{"status":"available","doknr":"OLD289424","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1210.1A3012.01PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-10","aktenzeichen":"1 A 3012/01.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beteiligte verwendet(e) den Beschäftigten T. , der als Kesselspüler \neingestellt ist, zeitweise als Fahrer. Der Antragsteller setzte den Direktor der \nM. Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: M. ) hiervon mit „offenem Brief\" \nvom 25. April 2000 in Kenntnis. Der Direktor der M. teilte dem Antragsteller \ndaraufhin unter dem 31. Mai 2000 u.a. mit, es sei sinnvoll, Herrn T. auf seine \ngesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen. Es empfehle sich, den \nUntersuchungsumfang nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für \narbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Fahr-, Steuer- und \nÜberwachungstätigkeiten\" (G 25) zu richten. Eine Durchschrift dieses Schreibens \nerhielt der Beteiligte zur Kenntnisnahme. \n\n4\n\nAnfang September 2000 unterzog sich Herr T. auf entsprechende \nAnordnung des Beteiligten der vorgeschlagenen Untersuchung. Der Antragsteller \nforderte den Beteiligten daraufhin mit Schreiben vom 4. September 2001 auf \nmitzuteilen, warum er vor der Untersuchung des Mitarbeiters nicht gemäß § 75 Abs. \n1 Nr. 6 LPVG NRW angehört worden sei. \n\n5\n\nDer Beteiligte vertrat in seinem Antwortschreiben vom 6. September 2000 die \nAuffassung, dass der Antragsteller kein Anhörungsrecht habe. Bei der \nstreitgegenständlichen Maßnahme handelt es sich nicht um eine Untersuchung zur \nFeststellung der Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit des Beschäftigten i.S.v. § 75 Abs. 1 \nNr. 6 LPVG NRW, sondern um eine Vorsorgeuntersuchung. Auch nachdem der \nAntragsteller unter dem 6. September 2000 um nochmalige Überprüfung gebeten \nund dabei insbesondere auf die Bezüge der in Rede stehenden Untersuchung zu der \nFrage der späteren Verwendung des Beschäftigten hingewiesen hatte, hielt der \nBeteiligte mit Schreiben vom 13. September 2000 an seiner Rechtsauffassung fest. \n\n6\n\nDer Antragsteller hat am 5. Oktober 2000 das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag, \n\n7\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte den \nAntragsteller vor der Anordnung einer \narbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung „Fahr-, \nSteuer- und Überwachungstätigkeiten\" (G 25) nach § \n75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW anzuhören hat,\n\n8\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Nicht erfasst würden von \ndem Anhörungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW betriebsärztliche \nUntersuchungen, bei denen die Gesundheitsvorsorge und die Abklärung der \nEinsatzmöglichkeiten des Bediensteten im Vordergrund stünden. Um eine solche \nUntersuchung handele es sich indes unstreitig bei der arbeitsmedizinischen \nVorsorgeuntersuchung G 25. Nach Durchführung der Untersuchung eventuell \nerfolgende weitere Maßnahmen wie etwa die Übertragung einer höher bewerteten \nTätigkeit seien personalvertretungsrechtlich selbstständig zu beurteilen. \n\n9\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 4. Juli 2001 \nzugestellten Beschluss haben diese am 26. Juli 2001 Beschwerde eingelegt und sie \nin demselben Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der in der \nangefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung stehe ihm sehr wohl ein \nAnhörungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW zu. Auch arbeitsmedizinische \nVorsorgeuntersuchungen seien unter diesen Mitbestimmungstatbestand zu \nsubsumieren. Derartige Untersuchungen ergänzten den technischen und \norganisatorischen Arbeitsschutz und lägen im allgemeinen präventiven Interesse. Ihr \nZiel sei es, eine Feststellung darüber zu treffen, ob der Beschäftigte auf dem \nkonkreten Arbeitsplatz gesundheitlich unbedenklich sei. Die \nVorsorgeuntersuchungen könnten auch arbeitsrechtliche Folgen haben, \ninsbesondere dann, wenn ernstliche gesundheitliche Bedenken bestünden. Diese \nFolgen könnten bis hin zu einem Beschäftigungsverbot gehen. Das Anhörungsrecht \nsolle dem Personalrat vor diesem gesamten Hintergrund die Möglichkeit erhalten, \nhinsichtlich einer gegebenenfalls späteren Verwendung vermittelnd einzuschreiten. \n\n10\n\nDer Antragsteller beantragt (sinngemäß), \n\n11\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \ndem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. \n\n12\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n13\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n\n14\n\nEr tritt der Beschwerdebegründung entgegen und führt hierzu aus: Der \nGesetzeszweck des § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW sei ein anderer, als ihn der \nAntragsteller annehme. Es gehe darum festzustellen, ob ein Beamter oder \nAngestellter/Arbeiter aus gesundheitlichen Gründen an der Erfüllung seiner \nDienstpflichten vorübergehend oder dauernd gehindert sei. In Fällen der Anordnung \neiner betriebsärztlichen Untersuchung, wie sie hier als arbeitsmedizinische \nVorsorgeuntersuchung G 25 in Rede stehe, sei demgegenüber der Personalrat wie \nauch bei einer normalen ärztlichen Untersuchung nicht zu beteiligen. \n\n15\n\nDie Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 16. und 21. August 2001 mit \neiner Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beteiligten (Beiakte Heft 1) \nBezug genommen. \n\n17\n\nII.\nDer Fachsenat kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, \nweil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben ( § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG \nNRW i.V.m. §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig, hat \naber in der Sache keinen Erfolg. \n\n18\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n19\n\nInsbesondere fehlt es dem Antragsteller nicht an dem erforderlichen \nRechtsschutzbedürfnis. Der Streit über die zur Entscheidung gestellte abstrakte \nFrage ist in der Dienststelle in Anknüpfung an einen konkreten Fall, nämlich aus \nAnlass der arbeitsmedizinischen Untersuchung des Beschäftigten T. im \nZusammenhang mit der von der Dienststelle beabsichtigten aushilfsweisen \nVerwendung als Fahrer entstanden und wird sich zwischen den Beteiligten in \nvergleichbarer Weise mit einer mehr als nur geringfügigen Wahrscheinlichkeit erneut \nstellen. \n\n20\n\nDer Antrag ist aber unbegründet. Das vom Antragsteller geltend gemachte \nBeteiligungsrecht steht diesem nicht zu. \n\n21\n\nDas Antragsbegehren beschränkt sich in der Sache auf die Feststellung eines \nAnhörungsrechts nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW. Nach dieser Vorschrift ist der \nPersonalrat anzuhören bei der Anordnung von amts- oder vertrauensärztlichen \nUntersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit. Eine Auslegung \ndieser Vorschrift ergibt, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - und \ndarunter insbesondere die hier in Rede stehende Vorsorgeuntersuchung „Fahr-, \nSteuer- und Überwachungstätigkeiten\" (G 25) - nicht von dem Anhörungstatbestand \nerfasst werden. \n\n22\n\nBereits der Gesetzeswortlaut gibt dafür nichts her. Es handelt sich bei \narbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen der hier vorliegenden Art unabhängig \ndavon, ob sie durch einen Amts- oder Vertrauensarzt durchgeführt werden, nämlich \nnicht um Untersuchungen „zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit\". Ziel \nder von § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW erfassten Untersuchungen muss es in \nAnknüpfung an das zuletzt genannte Tatbestandsmerkmal sein, eine Aussage über \ndie Arbeits- oder Dienstfähigkeit des Beschäftigten zu treffen, wobei es allerdings \nkeine Rolle spielt, ob die Untersuchung eine dauernde oder eine nur vorübergehende \nDienstunfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit bestätigen bzw. ausschließen soll. \n\n23\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 2. Oktober \n1998 - 1 A 4114/96.PVL -. \n\n24\n\nDie Feststellung der Dienst(un)fähigkeit bzw. Arbeits(un)fähigkeit ist indes nicht \ndas Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung G 25. Nach den \nberufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über diese Untersuchungsform zielt sie \nvielmehr darauf ab, bei der Wahrnehmung bestimmter, ein besonderes \nGefahrenpotential aufweisender Funktionen (hier: Fahr-, Steuer- und \nÜberwachungstätigkeiten) \"Unfall- oder Gesundheitsgefahren für den Betroffenen \noder Dritte zu verhindern\". Es geht dementsprechend um die präventive \narbeitsmedizinische Abklärung des gesundheitlichen und unfallspezifischen \nGefahrenpotenzials bei einem Einsatz des Beschäftigten in bestimmten Funktionen \nbzw. auf bestimmten Arbeitsplätzen (Dienstposten). Irgendwelche schon \nbestehenden konkreten Verdachtsmomente in Richtung auf eine dauernde oder \nvorübergehende Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit des betroffenen Beschäftigten \nmüssen dieser Abklärung anders als in den von § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW \nerfassten Fallgestaltungen gerade nicht zugrunde liegen. Soweit die \narbeitsmedizinische Untersuchung über ihren Vorsorgezweck in Richtung auf \nArbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hinaus - wie wohl in dem Anlass gebenden \nFall des Beschäftigten T. - zugleich eine Abklärung der gesundheitlichen bzw. \nkörperlichen Eignung für bestimmte (künftige) Einsatzmöglichkeiten des \nBeschäftigten bezwecken und insofern ggf. eine Personalauswahlentscheidung des \nDienststellenleiters vorbereiten soll, lässt auch diese weitere Zweckbestimmung die \nMaßnahme nicht zu einer solchen werden, die der Abklärung (des Fortbestandes) \nder Dienstfähigkeit des Beamten bzw. der Arbeitsfähigkeit des Angestellten oder \nArbeiters dient. Denn eine Eignungsfeststellung für bestimmte Funktionen bzw. \nAufgabenfelder steht jedenfalls dann nicht in dem erforderlichen unmittelbaren \nZusammenhang mit einer Abklärung der Frage der (allgemeinen) Dienst- oder \nArbeitsunfähigkeit, wenn sich - wie von dem vom Antragsteller in dem \nBeschlussverfahren gestellten Antrag mitumfasst und zudem gerade den Anlass \ngebenden Fall kennzeichnend - in Bezug auf eine Fortsetzung der Tätigkeit auf dem \nbisherigen Arbeitsplatz (Dienstposten) die Frage der gesundheitlichen Eignung gar \nnicht neu stellt. \n\n25\n\nDie Entstehungsgeschichte der Vorschrift legt jedenfalls nicht mit der nötigen \nDeutlichkeit eine andere, den Wortlaut modifizierende Auslegung nahe. § 75 Abs. 1 \nNr. 6 LPVG NRW ist auf Empfehlung des Ausschusses für Innere Verwaltung \n\n26\n\nvgl. LT-Drs. 9/3845 S. 29,\n\n27\n\ndurch Art. I Nr. 56 Buchst. c des Gesetzes zur Änderung des \nPersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember \n1984 - GV.NRW. 1985 S. 29 - eingefügt worden und hat keine Parallele im \nBundespersonalvertretungs- und Betriebsverfassungsgesetz.\n\n28\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 75 Rn. 51.\n\n29\n\nDabei lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht eindeutig entnehmen, dass der \nAbhörungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW auch auf solche betriebs- \noder vertrauensärztliche Untersuchungen zu erstrecken wäre, die keine Abklärung \nder Frage der Dienstfähigkeit zum Ziel haben. Zwar heißt es in der \nBeschlussempfehlung des Ausschusses für Innere Verwaltung,\n\n30\n\nvgl. LT-Drs. 9/3845 S. 71,\n\n31\n\nzur Begründung (lediglich): \n\n32\n\n„Nr. 6 enthält allerdings eine materielle \nVeränderung dahin, dass der Personalrat bei der \nAnordnung von amts- und vertrauensärztlichen \nUntersuchungen anzuhören ist.\"\n\n33\n\nMangels dahingehender eindeutiger Anhaltspunkte kann aus der in dieser \nKurzbegründung fehlenden Erwähnung auch des Tatbestandsmerkmals „zur \nFeststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit\" aber nicht geschlossen werden, dass \ndiesem Merkmal keine inhaltliche, den Tatbestand begrenzende Bedeutung zukäme. \nSollte eine derartige subjektive Absicht des Gesetzgebers bestanden haben - wofür \nallerdings nichts spricht - , würde dem im Übrigen im Rahmen der Auslegung der \nNorm keine maßgebliche Bedeutung zukommen können, da es in der objektiven \nGesetzesfassung an jedem in diese Richtung gehenden Anhalt fehlt. \n\n34\n\nSchließlich fordert auch der Sinn und Zweck des § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW \nkeine Einbeziehung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen wie derjenigen \nnach G 25 in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Hintergrund des in diesem \nZusammenhang eingeräumten Beteiligungsrechts des Personalrats ist folgender: Die \nAnordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Abklärung der Frage der \nDienstfähigkeit berührt die Unverletzlichkeit der Persönlichkeit als ein von der \nVerfassung geschütztes Rechtsgut des betroffenen Beschäftigten. Die Beteiligung \ndes Personalrats soll dabei ergänzend dessen Interesse dienen, von dieser \nprinzipiell belastenden Maßnahme verschont zu bleiben, wenn eine solche \nMaßnahme aus Sachgründen gar nicht veranlasst ist, also etwa keine konkreten \nVerdachtsmomente für eine Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Namentlich in \nder Anordnung einer amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchung zur Feststellung \neiner vorübergehenden Dienst- oder Arbeitsfähigkeit kommt im Übrigen in der Regel \nein erhebliches Misstrauen des Dienststellenleiters zum Ausdruck, welches den \neinzelnen Bediensteten belasten und insbesondere bei einer Häufung derartiger \nAnordnungen auch das Klima in der Dienststelle beeinträchtigen kann. Dass es in \ndiesem Zusammenhang möglicherweise dem Interesse der Beschäftigten besser \nentsprochen hätte, wenn das Beteiligungsrecht von der Zustimmung bzw. einem \nAntrag des Betroffenen abhängig gemacht worden wäre, stellt die Sinnhaftigkeit der \nBeteiligung der Personalvertretung als solche nicht in Frage. \n\n35\n\nVgl. zum Ganzen etwa: Beschluss des \nFachsenats vom 2. Oktober 1998 - 1 A \n4114/96.PVL -; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 75 Rn. 54 und 55; \nHavers, LPVG NRW, 9. Aufl., § 75 Erl. 6. \n\n36\n\nEin gleichgerichteter Beteiligungszweck lässt sich in Bezug auf \narbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen wie diejenige nach G 25 nicht \nfeststellen. Zwar mag der Betroffene auch diese Untersuchungen als belastend und \naus seiner subjektiven Sicht gegebenenfalls als unnötig empfinden. Ihnen kommt \naber weder die besondere Bedeutung und Brisanz einer Maßnahme im Vorfeld eines \ndrohenden Ausscheidens aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis wegen \ndauernder Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit zu, noch entspricht die Interessenlage mit \nBlick auf die oben angesprochenen Gesichtspunkte einer Misstrauensbildung und \nVerschlechterung des betrieblichen Klimas derjenigen bei Anordnung einer amts- \noder vertrauensärztlichen Untersuchung zur Überprüfung einer vorübergehenden \nDienst- oder Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr geht es hier jedenfalls in erster Linie um \nreine Vorsorgemaßnahmen zum Schutz des Betroffenen, der übrigen Beschäftigten \nund ggf. von Dritten, an deren Durchführung in der Regel auch der jeweils durch die \nAnordnung verpflichtete Arbeitnehmer ein Eigeninteresse haben dürfte. Soweit dabei \nzu den Aspekten der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung auch eine \ngesundheitliche Eignungsfeststellung im Vorfeld einer bestimmten Personalplanung \nhinzu kommen kann, besteht im Übrigen eine gewisse Parallele zu einer (Vorsorge-\n)Untersuchung aus Anlass der Einstellung, in Bezug auf die ein Beteiligungsrecht \ndes Personalrats ebenfalls ganz überwiegend verneint wird. \n\n37\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Januar \n1986 \n- 6 P 8.83 -, ZBR 1986, 213; Cecior/Valendar/ \nLechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, \n§ 75 Rn. 57 a und § 72 Rn. 407 a.\n\n38\n\nSoweit der Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang auf die angebliche \nBedeutung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung für spätere \nPersonalmaßnahmen wie z.B. eine Umsetzung oder die Übertragung einer \nhöherwertigen Tätigkeit hinweist, vermag auch diese Überlegung das geltend \ngemachte Anhörungsrecht nicht zu rechtfertigen. Das Vorbringen zielt insoweit \nnämlich auf Gründe, welche in ihren Sachbezügen schwerpunktmäßig bereits eine \nandere - selbstständige - Maßnahme der Dienststellenleitung betreffen und an die für \ndie Frage des Bestehens von Beteiligungsrechten sowie ggf. deren Ausübung \nihrerseits anzuknüpfen wäre. Diesbezüglich hat die in Rede stehende ärztliche \nUntersuchung nur vorbereitenden bzw. abschichtenden, nicht hingegen - namentlich \nunter Auswahlgesichtspunkten - in der Sache schon richtungsweisenden \nCharakter.\n\n39\n\nMit Blick auf die hiernach fehlende hinreichende Vergleichbarkeit der \nInteressenlage einerseits sowie eine ferner nicht feststellbare unbewusste \nUnvollständigkeit des Gesetzes (sog. „echte\" Gesetzeslücke) andererseits muss im \nÜbrigen auch eine - von den Beteiligten nicht angesprochene - entsprechende \nAnwendung des § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW auf die in Rede stehenden Fälle \narbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen ausscheiden. \n\n40\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren. \n\n41\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289424","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-10/1-a-3012-01-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289424","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289424","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-10/1-a-3012-01-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289424","retrieved":"2026-07-09 03:08:26.981190+00:00"}}