{"status":"available","doknr":"OLD289387","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1212.10B1540.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-12","aktenzeichen":"10 B 1540/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertentscheidung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 16. \nDezember 2002 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des \nAntragsgegners vom 22. November 2002 wird insoweit angeordnet, als die \nBaugenehmigung die Herstellung und Nutzung der zehn nebeneinander im Abstand \nvon 3,30 m parallel zur westlichen Grenze des Grundstücks I. 20 liegenden \nStellplätzen sowie der zwei sich jeweils nordöstlich beziehungsweise südwestlich \n(unter dem Vordach des Baukörpers) an diese Stellplatzreihe unmittelbar \nanschließenden Stellplätze umfasst. \n\nDem Antragsgegner wird aufgegeben, der Beigeladenen unverzüglich durch eine \nfür sofort für vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung die Nutzung der oben \ngenannten Stellplätze bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den \nWiderspruch der Antragsteller vom 16. Dezember 2002 zu untersagen.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die Antragsteller zu 4/5 und der \nAntragsgegner zu 1/5. Die in beiden Rechtszügen angefallenen außergerichtlichen \nKosten des Antragsgegners und der Beigeladenen tragen die Antragsteller jeweils zu \n4/5. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trägt der Antragsgegner \n1/5. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die \nauf sie entfallenden Kostenanteile haften die Antragsteller jeweils als \nGesamtschuldner. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragsteller, deren Begründung den \nAnforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, hat teilweise Erfolg. Ihr \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in dem aus dem \nBeschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist er unbegründet.\n\n3\n\nDie im Rahmen der §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Antragsteller, \nvon dem Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung hinsichtlich der im Tenor \nkonkret bezeichneten 14 Stelllplätze verschont zu bleiben, das Interesse der \nBeigeladenen an der sofortigen und vollständigen Ausnutzung der ihr erteilten \nBaugenehmigung überwiegt.\n\n4\n\nDie Baugenehmigung verstößt - soweit sie die Herstellung und Nutzung der \nbesagten 14 Stellplätze gestattet - zu Lasten der Antragsteller gegen die \nnachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW.\n\n5\n\nNach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und \nausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm \noder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der \nUmgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Bei der in den Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass den Antragstellern die im Tenor näher \nbezeichneten Stellplätze nicht - auch nicht für den Zeitraum bis zur abschließenden \nEntscheidung in der Hauptsache - im Sinne des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW \nzuzumuten sind. Bei dieser Bewertung hat sich der Senat von folgenden \nErwägungen leiten lassen:\n\n6\n\nDas Grundstück der Antragsteller war bisher keinen mit einem Parkplatz der \ngeplanten Größenordnung verbundenen Belästigungen ausgesetzt. Mit einer \nentsprechenden Entwicklung mussten die Antragsteller auch nicht rechnen. Die in \nder Vergangenheit auf dem Baugrundstück betriebenen gewerblichen Nutzungen \nwaren nach den unwidersprochen gebliebenen Darstellungen der Antragsteller - aus \nden vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgängen ergibt sich nichts \nGegenteiliges - mit weitaus geringerem Fahrzeugverkehr verbunden, der zudem den \nhinteren Gartenbereich des Grundstücks der Antragsteller unberührt ließ. Zwar \nmussten die Antragsteller davon ausgehen, dass eine erneute bauliche Nutzung des \nBaugrundstücks - gegebenenfalls auch mit (wohnverträglichem) gewerblichem \nCharakter - erfolgen würde. Sie brauchten aber nicht mit einer offenen \nStellplatzanlage mit insgesamt 54 Stellplätzen zu rechnen, von denen ein Teil bis zu \n3,30 m an ihren hinteren Grundstücksbereich heranrückt und die zudem einem \nhäufigen Wechsel der dort abgestellten Fahrzeuge unterliegen. Darauf, dass nach \ndem im Baugenehmigungsver-fahren eingeholten Lärmgutachten das Grundstück \nder Antragsteller durch den vom Fahrzeugverkehr auf der M. Straße bzw. der \nN. -K. -Straße ausgehenden Lärm nicht unerheblich vorbelastet ist, kommt es \nnicht an. Da die vorhandene bauliche Situation eine Stellplatzanlage der hier in Rede \nstehenden Größenordnung und Funktion nicht vorgibt, ist es im Rahmen der Prüfung \ndes § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW ferner ohne Belang, ob die für das \nAntragstellergrundstück nach den einschlägigen Regelwerken maßgeblichen \nImmissionsrichtwerte eingehalten werden und ob eine solche Anlage mit weiteren \nSchutzvorkehrungen genehmigungsfähig wäre. Unabhängig davon gehen nämlich \nvon den im Tenor bezeichneten Stellplätzen, die dem Grundstück der Antragsteller \nam nächsten liegen, Beeinträchtigungen aus, die den Antragstellern nicht - auch \nnicht vorübergehend - zumutbar sind. Neben den von den rangierenden Fahrzeugen \nund den Einkaufswagen - hinsichtlich dieser besonders lästigen Geräusche fehlt es \nan einer Berücksichtigung im Lärmgutachten - ausgehenden Geräuschen ist mit \nweiterem Lärm etwa durch Gespräche der Fahrzeugnutzer auf den Stellplätzen oder \ndurch Schließen von Kofferraumdeckeln bzw. Fahrzeugtüren zu rechnen. Hinzu \nkommen Beeinträchtigungen durch Autoabgase und die ständige Unruhe, die mit \ndem häufigen Wechsel der abgestellten Fahrzeuge verbunden ist. Diesen \nEinwirkungen sind die Antragsteller auf dem größten Teil ihres (hinteren) \nGrundstücksbereichs ohne eine dazwischen liegende Abschirmung ausgesetzt. Die \nbisher - was Beeinträchtigungen durch die Nutzungen auf dem Baugrundstück \nangeht - weitgehend ungestörte Nutzung dieses Grundstücksbereichs ist künftig \nnicht mehr möglich. Der in der Baugenehmigung vorgesehene \n1,50 m hohe Schallschirm zum Schutz eines Teils des Grundstücks der Antragsteller \nmindert zwar für seinen Wirkungsbereich die Geräuschpegel, vermag indes an der in \nGrenznähe jederzeit wahrnehmbaren Präsenz der Parkplatznutzer und ihrer \nFahrzeuge nichts zu ändern, zumal das Grundstück der Antragsteller in diesem \nBereich merklich höher als das Baugrundstück gelegen ist.\n\n7\n\nDer auf die im Tenor genannten 14 Stellplätze beschränkten Aussetzung der \nVollziehung der Baugenehmigung vom 22. November 2002 steht der Grundsatz der \nUnteilbarkeit einer Baugenehmigung nicht entgegen. Allerdings ist eine auf \nTeilgegenstände beschränkte Aufhebung einer Baugenehmigung im gerichtlichen \nVerfahren ausgeschlossen, wenn diese Gegenstände im untrennbaren \nZusammenhang zueinander stehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der nach \nTeilaufhebung verbleibende Rest der Baugenehmigung nicht mehr \nrechtmäßigerweise existieren könnte. So kommt eine teilweise Aufhebung bzw. \nAußervollzugsetzung einer Baugenehmigung hinsichtlich solcher Stellplätze nicht in \nBetracht, die als notwendige Stellplätze der geneh-migten baulichen Anlage \nzugeordnet sind. Anderes gilt jedoch, wenn - wie hier - nicht notwendige Stellplätze \nbetroffen sind.\n\n8\n\n Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 2001\n - 1 MA 2796/01 -, BRS 64 Nr. 190.\n\n9\n\nDie Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (vgl. Runderlass des Ministeriums für \nStädtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. \nOktober 2000 - II A 3 - 100/85 -, MBl. NRW S. 1432) sehen für Verkaufsstätten mit \nbis zu 700 qm Verkaufsfläche einen Stellplatz je 30 bis 50 qm Verkaufsnutzfläche \nvor, was für den streitigen Lebensmittelmarkt mit knapp 700 qm Verkaufsfläche zu \neiner Zahl notwendiger Stellplätze von (max.) 23 führt. Nach der \"Auflage\" Nr. 6 zur \nBaugenehmigung vom 22. November 2002 beträgt die Zahl der notwendigen \nStellplätze 20. Die angefochtene Baugenehmigung sieht die Herstellung von 54 \nStellplätzen vor. Damit verfügt das streitige Vorhaben der Beigeladenen auch ohne \ndie fraglichen \n14 Stellplätze in jedem Fall über die Zahl notwendiger Stellplätze, sodass die \nvorgenommene teilweise Suspendierung die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung \nnicht berührt.\n\n10\n\nOb das streitige Vorhaben darüber hinaus gegen nachbarschützende \nbauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt, insbesondere ob den Antragstellern der \nvon ihnen geltend gemachte Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart zusteht,\n\n11\n\n vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993\n - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110,\n\n12\n\nbraucht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Die \nBeantwortung dieser Frage kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \nDas aus einem etwaigen Gebietsgewährleistungsanspruch abzuleitende Interesse \nder Antragsteller, einer Verfremdung des Gebietes entgegenzuwirken, würde \nangesichts des Umstandes, dass der umstrittene Lebensmittelmarkt inzwischen \nvollständig errichtet und seine Nutzung aufgenommen worden ist, bei der hier \nanzustellenden Bewertung der gegenläufigen Interessen nicht so sehr ins Gewicht \nfallen, dass eine Aussetzung der Baugenehmigung insgesamt gerechtfertigt wäre. \nDie Einleitung einer Gebietsverfremdung durch den fraglichen Lebensmittelmarkt \nmüssen die Antragsteller nicht befürchten, solange die streitige Baugenehmigung \nnoch keine Bestandskraft erlangt hat.\n\n13\n\nDie gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO ausgesprochene \nVerpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer sofort vollziehbaren \nNutzungsuntersagungsverfügung dient als einstweilige Maßnahme der effektiven \nSicherung der Nachbarrechte der Antragsteller.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-12/10-b-1540-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-12/10-b-1540-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289387","retrieved":"2026-07-09 03:08:23.674421+00:00"}}