{"status":"available","doknr":"OLD289416","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1211.22A4171.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-11","aktenzeichen":"22 A 4171/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt. \n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2000 ist unwirksam. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache \nerledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 \nAbs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts \nvom 20. Juni 2000 für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO \nin entsprechender Anwendung). Ist der Rechtsstreit erledigt, so entscheidet das \nGericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und \nStreitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. \n\n3\n\nIm vorliegenden Verfahren entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger die \nKosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen, da er voraussichtlich \nunterlegen wäre. \n\n4\n\nDer Beklagte dürfte nicht verpflichtet gewesen sein, dem Kläger einen \nBauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines B. -\nWohnhauses auf seinem Grundstück Gemarkung W. , Flur 4, Flurstück 282, \ngemäß seinem Antrag vom 19. Dezember 1995 zu erteilen. Der Erteilung des \nbegehrten Bauvorbescheides standen vielmehr von der Baugenehmigungsbehörde \nzu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 71 iVm § 75 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW). Denn das Vorhaben der \"Errichtung eines B. \" für den \nGartenbaubetrieb des Klägers dürfte nicht nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 \nBauGB privilegiert gewesen sein und hatte - offensichtlich - auch nicht nach § 35 \nAbs. 2 BauGB zugelassen werden können. \nDies ergibt sich aus folgenden rechtlichen Erwägungen des Berichterstatters: \nDie Errichtung eines B. für den Gartenbaubetrieb des Klägers war nicht \nnach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorhaben \nnach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB zu beurteilen ist.\nVgl. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 25. November \n1999 - 2 Bf 7/97 -, NVwZ-RR 2001, 86, nach dem \nGartenbaubetriebe ausschließlich dem Absatz 1 Nr. \n2 der Vorschrift unterfallen; die Frage offen lassend: \nBVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2000 - 4 B 30/00 -, \nNVwZ-RR 2000, 758.\n\n5\n\nNach beiden Vorschriften ist Voraussetzung, dass das Vorhaben im \nAußenbereich liegt, ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende \nErschließung gesichert ist und es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (so \nNr. 1) bzw. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung (so Nr. 2) dient. Da nach § \n201 BauGB unter Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes auch die gartenbauliche \nErzeugung zu verstehen ist, scheidet § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB jedenfalls nicht von \nvornherein aus. Nr. 1 und 2 des § 35 BauGB unterscheiden sich nach ihrem Wortlaut \nallein dadurch, dass Nr. 1 als weitere Voraussetzung fordert, dass das Vorhaben nur \neinen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. \n\n6\n\nDie Außenbereichslage des Flurstücks 282 und auch der zum Gartenbaubetrieb \ndes Klägers bzw. seines Sohnes gehörenden Grundstücke, die unmittelbar \nangrenzen, steht nach dem dem Senat vorliegenden Kartenmaterial außer Frage und \nist zwischen den Beteiligten nicht streitig. \n\n7\n\nNach beiden Vorschriften ist ein B. nur zulässig, wenn es dem Betrieb \ndient. Dem Merkmal \"dienen\" kommt in beiden Regelungen die gleiche Bedeutung \nzu. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wurde durch das BauROG 1998 zu Gunsten von \nBetrieben der gartenbaulichen Erzeugung in die Norm eingefügt. Hiermit verbunden \nwar der Wegfall des einschränkenden Erfordernisses, dass das Vorhaben nur einen \nuntergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen durfte. Die bisherige \nPrivilegierungsmöglichkeit gartenbaulicher Betriebe sollte dadurch erweitert werden. \nVgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks. \n13/6392 S. 58.\n\n8\n\nDass (erst) durch diese Gesetzesänderung die - vom Kläger bzw. seinem Sohn \nausschließlich betriebene - Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen in Containern \nunter den Begriff der Landwirtschaft fiel, ist weder dem Wortlaut der Vorschrift noch \nder Intention des Gesetzgebers zu entnehmen. \nDies wird vielmehr aus der Ersetzung des Begriffs \n\"Erwerbsgartenbau\" durch den Begriff \n\"gartenbauliche Erzeugung\" im Rahmen der \nÄnderung des § 201 BauGB im Jahre 1986 \nhergeleitet, vgl.: Niedersächsisches OVG, Urteil vom \n12. November 1992 - 1 L 248/89 -, BRS 54 Nr. 68; \nZiegler, DVBl. 1986, 451, 456; Gelzer, BauR 1987, \n485; Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. \nAuflage 2002, § 201 Rdnr. 5, Söfker, in \nErnst/Zinkhahn/Bielenberg, Kommentar zum \nBaugesetzbuch, Stand: Mai 2003, § 35 Rdnr. 23; \na.A. Dürr, in Kohlhammer-Kommentar, Stand: März \n2003, § 35 Rdnr. 27.\n\n9\n\nBei der Auslegung des Merkmals \"dienen\" ist der Grundgedanke des gesamten \n§ 35 BauGB zu beachten, nach dem der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut \nwerden soll. Durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es deshalb nicht aus, dass \nein Vorhaben nach den Vorstellungen des Betriebsinhabers für seinen Betrieb \nlediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben \nfür den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und \ndie Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des \nDienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, \"ob ein \nvernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes \ngrößtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem \nVerwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen \nentsprechenden Betrieb errichten würde\", wobei hinzu kommen muss, dass das \nVorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich \nerkennbar geprägt wird, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 - IV C \n9.70 -, BVerwGE 41, 138, 141, Urteil vom 19. Juni \n1991 - 4 C 11.89 -, BRS 52 Nr. 78. \n\n10\n\nDenn mit dem Tatbestandsmerkmal \"dienen\" soll sichergestellt werden, dass das \nBauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen \nBeziehung steht. \n\n11\n\nAn einer solchen funktionalen Beziehung fehlt es bei der Errichtung eines \nB. für einen Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung von Pflanzen in \nContainern. Die im Außenbereich bevorzugte Zulässigkeit eines B. bei \neinem landwirtschaftlichen Betrieb setzt mehr voraus als eine Begünstigung der \nMitarbeit des ausscheidenden Inhabers im Betrieb und Sicherung seiner \nAltersversorgung. Rechtfertigender Grund für die privilegierte Zulässigkeit eines \nB. ist, dass es dem notwendigen Generationenwechsel zur Verfügung steht \nund damit dem Fortbestand des Betriebes dient,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Februar 1971 \n- 4 C 1.68 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 91; \nUrteil vom 5. Februar 1971 - 4 C 96.69 - Buchholz \n406.11 § 35 BBauG Nr. 92,. \n\n12\n\nAusschlaggebend ist weder die Bindung des Altenteilers \"an die Scholle\" noch \nein wirtschaftliches Angewiesensein auf Einkünfte aus weiterer Mitarbeit im Betrieb, \nsondern die Funktion des B. für den Betrieb. Diese Funktion ergibt sich aus \nder typischen Eigenart herkömmlicher landwirtschaftlicher, nämlich bäuerlicher, \nVollerwerbsbetriebe, ihrer Betriebsabläufe und ihrer in der Betriebsleitung den \nGenerationenwechsel ermöglichenden Wirtschaftsweise. Dieser herkömmliche \nlandwirtschaftliche Betrieb, mit seiner Hofstelle als Mittelpunkt im Außenbereich \ngelegen, hat - im Vergleich zum üblichen Gartenbaubetrieb - eine große Fläche. Die \nim Betrieb anfallenden Arbeiten sind, bestimmt durch Jahreszeiten, \nWitterungsverhältnisse, unterschiedliche landwirtschaftliche Produktionen und \nProduktionsverfahren in Anbau und/oder Viehhaltung, häufigem Wechsel \nunterworfen, oft nicht vorausbestimmbar und zeitlich nicht einteilbar; nicht selten \nerfordern sie den Einsatz an häufig wechselnden Orten. Betriebsabläufe und \nWirtschaftsweise eines derartigen Betriebs würden erheblich erschwert, wenn der \nden Hof übergebende Betriebsinhaber nicht als \"B. \" auf der Hofstelle wohnen \nbleiben könnte, sondern seinen Wohnsitz im nächsten zusammenhängend bebauten \nOrtsteil (§ 34 BBauG) oder im nächsten geplanten Baugebiet (§ 30 BBauG) nehmen \nmüsste. Dabei ist nicht entscheidend, dass der ausscheidende Betriebsinhaber \nüberhaupt im Betrieb noch mitarbeitet, wie dies auch bei anderen, insbesondere \nauch gewerblichen Familienbetrieben üblich und oft auch zur Sicherung des Betriebs \neinerseits und der Altersversorgung des ausgeschiedenen Betriebsinhabers \nandererseits unentbehrlich ist, und dass diese Mitarbeit im Betrieb durch das \nWohnen bei der Betriebsstätte erleichtert wird. In sonstigen Familienbetrieben ist \nnämlich in der Regel eine gleichmäßige und geregelte Mitarbeit, etwa durch \nstundenweise Mithilfe, Abwesenheitsvertretung, Zuweisung eines bestimmten \nArbeitsbereichs usw., möglich. Entscheidend ist, dass bei einem herkömmlichen \nlandwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb eine derartige Einteilung typischerweise nicht \nmöglich ist.\nSo BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 72.80 -\n. BRS 42 Nr. 83. \n\n13\n\nDie an dieser Entscheidung seitens des Verwaltungsgerichts geübte Kritik \nvermag nicht zu überzeugen (a). Das geplante B. dient gemessen an den \nvom Bundesverwaltungsgericht genannten Kriterien nicht dem der Erzeugung von \nPflanzen in Containern dienenden gartenbaulichen Betrieb des Klägers bzw. seines \nSohnes (b). \n\n14\n\na) Der landwirtschaftliche (bäuerliche) Vollerwerbsbetrieb zeichnet sich dadurch \naus, dass er unmittelbare Bodenertragsnutzung betreibt. Diese ist nicht mehr \ngegeben, wenn die Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Produkte nicht \nortsgebunden ist, sondern ebenso auch an anderen geeigneten Standorten erfolgen \nkönnte, etwa bei der Massentierhaltung ohne eigene Futtergrundlage,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 101.77 -, \nBRS 36, Nr. 59; Dürr, in Kohlhammer-Kommentar, \nStand: März 2003, § 35 Rdnr. 12. \n\n15\n\nDiese Bodenertragsnutzung setzt eine planmäßige und eigenverantwortliche \nBewirtschaftung des Bodens durch den Betriebsinhaber voraus und zwar nicht nur \nzur Erzielung und Steigerung der Produktion im Rahmen des von ihm aktuell \ngeführten Betriebes, sondern auch für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen \nFlächen durch Nachkommen. Die Bodennutzung stellt darüber hinaus stets einen \n(privilegierten) Eingriff in Natur und Landschaft dar, den der Landwirt im Interesse der \nAllgemeinheit sowohl in der Gegenwart als auch für die Zukunft nicht \nüberstrapazieren darf. Die Bewirtschaftung eines solchen Betriebes ist daher \nmaßgeblich von der Erhaltung des Bodens für spätere Generationen mitbestimmt. \nPraktisch äußert sich dies etwa darin, dass Art und Maß der Bodennutzung von der \nArt und Güte des Bodens abhängig sind und zur Erhaltung der Ertragskraft des \nBodens der Landwirt in der Wahl der Fruchtfolge nicht frei ist. \nDiese Sachzwänge in der Bewirtschaftung des konkreten landwirtschaftlichen \nBetriebes begründen eine Verantwortung für nachfolgende Generationen, die er auch \nseinem Betriebsnachfolger unabhängig von dessen fachlicher Qualifikation vermitteln \nmuss. \n\n16\n\nDurch die Sachzwänge der Bodenbewirtschaftung ist ein Landwirt in den \nBetriebsabläufen über Jahre gebunden, d.h. eine Umstellung der Bodenerzeugnisse \nist ihm in der Regel nur innerhalb eines mehrere Jahre umfassenden Zeitraums \nmöglich. Dies wirkt sich auch auf die Betriebsleitung aus und muss im \nZusammenhang mit einem Generationenwechsel berücksichtigt werden. \n\n17\n\nEin herkömmlicher, den Boden nutzender landwirtschaftlicher Betrieb hat - um \nwirtschaftlich betrieben werden zu können - regelmäßig eine große Fläche. Die diese \nFläche bildenden Flurstücke grenzen nur im Idealfall unmittelbar an die Hofstelle an. \nHäufiger sind sie von der Hofstelle entfernt und zudem mehr oder minder verstreut in \nder Umgebung gelegen, mit der Folge, dass der Landwirt sich bereits zwecks \nBearbeitung des Bodens an häufig wechselnden Orten aufhalten und gerade zur \nBewirtschaftung seines Betriebes seine Hofstelle verlassen muss und dann dort nicht \nanzutreffen ist. Art und Umfang des Einsatzes auf den Feldern ist nicht nur vom \nAnbauprodukt und den angewandten Produktionsverfahren bestimmt, sondern \nwesentlich auch von den Jahreszeiten und den Witterungsverhältnissen, die allenfalls \neine grobe zeitliche Planung erlauben. Unabhängig von besonderen Vorkommnissen \nwürden diese nach wie vor vorherrschenden Betriebsabläufe und Wirtschaftsweise \neines solchen landwirtschaftlichen Betriebes erheblich erschwert, wenn der den Hof \nübergebende Betriebsinhaber nicht als B. auf der Hofstelle wohnen bleiben \nund gleichsam jederzeit und auf Grund seiner Kenntnis von den Betriebsabläufen \nund der Wirtschaftweise auf dem Hof im Rahmen des Erforderlichen eingreifen \nkönnte. \n\n18\n\nb) Der Betriebsinhaber einer Pflanzenproduktion in Containern hat mangels \nunmittelbarer Bodenertragsbewirtschaftung keine Verantwortung für die Erhaltung \nvon Natur und Landschaft außerhalb seiner Betriebsstätte. Er kann seine \nPflanzenproduktion unabhängig von den Anforderungen des Bodens ausrichten und \nwird durch ihn nicht zu einem bestimmten Produktionsanbau veranlasst. \n\n19\n\nEin Wechsel der Produktion von Pflanzen in Containern ist auf Grund ihrer \nUnabhängigkeit vom Boden bei einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung allein \nvon den Produkten und der Möglichkeit ihrer Vermarktung, nicht jedoch unmittelbar \nvom Boden abhängig.\n\n20\n\nDie Arbeitseinsätze bei einem Gartenbaubetrieb sind im Bereich der Erzeugung \nder Pflanzen regelmäßig auf kleinere zusammenhängende Flächen, die die \nBetriebsstelle bilden, konzentriert. Der Betriebsleiter ist bei seinen Arbeiten im \nBetrieb stets erreichbar. Beim Betrieb des Klägers, bei dem die gesamte Erzeugung \nder Pflanzen nunmehr unter Glas erfolgt, kommt hinzu, dass er die Arbeiten in ihm \nunabhängig von den Jahreszeiten und Witterungseinflüssen ausführen kann. Die \nArbeit im Betrieb ist daher nicht mit den Erschwernissen vergleichbar, die die \nBodenbearbeitung im großflächigeren Agrarbetrieb mit sich bringt. \n\n21\n\nDie vom Verwaltungsgericht herausgearbeiteten Störfälle sowie die notwendigen \nAbwesenheiten des Betriebsleiters für die Vermarktung der gartenbaulichen \nErzeugnisse lassen ebenfalls keine hinreichende Vergleichbarkeit der \nBetriebsabläufe und Wirtschaftsweise im Gartenbaubetrieb des Klägers mit \nbäuerlichen Betrieben erkennen. Störfälle treten sowohl in einem bäuerlichen als \nauch in einem Gartenbaubetrieb auf und bedürfen in beiden Fällen regelmäßig eines \nsofortigen Einschreitens, um Schäden zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. \nSie können auch nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, dass ein \nB. einem Gartenbaubetrieb dienlich sei, weil ansonsten der Grad der \nTechnisierung und die Störanfälligkeit des Betriebes, die nicht von der Betriebsart \nabhängig ist, sondern von dessen Ausstattung und Zustand, für die Entscheidung \nüber die Genehmigungsfähigkeit eines Altenteilerwohnhauses maßgeblich wäre.\n\n22\n\nAbwesenheiten von der Betriebsstätte - Gartenbau- oder bäuerlicher Betrieb - \nsind ebenfalls keine Eigenheit der hier miteinander zu vergleichenden \nBetriebsformen. Ihr Umfang ist wesentlich bestimmt durch den Betriebsleiter. Soweit \nsie betrieblich veranlasst sind, etwa durch die Vermarktung der erzeugten Produkte, \nsind sie mit jedem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden und nicht so sehr von der \nBetriebsart sondern vielmehr von der Art der seitens der Betriebsinhaber individuell \ngewählten Vertriebswege abhängig.\nIm übrigen sind dem Kläger auch deshalb die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, \nweil er das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt hat. Nach derzeitigem \nSachstand hat der Sohn des Klägers zwischenzeitlich die Baugenehmigung für eine \nBetriebsleiterwohnung für seinen eigenen Gartenbaubetrieb erhalten. Dieses \nWohnhaus liegt in unmittelbarer Nähe zum Betrieb des Klägers. Dass sich an der \nAbsicht, der Sohn werde später (auch) den Betrieb des Klägers übernehmen etwas \ngeändert hat, ist nicht ersichtlich. Sollte sie sich realisieren, würden die beiden \nBetriebe wieder in einer Person verschmelzen und es würde ein Betrieb mit zwei \nBetriebsleiterwohnhäusern entstehen, wovon eines überflüssig wäre und als \nB. umgenutzt werden könnte. Es ist daher derzeit nicht ersichtlich, dass \ndie Genehmigung eines Altenteilerwohnhauses auf dem Flurstück 282 dem \nGartenbaubetrieb des Klägers \"dienen\" würde im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 \nBauGB.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289416","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-11/22-a-4171-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289416","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289416","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-11/22-a-4171-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289416","retrieved":"2026-07-09 03:08:26.267787+00:00"}}