{"status":"available","doknr":"OLD289397","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1211.19B2526.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-11","aktenzeichen":"19 B 2526/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung (§ \n80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) stattzugeben. Seine Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht \nangenommene offensichtliche Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 12. September \n2003 greifen nicht durch. Der Antragsgegner war nach Begehung der Ordnungswidrigkeit \ndes Antragstellers vom 26. September 2000 nicht verpflichtet, den Antragsteller erneut \ngemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zu verwarnen.\n\n4\n\nDer Antragsgegner hat den Antragsteller unter dem 25. Mai 2000 gemäß § 4 Abs. 3 Satz \n1 Nr. 1 StVG verwarnt. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Punktestand des Antragstellers acht \nPunkte. Mit der weiteren Ordnungswidrigkeit vom 26. September 2000 stieg der Punktestand \nauf 11 Punkte. Dieser weitere Anstieg des Punktestandes erforderte keine erneute \nVerwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht \nverpflichtet, die Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG erneut zu ergreifen, wenn \nsie diese Maßnahmen bei Erreichen von acht, aber nicht mehr als 13 Punkten durchgeführt \nhat und der Fahrerlaubnisinhaber danach eine weitere Verkehrszuwiderhandlung begeht, \ndurch die 13 Punkte nicht überschritten werden. \n\n5\n\nDie gegenteilige Auffassung des Antragstellers lässt sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. \n3 Satz 1 Nr. 1 StVG nicht herleiten. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die in dieser \nVorschrift vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wenn \"sich acht, aber nicht mehr als 13 \nPunkte ergeben\". Diese Formulierung lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Vorschrift nur \nsolche Fälle erfasst, in denen der Fahrerlaubnisinhaber den in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG \ngenannten Punktebereich erstmals oder wiederholt, d. h. nach einer Reduzierung des \nPunktestandes auf weniger als acht Punkte etwa infolge der Tilgung von \nOrdnungswidrigkeiten,\n\n6\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2003 - \n19 B 337/03 -, NVwZ-RR 2003, 681 (682 f.),\n\n7\n\nacht, aber nicht mehr als 13 Punkte erreicht, oder ob die Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 1 StVG auch dann (erneut) durchzuführen sind, wenn der bereits verwarnte \nFahrerlaubnisinhaber, wie hier, bei einem erreichten Punktestand von acht, aber nicht mehr \nals 13 Punkten eine weitere Verkehrszuwiderhandlung begeht, durch die 13 Punkte nicht \nüberschritten werden. In den letztgenannten Fällen spricht gegen die Anwendbarkeit des § 4 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG, dass die Vorschrift ihrem Wortlaut nach ein Sich-Ergeben von acht \nPunkten voraussetzt, sich für den bereits verwarnten Fahrerlaubnisinhaber dagegen mit der \nweiteren, bei einem Punktestand zwischen acht, aber nicht mehr als 13 Punkten begangenen \nVerkehrszuwiderhandlung die bereits erreichten acht Punkte nicht (erneut) ergeben.\n\n8\n\nAus der amtlichen Begründung des Gesetzes zur Änderung des \nStraßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998, VkBl S. 731 ff., geht \nentgegen der Auffassung des Antragstellers zweifelsfrei der Wille des Gesetzgebers hervor, \ndass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der bereits verwarnt worden \nist und bei einem Punktestand von acht, aber nicht mehr als 13 Punkten eine weitere \nVerkehrszuwiderhandlung begeht, durch die 13 Punkte nicht überschritten werden, die in § 4 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen nicht erneut ergreifen muss. In der \namtlichen Begründung, VkBl 1998, S. 794, heißt es nämlich zu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG, \n\"die Information über den Punktestand wird dem Betroffenen nach dieser Bestimmung nur \neinmal gegeben, auch wenn sich anschließend sein Punktestand weiter erhöht hat\". Da die \nInformation über den Punktestand (nur) mit der Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \nStVG erfolgt, spricht damit die Gesetzesbegründung dafür, dass - abgesehen von den bereits \nangeführten (Ausnahme-) Fällen, in denen der Punktestand des Fahrerlaubnisinhabers sich \netwa auf Grund der Tilgung von Ordnungswidrigkeiten reduziert hat und nach der \nReduzierung erneut ein Punktestand von acht, aber nicht mehr als 13 Punkten erreicht wird - \nnach dem Willen des Gesetzgebers auch die Verwarnung selbst nur einmal erfolgt.\n\n9\n\nFür eine dahingehende Auslegung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG sprechen auch Sinn \nund Zweck des Punktsystems. Die durch das Gesetz zur Änderung des \nStraßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 erfolgte neue Konzeption \ndes Maßnahmenkatalogs zielt nach der Gesetzesbegründung stärker als der bisherige in § 3 \nder Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO a. F. enthaltene Maßnahmenkatalog auf \nAngebote und Hilfestellungen zum Abbau von fahreignungsrelevanten Defiziten bei den so \ngenannten Mehrfachtätern. Mit der Zielrichtung, dem Mehrfachtäter stärker als bisher \nAngebote und Hilfestellungen zum Abbau von Defiziten zu geben, ist der geänderte \nMaßnahmenkatalog ein verhältnismäßiger Ausgleich dafür, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \nStVG anders als nach dem bisherigen Maßnahmenkatalog bei Erreichen von 18 oder mehr \nPunkten generell die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vermutet wird. Ein \nsolcher Punktestand rechtfertigt die gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung nur deshalb, weil \nes sich nach der Wertung des Gesetzgebers um einen uneinsichtigen Mehrfachtäter handelt, \nder sämtliche Angebote und Hilfestellungen zum Abbau von vorhandenen Defiziten und auch \ndie Möglichkeiten, durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und einer \nverkehrspsychologischen Beratung \"Bonus-Gutschriften\" zu erhalten (§ 4 Abs. 4 StVG), nicht \noder nicht hinreichend genutzt hat. Angesichts dieser Wertung des Gesetzgebers greift die \nUngeeignetheitsvermutung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nur dann ein, wenn der \nFahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit hatte, zumindest diejenigen Angebote und \nHilfestellungen des neuen Maßnahmenkatalogs wahrzunehmen, die auf der jeweils \nvorhergehenden Schwelle vorgesehen sind.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2003 - 19 B \n337/03 -, a. a. O., 683, unter Bezugnahme auf die amtliche \nBegründung zum Gesetz zur Änderung des \nStraßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. \nApril 1998; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni \n2002 - 19 B 1545/01 -, und 2. Februar 2000 - 19 B 1886/99 -, \nNZV 2000, 219 (220 f.); Thüringer OVG, Beschluss vom 12. \nMärz 2003 - 2 EO 688/02 -, a. a. O., 2770,\n\n11\n\nNach diesem Sinn und Zweck war eine erneute Verwarnung des Antragstellers nach \nBegehung der Ordnungswidrigkeit vom 26. September 2000 nicht erforderlich. Mit der \nVerwarnung vom 25. Mai 2000 ist der Antragsteller \"eindringlich ermahnt\" worden, sich \"auch \nim eigenen Interesse\" künftig verkehrsgerecht zu verhalten, um eine bei weiteren \nVerkehrszuwiderhandlungen drohende Entziehung der Fahrerlaubnis zu verhindern. Zugleich \nist ihm sein damaliger Punktestand (acht Punkte) mitgeteilt und der Hinweis erteilt worden, \ndass ihm bei einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar ein Punkterabatt von 4 \nPunkten gewährt werden kann. Damit ist der Antragsteller entsprechend dem Sinn und \nZweck des Punktsystems angehalten worden, sein bisheriges Verkehrsverhalten zu ändern \nsowie möglichst frühzeitig durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar vorhandene \nDefizite und den damaligen Punktestand abzubauen. Dass er die mit der Verwarnung \naufgezeigten Hilfestellungen und Angebote nicht frühzeitig wahrgenommen hat, fällt in seinen \nRisikobereich. Die hier streitgegenständliche Entziehung der Fahrerlaubnis ist insoweit die \nmit dem Sinn und Zweck des Punktsystems in Einklang stehende Konsequenz daraus, dass \ner trotz der ihm aufgezeigten Hilfestellungen und Möglichkeiten zum Punkteabbau weitere \nVerkehrszuwiderhandlungen begangen und insgesamt 18 Punkte erreicht hat.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-11/19-b-2526-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-11/19-b-2526-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289397","retrieved":"2026-07-09 03:08:24.495802+00:00"}}