{"status":"available","doknr":"OLD289322","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1216.15B2455.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-16","aktenzeichen":"15 B 2455/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen \nRechtsschutzes aufzugeben, folgende Äußerungen \nzu unterlassen: \n\n4\n\n\"Die H. Bezirksvorsteherin ruft die Bürger \nauf, das Bürgerbegehren nicht zu unterstützen.\" \n(Äußerung Nr. 1)\n\n5\n\n\"Wer hier unterschreibt, zementiert einen \nunhaltbaren Zustand. Das ist keine Initiative für, \nsondern gegen C. H. .\" (Äußerung Nr. 2)\n\n6\n\n\"Abgesehen von der optischen Scheußlichkeit ist \ndie Zahl an Stellplätzen nur unter Inkaufnahme einer \ngroßen Verkehrsgefährdung machbar.\" (Äußerung \nNr. 3)\n\n7\n\n\"Wenn das Bürgerbegehren kommt, herrscht \nStillstand in H. . Dann ist der Platz im Eimer.\" \n(Äußerung Nr. 4)\n\n8\n\n\"Ich werde dann die Namen derer nennen, die für \nden Stillstand verantwortlich sind.\" (Äußerung Nr. \n5),\n\n9\n\nzu Recht abgelehnt. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller \nhaben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). \nDer in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgende Anordnungsanspruch, um dessen \nSicherung es im vorliegenden Verfahren geht, ist ein öffentlich-rechtlicher \nUnterlassungsanspruch, der auf Unterlassen der im Antrag genannten Äußerungen \ngerichtet ist. Der Anspruch setzt voraus, dass durch eine drohende Wiederholung der \nbeanstandeten, der Antragsgegnerin zuzurechnenden Äußerungen der \nBezirksvorsteherin C. -C. H. als hoheitliche Eingriffe in ein subjektives Recht \nder Antragsteller ein rechtswidriger Zustand geschaffen würde. Diese \nVoraussetzungen liegen nicht vor, weil die beanstandeten Äußerungen rechtmäßig \nsind und daher kein rechtswidriger Zustand einzutreten droht. \n\n10\n\nDie beanstandeten Äußerungen stellen jeweils eine hoheitliche Handlung dar. \nDie Bezirksvorsteherin der Bezirksvertretung C. -C. H. hat sich in ihrer \nFunktion als städtisches Organ (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW -) und somit hoheitlich geäußert. \n\n11\n\nVgl. dazu, dass es für die Einstufung einer \nÄußerung als hoheitlich darauf ankommt, ob sie von \neinem Hoheitsträger in amtlicher Eigenschaft \ngemacht wird, BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 - 3 \nC 65.85 -, NJW 1989, 412 (413); Urteil vom 17. \nJanuar 1980 - 7 C 42.78 -, BVerwGE 59, 319 \n(325).\n\n12\n\nDas gilt einerseits für die Äußerungen, die in den von den Antragstellern \neingereichten Presseartikeln über eine Pressemitteilung bzw. ein Interview der \nBezirksvorsteherin enthalten sind. Dort äußerte sie sich nicht etwa als Parteimitglied, \nsondern als Bezirksvorsteherin. Soweit sich die Antragsteller auch auf ein Flugblatt \nstützen (offener Brief an die Bürgerinnen und Bürger von C. H. ), sind die dort \nenthaltenen Äußerungen von der Bezirksvorssteherin allerdings erkennbar nicht in \nihrer amtlichen Eigenschaft getätigt worden. Sie ist als eine der Unterzeichner \nlediglich mit ihrem Namen ohne Amtsbezeichnung aufgeführt, und im Kopf des \nFlugblatts wird für ein Informationsgespräch mit Vertretern der Parteien zum Thema \nder Umgestaltung des N. platz geworben. Jedoch kommt es darauf für den \ngeltend gemachten Anspruch nicht an, da die insoweit beanstandete Äußerung \n(nämlich das Bürgerbegehren nicht zu unterstützen) auch in den genannten \nZeitungsartikeln sowie in einer Presseerklärung der Stadt C. vom 16. Oktober 2003 \nenthalten ist. \n\n13\n\nDiese hoheitlichen Äußerungen sind auch grundsätzlich geeignet, in ein Recht \nder Antragsteller einzugreifen, nämlich das Recht der Antragsteller auf gesetzliche \nDurchführung eines Bürgerbegehrens (§ 26 Abs. 1 und 9 Satz 1 GO NRW). Die \nGemeindeordnung gewährt in diesen Vorschriften den Bürgern eines Stadtbezirks \ndas Recht zu beantragen, anstelle der Bezirksvertretung über eine Angelegenheit, \nfür welche die Bezirksvertretung zuständig ist, zu entscheiden. In dieses Recht kann \nsowohl unmittelbar durch Anordnung und Zwang gegenüber den Teilnehmern an \neinem Bürgerbegehren eingegriffen werden als auch, was hier allein in Betracht \nkommt, mittelbar durch nicht imperative Einwirkungen auf die Bürger, ihr Recht, das \nBürgerbegehren zu unterzeichnen und damit einen Bürgerentscheid zu beantragen, \nin bestimmter Weise auszuüben.\n\n14\n\nInhaber des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs zur Wahrung des \nRechts auf gesetzliche Durchführung eines Bürgerbegehrens wären, wenn er \nbestünde, wie bei allen Rechten hinsichtlich eines Bürgerbegehrens die Antragsteller \nals Vertreter des Bürgerbegehrens. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2001 \n- 15 A 2445/97 -, NWVBl. 2002, 110 (111); Urteil vom \n9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -, DVBl. 1998, 785. \n\n16\n\nJedoch besteht der Unterlassungsanspruch nicht, weil die inkriminierten \nÄußerungen keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf gesetzliche \nDurchführung eines Bürgerbegehrens darstellen. Die Bezirksvorsteherin des \nStadtbezirks C. -C. H. war zu den beanstandeten Äußerungen berechtigt. \n\n17\n\nDie Bezirksvorsteherin unterliegt bei ihren Äußerungen entgegen der Auffassung \nder Antragsteller keinem Neutralitätsgebot wie bei Wahlen. Allerdings gebieten bei \nder Wahl als Grundakt demokratischer Legitimation die Wahlrechtsgrundsätze der \nWahlfreiheit und Wahlgleichheit in der besonderen Form der Chancengleichheit, \ndass staatliche Stellen nicht in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend \nauf die Bildung des Wählerwillens einwirken, sie insofern also einem \nNeutralitätsgebot unterliegen. \n\n18\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF \n1/00 -, NJW 2001, 1048 (1050 f.); Urteil vom 2. März \n1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 (138 ff.); \nBVerwG, Urteil vom 8. April 2003 - 8 C 14.02 -, DVBl. \n2003, 943 (946); Beschluss vom 19. April 2001 - 8 B \n33.01 -, NVwZ 2001, 928 (929); OVG NRW, Urteil \nvom 18. März 1997 - 15 A 6240/96 -, NWVBl. 1997, \n395. \n\n19\n\nHier geht es jedoch nicht um diesen Grundakt demokratischer Legitimation, \nsondern um die Entscheidung einer konkreten Sachfrage im Wege direkter \nDemokratie, und zwar in der besonderen Form eines kassatorischen \nBürgerbegehrens, das begrifflich voraussetzt, dass die - vollständige oder teilweise - \nBeseitigung eines Rats- bzw. Bezirksvertretungsbeschlusses durch Aufhebung oder \nÄnderung erstrebt wird.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 \nA 203/02 -, NWVBl. 2003, 312 (313). \n\n21\n\nDaraus ergibt sich, dass die Organe der Gemeinde - wie auch sonst bei der \ngemeindlichen Willensbildung im Verfahren des Rats- bzw. \nBezirksvertretungsbeschlusses - nicht zur Neutralität verpflichtet sind, sondern sogar \nim Gegenteil gehalten sein können, öffentlich zu dem Sachbegehren wertend \nStellung zu nehmen. Im repräsentativ-demokratischen Verfahren der gemeindlichen \nWillensbildung sind Organe oder Organteile der Antragsgegnerin in vielfältiger Form \nbeteiligt, u.a. dadurch, dass der Bürgermeister die Beschlüsse des Rates und der \nBezirksvertretung vorbereitet, insbesondere auch durch Beschlussempfehlungen (§ \n62 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Die Mitglieder des Rates und der Bezirksvertretungen, \naber auch der Bürgermeister (vgl. §§ 36 Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz, 69 Abs. 1 Satz 2 \nGO NRW) können sich durch Debattenbeiträge an der Beratung beteiligen. Bei \neinem kassatorischen Bürgerbegehren - wie hier - hat sogar schon eine \nWillensbildung der Gemeinde im repräsentativ-demokratischen Wege stattgefunden. \nHier repräsentiert die Bezirksvorsteherin als Vorsitzender der Bezirksvertretung (§ 36 \nAbs. 2 Satz 2 GO NRW) die Bezirksvertretung, die den angegriffenen Beschluss \ngefasst hat. Sie hat alles Erforderliche zu veranlassen, um die Durchführung des \nBeschlusses der Bezirksvertretung durch den Bürgermeister (§ 62 Abs. 2 GO NRW) \nzu ermöglichen. Darüber hinaus sieht auch das Recht des Bürgerbegehrens selbst \nvor, dass Gemeindeorgane inhaltlich zu dem Bürgerbegehren Stellung nehmen \nkönnen: Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW ist ein Bürgerentscheid nur \ndurchzuführen, wenn der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht entspricht. \nSpätestens in diesem Stadium sieht also das Gesetz die regelmäßige inhaltliche \nBefassung von Gemeindeorganen mit dem sachlichen Ziel des Bürgerbegehrens in \nöffentlicher Sitzung (§ 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW) vor und damit auch einen \nBeschlussvorschlag des Bürgermeisters in Vorbereitung des Beschlusses.\n\n22\n\nWird statt des gewöhnlichen Verfahrens der gemeindlichen Willensbildung der \nWeg des Bürgerentscheids gewählt, der einen Rats- oder \nBezirksvertretungsbeschluss ersetzen soll, so folgt daraus nicht die Verpflichtung der \nGemeindeorgane, sich nunmehr aus der gemeindlichen Willensbildung \nherauszuhalten und Neutralität zu üben. Dementsprechend haben die an einem \nBürgerbegehren und Bürgerentscheid teilnehmenden Bürger ebenso wenig einen \nAnspruch auf Neutralität der Gemeindeorgane wie es die Rats- bzw. \nBezirksvertretungsmitglieder im repräsentativ-demokratischen Verfahren haben.\n\n23\n\nEbenso ein Neutralitätsverbot verneinend für \nVolksbegehren und Volksentscheid: BayVerfGH, \nEntscheidung vom 19. Januar 1994 - Vf. 89, 92 - III - \n92 -, NVwZ-RR 1994, 529 (530 f.); Oebbecke, Die \nrechtlichen Grenzen amtlicher Einflussnahme auf \nBürgerbegehren und Bürgerentscheid, BayVBl. \n1998, 641 (644 f.); kritisch Morlok/Voss, Grenzen der \nstaatlichen Informationstätigkeit bei \nVolksentscheiden, BayVBl. 1995, 513 (516 ff.); a.A. \nwohl BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2000 - 4 \nZE 99.3678 -, NVwZ-RR 2000, 454; Hofmann, \nBürgerbegehren und Bürgerentscheid in der \nkommunalen Praxis, VR 1997, 156 (162). \n\n24\n\nSchranken für die hier in Rede stehenden Äußerungen ergeben sich auch nicht \naus den Grundsätzen über mittelbare Grundrechtseingriffe durch nicht imperatives \nstaatliches Handeln. \n\n25\n\nVgl. zu diesen im Einzelnen umstrittenen \nSchranken: BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 \nBvR 558/91 u.a. -, NJW 2002, 2621 (2622 ff.); \nBVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 21.90 -, \nNJW 1992, 2496 (2498 f.); Murswiek, Staatliche \nWarnungen, Wertungen, Kritik als \nGrundrechtseingriffe, DVBl. 1997, 1021 ff.; Brohm, \nRechtsstaatliche Vorgaben für informelles \nVerwaltungshandeln, DVBl. 1994, 133 (134 ff.); Di \nFabio, Grundrechte im präzeptoralen Staat am \nBeispiel hoheitlicher Informationstätigkeit, JZ 1993, \n689 ff., Heintzen, Staatliche Warnungen als \nGrundrechtsproblem, VerwArch. 1990 (Bd. 81), \n532 ff.\n\n26\n\nDenn hier geht es nicht um den Schutz eines grundrechtlichen Freiheitsraums \nvor staatlichen Eingriffen, sondern um den Schutz der einfach gesetzlichen \nGewährleistung der unmittelbaren Beteiligung der Bürger an der gemeindlichen \nWillensbildung. \n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 2 BvR \n389/94, BVerfGE 96, 231 (239 ff.) zur fehlenden \ngrundrechtlichen Betroffenheit der Gesamtheit der \nUnterzeichner eines Volksbegehrens bei einem \nVerstoß gegen ein vermeintliches Recht auf \nChancengleichheit bei der Durchführung eines \nVolksentscheids. \n\n28\n\nDie Grenzen des Äußerungsrechts der Antragsgegnerin durch die \nBezirksvorsteherin des Bezirks C. -C. H. zu dem Bürgerbegehren der \nAntragsteller ergeben sich vielmehr aus den Kompetenznormen für die sich \näußernden Gemeindeorgane, den fachgesetzlichen Normen des betroffenen \nRechtskreises, hier des Rechtes des Bürgerbegehrens, und den allgemein das \nhoheitliche Handeln bestimmenden Rechtsnormen, insbesondere dem \nRechtsstaatsprinzip, hier in Form des Sachlichkeitsgebots: Das Bürgerbegehren \ngewährleistet eine Mitwirkung der Bürger an der gemeindlichen Willensbildung neben \nder ansonsten vorgesehenen gemeindlichen Willensbildung durch Rats- bzw. \nBezirksvertretungsbeschluss. Wenn Gemeindeorgane sich zu einem Bürgerbegehren \nin amtlicher Eigenschaft äußern, ist erstens - wie für jedes amtliche Handeln - \nerforderlich, dass sich das jeweilige Gemeindeorgan im Rahmen seiner \nkommunalverfassungsrechtlichen Kompetenzen bewegt, zweitens dass die dem \nBürgerbegehren als Ausdruck unmittelbarer Demokratie zukommende \nTeilnahmefreiheit gewahrt bleibt, und drittens dass die allgemein hoheitliches \nHandeln bestimmenden Gebote der Wahrhaftigkeit und Sachlichkeit als Ausfluss des \nRechtsstaatsprinzip beachtet werden.\n\n29\n\nGemessen an diesen Maßstäben verletzen die beanstandeten Äußerungen der \nBezirksvorsteherin C. -C. H. das Recht der Antragsteller auf gesetzliche \nDurchführung eines Bürgerbegehrens nicht. Die Kompetenz der Bezirksvorsteherin \nzur Abgabe der beanstandeten Äußerungen ergibt sich aus den §§ 36 und 37 GO \nNRW. Nach diesen Vorschriften werden Bezirksvertretungen mit näher bestimmten \nKompetenzen eingerichtet, deren Vorsitzender der Bezirksvorsteher ist. Zu den \nAufgaben eines Vorsitzenden der Bezirksvertretung gehört es jedenfalls, Beschlüsse \nder Bezirksvertretung, hier den Beschluss vom 17. September 2003 über die \nUmgestaltung des N. platz , in der Öffentlichkeit zu vertreten und zu verteidigen, \nhier gegenüber dem Bürgerbegehren der Antragsteller, die eine Änderung des \ngenannten Beschlusses erreichen wollen. \n\n30\n\nDurch die beanstandeten Äußerungen wird die Freiheit zur Teilnahme am \nBürgerbegehern mittels Unterzeichnung nicht verletzt. Mit dem Unterzeichnungs- und \nspäteren Abstimmungsverfahren \"Bürgerbegehren und Bürgerentscheid\" üben die \nBürger im Wege unmittelbarer Demokratie Staatsgewalt aus (Art. 20 Abs. 2 des \nGrundgesetzes). Ungeachtet der obigen Feststellung, dass es bei Bürgerbegehren \nim Gegensatz zur Wahl ein Neutralitätsgebot nicht gibt, \n\n31\n\nvgl. zur Unterscheidung von Wahl- und \nAbstimmungsrechtsgrundsätzen: Sachs, \nGrundgesetz, 3. Aufl., Art. 20 Rn. 18, 34; insoweit \nnicht näher unterscheidend aber BVerfG, Beschluss \nvom 17. November 1994 - 2 BvB 1/93 -, BVerfGE 91, \n262, 267); zu Abstimmungen im Rahmen von \nVolksentscheiden über die Neugliederung des \nBundesgebietes Beschluss vom 2. April 1974 - 2 BvP \n1,2/71 -, BVerfGE 37, 84 (90 f.),\n\nhandelt es sich beim Bürgerbegehren und Bürgerentscheid jedoch um ein \nAbstimmungsverfahren zur staatlichen Willensbildung, das demokratische \nLegitimation nur verleihen kann, wenn es frei ist. \n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1994 \n- 2 BvB 1/93 -, BVerfGE 91, 262 (267). \n\n33\n\nDas bedeutet - insofern nicht anders als beim Grundsatz der Wahlfreiheit -, dass \njeder am Bürgerbegehren und Bürgerentscheid teilnehmende Bürger sein \nUnterschrifts- und Abstimmungsrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige \nBeeinflussung von außen ausüben kann. Er soll sein Urteil in einem freien, offenen \nProzess der Meinungsbildung gewinnen können. \n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 - 2 \nBvC 2/83 -, BVerfGE 66, 369 (380); allgemein zum \nGrundsatz der Wahlfreiheit: Schreiber, Handbuch \ndes Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 5. Aufl., \n§ 1 BWahlG, Rn. 13 ff. \n\n35\n\nGegen die so verstandene Unterzeichnungsfreiheit verstoßen die Äußerungen \nNr. 1 bis 4 nicht, weil mit ihnen lediglich zu einem bestimmten, nämlich ablehnenden \nBeteiligungsverhalten bezüglich des Bürgerbegehrens aufgerufen und eine \nBewertung des Sachanliegens des Bürgerbegehrens vorgenommen wird. \nDemgegenüber könnte die Äußerung Nr. 5 geeignet sein, die \nUnterzeichnungsfreiheit zu beeinträchtigen, wenn die Ankündigung der \nBezirksvorsteherin, sie werde dann (nämlich wenn das Bürgerbegehren kommt) die \nNamen derer nennen, die für den Stillstand verantwortlich seien, dahin zu verstehen \nwäre, es würden die Namen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens von der \nBezirksvorsteherin gleichsam mit Prangerwirkung veröffentlicht. Darin läge ein \nZwang gegenüber potenziellen Unterzeichnern des Bürgerbegehrens, der in \nunzulässiger Weise deren Unterzeichnungsfreiheit einschränkte. Indes ist die \nÄußerung nicht in diesem Sinne zu verstehen. Dies verdeutlicht bereits der \nZusammenhang, in dem sie gefallen ist. Mit ihr kündigt die Bezirksvorsteherin \nKonsequenzen für den Fall an, dass das von ihr negativ bewertete Bürgerbegehren \nsein Ziel erreicht. Es ist daher naheliegend, dass diese Konsequenzen die Urheber \ndes Bürgerbegehrens treffen sollen. Demgegenüber liegt es fern, in der Äußerung \neine Drohung dahingehend zu sehen, jeder einzelne der über 2000 notwendigen \nUnterzeichner des Bürgerbegehrens werde als Verantwortlicher öffentlich benannt. \nZumindest nach der erstinstanzlichen Klarstellung im Schriftsatz vom 12. November \n2003 durch die Verfahrensbevollmächtigten der Bezirksvorsteherin, dass mit der \ngenannten Äußerung nur die Initiatoren des Bürgerbegehrens gemeint seien, gibt es \nkeinen Grund, noch eine auf die Bürger ausgeübte unzulässige Zwangswirkung \ndurch die Äußerung anzunehmen. \n\n36\n\nÜber diese die Unterzeichnungsfreiheit betreffenden Schranken hinaus haben \nsich amtliche Äußerungen an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches \nVerhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des \nVerhältnismäßigkeitsprinzips (auch außerhalb des grundrechtlichen Bereichs) zu \norientieren. \n\n37\n\nVgl. zu den rechtsstaatlichen Anforderungen \neiner staatlichen Äußerung: BVerfG (1. Kammer des \nErsten Senats), Beschluss vom 15. August 1989 \n- 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, 3269 (3270); BVerwG, \nBeschluss vom 13. März 1991 - 7 B 99/90 -, NJW \n1991, 1770 (1771); Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C \n2.87 -, BVerwGE 82, 76 (83); OVG NRW, Urteil vom \n22. Mai 1990 - 5 A 2694/88 -, NVwZ 1991, 176 (178); \ns. auch zu den Anforderungen an die Begründung \neines Bürgerbegehrens: OVG NRW, Urteil vom 23. \nApril 2002 - 15 A 5594/00 -, DÖV 2002, 961. \n\n38\n\nDies bedeutet als Sachlichkeitsgebot zusammengefasst, dass mitgeteilte \nTatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen und Werturteile nicht auf \nsachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht \nüberschreiten dürfen sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest \nsachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen. Außerdem \ndürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel \nim Verhältnis zur Unterzeichnungsfreiheit der Bürger nicht unverhältnismäßig sein. \n\n39\n\nDiesen Anforderungen genügen die beanstandeten Äußerungen: Äußerung 1 \nbeinhaltet die zusammenfassende Empfehlung an die Bürger, sich nicht am \nBürgerbegehren zu beteiligen. Eine solche Empfehlung entspricht ohne weiteres den \ngenannten Anforderungen. Die Äußerungen 2 bis 4 stellen Bewertungen des vom \nBürgerbegehren erstrebten Ziels dar, deren sachliche Unvertretbarkeit von den \nAntragstellern weder substantiiert behauptet noch für den Senat erkennbar ist. Auch \nstellen sie sich trotz der Deutlichkeit der Worte (unhaltbarer Zustand, optische \nScheußlichkeit, Platz im Eimer) nicht als unverhältnismäßige Einwirkung auf die \nBürger dar. Letzteres trifft auch auf die Äußerung 5 zu, wenn man sie, wie hier \ngeboten, auf die Namhaftmachung der politischen Verantwortlichkeit der Vertreter \ndes Bürgerbegehrens bezieht. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes. Angesichts des Umstandes, dass ein \nHauptsacherechtsschutz bis zur Beendigung des Bürgerbegehrens nicht zu \nerreichen sein wird und somit über den begehrten Schutz im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren endgültig entschieden wird, ist es gerechtfertigt, den vollen \nAuffangstreitwert zu Grunde zu legen. \n\n41\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289322","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-16/15-b-2455-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BWahlG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289322","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289322","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-16/15-b-2455-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289322","retrieved":"2026-07-09 03:08:18.123773+00:00"}}