{"status":"available","doknr":"OLD289367","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1215.2A2353.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-15","aktenzeichen":"2 A 2353/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 22. Januar 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 10. Februar 1992 und des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 3. März 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. März 1998 verpflichtet, dem Kläger zu 1) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Berufung der Kläger, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten \ngemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist zulässig und begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag zu Unrecht als unzulässig \nabgewiesen. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides.\n\n3\n\nDie Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, weil der Ablehnungsbescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 22. Januar 1992 nicht bestandskräftig geworden ist.\n\nNach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Diese Rechtsbehelfsfrist beginnt \ngemäß §§ 58 Abs. 1, 70 Abs. 2 VwGO nur zu laufen, wenn der Beteiligte darüber \nschriftlich belehrt worden ist. Mit der Zustellung des Ablehnungsbescheides an den \nVater des Klägers zu 1), Herrn K. T. , am 23. Januar 1992 ist eine \nWiderspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Denn Herr K. T. besaß keine \nVertretungsvollmacht der Kläger für die Empfangnahme des Ablehnungsbescheides, \nso dass an ihn nicht gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes \nvom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) in der Fassung der Änderung durch Art. 7 § 2 des \nGesetzes zur Reform der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige vom \n12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) - VwZG a.F. - zugestellt werden konnte oder \nauch nur durfte. Die von den Klägern zu 1) und 2) erteilte schriftliche Vollmacht \"für \nden Antrag auf Aufnahme als Aussiedler\" (Blatt 21 der Beiakte Heft 1) bezog sich \nnach der ständigen Rechtsprechung der für vertriebenenrechtliche Verfahren \nzuständigen Senate, auf die in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen ist, \nallein auf die Stellung des Antrages, nicht auch auf die Empfangnahme der \nEntscheidungen im Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren. Dieser auf die bloße \nAntragstellung begrenzte Umfang der Vollmacht ergibt sich bereits aus dem insoweit \neindeutigen Wortlaut der Vollmachtsurkunde.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom \n20. Juni 1994 - 22 A 2567/93 - und vom 12. April \n2000 - 2 A 3132/97 -.\n\n5\n\nDass die Kläger Herrn K. T. über die mit dem Aufnahmeantrag \neingereichte Vollmacht hinaus in anderer Weise auch zur Empfangnahme des \nAblehnungsbescheides bevollmächtigt hätten, ist von der Beklagten nicht \nvorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Anhalt hierfür könnte allenfalls sein, \ndass der Kläger zu 1) nach den Angaben seiner Schwester in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht von seinem Vater über die Ablehnung \nseines Aufnahmeantrages unterrichtet worden ist. Da die näheren Umstände dieser \nUnterrichtung, insbesondere substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass Herr K. \nT. bei dieser Gelegenheit zur Durchführung des weiteren Verfahrens wirksam \nbevollmächtigt worden ist, von der Schwester des Klägers auch nicht ansatzweise \ndargelegt worden sind, kann eine Vollmacht des Herrn K. T. zum Empfang \ndes Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes daraus nicht entnommen \nwerden. Da weitere Anhaltspunkte hierfür im Laufe des Verfahrens weder von den \nKlägern noch von der Beklagten hinreichend substantiiert vorgetragen worden sind, \nhat der Senat auch keinen Anlass, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären.\n\n6\n\nAuch unter Berücksichtigung der im öffentlichen Recht ebenfalls geltenden \nGrundsätze des bürgerlichen Rechts über das Vorliegen einer Anscheins- oder \nDuldungsvollmacht ist die Zustellung des Ablehnungsbescheides an Herrn K. \nT. keine gemäß § 8 Abs. 1 und 2 VwZG ordnungsgemäße Zustellung. Nach \ndiesen Grundsätzen liegt eine Anscheinsvollmacht vor, wenn der Vertretene das \nHandeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer \nSorgfalt hätte erkennen und verhindern müssen, und wenn die Behörde nach Treu \nund Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des \nVertreters. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich \nzulässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, ohne dass er tatsächlich \neine Vollmacht erhalten hat, und die Behörde dieses Dulden nach Treu und Glauben \ndahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 1998 - 2 A \n1378/95 - mit weiteren Nachweisen.\n\n8\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Kläger die Zustellung des Ablehnungsbescheides \nan Herrn K. T. kannten oder hätten kennen müssen und trotz fehlender \nZustellungsvollmacht gleichwohl duldeten, sind hier von der Beklagten nicht \nvorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Nach dem Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge hat Herr K. T. entgegen der von der Beklagten in der \nBerufungserwiderung vertretenen Auffassung über die bloße Antragstellung hinaus \nkeine weitergehenden Verfahrenshandlungen vorgenommen, die beim \nBundesverwaltungsamt nach Treu und Glauben die Annahme rechtfertigen konnten, \ndass die Kläger über die Antragstellung hinausgehende Verfahrenshandlungen des \nHerrn K. T. kannten und stillschweigend duldeten. Entgegen den von der \nBeklagten in der Berufungserwiderung vertretenen Auffassung erfolgte die Vorlage \nvon Unterlagen durch Herrn K. T. zur Vervollständigung des \nAufnahmeantrages und damit noch im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht. \n\n9\n\nDie Klage ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Das nach § 68 VwGO \nerforderliche Vorverfahren ist durch das am 1. Februar 1996 eingegangene \nSchreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 31. Januar 1996 an das \nBundesverwaltungsamt fristgerecht eingeleitet worden. Der Ablehnungsbescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 22. Januar 1992 ist den Klägern jedenfalls am \n12. Dezember 1995 bekanntgegeben worden. An diesem Tag lag den von den \nKlägern für das Aufnahmeverfahren mit Vollmacht vom 16. Oktober 1995 umfassend \nbevollmächtigten Prozessbevollmächtigten die Aufnahmeakte zur Einsichtnahme vor. \nDurch die Einsicht in den darin enthaltenen Ablehnungsbescheid wurde dieser den \nKlägern letztlich bekannt gegeben. Mit dem inhaltlich auch als Widerspruch \nhiergegen anzusehenden Antrag der Kläger vom 1. Februar 1996 auf Erteilung des \nbegehrten Aufnahmebescheides ist das Vorverfahren rechtzeitig eingeleitet worden, \nda die Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheides den fehlerhaften Hinweis \nenthielt, die Widerspruchsfrist werde auch durch eine Widerspruchsentscheidung bei \neiner Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland gewahrt.\n\n10\n\nDie danach hier maßgebliche Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist somit \neingehalten.\n\n11\n\nSchließlich haben die Kläger ihr Klagerecht auch nicht verwirkt. Zwar hat das \nVerwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, unter \nwelchen Voraussetzungen eine solche Verwirkung des Klagerechtes in Betracht \nkommen kann. Es ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese \nVoraussetzungen hier vorliegen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte über \nden bloßen Zeitablauf hinaus aufgrund besonderer und den Klägern zuzurechnender \nUmstände nach Treu und Glauben darauf vertrauen konnte, dass die Kläger ihr \nKlagerecht nicht mehr geltend machen würden, hat das Verwaltungsgericht in der \nangefochtenen Entscheidung nicht dargelegt und sind auch weder von der Beklagten \nvorgetragen worden noch ersichtlich. Verfahrenshandlungen oder Vorgänge in der \nZeit zwischen der Zustellung des Widerspruchsbescheides des \nBundesverwaltungsamtes am 11. Februar 1992 (Blatt 67 der Beiakte Heft 1) und des \nEingangs des Akteneinsichtsantrages der Prozessbevollmächtigten der Kläger am \n30. November 1995 (Blatt 68 der Beiakte Heft 1), die eine solche Annahme hätten \nrechtfertigen können, sind in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des \nBundesverwaltungsamtes nicht enthalten.\n\n12\n\nWar danach das Aufnahmeverfahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch \nnicht bestandskräftig abgeschlossen worden, bedurfte es einer Wiederaufnahme \ndieses Verfahrens nicht. Die in diesem Verfahren ergangenen und im übrigen \nrechtzeitig angefochtenen Bescheide konnten deshalb keine die Zulässigkeit der \nKlage ausschließende verfahrens- oder prozessrechtliche Wirkung entfalten.\n\n13\n\nRechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) mit dem (sinngemäßen) Antrag der \nKläger,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom \n22. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 10. Februar 1992 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in \ndiesen Aufnahmebescheid einzubeziehen,\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom \n3. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n26. März 1998 zu verpflichten, das Verfahren \nwiederaufzugreifen und dem Kläger zu 1) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in \ndiesen Aufnahmebescheid einzubeziehen,\n\n17\n\ngeltend gemachten Anspruch sind die §§ 26 und 27 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n2. Juni 1993, BGBl I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, \nBGBl I S. 2266.\n\n18\n\nDer Kläger zu 1) hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag \nPersonen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen \ndieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus \ndem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann \nnach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger \nzu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG \ndeutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder \ndeutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf \nvergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des \nHerkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). \nDas Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur \ndeutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der \ndeutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn \njemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese \nVoraussetzungen sind im Fall des Klägers zu 1) erfüllt, was auch von der Beklagten \nnicht in Zweifel gezogen wird. Der Kläger zu 1) war in seinem sowjetischen \nInlandspass stets mit deutscher Nationalität eingetragen. Das dieser Eintragung \nzugrundeliegende Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird dadurch bestätigt, dass \ner heute noch - wie der durchgeführte Sprachtest belegt - in hinreichender Weise \nDeutsch spricht. Unter Berücksichtigung seiner dazu gemachten Angaben bestehen \nkeine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Kläger zu 1) Deutsch bereits in seiner \nKinder- und Jugendzeit in der Familie gelernt hat und seine vorhandenen \nDeutschkenntnisse auf einer entsprechenden familiären Vermittlung beruhen.\n\n19\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt auch - wie unter den Beteiligten ebenfalls unstreitig - die \nübrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil er seit seiner \nGeburt im Jahre 1955 und seine Eltern jeweils seit ihrer Geburt in der ehemaligen \nSowjetunion gelebt haben und somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 \nBVFG gegeben sind.\n\n20\n\nDem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft steht auch nicht § 5 Nr. 2 b) BVFG in \nder - durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts \n(Haushaltssanierungsgesetz -HSanG-) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534 \ngeänderten - ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift gilt \nmangels Überleitungsvorschriften auch für noch nicht abgeschlossene \nAufnahmeverfahren.\n\n21\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116 = DVBl. \n2001, 1156.\n\n22\n\nNach § 5 Nr. 2 b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 \nBVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als \nbedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war. Diese Vorschrift \nknüpft an das fehlende Kriegsfolgenschicksal an,\n\n23\n\nvgl. BT-Drs 14/1523, S. 172; 14/ 1636, S. \n175,\n\n24\n\nund geht davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst \n(möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn \nder deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, \ndie für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich \nals bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n17.00 -, BVerwGE 114, 116 = DVBl. 2001, 1156.\n\n26\n\n§ 5 Nr. 2 b) BVFG macht dies jedoch - ebenso wie die bis zum 31. Dezember \n1999 geltende Vorgängervorschrift des § 5 Nr. 1 d) BVFG - nicht an dem Erreichen \neiner bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen \nPrivilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes fest. Das Gesetz billigt dem \ndeutschen Volkszugehörigen nach wie vor zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten \nauch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch \ninnerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten \nWirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n15.00 -, DVBl. 2001, 1526.\n\n28\n\nSoweit in der Begründung zu Art. 9 des Entwurfs des \nHaushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 bestimmte Beispiele genannt \nsind, bei denen generell eine bedeutsame Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG \nvorliegen soll,\n\n29\n\nBT-Drs. 14/1523, S. 172; 14/1636, S. 175,\n\n30\n\nsind diese Erwägungen nicht maßgeblich, weil sie im Wortlaut des Gesetzes \nkeinen hinreichenden Niederschlag gefunden haben.\n\n31\n\nDaraus folgt, dass es in Bezug auf die Frage, ob in der Person des Klägers zu 1) \nder Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfüllt ist, nicht darauf ankommt, \ndass der Kläger zu 1) Berufssoldat in den sowjetischen Streitkräften zuletzt seit \nSeptember 1989 mit dem Dienstrang eines Oberstleutnants gewesen ist.\n\n32\n\nDie vom Kläger zu 1) konkret ausgeübten Tätigkeiten können ebenfalls nicht als \nfür die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam \nangesehen werden. Seinen Angaben in der Berufungsbegründung zufolge, denen \ndie Beklagte nichts substantiiert entgegengesetzt hat, hat der Kläger zu 1) sich \n\"während seiner Tätigkeit im Stadtwehrkommando mit der Erstellung der Statistiken, \nVorbereitung, Organisation und Durchführung von Schulungen für Reservisten\" \nbefasst und war darüber hinaus \"im Auftrag seiner Dienststelle zuständig für die \nAushändigung von Auszeichnungen und Orden für Kriegsveterane\", denen er auch \n\"bei der Beschaffung von Unterlagen und Dokumenten behilflich\" war. Anhaltspunkte \ndafür, dass der Kläger zu 1) damit im militärischen Bereich eine von der KPdSU \ngelenkte Funktion mit einem politischen Aufgabenbereich zum Zwecke der \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems ausgeübt hat, ergeben \nsich daraus nicht.\n\n33\n\nDie Beklagte, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat keine \nkonkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass im Fall des Klägers zu 1) in \ntatsächlicher Hinsicht etwas anderes angenommen werden müsste.\n\n34\n\nRechtsgrundlage für den von den Klägerinnen zu 2) bis 4) geltend gemachten \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG. Sie sind auf ihren entsprechenden Aufnahmeantrag hin als Ehegatte bzw. \nAbkömmling des Klägers zu 1) in dessen Aufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n36\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n37\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n38\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 14 Abs. 1 \nGKG.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289367","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-15/2-a-2353-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289367","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289367","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-15/2-a-2353-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289367","retrieved":"2026-07-09 03:08:21.997931+00:00"}}