{"status":"available","doknr":"OLD289349","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1215.19B2493.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-15","aktenzeichen":"19 B 2493/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung (§ \n80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) stattzugeben. Seine Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht \nangenommene offensichtliche Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 29. August 2003 \ngreifen nicht durch.\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers liegt nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur \nFahrerlaubnisverordnung bei gelegentlichem Cannabiskonsum die Eignung oder bedingte \nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht schon dann vor, wenn, wie beim \nAntragsteller, ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden \nStoffen, eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust nicht nachgewiesen ist. \nWeitere (\"kumulative\") Voraussetzung für die Eignung oder bedingte Eignung ist nach Nr. \n9.2.2 der Anlage 4, dass der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum von Cannabis und \nFahren trennen kann. Das ist in Bezug auf den Antragsteller nicht der Fall. Er räumt ein, am \n10. April 2003 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt zu haben.\n\n5\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 nicht \nmehr vorliegen. Der Antragsteller hat seine Behauptungen, er sei abgesehen von dem Vorfall \nam 10. April 2003 in der Lage gewesen, zwischen Cannabiskonsum und Fahren zu trennen, \nund konsumiere seit dem 10. April 2003 kein Cannabis mehr, nicht belegt. Es bleibt ihm im \nlaufenden Widerspruchsverfahren unbenommen, den erforderlichen Nachweis durch eine \nmedizinisch-psychologische Untersuchung, zu der er sich bereit erklärt hat, zu führen. Bis zur \nVorlage eines für ihn günstigen Gutachtens über die medizinisch-psychologische \nUntersuchung ist er gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen ungeeignet.\n\n6\n\nEs liegt auch keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung des \nAntragstellers im Vergleich zu Fahrerlaubnisinhabern vor, die \"gegen die 0,5 Promille-Grenze \nverstoßen haben\". Abgesehen von allen weiteren Bedenken gegen die Richtigkeit des \nVortrags des Antragstellers bestehen für eine unterschiedliche Behandlung von \nAlkoholkonsumenten und (gelegentlichen) Cannabiskonsumenten gewichtige sachliche \nGründe, die in der unterschiedlichen Wirkungsweise, dem unterschiedlichen Wissen von \nihren Auswirkungen im Straßenverkehr und den damit zusammenhängenden Unterschieden \nder sozialen Kontrolle begründet sind.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 1996 \n- 11 B 48.96 -, NZV 1996, 467 (468); OVG NRW, Beschlüsse \nvom 10. Juni 2003 - 19 B 1039/03 -, und 20. Mai 1999 -\n 19 B 391/99 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. März \n1994 - 2 BvL 43/92 u. a. -, NJW 1994, 1577 (1584 f.).\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1. 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-15/19-b-2493-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-15/19-b-2493-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289349","retrieved":"2026-07-09 03:08:20.452514+00:00"}}