{"status":"available","doknr":"OLD289442","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1210.6B2286.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-10","aktenzeichen":"6 B 2286/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des \nAntragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die mit ihr \ndargelegten Gründe, auf deren Prüfung das \nOberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 \nund 6 VwGO) führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, \ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nAbordnungsverfügung der Bezirksregierung L. vom \n15. August 2003 anzuordnen, abgelehnt. Die Verfügung sei \nformell fehlerfrei und nach summarischer Prüfung inhaltlich \nnicht rechtswidrig.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat keine Gründe dargelegt, die es \nrechtfertigen, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben. \nSein Antrag hätte Erfolg, wenn die Beschwerdebegründung die \nAnnahme stützen könnte, sein privates Interesse von der \nsofortigen Vollziehung der Abordnungsverfügung zunächst \nverschont zu bleiben, sei höher als das öffentliche Interesse an \nder sofortigen Vollziehung zu bewerten. Dies wäre der Fall, \nwenn sich die Abordnungsverfügung bei summarischer Prüfung \nals offensichtlich rechtswidrig erweisen würde, oder aber - für \nden Fall, dass sich nach einer solchen Prüfung weder die \noffensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche \nRechtmäßigkeit der Verfügung feststellen lässt - eine \nunabhängig von den Erfolgsaussichten des \nHauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung ein \nÜberwiegen des Aussetzungsinteresses ergäbe. \n\n5\n\nGemessen an den Darlegungen des Antragstellers in seiner \nBeschwerdebegründung lässt sich bei summarischer Prüfung \neine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abordnungsverfügung \nvom 15. August 2003 nicht feststellen. Entgegen der Auffassung \ndes Antragstellers handelt es sich bei der im Streit stehenden \nVerfügung nicht offensichtlich um eine versetzungsgleiche \nMaßnahme, die der Zustimmung des Bezirkspersonalrats bedurft \nhätte. \n\n6\n\nDie durch die Verfügung angeordnete Zuweisung zur \nKatholischen Grundschule L. Straße und die gleichzeitige \nÜbertragung der Aufgaben des Schulleiters an dieser Schule ist \nausdrücklich eine bis zum 31. Juli 2004 befristete Abordnung. \nAuch eine Abordnung, die wegen Unterschreitung eines \nbestimmten Abordnungszeitrau-mes formal nicht \nmitbestimmungspflichtig ist, kann allerdings der Mitbestim-\nmungspflicht unterliegen, wenn die Befristung missbräuchlich \nvorgenommen wurde und Mitbestimmungsrechte vereitelt \nwerden sollten. Das kann unter anderem dann der Fall sein, \nwenn feststeht, dass eine Versetzung gegen den Willen des \nBetroffenen \"vorweggenommen\" werden soll.\n\n7\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n18. September 1984 - 6 P 19.83 -, DokBer 1985, 15 -18.\n\n8\n\nGemessen daran ist nicht offensichtlich, dass die Abordnung \ndes Antragstellers der Mitbestimmung durch den \nBezirkspersonalrat bedurft hätte. Zwar könnte nach der \nBegründung der Verfügung einiges dafür sprechen, dass der \nAntragsgegner in Betracht gezogen hatte, dem Antragsteller \ngegen seinen Willen dauerhaft die Aufgaben eines Schulleiters \nan einer anderen als der bisherigen Schule (Katholische \nGrundschule W. Weg) zuzuweisen. Nach dem Vorbringen \ndes Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren ist allerdings \nkeineswegs eindeutig, dass zum Zeitpunkt der Abordnung über \ndie weitere Verwendung des Antragstellers nach dem 31. Juli \n2004 gegen dessen Willen bereits endgültig entschieden war. \nDabei fällt ins Gewicht, dass der Antragsteller selbst sein \nInteresse an einer anderen als der bisherigen Rektorenstelle zu \nerkennen gegeben hat. Mit Schreiben vom 31. Juli 2003 hat er \nsich ausdrücklich auf die ausgeschriebene Rektorenstelle an der \nGemeinschaftshauptschule S.---------straße beworben. Vor \ndiesem Hintergrund durfte bei der Abordnung davon \nausgegangen werden, dass über seine weitere Verwendung zu \neinem späteren Zeitpunkt unter Umständen Einvernehmen \nbestehen und eine Entscheidung darüber erst dann fallen würde. \nAngesichts dessen ist eine Absicht des Antragsgegners, \nMitbestimmungsrechte zu vereiteln, nicht offenkundig. Mit \nseiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller das \nerstinstanzliche Vorbringen zu der nach seiner Meinung \nbestehenden Mitbestimmungspflicht durch die \nSchwerbehindertenvertretung gemäß § 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. \n§ 43 LPVG nicht mehr aufgegriffen. Insbesondere hat er sich \ndiesbezüglich nicht mit den dazu verhaltenden Ausführungen im \nangefochtenen Beschluss auseinander gesetzt. Eine \nBezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt nicht \ndem Darlegungserfordernis im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 2 \nVwGO. Abgesehen davon spricht alles dafür, dass die \nAbordnung gemäß § 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 43 LPVG nur \nder (hier eingeholten) Zustimmung durch den örtlichen \nPersonalrat (für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und \nHauptschulen beim Schulamt für die Stadt L. ) unterlag.\n\n9\n\nVgl. Hoff, in: Bihr u.a., SGB IX, Loseblattkommentar, \nStand Oktober 2002, § 96 Rdnr. 8; zur Zuständigkeit des \nörtlichen Personalrats: Cecior / Vallendar / Lechtermann / Klein, \nDas Personalvertretungsrecht in NRW, Loseblattkommentar, \nStand April 2003, Teil B, § 43 Rdnrn. 26 und 29.\n\n10\n\nAuch in materieller Hinsicht lässt sich anhand der \nBeschwerdebegründung eine offensichtliche Rechtswidrigkeit \nder Abordnungsverfügung nicht feststellen. Dass an der \nKatholischen Grundschule W. Weg innerdienstliche \nSpannungen bestanden haben, an denen der Antragsteller als \nSchulleiter beteiligt war, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. \nIm Rahmen der summarischen Prüfung kann nicht abschließend \nermittelt werden, ob der Antragsgegner bei seiner Entscheidung \nden in den Akten dokumentierten Sachverhalt in allen \nEinzelheiten zutreffend bewertet hat. Anhand der zahlreichen \nund umfangreichen Konflikte, die der Antragsteller mit Lehrern, \nEltern und der Schulaufsichtsbeamtin ausgetragen hat, lässt sich \naber zumindest nachvollziehen, dass dieser an den \ninnerdienstlichen Spannungen nicht gänzlich schuldlos ist. Mit \nBlick darauf bestehen keine hinreichende Anhaltspunkte dafür, \ndass der Antragsteller etwa allein Opfer einer Verschwörung \noder ein sogenanntes \"Mobbing-Opfer\" wäre. \n\n11\n\nAusgehend davon, dass nach summarischer Prüfung eine \noffensichtliche Rechtswidrigkeit und eine offensichtliche \nRechtmäßigkeit der Abordnung nicht feststellbar ist, hat im \nRahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden \nallgemeinen Interessenabwägung das Aufschubinteresse des \nAntragstellers hinter dem Vollzugsinteresse zurückzutreten. Da \ngemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG Widerspruch und \nAnfechtungsklage gegen die Abordnung keine aufschiebende \nWirkung haben, ist für den sofortigen Vollzug der \nPersonalmaßnahme ein besonderes, in der Regel \nausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Das \nprivate Interesse des Beamten hat demgegenüber nur \nausnahmsweise Vorrang und setzt besonders gewichtige Gründe \nauf dessen Seite voraus. \n\n12\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa OVG NRW, \nBeschlüsse vom 1. April 1998 - 6 B 500/98 -, vom 25. Oktober \n1999 - 6 B 1818/99 - und vom 20. Oktober 2000 - 6 B \n1372/00 -. \n\n13\n\nDerartige besonders gewichtige Interessen, die eine \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels \ngegen die Abordnung rechtfertigen können, hat der Antragsteller \nnicht dargelegt. Im Gegenteil: Da er sich selbst bereits auf eine \nandere Rektorenstelle beworben hat, ist davon auszugehen, dass \ngewichtige private Interessen gegen einen vorübergehenden \nEinsatz an einer anderen als der bisherigen Schule nicht \nvorliegen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289442","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-10/6-b-2286-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289442","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289442","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-10/6-b-2286-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289442","retrieved":"2026-07-09 03:08:28.524751+00:00"}}