{"status":"available","doknr":"OLD289373","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1212.18A1063.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-12","aktenzeichen":"18 A 1063/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEs kommt für die Entscheidung auf das Vorliegen der behaupteten \nZulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht an. Die Zulassung der \nBerufung scheidet regelmäßig bereits dann aus, wenn sich die angegriffene \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist. \n\n4\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 27. August \n2002 - 18 A 1520/02 - m.w.N.\n\n5\n\nSo ist es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \n\n6\n\nDie Ausweisungsverfügung, zu deren Erlass der Beklagte örtlich zuständig war, \nfindet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Danach wird ein Ausländer \nu. a. ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten \nrechtmäßig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. \nDiese Voraussetzung hat der Kläger mit der Verurteilung durch das Landgericht \nL. vom 29. August 1996 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren \nwegen Totschlags verwirklicht. Die Ausweisung des Klägers stellt sich damit als vom \nGesetzgeber zwingend vorgeschriebene Rechtsfolge der Verfehlung des Klägers \ndar.\n\n7\n\nAllerdings genießt der Kläger den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, weil er eine Aufenthaltsberechtigung besitzt. Er kann \nmithin nur aus schwer wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \nausgewiesen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 a.E. AuslG). Außerdem ist die Ausweisung \nnicht mehr die zwingende Rechtsfolge, sondern darf nur noch im Regelfall bejaht \nwerden (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Beide Tatbestandsvoraussetzungen sind zu \nbejahen. \n\n8\n\nDie Ausweisung des Klägers ist aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung gerechtfertigt. Solche Gründe liegen gemäß § 48 Abs. 1 \nSatz 2 AuslG regelmäßig bei der hier gegebenen Verwirklichung eines Ist-\nAusweisungstatbestandes vor, der Fälle schwerer und besonders schwerer \nKriminalität betrifft. \nVgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 50, 73.\n\n9\n\nHiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass in den Fällen einer sog. Ist-\nAusweisung regelmäßig das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher \nSicherheit und Ordnung eine Ausweisung des Ausländers erfordert und es zugleich \nein deutliches Übergewicht im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des \nAusländers besitzt. Die Formulierung \"in der Regel\", die das Ausländergesetz auch \nan anderer Stelle verwendet, bezieht sich auf Regelfälle, die sich nicht durch \nbesondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Den \nGegensatz bilden Ausnahmefälle. Diese sind durch einen atypischen \nGeschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das \nsonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Das kann etwa \nder Fall sein, wenn und soweit vorrangiges Recht, namentlich die Grundrechte und \ndie in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung anderes gebietet. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C \n24.94 -, BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8 = \nNVwZ 1997, 297 = DVBl. 1997, 170 = DÖV 1997, \n163; Senatsbeschluss vom 4. Dezember 1997 - 18 B \n2490/96 -, InfAuslR 1998, 179 = NWVBl. 1998, 194 = \nAuAS 1998, 38.\n\n11\n\nDie Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefall knüpft an die für die gesetzliche \nRegel maßgeblichen Gründe an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die \nRegelrechtsfolge unabhängig davon gilt, ob im Einzelfall spezial- oder \ngeneralpräventive Gründe zum Tragen kommen. In der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgericht,\n\n12\n\n- vgl. nur BVerwG, Urteile vom 11. Juni 1996 - 1 \nC 24.94 -, a.a.O., und vom 24. September 1996 - 1 C \n9.94 -, BVerwGE 102, 63 = InfAuslR 1997, 63 = \nNVwZ 1997, 1123 = DVBl. 1997, 189 -\n\n13\n\nder der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt,\n\n14\n\n- vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 1998 -\n 18 B 1466/96 -, NWVBl. 1998, 436 = InfAuslR 1998, \n389, vom 26. März 2003 -18 A 3589/02 - und vom 5. \nNovember 2003 - 18 B 1941/03 -\n\n15\n\nist insbesondere geklärt, dass Ausweisungsgründe auch aus dem Sicht der \nGeneralprävention schwerwiegend sein können und ein derartiger Gesetzeszweck \nden Ausweisungstatbeständen des § 47 AuslG zu Grunde liegt. Davon ausgehend \ntritt die Regelrechtsfolge des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG nur dann nicht ein, wenn in \nBezug auf beide Ausweisungszwecke ein Ausnahmefall vorliegt.\n\n16\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 5. März 1998 - 18 B \n1718/96 -, NWVBl. 1998, 354 = InfAuslR 1998, \n393.\n\n17\n\nDaran fehlt es hier. Die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegende \nBeurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, fällt hier zu Lasten des Klägers aus. Die \nvom Gesetzgeber für den Regelfall vorgenommene gesetzliche Wertung bedarf \njedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention vorliegend keiner \nKorrektur, so dass die spezialpräventiven Erwägungen in dem angefochtenen Urteil, \ngegen die sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag vornehmlich wendet, nicht \nentscheidungserheblich sind.\n\n18\n\nAllerdings muss im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine \nderartige Ausweisung eine angemessene generalpräventive Wirkung erwarten \nlassen. Dies ist der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden \nkann, dass sich andere Ausländer von einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis in \nihrem Verhalten beeinflussen lassen. Behörden und Gerichte dürfen grundsätzlich \ndavon ausgehen, dass eine aus Anlass einer strafgerichtlichen Verurteilung verfügte \nAusweisung zur Verwirklichung dieses Zwecks geeignet ist. Dem steht nicht \nentgegen, dass Ausländer nach wie vor im Bundesgebiet Straftaten begehen. \nErforderlich ist, dass es Ausländer gibt, die sich in einer mit dem Betroffenen \nvergleichbaren Situation befinden und durch dessen Ausweisung von gleichen oder \nähnlichen Handlungen abhalten lassen.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996, \na.a.O.\n\n20\n\nDabei sind im Rahmen einer ebenfalls nach dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen und dem \nprivaten Interesse alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Das \nbedeutet, dass das Gewicht der Straftat nicht abstrakt, sondern konkret nach den \nUmständen der Tatbegehung zu bestimmen ist.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996, \na.a.O.\n\n22\n\nDamit verbleibt im Falle - wie hier - durchgreifender generalpräventiver \nErwägungen kein Raum für die Berücksichtigung einer Aussetzung des Strafrestes \nzur Bewährung und einer etwaigen zu Gunsten des Betroffenen angestellten \nSozialprognose. \n\n23\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 \nC 24.94 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom vom \n26. März 2003 -18 A 3589/02 -.\n\n24\n\nBei Beachtung dieser Grundsätze erfordert der generalpräventive \nAusweisungszweck hier die Ausweisung des Klägers. Dieser hat mit der brutalen \nTötung seiner Ehefrau im Beisein der gemeinsamen Kinder erhebliches Unrecht \nbegangen. Dies wird durch die Höhe der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von \nvier Jahren bestätigt. Dem steht die Bewertung der Straftat als minderschwerer Fall \nebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass das Strafgericht dem Kläger eine \nverminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zuerkannt hat. Es kann nicht zweifelhaft \nsein, dass bei einem Totschlag unter Einsatz eines Messers wegen der von einem \nderartigen Delikt ausgehenden hohen Gefährdung der geschützten Rechtsgüter ein \ndringendes sicherheitspolitisches Bedürfnis dafür besteht, über die strafrechtliche \nSanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von vergleichbaren Straftaten \nabzuhalten. Eine derartige verhaltenssteuernde Wirkung kommt allerdings nur in \nBetracht, wenn der Ausweisungsgrund durch ein zurechenbares Verhalten des \nAusländers verwirklicht worden ist. Ein solches ist jedoch selbst bei einer - hier noch \nnicht einmal gegebenen - Leidenschaftstat nicht ohne weiteres ausgeschlossen. \nMaßgeblich ist vielmehr, ob die Ausweisung dazu beitragen kann, die Hemmschwelle \nzur Tat jedenfalls da zu erhöhen, wo der potentielle Täter einer hinreichenden \nrationalen Steuerung noch fähig ist und dementsprechend einer \nAndrohungsprävention noch zugänglich sein könnte.\n\n25\n\nBVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1984 - 1 \nB 148.84 -, InfAuslR 1985, 101.\n\n26\n\nSo ist es hier. Zwar ist der Kläger nach dem Urteil des Landgerichts L. vom \n29. August 1996 spontan zur Tat hingerissen worden. Er war jedoch noch zu einer \nhinreichenden rationalen Steuerung fähig. Nach dem Strafurteil war die Fähigkeit des \nüberdurchschnittlich intelligenten Klägers, das Geschehen bewusst zu erleben, nicht \nbeeinträchtigt. Zum Tatzeitpunkt war er, wie im Strafurteil unter Bezugnahme auf ein \nSachverständigengutachten ausgeführt wird, uneingeschränkt einsichtsfähig. Auch \nkonnte er bis zur Tat sein Verhalten uneingeschränkt steuern. Eine volle \nSteuerungsunfähigkeit war zu keinem Zeitpunkt gegeben. Der Kläger konnte \nlediglich, durch den Affekt bedingt, im Moment der Tatausführung sein Handeln nicht \nuneingeschränkt kontrollieren. Die Gesamtheit dieser Umstände in Verbindung mit \nder brutalen Vorgehensweise gegen seine Ehefrau im Beisein seiner Kinder, denen \ner unauslöschlich das schreckliche Erlebnis zugemutet hat, verdeutlichen die \nGefährlichkeit der vom Kläger begangenen Strafhandlung und die Erforderlichkeit, \nder Begehung vergleichbarer Straftaten durch andere Ausländer vorzubeugen. \n\n27\n\nDer dem Kläger zugebilligte besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 \nAuslG bewirkt des weiteren die Herabstufung der verwirklichten Ist-Ausweisung zur \nRegel-Ausweisung (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Anhaltspunkte für ein Absehen von \nder Regelausweisung sind auch unter Berücksichtigung der Begründung des \nZulassungsantrags nicht gegeben. Ein Absehen von der Regelausweisung ist nur \ngerechtfertigt, wenn ein Fall atypische, vom Regelfall abweichende Besonderheiten \naufweist bzw. der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen \nAusweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht entgegen steht, \ndie Ausweisung insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen \nvereinbar ist. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 1997 - \n1 B 256.96 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. \n12, vom 5. Februar 1997 - 1 B 16.97 -, Buchholz \n402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 13 und vom 27. Juni \n1997 - 1 B 123/97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG \n1990 Nr. 15; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar \n2000 - 18 B 101/00 -, AuAS 2000, 134 = NVwZ-RR \n2000, 721 = InfAuslR 2000, 383, und vom 5. \nNovember 2003 - 18 1941/03 -.\n\n29\n\nBei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der gesetzlich vorgegebenen Regel \ngerechtfertigt ist, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die \nsonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie namentlich in \n§ 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben werden. Auf generalpräventive oder \nspezialpräventive Erwägungen kommt es hingegen in diesem Zusammenhang im \nGrundsatz nicht an; denn bei einer Regelausweisung ist die Verhältnismäßigkeit der \nAusweisung unter präventiven Gesichtspunkten im Allgemeinen indiziert.\n\n30\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 13. März \n1996 - 18 B 2485/94 -, m.w.N., und vom 5. \nNovember 2003 - 18 1941/03 -.\n\n31\n\nDie den Ausweisungsanlass bildende Straftat weist nach obigen Ausführungen \nvon ihrer Begehungsweise her keine auf einen Ausnahmefall deutenden \nBesonderheiten auf. Gleiches gilt für die persönlichen Verhältnisse des Klägers. Sein \nlangjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet mit der Folge einer auch wirtschaftlichen \nIntegration und seine familiären Beziehungen in Deutschland führen unter Beachtung \ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit weder für sich genommen, noch in ihrer \nGesamtheit zu einer Ausnahme vom Regelfall.\n\n32\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar \n1997 - 1 B 256/96 -, vom 5. Februar 1997 - 1 B 16/97 \n- und vom 27. Juni 1997 - 1 B 123/97 -, jeweils \na.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2000 - 18 \nB 101/00 -, a.a.O., und vom 26. März 2003 - 18 A \n3589/02 -, m.w.N.\n\n33\n\nEs handelt sich vielmehr um Umstände, die bei einer Vielzahl von Ausländern \nanzutreffen sind. Zwar mag der Kläger in die hiesigen Verhältnisse weitgehend \nintegriert sein. Hinreichend vertraut ist er aber auch mit den Verhältnissen in seinem \nHeimatland, in dem er geboren sowie aufgewachsen ist und rund 25 Jahre gelebt \nhat. \n\n34\n\nIn Anbetracht der Schwere der den Ausweisungsanlass bildenden Straftat und \ndes festgestellten besonderen Bedürfnisses, andere Ausländer von Tötungsdelikten \nähnlicher Art abzuhalten, führen auch die von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK \ngeschützten Beziehungen des Klägers zu seinen minderjährigen Kindern nicht zu \ndem erforderlichen Ausnahmefall. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der \nSenat auch insoweit folgt, ist anerkannt, dass bei schwer wiegender Straffälligkeit der \nSchutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK einer Ausweisung \ngrundsätzlich nicht entgegen steht. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 \n- 1 B 123/97 -, a.a.O. und Urteil vom 29. September \n1998 - 1 C 8.96 -, Buchholz 404.420 § 45 AuslG Nr. \n16 = NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54; \nSenatsbeschlüsse vom 17. Februar 2000 - 18 B \n101/00 - a.a.O., und vom 26. März 2003 - 18 A \n3589/02 -, m.w.N.\n\n36\n\nSo ist es auch hier. Der familiären Bindung des Klägers zu seinen 1985 und 1986 \ngeborenen Kindern kommt schon deshalb kein den schwer wiegenden \nAusweisungsanlass und das erhebliche öffentliche Interesse an seiner Ausweisung \nüberragendes Gewicht zu, weil es an einer familiären Lebensgemeinschaft fehlt. Die \nKinder leben bei Pflegeeltern. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in irgendeiner \nWeise aufenthaltsrechtlich schützenswerte Erziehungsleistungen erbringt. \n\n37\n\nDie Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Die \nTatbestandserfordernisse des § 50 iVm § 49 Abs. 1 AuslG sind erfüllt. \nErmessensfehler bei der Bemessung der Ausreisepflicht sind nicht erkennbar. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.\n\n39\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-12/18-a-1063-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-12/18-a-1063-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289373","retrieved":"2026-07-09 03:08:22.507108+00:00"}}