{"status":"available","doknr":"OLD289350","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1215.9A14.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-15","aktenzeichen":"9 A 14/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n28. Oktober 1999 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur \nHälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer nach seinen Angaben am 1. Oktober 1967 in C. C. , Kreis Mosul, \ngeborene Beigeladene ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und \nyezidischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach seinem Vortrag im Oktober 1999 \nauf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die \nAnerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er bei der Anhörung vor dem \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt) am 21. Oktober 1999 ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls im \nWesentlichen an: Er sei bis zu seiner Ausreise Viehzüchter gewesen. Am 25. \nSeptember 1999 hätten sich zwei gepflegt aussehende Personen zu Fuß seinem \nHaus genähert sowie ihn und seinen Bruder gebeten, sie bis nach Al Kosh oder \nwenigstens bis zur Hauptstraße zu fahren. Da er selbst keinen Führerschein besitze, \nhabe er seinen Bruder mit der Fahrt beauftragt. Zehn Minuten später seien zwei \nuniformierte Beamte vorgefahren und hätten nach zwei Personen gefragt, deren \nBeschreibung auf die beiden Personen gepasst habe, mit denen sein Bruder \nweggefahren sei. Er habe den Beamten deshalb gesagt, dass sein Bruder die \nMänner gerade wegbrächte. Daraufhin seien die Beamten sofort losgefahren. Er \nhabe Angst bekommen und sich in der Nähe des Hauses versteckt. Nach ca. 20 \nMinuten seien die Beamten mit den beiden Personen und seinem Bruder wieder \nvorgefahren. Er habe gesehen, dass die Männer und sein Bruder Handschellen \ngetragen hätten. Die Beamten hätten das Haus durchsucht und nach ihm gefragt. \nDann seien alle weggefahren. Später habe seine Frau ihm berichtet, sein Bruder \nhabe ihr gesagt, er solle fliehen, um nicht auch noch verhaftet zu werden; die Sache \nsei sehr ernst. Sie würden beschuldigt, mit der Opposition zusammen zu arbeiten. \nAm Tage darauf sei er dann geflüchtet. Bei einer Rückkehr in den Irak fürchte er, \nsolange gefoltert zu werden, bis sie ihn zerstückelten. \n\n4\n\nDas Bundesamt, das davon ausging, der Antrag sei auf die Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks \nbeschränkt, gab dem Antrag mit Bescheid vom 28. Oktober 1999 statt.\n\n5\n\nZur Begründung der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger u.a. geltend \ngemacht: Der Beigeladene sei jedenfalls nicht landesweit von Verfolgung bedroht, \nweil ihm im nordirakischen Autonomiegebiet eine inländische Fluchtalternative zur \nVerfügung stehe. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom \n28. Oktober 1997 aufzuheben. \n\n8\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt und nicht zur Sache Stellung \ngenommen.\n\n9\n\nDer Beigeladene hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n11\n\nund ergänzend vorgetragen: Seine Familie, die sich zunächst bei seinen \nSchwiegereltern, später bei einem seiner Brüder versteckt habe, sei inzwischen auch \nnach Deutschland geflohen und habe hier Asyl beantragt. Ein Bruder seiner Frau sei \nvon der irakischen Geheimpolizei verletzt worden.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil mit der \nBegründung abgewiesen, dem Beigeladenen drohe bei Rückkehr in den Irak wegen \nseiner Asylantragstellung in Verbindung mit seinem langen Aufenthalt im westlichen \nAusland die Gefahr politischer Verfolgung. Eine zumutbare inländische \nFluchtalternative im Nordirak bestehe für den Beigeladenen wegen seiner Herkunft \naus dem Zentralirak und fehlender persönlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen \nzum Nordirak nicht.\n\n13\n\nZur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung verweist der Kläger \nauf die Urteile des beschließenden Gerichts vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A - und \n- 9 A 1346/02.A - sowie vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A -, nach deren \nFeststellungen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Beigeladenen \nnicht vorlägen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß -,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen.\n\n16\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen des \nKlägers an. \n\n17\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Erkenntnisse, die in dem den \nBeteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 7. November 2003 \nnäher bezeichnet sind.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss \nentscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. \n\n22\n\nSie sind durch Anhörungsschreiben vom 7. November 2003 auf die \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts zum Fehlen der Voraussetzungen des \nAbschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG für irakische Staatsangehörige und \ndie im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. \nDes Weiteren ist der Beigeladene aufgefordert worden, die zur Stützung seines \nBegehrens dienenden Tatsachen und/oder Unterlagen vorzutragen bzw. \neinzureichen sowie gegebenenfalls darauf bezogene Beweismittel zu bezeichnen. \n\n23\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Der \nKlage ist stattzugeben. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Der Beigeladene \nhat keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 \nAuslG hinsichtlich des Iraks, denn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen \nim maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG) nicht vor. \n\n24\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser \nNorm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 \nGG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft.\n\n25\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, DVBl. 1992, 843.\n\n26\n\nWegen der Anforderungen für die Annahme einer politischen Verfolgung im \nSinne des § 51 Abs. 1 AuslG wird deshalb auf die zum Asylgrundrecht ergangene \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ,\n\n27\n\nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff.,\n\n28\n\nverwiesen.\n\n29\n\nBei der Prüfung der Frage, ob dem Beigeladenen Abschiebungsschutz nach § 51 \nAbs. 1 AuslG zu gewähren ist, ist ebenso wie bei der Prüfung im Hinblick auf Art. 16a \nGG wesentlich, ob er vor Verlassen seines Heimatlandes politische Verfolgung \nerlitten hat bzw. ihm solche unmittelbar drohte und ob ihm ein Ausweichen innerhalb \ndes Heimatstaates unzumutbar war. War dies der Fall, kann ihm \nAbschiebungsschutz grundsätzlich nur dann versagt werden, wenn eine \nWiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen ist (herabgestufter Prognosemaßstab). Dies gilt allerdings nur dann, \nwenn zwischen der vor der Ausreise erlittenen bzw. bevorgestandenen Verfolgung \nund der geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung ein innerer Zusammenhang \ndergestalt besteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen \nVerfolgung zu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen typischerweise das \nerhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Fehlt es an \ndiesem inneren Zusammenhang - etwa weil ein mittlerweile im Heimatstaat an die \nMacht gelangtes neues Regime den Betroffenen aus anderen Gründen als dessen \nOpposition zum abgelösten Regime verfolgen würde -, gelangt im Hinblick auf die \nnunmehr befürchtete andersartige Verfolgung der gewöhnliche Maßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit zur Anwendung. Bezogen auf derartige (neue) \nVerfolgungsgefahren stellt sich das Abschiebungsschutzbegehren ebenso wie \ngenerell im Falle der Ausreise ohne Vorverfolgung nur dann als begründet dar, wenn \nsolche Verfolgungsgefahren dem Betreffenden mit beachtlicher, d.h. überwiegender \nWahrscheinlichkeit in der Heimat drohen.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 \n- 9 B 757.97 - sowie Urteile vom 18. Februar 1997 - 9 \nC 9.96 - , BVerwGE 104, 97 ff.; vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26) und vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 \n(503).\n\n31\n\nIn Anwendung der vorgenannten Grundsätze hat der Beigeladene keinen \nAnspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Dabei \nkann offen bleiben, ob er vorverfolgt ausgereist ist oder ob dies nicht angenommen \nwerden kann. \n\n32\n\nDerzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung des \nBeigeladenen im Irak jedenfalls mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, so \ndass für diesen Zeitraum selbst bei Anwendung des herabgestuften \nPrognosemaßstabes die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § \n51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht kommt (I). Soweit über den Zeitrahmen der \nabsehbaren Zukunft hinaus die weitere Entwicklung im Irak nach Herausbildung einer \nzentralen irakischen Staatsgewalt in den Blick genommen wird, kann das \nWiederaufleben einer - im ausgeführten Sinne - im inneren Zusammenhang mit den \ngeltend gemachten früheren Repressalien stehenden Verfolgung des Beigeladenen \ngleichfalls ausgeschlossen werden und sind ferner keine Anhaltspunkte für eine mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende sonstige politische Verfolgung ersichtlich \n(II).\n\n33\n\nI. Derzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung des \nBeigeladenen in seinem Heimatstaat, insbesondere im Zentralirak, aus dem er \nstammt, ausgeschlossen. Dies folgt schon ganz grundsätzlich daraus, dass das einer \njeden politischen Verfolgung notwendigerweise zugrunde liegende Substrat, nämlich \neine Staatsgewalt, dort nicht gegeben ist.\n\n34\n\nVoraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, dass die (wie auch immer geartete) \nVerfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die \nEigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und \nMenschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein privaten Verfolgung - einen \nöffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht \nausgeht, der der Schutzsuchende unterworfen ist. Politische Verfolgung ist nämlich \ngrundsätzlich staatliche Verfolgung, wobei dem Staat staatsähnliche Organisationen \ngleichgestellt werden, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld \nüberlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen.\n\n35\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., 333 ff.\n\n36\n\nAuf absehbare Zeit besteht indes keine irakische Staatsmacht, die in \nordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine \nFriedensordnung im Gesamtstaat oder in Teilbereichen durchsetzen und erhalten \nkönnte: Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische \nHerrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter \nFührung der USA endgültig verloren. \n\n37\n\nAuswärtiges Amt (AA), Ad-hoc-Bericht über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak \n(Stand: Juli 2003) vom 7. August 2003.\n\n38\n\nEine andere Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das bisherige \nRegime nicht ersetzt und ist derzeit und für die nächste Zukunft nicht abzusehen. Denn \neinigermaßen konkret zeichnet sich gegenwärtig noch nichts ab. Die Versuche der \namerikanischen Zivilverwaltung, nach dem Ende der Kriegsphase neue innerstaatliche \nHierarchien einzurichten, führten alsbald zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden \nirakischen Gruppierungen,\n\n39\n\n- vgl. NZZ vom 25. April 2003 -\n\n40\n\nso dass die erwogene kurzfristige Bildung einer irakischen Übergangsregierung bisher \nnicht stattgefunden hat. Derzeit unterstützt lediglich ein Beratergremium, dem etwa 25 Iraker \nangehören und dessen konstituierendes Treffen am 13. Juli 2003 stattgefunden hat, die \nZivilverwaltung.\n\n41\n\nDer Spiegel vom 23. Juni 2003. \n\n42\n\nDieser Rat, der sich mittlerweile über die Besetzung von Ministerposten geeinigt hat und \nder u. a. Vorläufer einer größeren Versammlung sein soll, die binnen eines Jahres eine neue \nVerfassung des Iraks ausarbeiten soll, befasst sich erst noch mit dem Procedere einer \nVerfassungserstellung, so dass selbst die Organisationsform eines zukünftigen Staates derzeit \nnoch offen ist: Ein Präsidialsystem ist dabei wenig wahrscheinlich, da eine Einigung der im \nIrak beheimateten Volks- und Religionsgruppen auf eine Person nur schwer vorstellbar ist; \neher denkbar ist eine Art Kabinettsystem. \n\n43\n\nMündliches Gutachten des Sachverständigen \nUwe Brocks vom Deutschen Orient-Institut gemäß \nder Sitzungsniederschrift vom 14. August 2003 im \nVerfahren OVG NRW - 20 A 430/02.A - und Spiegel-\nOnline vom 5. August 2003. \n\n44\n\nZu einer Aufteilung des Iraks wird es allerdings voraussichtlich nicht kommen; es ist \nwohl im groben Schema ein Föderalstaat zu erwarten, für den freilich die Lösung des \nwesentlichen Problems der Machtverhältnisse zwischen den verschiedenen Gruppen -\n insbesondere Schiiten, Sunniten und Kurden - noch nicht genau vorherzusagen ist. \n\n45\n\nUwe Brocks, a.a.O. \n\n46\n\nAll dies lässt, zumal die Kriegsalliierten die Kontrolle über den Irak erst an eine aus \nWahlen hervorgehende Regierung abzugeben beabsichtigen,\n\n47\n\nvgl. Spiegel-Online vom 31. Juli 2003, \n\n48\n\ndie Herausbildung staatlicher Herrschaftsstrukturen und damit die Grundvoraussetzung \nfür eine mögliche politische Verfolgung in nächster Zeit nicht erwarten. \n\n49\n\nII. Aber auch dann, wenn man über den Zeitrahmen der absehbaren Zukunft \nhinaus die weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer irakischen \nStaatsgewalt - in den Blick nimmt, bedarf der Beigeladene nicht des Schutzes vor \npolitischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. Vielmehr ist der Beigeladene \nbei einer Rückkehr in den Irak hinreichend sicher. \n\n50\n\nDas Vorbringen des Beigeladenen zu seinen Ausreisegründen gibt nach der derzeit \nmöglichen Prognose auch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten für eine Gefahr \npolitischer Verfolgung durch eine künftige irakische Staatsmacht nichts her. Vor einer \nVerfolgung, die Anlass zu der Ausreise gegeben haben soll, ist der Beigeladene auch bei \nEntstehen einer irakischen Staatsmacht hinreichend sicher. Es steht zur Überzeugung des \nSenats fest, dass der Beigeladene bei einer Rückkehr in den Irak wegen der von ihm \ngenannten Umstände keine abschiebungsrelevanten Übergriffe durch einen neu gebildeten \nirakischen Staat zu befürchten hätte. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der \nangeblich gegen den Beigeladenen erhobene - im Übrigen durch nichts belegte - Vorwurf der \nUnterstützung oppositioneller Gruppen gegen das Regime Saddam Husseins einer sich neu \netablierenden Staatsgewalt Anlass geben könnte, den Beigeladenen in Anknüpfung an \nabschiebungsrelevante Merkmale zu verfolgen. Dasselbe gilt - falls das Erfordernis \nhinreichender Sicherheit überhaupt auf Nachfluchtgründe zu erstrecken ist - für die vom \nVerwaltungsgericht gesehenen Anhaltspunkte für eine Gefährdung im Falle der Rückkehr \nwegen der Stellung eines Asylantrags in Verbindung mit dem langen Auslandsaufenthalt im \nWesten. Ein sich künftig herausbildendes neues irakisches Regime wird keine Ähnlichkeit mit \ndem bisherigen Regime haben und aus jener Zeit stammende Anknüpfungspunkte für \nÜbergriffe gegen Einzelne sind allenfalls im Sinne von Racheakten gegen Unterstützer des \ndamaligen Regimes - was auf den Beigeladenen nach seinem Vorbringen nicht zutrifft - \ndenkbar.\n\n51\n\nMündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O.\n\n52\n\nAufgrund der heute verfügbaren, eine Prognoseentscheidung ermöglichenden \nErkenntnisse ist für den Zeitraum ab Etablierung einer neuen irakischen Staatsgewalt auch im \nÜbrigen nichts ersichtlich, was mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit auf \neine politische Verfolgung des Beigeladenen schließen ließe: Begründete Anhaltspunkte \ndafür, dass ein künftiger irakischer Staat seine Asylantragstellung bzw. den \nAuslandsaufenthalt ungeachtet der Verhältnisse zur Zeit der Ausreise mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zum Anlass für gegen ihn gerichtete Maßnahmen, geschweige denn \nsolche, die nach Gewicht und Zielrichtung eine politische Verfolgung ergäben, nehmen \nkönnte, gibt es - wie schon dargelegt - nicht. Die z.T. unter der Herrschaft des früheren \nRegimes angenommenen Konsequenzen dieser Umstände stellen sich, wenn damit - was in \nder Rechtsprechung des Senats ohnehin verneint ist (vgl. Urteil vom 19. Juli 2002 \n- 9 A 4596/01.A -) - überhaupt ein beachtlicher Nachfluchtgrund gegeben war, als ein nicht \nmehr fortdauerndes und zukünftig nicht mehr zu erwartendes Spezifikum des Regimes \nSaddam Husseins dar. Auch spricht nichts dafür, erst recht nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit, dass eine Verfolgung des Beigeladenen durch eine zukünftige irakische \nStaatsmacht in Anknüpfung an seine Volks- oder Religionszugehörigkeit erfolgen könnte; ein \nKonfliktpotenzial allein aus derartigen, insbesondere ethnischen Gründen ist nicht \nanzunehmen. \n\n53\n\nMündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O. \n\n54\n\nSonstige Anknüpfungspunkte für eine dem Beigeladenen durch eine künftige irakische \nStaatsmacht eventuell drohende politische Verfolgung sind nicht ersichtlich.\n\n55\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht Gegenstand des Verfahrens \ngeworden, weil der angefochtene Bescheid keine Entscheidung hierzu enthält.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 \nZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-15/9-a-14-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-15/9-a-14-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289350","retrieved":"2026-07-09 03:08:20.533359+00:00"}}