{"status":"available","doknr":"OLD289425","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1210.1A556.02PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-10","aktenzeichen":"1 A 556/02.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt \nneu gefasst wird:\n\nEs wird festgestellt, dass die Bestellung eines überbetrieblichen Dienstes von \nBetriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit i.S.v. § 19 ASiG für die Lehrkräfte an \nden öffentlichen Schulen des Landes der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 6 LPVG NRW unterliegt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIm November 1999 informierte die Beteiligte die bei ihr gebildeten \nHauptpersonalräte aller Schulformen - darunter den Antragsteller - über ihre Absicht, \nmit einem verwaltungsexternen Unternehmen einen Vertrag zur arbeitsmedizinischen \nund sicherheitstechnischen Betreuung der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen \nSchulen gemäß §§ 16 und 19 des Gesetzes über Betriebsärzte, \nSicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) \nabzuschließen. Mit weiterem Schreiben vom 29. Dezember 1999 teilte die Beteiligte \nden Hauptpersonalräten mit, dass von den drei auf die durchgeführte Ausschreibung \neingegangenen Bewerbungen der C. B. Dienst - \nGesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, C. (C. ) - den Zuschlag \nerhalten solle. Es sei beabsichtigt, mit diesem Dienstleister mit Wirkung vom \n1. Februar 2000 einen aus haushaltsrechtlichen Gründen zunächst für die Zeit bis \nzum 31. Januar 2001 befristeten, eine Verlängerungsoption bis zum 31. Januar 2003 \nenthaltenden Vertrag abzuschließen. Die vorgesehenen vertraglichen Aufgaben des \nC. umfassten die in §§ 3, 6 ASiG vorgeschriebenen Aufgaben der Betriebsärzte und \nFachkräfte für Arbeitssicherheit. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werde der C. \nausschließlich im Sinne von §§ 4 und 7 ASiG qualifiziertes Personal einsetzen. Seine \nAuswahlentscheidung begründete die Beteiligte im Wesentlichen damit, dass dieser \nBewerber ein klar strukturiertes Konzept vorgelegt habe, über Erfahrung aus anderen \nBundesländern verfüge und zurzeit bereits 19 arbeitsmedizinische Zentren in \nNordrhein-Westfalen unterhalte sowie über 20 Klinomobile für diagnostische \nUntersuchungen bereithalte. Das Schreiben der Beteiligten schloss mit der Bitte, \"der \nBestellung der Ärzte und Fachkräfte des C. zu Betriebsärzten und \nSicherheitsfachkräften für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes \ngemäß § 72 Abs. 4 Nr. 6 LPVG zuzustimmen\".\n\n4\n\nNach Erörterung der Angelegenheit am 26. Januar und am 9. Februar 2000 teilte \nder Antragsteller der Beteiligten mit Schreiben vom 23. Februar 2000 mit, er müsse \nbei seiner bislang (unter dem 7. Februar 2000) geäußerten Ablehnung bleiben, bis \ndie Maßnahme konkretisiert und um bestimmte Regelungen ergänzt werde. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 24. Februar 2000 nahm die Beteiligte (erstmals) den \nStandpunkt ein, der beabsichtigte Vertragsschluss mit dem C. sei wegen \nvorrangiger Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG nur anhörungspflichtig. Weiter \näußerte die Beteiligte, dass sie den C. nunmehr beauftragen werde, da die \nAnhörung des Antragstellers stattgefunden habe. \n\n6\n\nAm 27. Juni 2000 hat der Antragsteller das vorliegende \npersonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. \n\n7\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem zuletzt nur noch \ngestellten Antrag \n\n8\n\nfestzustellen, dass die Bestellung der Ärzte und \nFachkräfte für Arbeitssicherheit des C. zu \nBetriebsärzten und Sicherheitsfachkräften für die \nLehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes \ngemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW \nmitbestimmungspflichtig ist, \n\n9\n\nmit einem entsprechend tenorierten Beschluss stattgegeben. Die Fachkammer \nhat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die in Rede stehende Maßnahme \nsei ungeachtet der Frage, ob die Beteiligte im Wege einer Kollektivbestellung \nindividuell jeden einzelnen Arzt entsprechend § 2 ASiG und jede Fachkraft für \nArbeitssicherheit entsprechend § 5 ASiG oder ob sie den C. als überbetrieblichen \nDienst von Betriebsärzten entsprechend § 19 ASiG bestellen wolle, schon nach dem \nWortlaut des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Auch \nnach dem Zweck dieses Mitbestimmungstatbestandes mache es keinen Unterschied, \nob der mit der Aufgabe betraute Dritte eine natürliche Person oder ein Dienst von \nBetriebsärzten im Sinne von § 19 ASiG sei. Eine vorrangige gesetzliche oder \ntarifliche Regelung, aufgrund derer die Beteiligung des Personalrats auf eine \nAnhörung beschränkt sei, bestehe nicht. § 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG, wonach der \nBetriebsrat vor einer entsprechenden Maßnahme (nur) zu hören sei, gelte im Bereich \nder öffentlichen Verwaltung nicht, was aus § 16 ASiG herzuleiten sei. Auszulegen \nseien vielmehr allein die einschlägigen Vorschriften des LPVG NRW. \n\n10\n\nGegen den der Beteiligten am 11. Januar 2002 zugestellten Beschluss hat diese \ndurch ihre Prozessbevollmächtigten am 8. Februar 2002 Beschwerde eingelegt und \nsie am 7. März 2002 im Wesentlichen wie folgt begründet: Sie habe von der in § 19 \nASiG eröffneten Möglichkeit, die gesetzliche Pflicht zur Bestellung von Betriebsärzten \nund Fachkräften für Arbeitssicherheit durch Beauftragung eines überbetrieblichen \nDienstes nachzukommen, Gebrauch gemacht. Allein die insofern eingeleitete \nMaßnahme, nämlich die Bestellung des C. , sei vor der Einleitung des \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens Gegenstand des Streits der \nBeteiligten über das Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW \ngewesen. Dem gegenüber stellten sowohl der vom Antragsteller erstinstanzlich \nzuletzt gestellte Antrag als auch der Tenor der Entscheidung der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts auf eine in Wirklichkeit \nnicht vorliegende Maßnahme, nämlich die Bestellung der (einzelnen) Ärzte und \nFachkräfte für Arbeitssicherheit des C. zu Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften \nab. Damit sei über den vorliegenden, eine auf § 19 ASiG gestützte Beauftragung \nbetreffenden Fall keine Entscheidung getroffen worden. Auch die Gründe des \nerstinstanzlichen Beschlusses ermöglichten es nicht, den Tenor jener Entscheidung \n\"umzudeuten\". Sie, die Beteiligte, sei allerdings an der Klärung der Rechtsfrage, ob \ndie Beauftragung des C. nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW \nmitbestimmungspflichtig sei, interessiert, da die Verlängerung des mit dem C. \ngeschlossenen Vertrages zum 1. Februar 2003 anstehe. Was die Einschaltung des \nC. gemäß § 19 ASiG angehe, bleibe sie ungeachtet der Ausführungen der \nFachkammer in dem angefochtenen Beschluss bei ihrer Auffassung, dass dieser \nVorgang nicht gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig \nsei. Das in dem Beschluss des Fachsenats vom 6. März 1996 - 1 A 3846/94.PVL - \nenthaltene obiter dictum zur möglichen Einbeziehung auch der Inanspruchnahme \neines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten in den in Rede stehenden \nMitbestimmungstatbestand stehe dem nicht entgegen. So habe der Fachsenat in der \nangesprochenen Entscheidung etwa auch geäußert, dass die Inanspruchnahme \neines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten aus der Sicht des \nPersonalvertretungsrechts eine \"atypische Lösung\" darstelle; dies meine eine \nLösung, die vom Sinn und Zweck der personalvertretungsrechtlichen Bestimmung an \nsich nicht bzw. nicht ohne weiteres erfasst werde. Im Übrigen rechtfertigten weder \nder Wortlaut noch der Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes eine \nEinbeziehung der Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten \nin § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW. Bei der Bestellung von Vertrauens- oder \nBetriebsärzten sowie von Sicherheitsfachkräften solle die Mitbestimmung dazu \nbeitragen, dass diese im Interesse eines effektiven arbeitsmedizinischen und \nsicherheitstechnischen Arbeitsschutzes das Vertrauen der Beschäftigten genössen, \nwas voraussetze, dass der Personalrat sich aufgrund des beruflichen Werdegangs \nder Bewerber von deren Fachkunde überzeuge. Eine derartige eindeutig \n\"personengebundene\" - auf die Schaffung von Vertrauen gerichtete - Kontrolle der \nEignung und Fachkunde entfalle aber bei der Inanspruchnahme eines \nüberbetrieblichen Dienstes, da die betreffenden Organisationen selbständig über den \nEinsatz geeigneten Personals ohne weitergehende Einschaltung des Auftraggebers \nentschieden. Schließlich werde - wie schon erstinstanzlich vorgetragen - daran \nfestgehalten, dass § 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG eine die Mitbestimmung auch im \nvorliegenden Fall ausschließende gesetzliche Regelung enthalte. \n\n11\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlich gestellten Antrag klarstellend \ndahingehend neu gefasst, dass er beantragt,\n\n12\n\nfestzustellen, dass die Bestellung eines \nüberbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten oder \nFachkräften für Arbeitssicherheit i.S.v. § 19 ASiG für \ndie Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des \nLandes seiner Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz \n1 Nr. 6 LPVG NRW unterliegt.\n\n13\n\nDie Beteiligte beantragt, \n\n14\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nden neu gefassten Antrag des Antragstellers \nabzulehnen.\n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. \n\n18\n\nNach Mitteilung der Beteiligten ist inzwischen die Beauftragung des C. nach \neuropaweiter Ausschreibung mit Wirkung vom 1. Februar 2000 für drei Jahre, d.h. bis \nzum 31. Januar 2006, verlängert worden. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde der Beteiligten \nist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. \n\n22\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n23\n\nFür den lediglich zur Klarstellung neu gefassten, der Sache nach bereits in der \n(in diese Richtung auslegungsfähigen) erstinstanzlichen Antragsfassung enthalten \ngewesenen Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die zur Entscheidung \ngestellte abstrakte Frage knüpft hinreichend konkret an einen in der Dienststelle \ntatsächlich aufgetretenen Fall, nämlich die - inzwischen verlängerte - vertragliche \nBeauftragung des C. mit den Funktionen nach § 19 ASiG im Jahre 2000 an und \nwird sich vergleichbar zwischen den Beteiligten mit einer mehr als nur geringfügigen \nWahrscheinlichkeit erneut stellen.\n\n24\n\nDer Antrag ist auch begründet. Die gegen diese Feststellung in dem \nangefochtenen Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen \ndes Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände der Beschwerde greifen nicht durch. \n\n25\n\n§ 19 ASiG räumt dem Arbeitgeber (Dienststellenleiter) die Wahlmöglichkeit ein, \nzur Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 3 und 6 ASiG - das betrifft die Aufgaben \nder Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - einen überbetrieblichen \nDienst zu verpflichten. Die Bestellung eines solchen überbetrieblichen Dienstes von \nBetriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit für die Lehrkräfte an den \nöffentlichen Schulen des Landes, wie sie hier im Streit steht, unterliegt der \nMitbestimmung des zuständigen Personalrats - hier der Hauptpersonalräte unter \nEinschluss des Antragstellers (§§ 78 Abs. 1, 50 Abs. 1 LPVG NRW) - nach § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit \neine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über die \nBestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten und \nSicherheitsfachkräften. \n\n26\n\nEin Mitbestimmungsrecht des Antragstellers scheitert nicht an dem von der \nBeteiligten geltend gemachten Vorrang einer gesetzlichen Regelung. Der in diesem \nZusammenhang (allein) ins Feld geführte § 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG, welcher (u.a.) vor \nder Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes statt einzelner Betriebsärzte und \nFachkräfte für Arbeitssicherheit nur ein Anhörungsrecht des Betriebsrats vorsieht, \nverlangt vorliegend keine Beachtung. Er findet nämlich für den Bereich des \nöffentlichen Dienstes keine - unmittelbare oder entsprechende - Anwendung. Dies \nerschließt sich aus der Vorschrift des § 16 ASiG. Danach ist den Verwaltungen und \nBehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen \nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (lediglich) ein den \nGrundsätzen des ASiG gleichwertiger arbeitsmedizinischer und \nsicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten. Das zielt auf eine \nGleichwertigkeit im Ergebnis, schließt jedoch nicht zwingend eine Vergleichbarkeit \nauch des Verfahrens ein. Vor diesem Hintergrund ist geklärt, dass § 9 Abs. 3 Satz 3 \nASiG dem Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bezogen auf die dort behandelten \nSachverhaltsgestaltungen für den Bereich des öffentlichen Dienstes nicht \nentgegensteht. Insoweit ist vielmehr die Frage der Mitbestimmung allein maßgeblich \nauf der Grundlage einer Auslegung der Vorschriften des jeweils einschlägigen \nPersonalvertretungsgesetzes - hier des LPVG NRW - zu beantworten. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 \n- 6 P 19.93 -, BVerwGE, 97, 316 = PersR 1995, 300; \nBeschluss des Fachsenats vom 6. März 1996 - 1 A \n3846/94.PVL -, NWVBl. 1996, 531; Zander, PersR \n1990, 63 f.\n\n28\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW \nliegen vor. Die in Anknüpfung an den Anlass gebenden Fall zur Überprüfung des \nFachsenats stehende vertragliche Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes \n(dort: des C. ) mit der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung \nder Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes durch den Beteiligten ist eine \nBestellung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften im Sinne dieser Vorschrift. \nDeren Auslegung ergibt nicht, dass ihr Anwendungsbereich auf Fälle der \nÜbertragung der in Rede stehenden Aufgaben an einzelne Ärzte bzw. Fachkräfte \nbeschränkt wäre.\n\n29\n\nDer Wortsinn der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung ist - jedenfalls \ngemessen an seiner äußersten Grenze - offen genug, um auch solche \nBestellungsvorgänge mitzuerfassen, die sich nicht als Einzelbestellung bestimmter \nFunktionsträger darstellen. \n\n30\n\n\"Bestellung\" meint die dauerhafte, d.h. sich nicht in nur hin und wieder erteilten \nEinzelaufträgen erschöpfende Übertragung der in Rede stehenden Funktion. \n\n31\n\nVgl. etwa Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 398; \nHavers, LPVG NRW, 9. Aufl., § 72 Erl. 62.\n\n32\n\nSie kann mit einer Personalmaßnahme (z.B. Einstellung) einhergehen, muss es \naber nicht; auch eine (sonstige) vertragliche Verpflichtung als rechtliche Grundlage \nist denkbar. So hat der beschließende Fachsenat bereits entschieden, dass auch \nfreiberuflich tätige Ärzte im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW \"bestellt\" \nwerden können. \n\n33\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 6. März \n1996 - 1 A 3846/91.PVL -, a.a.O.\n\n34\n\nIm Falle der Beauftragung eines Dienstleisters wie etwa des C. wird die \nWahrnehmung der Funktionen \"Betriebsarzt\" und \"Fachkraft für Arbeitssicherheit\" \ndiesem grundsätzlich zur selbständigen Aufgabenerfüllung insgesamt übertragen. Da \ndem Begriff der \"Bestellung\" jedenfalls nicht schon nach dem allgemeinen Wortsinn \nnotwendigerweise eine Begrenzung auf die Übertragung von Einzelfunktionen \nimmanent ist, scheidet diese Fallkonstellation damit zumindest nicht von vornherein \naus dem Anwendungsbereich des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW aus. \n\n35\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der grammatischen Verknüpfung des \nMerkmals der \"Bestellung\" mit der Anschlussformulierung \"von Vertrauens- und \nBetriebsärzten und Sicherheitsfachkräften\". Auch dies schließt eine \nGesamtübernahme der in Rede stehenden Funktionen durch einen überbetrieblichen \nDienst zumindest nicht mit der nötigen Eindeutigkeit schon auf der Stufe der \nWortlautinterpretation aus. Dies gilt zumal dann, wenn der überbetriebliche Dienst - \nwie im Falle des C. - nach der vertraglichen Gestaltung ausschließlich qualifiziertes \nPersonal im Sinne der §§ 4 und 7 ASiG einsetzen darf, sich mithin zur Erfüllung der \nübertragenen Aufgabe seinerseits nur solcher Personen bedienen darf, die nach den \nin den vorgenannten Bestimmungen enthaltenen Definitionen \"Betriebsärzte\" bzw. \n\"Fachkräfte für Arbeitssicherheit\" sind. \n\n36\n\nDie Entstehungsgeschichte der Vorschrift gibt keinen näheren Aufschluss \ndarüber, ob auch eine Einbeziehung der Bestellung eines überbetrieblichen Dienstes \nin den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW \nbeabsichtigt gewesen ist. Zwar ist im Zuge der Gesetzesnovelle 1984 der in Rede \nstehende Mitbestimmungstatbestand (früher: § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 11 LPVG NRW) \nmit Blick auf den betroffenen Personenkreis um die Sicherheitsfachkräfte erweitert \nund ist außerdem der Fall der Abberufung ausdrücklich in die Regelung einbezogen \nworden. Die hier interessierende Auslegungsfrage ist indes in den \nGesetzesmaterialien nicht angesprochen. \n\n37\n\nVgl. LT-Drucks. 9/3091 und 9/3845.\n\n38\n\nGesetzessystematische Erwägungen sprechen hier im Ergebnis eher gegen eine \nallzu enge Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes nach § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 6 LPVG NRW. Innerhalb der Systematik des Landespersonalvertretungsgesetzes \nist dabei insbesondere das Verhältnis von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 LPVG \nNRW von Bedeutung. Beide Mitbestimmungstatbestände stehen im Verhältnis von \nGrund- und Ausnahmevorschrift zueinander. \n\n39\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom \n15. Dezember 1999 - 1 A 5101/97.PVL -, PersV \n2000, 453.\n\n40\n\nHieraus folgt, dass eine enge Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes nach \n§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW nahezu zwangsläufig eine Einordnung der \nbetreffenden Fallgruppe in den Mitbestimmungstatbestand nach § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 7 LPVG NRW zur Folge hätte, sofern nur - wie etwa hier - dessen \nRegelungsbereich (\"Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und \nsonstigen Gesundheitsbeschädigungen\") thematisch betroffen ist. Für eine \nAusschlusswirkung der Nr. 6 dergestalt, dass die dort nicht erfassten Fälle gänzlich \nmitbestimmungsfrei bleiben sollten, besteht jedenfalls kein Anhalt.\n\n41\n\nVgl. dazu auch Beschluss des Fachsenats vom \n15. Dezember 1999 - 1 A 5101/97.PVL -, a.a.O.\n\n42\n\nDies zugrunde gelegt, ist eine verständige Interpretation des speziellen \nTatbestandes - hier § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW - geboten, wie sie der \nInteressenlage entspricht. Auf den Grundtatbestand - hier § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 \nLPVG NRW - ist dagegen in aller Regel nur für solche (verbleibenden) Sachverhalte \nzurückzugreifen, die unbeschadet einer gegebenenfalls bestehenden thematischen \nNähe zu der Sonderregelung relevante Unterschiede in Bezug auf die Interessenlage \naufweisen oder die aus sonstigen Gründen (z.B. wegen Überschreitung der Grenze \ndes möglichen Wortsinns) erkennbar nicht von dem Spezialtatbestand erfasst \nwerden sollen. \n\n43\n\nÄhnlich Beschluss des Fachsenats vom 6. März \n1996 - 1 A 3846/94.PVL -, a.a.O.\n\n44\n\nVerstärkend kommt in diesem Zusammenhang noch hinzu, dass die \nMitbestimmung beim Grund- und Sondertatbestand unterschiedlich weit reicht. \nWährend § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW ein uneingeschränktes \nMitbestimmungsrecht gewährt, ist die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 \nLPVG NRW auf der Grundlage des § 66 Abs. 7 Satz 4 LPVG NRW eingeschränkt. \nDiese Entscheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, wenn Sachverhalte, die \nkraft Sachzusammenhangs und/oder wegen Vergleichbarkeit der Interessenlage \neigentlich dem eingeschränkten Mitbestimmungsrecht unterfallen müssten, statt \ndessen dem eine uneingeschränkte Mitbestimmung gewährleistenden \nGrundtatbestand zugeordnet würden. \n\n45\n\nVgl. hierzu in anderem Zusammenhang auch \nBeschluss des Fachsenats vom 6. März 1996 - 1 A \n3846/94.PVL -, a.a.O.\n\n46\n\nDie Auslegung der inhaltlich sachverwandten Mitbestimmungsregelungen des \nBundespersonalvertretungsrechts ist für die Auslegung der \npersonalvertretungsrechtlichen Regelungen des Landes NRW jedenfalls hier nicht \nvorgreiflich, weil die Regelungen von ihren Voraussetzungen her - § 75 Abs. 3 Nr. 10 \nBPersVG fordert eine Bestellung vom Vertrauens- oder Betriebsärzten als \nAngestellte - unterschiedlich gefasst sind. Der Umstand, dass die Frage, ob auch die \nBestellung von freiberuflichen Betriebsärzten - entsprechendes dürfte für die \nBestellung eines überbetrieblichen Dienstes gelten - der Mitbestimmung nach § 75 \nAbs. 3 Nr. 10 BPersVG unterliegt, vom Bundesverwaltungsgericht im verneinenden \nSinne entschieden worden ist,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 \n- 6 P 19.93 -, a.a.O., wo allerdings zugleich die \nEinschlägigkeit der Mitbestimmung nach der Nr. 11 \nder Vorschrift bejaht wird, \n\n48\n\nist vor diesem Hintergrund für das hier zur Entscheidung stehende \nLandespersonalvertretungsrecht nicht von Relevanz.\n\n49\n\nEbenso bereits Beschluss des Fachsenats vom \n6. März 1996 - 1 A 3846/94.PVL -, a.a.O.\n\n50\n\nDes Weiteren streitet hier der Sinn und Zweck der durch § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 \nLPVG NRW eingeräumten Mitbestimmung für eine Einbeziehung der vorliegenden \nFallkonstellation in diesen Mitbestimmungstatbestand. Die Mitbestimmung bei der \nBestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten sowie von Sicherheitsfachkräften soll \ndazu beitragen, dass diese im Interesse eines effektiven arbeitsmedizinischen und \nsicherheitstechnischen Arbeitsschutzes das Vertrauen nicht nur der \nDienststellenleitung, sondern auch der Beschäftigten genießen und dem \nentsprechend letzteren über ihre Vertretung auch eine Überprüfung der Qualifikation \nder in Aussicht genommenen Bewerber ermöglicht wird. \n\n51\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., \n§ 72 Rn. 399; entsprechend zum \nBundespersonalvertretungsrecht etwa Lorenzen u.a., \nBPersVG, § 75 Rn. 172, 173 a.\n\n52\n\nDie hierin ihren Ausdruck findende Interessenlage ist jedenfalls im Kern nicht von \nder Art oder Rechtsform der Ausgestaltung des Bestellungsverhältnisses abhängig. \nDie insoweit tragenden Gesichtspunke fallen nicht etwa weg oder verlieren an \nGewicht, wenn an Stelle einzelner Funktionsträger ein überbetrieblicher Dienst \ninsgesamt mit der Wahrnehmung der Aufgabe der Unterstützung des \nDienststellenleiters auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit betraut werden soll. Gerade \nin einem solchen Fall hat angesichts fehlender Durchgriffsmöglichkeiten des \nDienststellenleiters auf das von dem überbetrieblichen Dienst eingesetzte Personal \ndie Grundentscheidung über die Auswahl eines bestimmten Dienstleisters und die \nÜberprüfung des von diesem gewährleisteten \"Qualitätsstandards\" eher ein größeres \nals ein geringeres Gewicht. Von daher ist es durchaus legitim, wenn die \nBeschäftigten hier in gleicher Weise an der Maßnahme beteiligt werden wie im Falle \nder Bestellung einzelner Betriebsärzte oder Sicherheitsfachkräfte. Die Auffassung \nder Beteiligten, dass die mit der Einräumung des Mitbestimmungsrechts \nbeabsichtigte Schaffung von Vertrauen bei den Beschäftigten ausschließlich \n\"personengebunden\" sei, greift in diesem Zusammenhang zu kurz.\n\n53\n\nLegt man ferner zugrunde, dass der Fachsenat bereits in seinem Beschluss vom \n6. März 1996 - 1 A 3846/94.PVL - entschieden hat, dass die Bestellung freiberuflich \ntätiger Ärzte dem Anwendungsbereich des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW \nunterfällt - woran festgehalten wird -, so ist nicht einmal dem § 9 Abs. 3 ASiG ein \nAnhalt dafür zu entnehmen, die Fälle der Inanspruchnahme eines überbetrieblichen \nDienstes im Sinne des § 19 ASiG personalvertretungsrechtlich anders zu bewerten \nals jene Fälle. Denn auch in § 9 Abs. 3 ASiG findet sich insoweit keine \nDifferenzierung. Darüber hinaus spricht sich auch die Literatur zu den \nPersonalvertretungsgesetzen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen, \nsoweit die Frage dort näher behandelt wird, verbreitet für eine parallele Handhabung \nder Beteiligungsrechte der Personalvertretung bei der Beauftragung einzelner \nPrivatärzte einerseits und eines überbetrieblichen Dienstes andererseits zur Erfüllung \nder Anforderungen des ASiG aus. \n\n54\n\nVgl. z.B. Fischer/Goeres, GKÖD, Band V, K § 72 \nRn. 99 a; Zander, PersR 1990, 63 (64); Kirschall u.a., \nLPVG NRW, § 72 Anm. 4.6; zumindest dahin \ntendierend auch Cecior/Vallendar/\nLechtermann/Klein, a.a.O., § 72 Rn. 398. \n\n55\n\nSoweit schließlich in dem Beschluss des Fachsenats vom 6. März 1996 (a.a.O.) \nauf Seite 8 des amtlichen Umdrucks davon die Rede ist, die Inanspruchnahme eines \nüberbetrieblichen Dienstes sei eine \"aus Sicht des Personalvertretungsrechts \natypische Lösung\", rechtfertigt auch das keine differenzierende Behandlung der \neinzelnen nach dem ASiG möglichen Gestaltungsalternativen der Gewährleistung \nder Arbeitssicherheit. Die angesprochene Formulierung erscheint vielmehr etwas \nmissglückt. Sie darf jedenfalls nicht dahin (miss-)verstanden werden, dass der hier \nzur Entscheidung gestellten Fallgestaltung eine in relevanter Hinsicht andere \nInteressenlage zugrunde läge. Außerdem hat man sich zu vergegenwärtigen, dass \ndie Auslagerung von Serviceleistungen, das sog. \"Outsourcing\", auch im Bereich der \nhier in Rede stehenden Aufgabenwahrnehmung in letzter Zeit nach Umfang und \nBedeutung deutlich zugenommen hat. \n\n56\n\nVgl. dazu - dort zum \nBundespersonalvertretungsrecht - auch \nFischer/Goeres, a.a.O., K § 72 Rn. 99.\n\n57\n\nZur Klarstellung und Vermeidung weiteren Streits gibt der Fachsenat im Übrigen \nfolgende Hinweise: Unbeschadet dessen, dass die vorstehenden Ausführungen von \neinem abstrakten Antrag ausgehen, haben sie gleichwohl auch noch Bedeutung für \ndie konkrete Mitbestimmung in dem Anlass gebenden Fall. Für eine Nachholung der \nMitbestimmung ist dort noch weiter Raum. Weder lässt sich eindeutig feststellen, \ndass durch den zeitlichen Ablauf des mit dem C. ursprünglich vereinbarten - \ninzwischen verlängerten - Vertragszeitraums eine Erledigung des \nMitbestimmungsverfahrens eingetreten wäre. Noch hat hier mit Blick auf die \nZustimmungsfiktion nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW das ursprünglich \neingeleitete Mitbestimmungsverfahren bereits sein Ende gefunden. Der Senat hat \nnämlich keinen Zweifel, dass die vom Antragsteller in jenem Verfahren \nvorgebrachten Gründe innerhalb der Mitbestimmung lagen. \n\n58\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren. \n\n59\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen. \n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-10/1-a-556-02-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ASiG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":10},{"jurabk":"ASiG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"ASiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ASiG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ASiG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ASiG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"ASiG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ASiG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ASiG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-10/1-a-556-02-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289425","retrieved":"2026-07-09 03:08:27.065866+00:00"}}