1993 - 3 L 183/92 -, NuR 1995, 479 -\n\n11\n\nindes nicht auf, sondern beschränkt sich auf eine schlagwortartige Behauptung \n(\"unzulässige\" Treibjagden), was den aufgezeigten Darlegungsanforderungen des \nGesetzes ersichtlich nicht genügt. \n\n12\n\nDer unter Ziffer 2 auf Seite 3 wohl angesprochene Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht \ndargelegt. Eine dahingehende Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die \nEntscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung nicht \ngeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die \nEntscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse \nder einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten \nerscheint. Die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung erfordert dabei \ndie Herausarbeitung und Formulierung einer bestimmten, obergerichtlich oder \nhöchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärten und für die Berufungsentscheidung \nerheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art. Bereits an diesem \nGrunderfordernis fehlt es. Aus der bloßen Aneinanderreihung plakativer \nBehauptungen (Zwangsmitgliedschaft kann nicht mehr aufrechterhalten werden; \nmissachtet Eigentums- und Nutzungsrechte; führt zu enteignungsgleichen Eingriffen; \nhat im heutigen Rechtsleben nichts mehr zu suchen; augenfällig nicht zeitgemäß und \nverfassungswidrig; muten unvertretbar an; der Kaiserzeit entliehen; weder \nrechtslogisch noch zeitgemäß; hat mit dem Gleichheitsgrundsatz nichts gemein; \ngravierend unrichtig; wäre verfehlt; entbehrt jeder Stichhaltigkeit) schält sich nicht \neinmal ansatzweise eine konkrete Fragestellung heraus, die für das \nVerwaltungsgericht entscheidungserheblich war und in einer Weise beantwortet \nworden ist, die der berufungsgerichtlichen Überprüfung bedürfte. Der Vortrag läuft \nauf rechtspolitische Postulate hinaus und stellt das gesamte kodifizierte Jagdrecht in \nFrage, auf das die Klägerin andererseits aber ihre Begehren auf Feststellung des \nRuhens der Jagd und auf Befriedeterklärung stützt.\n\n13\n\nSoweit die Klägerin in diesem Zusammenhang von Schwierigkeiten spricht und \ndamit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO meinen sollte, mangelt es \naus den vorgenannten Gründen an jeder Nachvollziehbarkeit im Hinblick auf die im \nRahmen des Klagebegehrens anzustellenden und vom Verwaltungsgericht \nangestellten Erwägungen.\n\n14\n\nDie Ausführungen unter der auf Seite 4 nochmals eingesetzten Ziffer 2 sind im \nAufgreifen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte \nvom 29. April 1999 (Chassagnou u.a. ./. Frankreich) - NJW 1999, 2695 - im Hinblick \nauf Zulassungsgründe ohne jede verwertbare Substanz. Dass die Aussage des \nVerwaltungsgerichts zu fehlenden unmittelbaren Rechtsfolgen des Urteils für \ndeutsche Gerichte zutrifft, ist ebenso wenig zweifelhaft wie die Tatsache, dass das \nVerwaltungsgericht die Notwendigkeit gesehen hat, in der Auslegung und \nAnwendung deutschen Rechts dieses Urteil in den Blick zu nehmen. Letzteres hat \nVerwaltungsgericht mit Hinweis auf einschlägige Literatur auch getan. Auf die Frage, \nob die damit zum Tragen gebrachten Unterschiede zwischen deutschem und \nfranzösischem Recht richtig gesehen worden und die daraus gezogenen \nFolgerungen gerechtfertigt sind, geht die Klägerin nicht einmal ansatzweise ein. \n\n15\n\nSoweit eine grundsätzliche Klarstellungsbedürftigkeit zu den Anforderungen an \neine Umfriedung angesprochen wird, ist eine tragfähige rechtliche Grundlage für die \nhier wohl angenommene grundsätzliche Bedeutung nicht aufgezeigt. Die \nVerknüpfung der Argumentation zum Erfordernis der Wild-Undurchlässigkeit einer \nUmzäunung mit dem Hinweis darauf, dem Jagdrecht seien auch Vögel unterworfen, \ndie durch Umzäunungen aber nicht abgewehrt werden könnten, geht nicht \nhinreichend darauf ein, dass das Landesjagdgesetz diesem Umstand Rechnung trägt \n(§ 4 Abs. 2 Satz 1 LJG-NRW); die Rechtsmeinung, die \"anderweitige Auffassung im \nLandes- oder Bundesrecht\" könne nicht vertreten werden, ist wiederum lediglich \nphrasenhaft und zeigt einen brauchbaren Ansatz für eine Klärungsbedürftigkeit nicht \nansatzweise auf. \n\n16\n\nEin Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO), ist mit den Ausführungen unter Ziffer 3 nicht hinreichend geltend \ngemacht. Das Antragsvorbringen stellt darauf ab, das Verwaltungsgericht habe - \nwohl im Hinblick auf die Umzäunung - \"die streitbefangenen Sachen in Augenschein \nnehmen müssen, um eine tragfähige Urteilsgrundlage zu schaffen\", und macht damit \ngeltend, der Sachverhalt sei im Hinblick auf eine gegebene Gartennutzung nicht \nhinreichend aufgeklärt. Zudem habe das Verwaltungsgericht Beweisanträge nicht \nberücksichtigt. \n\n17\n\nDamit ist ein Verfahrensmangel nicht dargetan: Die Klägerin hat erstinstanzlich \n\"zum Beweis dafür, dass auf den hier betroffenen Flächen die Jagd-ausübung nicht \nnotwendig ist, sondern für die Klägerin unzumutbare ... Folgen auslöst\", \"die \nDurchführung einer Ortsbesichtigung beantragt\", ansonsten aber keinen weiteren \nBeweisantrag gestellt. Dafür, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der \nnicht durchgeführten Ortsbesichtigung beruhen könnte, ist substanziell nichts \nvorgetragen und auch in der Sache nichts ersichtlich. \n\n18\n\nDie Klägerin verkennt zudem die Bedeutung der in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nnormierten Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen. \nDiese greift nur soweit Platz, wie eine Aufklärung des Sachverhalts für die \nEntscheidung des Gerichts erforderlich ist, d.h. wenn und soweit es nach der \nRechtsauffassung des Gerichts auf die in Frage stehenden Tatsachen ankommt. \nNeben der Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung steht zudem auch im \nVerwaltungsprozess die Prozessförderungspflicht der Beteiligten, also die \nObliegenheit, den Prozessstoff umfassend vorzutragen, mithin bei der \nSachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Das Verwaltungsgericht ist demgemäß \nprozessual nicht gehalten, von sich aus allen denkbaren Möglichkeiten \nnachzugehen, zumal solchen, für die sich aus den Akten keine Anhaltspunkte \nergeben. \n\n19\n\nDas Gericht hat hier den Sachverhalt seiner Entscheidung so zu Grunde gelegt, \nwie er sich nach Aktenlage, insbesondere nach die Wiedergabe des Ergebnisses \neiner im Verwaltungsverfahren durchgeführten Ortsbesichtigung darstellte; die \nKlägerin hatte nichts vorgetragen, was darauf hätte schließen lassen können, die \nfestgestellten Umstände entsprächen nicht (mehr) den Tatsachen. \n\n20\n\nDie übrigen Ausführungen, etwa die zur Verzichtbarkeit von Jagden, und \ninsbesondere die pauschale Bezugnahme auf anderweitigen Vortrag, sind zur \nDarlegung von Zulassungsgründen von vornherein ungeeignet.\n\n21\n\nAuch das Vorbringen zur Verwendung der ersten Person singular in dem \nangefochtenen Gebührenbescheid des Beklagten zu 3. lässt einen tragfähigen \nrechtlichen Ansatz für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder andere Zulassungsgründe nicht erkennen; die \nAntragsbegründung erschöpft sich auch hier in der Aufzählung von Phrasen (schlicht \nschleierhaft; außer Kraft setzen internationalen Rechts; so geht es nicht). Die in der \nAntragsschrift anklingende Rüge, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nsei im Urteil \"vernachlässigt\" worden, ist in der Begründungsschrift nicht weiter \naufgegriffen worden und führt so auf keinen Zulassungsgrund. Auf die \nRechtmäßigkeit der Gebührenforderungen geht das Antragsvorbringen nicht ein; \nGründe für eine Zulassung der Berufung bestehen auch insoweit nicht. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GKG.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-16/20-a-3536-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-16/20-a-3536-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289341","retrieved":"2026-07-09 03:08:19.820435+00:00"}}