{"status":"available","doknr":"OLD289348","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1215.17B1860.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-15","aktenzeichen":"17 B 1860/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der \nSenat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den \nangefochtenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern. \n\n3\n\nDie Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde lediglich gegen die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts, ihr stehe kein eheunabhängiges \nAufenthaltsrecht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zu. Nach dieser Vorschrift \nwird das Aufenthaltsrecht des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen \nLebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten \nAufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche \nLebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur \nVermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren \nAufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer \nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG \nliegt eine besondere Härte im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 insbesondere vor, wenn dem \nEhegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft \nerwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner \nschutzwürdigen Belange droht (1. Alt.) oder wenn dem Ehegatten wegen der \nBeeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der \nehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (2. Alt.). Im Falle der Antragstellerin \nkann eine besondere Härte weder nach der einen noch der anderen Alternative \nbejaht werden. \n\n4\n\nEine besondere Härte, die sich aus einer Rückkehrverpflichtung (1. Alt.) ergeben \nsoll, hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht. \nEine Härte in diesem Sinne ist namentlich anzunehmen, wenn ein ehe- bzw. \nscheidungsspezifischer Zusammenhang zwischen der Auflösung der ehelichen \nLebensgemeinschaft und den zu erwartenden Schwierigkeiten bei Rückkehr in das \nHerkunftsland besteht. Denn das Gesetz bezweckt in erster Linie, Härten zu \nbegegnen, die sich daraus ergeben können, dass Ausländern - besonders Frauen - \naus bestimmten Herkunftsländern bei der Rückkehr in ihre Heimat gerade wegen der \nBeendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft besondere Nachteile drohen.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 C \n28.96 -, NVwZ 1998, 745 = InfAuslR 1998, 279.\n\n6\n\nEine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die von der Antragstellerin \ngeschilderten Schwierigkeiten, bei Rückkehr in ihr Heimatland (Serbien und \nMontenegro) Wohnraum zu finden und sich eine neue Existenzgrundlage \naufzubauen, haben keinen spezifischen Bezug zu ihrer gescheiterten Ehe, sondern \nbeschreiben eine Situation, die auch andere, nicht verheiratet gewesene Ausländer \nbei Rückkehr in dieses Land aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage dort \nregelmäßig vorfinden. Mit der Rückkehr ist auch keine sonstige besondere Härte \nverbunden, die die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis als unverhältnismäßig \nerscheinen ließe. Die Antragstellerin hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass \nsie besondere Integrationsleistungen während der Zeit ihres rechtmäßigen \nAufenthaltes im Bundesgebiet erbracht hätte, so dass die Beendigung ihres \nAufenthaltes sie ungleich härter träfe als andere Ausländer in vergleichbarer \nSituation. Schließlich ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass außergewöhnliche, \nehe- bzw. scheidungsunabhängige Wiedereingliederungsschwierigkeiten zu erwarten \nwären. Denn die Antragstellerin ist noch jung, spricht die Landessprache, hat \nregelmäßigen Kontakt zu ihrem Herkunftsland gepflegt und hat dort \nFamilienangehörige. \n\n7\n\nDie Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. AuslG (Unzumutbarkeit des \nFesthaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft) sind in der \nBeschwerdebegründung ebenfalls nicht dargetan. Insoweit ist der Antragstellerin \nallerdings zuzugeben, dass es fraglich sein kann, ob die genannte Vorschrift, wie das \nVerwaltungsgericht meint, den nachgezogenen Ehegatten nur dann begünstigt, wenn \ner derjenige ist, der die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben hat, was hier nicht \nder Fall ist. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich eine solche Auffassung nicht zwingend \nentnehmen. Das Abstellen auf die Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der \nehelichen Lebensgemeinschaft deutet eher darauf hin, dass es für den Erwerb des \neigenständigen Aufenthaltsrechts allein darauf ankommt, ob die Fortführung der Ehe \nbei objektiver Betrachtungsweise zumutbar war. Es leuchtet nicht ohne weiteres ein, \ndass der nachgezogene Ehegatte von dem Erwerb dieses Rechts ausgeschlossen \nsein soll, wenn er sich - etwa aus traditionellen oder wirtschaftlichen Gründen oder in \nder Hoffnung auf eine Besserung - trotz noch so untragbarer Behandlung zunächst \nfür ein Ausharren in der Ehe entscheidet, dieses Vorhaben aber daran scheitert, \ndass der andere Ehegatte die Trennung herbei führt. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2003 - \n17 B 557/01 -.\n\n9\n\nDer vorliegende Fall nötigt indessen nicht zu einer abschließenden Entscheidung \nder aufgeworfenen Frage. Denn die Antragstellerin hat bereits keinen Sachverhalt \nvorgetragen und glaubhaft gemacht, der das Festhalten an der ehelichen \nLebensgemeinschaft als unzumutbar im Sinne des Gesetzes erscheinen ließe und \ndamit die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen könnte. \n\n10\n\nInsoweit ist davon auszugehen, dass nicht jegliche Gründe, die zum Scheitern \neiner Ehe führen können, nach Sinn und Zweck des Gesetzes ein Bleiberecht \nbegründen sollen, auch wenn es in aller Regel nur zu einer Ehescheidung kommt, \nwenn das Festhalten an der Lebensgemeinschaft von einem oder beiden Ehegatten \nsubjektiv als unzumutbar empfunden wird. So machen gelegentliche \nEhestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose \nKritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, \nfür sich genommen das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht \nunzumutbar im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. AuslG.\n\n11\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 11. April \n2003 - 17 B 2548/02 -.\n\n12\n\nAuch sonstige, relativ häufig anzutreffende Eheverfehlungen, wie Untreue eines \nPartners oder gelegentliche leichte körperliche Übergriffe, die nicht selten Anlass für \nTrennungen sind, reichen, wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes verdeutlicht, \nregelmäßig nicht aus, um eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen \nLebensgemeinschaft im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang bejahen zu \nkönnen. Erforderlich sind vielmehr außergewöhnlich schwerwiegende \nBeeinträchtigungen, etwa physische oder psychische Misshandlungen (z.B. schwere \nKörperverletzungen, strafbare Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung \noder die persönliche Freiheit, Zwangsprostitution, Zwangsabtreibung oder sexueller \nMissbrauch bzw. Misshandlung eines in der Ehe lebenden Kindes durch den \nanderen Ehegatten).\n\n13\n\nVgl. BT-Drucks. 13/4948, S. 8 und 14/2368, S. 4. \n\n14\n\nDer Fall muss so gravierend sein, dass eine andere Entscheidung als die \nErteilung der Erlaubnis für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vertretbar \nerscheint.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September \n1998 - 1 B 92.98 -, InfAuslR 1999, 72.\n\n16\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Wenn die Antragstellerin mit der \nBeschwerde vorträgt, ihr Ehemann habe sich bereits unmittelbar nach der \nEheschließung einer anderen Frau zugewandt und sie dieser gegenüber als Cousine \nausgegeben, ferner habe er sie regelmäßig misshandelt und schließlich der \nWohnung verwiesen, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie das Verhalten \nihres Ehemannes nicht nur über mehr als ein Jahr hingenommen hat, sondern dass \nsie - was noch größeres Gewicht hat - selbst in dem von ihrem Ehemann \neingeleiteten Scheidungsverfahren ohne nachvollziehbaren Grund ausdrücklich an \nder Ehe festgehalten hat (vgl. Sitzungsprotokolle des Amtsgerichts - Familiengerichts \n- Dortmund vom 27. Juli 2002 und 27. August 2002: \"Ich will verheiratet bleiben.\"). Es \nist daher für den Senat bei Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls \nnicht erkennbar, dass der Antragstellerin ein Festhalten an der ehelichen \nLebensgemeinschaft unzumutbar im Sinne der obigen Darlegungen gewesen sein \nsoll.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289348","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-15/17-b-1860-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289348","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289348","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-15/17-b-1860-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289348","retrieved":"2026-07-09 03:08:20.372109+00:00"}}