{"status":"available","doknr":"OLD289456","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1209.8A5501.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-09","aktenzeichen":"8 A 5501/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 25. Oktober 2000 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter \nentsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 21. September 1999 verpflichtet festzustellen, dass \nhinsichtlich der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen.\n\nDie Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens bis zur Entscheidung \nüber die Berufungszulassung tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte; die \nKosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1963 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste am 12. Mai 1996 mit seiner \nEhefrau und drei Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am \n20. Mai 1996 seine Ankerkennung als Asylberechtigter.\n\n3\n\nIm Rahmen der Vorprüfung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger am 21. Mai 1996 an, er sei nicht politisch \naktiv gewesen, habe aber Leuten der PKK Essen und auch Geld freiwillig gegeben. \nInsgesamt sei er vier Mal festgenommen worden, und zwar im Mai, Juli und Oktober \n1995 sowie im Februar 1996 jeweils für einen Tag. Die Festnahmen seien aufgrund \nvon Denunziationen im Rahmen von Razzien erfolgt. Im Februar 1996 habe es eine \nHausdurchsuchung gegeben, bei der das Militär die Einrichtung sowie Lebensmittel \nzerstört habe. Er habe die PKK seit April/Mai 1994 insgesamt etwa fünf bis sechs Mal \nunterstützt. Die Vernehmung am 20. März 1996 habe zwei bis drei Stunden \ngedauert; danach habe er die Wache wieder verlassen können. Im sei stets \nvorgeworfen worden, PKK-Sympathisant zu sein. Er habe die Situation in der Türkei \nals psychische Folter empfunden.\n\n4\n\nDie Ehefrau des Klägers gab bei ihrer Anhörung am selben Tage an, der Kläger \nsei vier Mal festgenommen worden für eine jeweils unterschiedlich lange Zeit. Einmal \nhabe man ihn z.B. für einen Tag mitgenommen, ein anderes Mal für zwei Tage.\n\n5\n\nGegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 19. August 1996 \nerhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Minden Klage (2 K 4224/96.A). Bei seiner \nAnhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht führte der \nKläger u.a. aus, dass er vier Mal festgenommen worden sei, das letzte Mal am \n20. März 1996. Dabei sei er zwei Tage lang in menschenverachtender Weise \ngefoltert worden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls schilderte der Kläger \"im \nEinzelnen die während der Festnahme erlittenen Folterungen\". Seine Ehefrau gab \nhierzu an, er sei zuletzt ca. 15 bis 20 Tage vor der Ausreise festgenommen und auf \ndas Heftigste gefoltert worden.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht Minden hat die Klage durch Urteil vom 19. Juni 1997 mit \nder Begründung abgewiesen, das vom Kläger geschilderte Verfolgungsschicksal sei \nwidersprüchlich und deshalb unglaubhaft. Der hiergegen gerichtete Antrag auf \nZulassung der Berufung blieb erfolglos (OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1997 \n- 25 A 3562/97.A -).\n\n7\n\nDer Kläger stellte mit Schreiben vom 19. April 1998 einen ersten Asylfolgeantrag, \nden er auf Aussagen von neuen Zeugen stützte. Die gegen den ablehnenden \nBescheid des Bundesamtes vom 3. Juli 1998 gerichtete Klage wies das \nVerwaltungsgericht Minden durch Urteil vom 15. Januar 1999 (8 K 2715/98.A) \nab.\n\n8\n\nEinen zweiten Folgeantrag des Klägers vom 23. März 1999, der ebenfalls auf \nneue Zeugenaussagen gestützt war, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom \n1. April 1999 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht \nMinden durch Urteil vom 14. Juni 1999 (8 K 1234/99.A) ab.\n\n9\n\nAm 9. September 1999 stellte der Kläger einen dritten Asylfolgeantrag: \nAusweislich der beigefügten nervenärztlichen Bescheinigung von Frau N. C. -\nI. vom 8. Juli 1999 leide er an einer \"massiven psychischen Reaktion mit \nSchlafstörungen, Gereiztheit, Kopfschmerzen, Unruhezuständen, Albträumen\" \nwegen der erlittenen Misshandlungen beim türkischen Militär. Ferner ergebe sich aus \nder vorgelegten Erklärung des Imam S. C. , dass dieser am 6. Juni 1999 miterlebt \nhabe, dass Soldaten die Schwiegermutter des Klägers mitgenommen hätten, um sie \nzu verhören. Sie sei verprügelt und nach dem Kläger befragt worden. Das \nBundesamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 21. September 1999 ab.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 8. Oktober 1999 Klage erhoben und zur Begründung \nvorgetragen, er leide wegen der Misshandlungen bei den Festnahmen in der Türkei \nan einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er sei deshalb nicht fähig gewesen, \nsein Verfolgungsschicksal vollständig und umfassend darzustellen. Er hat hierzu eine \nStellungnahme des Psychosozialen Zentrums für ausländische Flüchtlinge Refugio in \nC. vom 27. Januar 2000 sowie ein ärztliches Gutachten von Frau Dr. med. \nB. D. aus C. vom 25. September 2000 vorgelegt. Auf den Inhalt der \nbeiden Stellungnahmen wird Bezug genommen.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamts für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 21. September 1999 zu verpflichten, \nden Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,\n\n13\n\nhilfsweise festzustellen,\n\n14\n\ndass Abschiebungshindernisse nach § 53 des \nAusländergesetzes gegeben sind.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat Herrn S. C. als Zeugen zu der Frage vernommen, \nob der Kläger in der Türkei gesucht werde.\n\n18\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 25. Oktober 2000, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Auf den rechtzeitigen Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss \nvom 4. Juni 2002 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit \nzugelassen, als die Klage auf die Feststellung gerichtet ist, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen, und im Übrigen den Antrag abgelehnt.\n\n19\n\nZur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, er habe in der Türkei \nder PKK Unterschlupf, Essen und Trinken gewährt. Er sei in diesem Zusammenhang \nwahrscheinlich vier Mal festgenommen und dabei geschlagen und gefoltert worden. \nNach Angaben seiner behandelnden Ärztin Frau Dr. D. sei seine \nIntelligenzleistung erheblich beeinträchtigt. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen \nGutachten und Stellungnahmen leide er aufgrund der Folterungen unter einer \nposttraumatischen Belastungsstörung. Nach einem Selbstmordversuch sei er längere \nZeit in der psychiatrischen Abteilung des Landeskrankenhauses in H. gewesen. \nEr verweist hierzu auf den vorgelegten Arztbrief der Westfälischen Klinik für \nPsychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie in H. vom 3. Juli \n2002.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 25. Oktober 2000 zu ändern und unter \nteilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamts für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 21. September 1999 die Beklagte zu \nverpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n22\n\nhilfsweise festzustellen,\n\n23\n\ndass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 \nAuslG vorliegen.\n\n24\n\nDie Beklagte und der Beteiligte haben keinen Antrag gestellt und sich im \nBerufungsverfahren nicht zur Sache geäußert.\n\n25\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens der Dipl.-Psychologin H. von 2003 zu \nverschiedenen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer möglichen \nposttraumatischen Belastungsstörung des Klägers. Insoweit wird auf die schriftlichen \nAusführungen des Gutachtens (Beiakte 6) Bezug genommen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten dieses Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes sowie die Gerichtsakten des VG Minden 2 K 2224/96.A, 8 K \n2715/98.A, 8 K 1234/99.A, 4 K 3921/99.A und des OVG NRW 8 B 1011/02.A Bezug \ngenommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Berufung des Klägers ist in dem vom Senat zugelassenen Umfang zulässig \nund begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht \nabgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des \nabgeschlossenen Asylverfahrens und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG in seiner Person. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. September 1999 ist in diesem \nUmfang und soweit er dem Kläger die Abschiebung in die Türkei androht, \nrechtswidrig und aufzuheben.\n\n29\n\nDas auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete \nAsylverfahren des Klägers ist wiederaufzugreifen. Stellt ein Ausländer - wie hier - \nnach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag \n(Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nur \ndurchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, \nwenn also die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt ist, ein Wiederaufgreifensgrund \ndes § 51 Abs. 1 VwVfG hinreichend geltend gemacht worden ist und der Ausländer \nohne grobes Verschulden außerstande war, diesen Grund bereits in dem früheren \nVerfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Diese Voraussetzungen sind hier \ngegeben.\n\n30\n\nMit den fristgemäß vorgelegten ärztlichen bzw. psychologischen \nBescheinigungen und Gutachten der Nervenärztin C. -I. vom 8. Juli 1999, des \nPsychosozialen Zentrums für Ausländische Flüchtlinge vom 27. Januar 2000 und von \nFrau Dr. med. D. vom 25. September 2000 sowie dem vom Senat eingeholten \nSachverständigengutachten der Psychotherapeutin Dipl.-Psychologin H. von \n2003 liegen neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor, die - wie \nnoch auszuführen sein wird - geeignet sind, eine für den Kläger günstigere \nEntscheidung herbeizuführen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Im Hinblick auf die \nkonkreten Umstände der Erkrankung des Klägers ist nicht ersichtlich, dass der \nKläger es grob schuldhaft unterlassen hat, den Grund für das Wiederaufgreifen \nbereits in seinen früheren Asylverfahren geltend zu machen.\n\n31\n\nDer Kläger hat unter Berücksichtigung der neuen Beweismittel einen Anspruch \nauf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für seine Person \nvorliegen. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese \nVoraussetzungen sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus \nArt. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut \nund den politischen Charakter der Verfolgung betrifft; auch für die bei der \nGefahrenprognose anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine \nunterschiedlichen Anforderungen.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, \nUrteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892; \nferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 \nGG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff \nder Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 \n(503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \nNVwZ 1994, 497 (498 ff.).\n\n33\n\nDanach ist politisch Verfolgter, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, \nseine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein \nAnderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n35\n\nEs ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer \nVerfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten \neinen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei \nWahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung \ndroht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung \ngibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der \nBewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, \nWissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B \n239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 \n- 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); vom 3. August \n1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.\n\n37\n\nHiervon ausgehend steht aufgrund des Akteninhalts und nach Einholung eines \nSachverständigengutachtens zur Überzeugung des Gerichts zumindest folgender \nSachverhalt fest: Der Kläger ist - nach entsprechenden Denunziationen durch \nNachbarn - in den Jahren 1995 und 1996 insgesamt drei- oder viermal von \ntürkischen Sicherheitskräften für zwei bis vier Tage festgenommen worden, weil er in \nden Verdacht geraten war, für die PKK tätig geworden zu sein. Tatsächlich hatte er \nmehrmals die PKK mit Lebensmitteln und Geld unterstützt. Während der Zeit seiner \nFestnahmen wurde der Kläger von den Sicherheitskräften schwer misshandelt. Er \nwurde unter anderem an seinen auf dem Rücken zusammen gebundenen Armen \naufgehängt (sog. Palästinenserhaken). Er musste durch ein Becken mit Salzwasser \ngehen, in dem sich Glassplitter, Steine und Eisenstücke befanden; auf seine \nverletzten Füße wurde mit Stöcken geschlagen. Bei einer weiteren Festnahme erlitt \nder Kläger bei einem erfolglosen Fluchtversuch einen Streifschuss am rechten \nkleinen Finger. Anschließend wurde er mit Zaunlatten derart geschlagen, dass er \nohnmächtig wurde und man ihn für tot hielt. Deshalb wurde er nicht inhaftiert. Die \nletzte Festnahme im Frühjahr 1996 nahm der Kläger zum Anlass, die Türkei \nzusammen mit seiner Familie Anfang Mai 1996 zu verlassen.\n\n38\n\nDurchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Klägers bei \nseinen Anhörungen vor dem Bundesamt und vor dem Verwaltungsgericht sowie bei \nden Untersuchungen durch Frau Dr. med. D. und die Gutachterin H. \nbestehen nicht. Der Kläger hat im Kern durchgängig angegeben, insgesamt viermal \nverhaftet worden zu sein. Abgesehen von der knapp einstündigen Anhörung beim \nBundesamt im Jahre 1996 hat er stets angegeben, während der Festnahmezeiten \ngefoltert worden zu sein. Die konkreten Umstände der geschilderten Foltermethoden, \nsoweit dies schriftlich festgehalten worden ist (die Sitzungsniederschrift im ersten \nVerfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden enthält insoweit lediglich den Hinweis, \ndass \"der Kläger im einzelnen die während der Festnahme erlittenen Folterungen \" \ngeschildert habe), werden übereinstimmend beschrieben. Sowohl gegenüber Frau \nDr. med. D. als auch gegenüber der Gutachterin H. hat der Kläger \ngleichbleibend angegeben, man habe bei einer der Festnahmen auf ihn geschossen \nund ein Fingerendglied getroffen; in dieser Situation habe er die größte Todesangst \ngehabt. Allerdings haben sich auch verschiedene Ungereimtheiten bei der \nSchilderung der Umstände der Festnahmen ergeben. Sie betreffen zum einen die \nzeitliche Dauer der Festnahmen. Die Angaben des Klägers schwanken zwischen \neinem Tag, ein bis zwei Tagen und drei oder vier Tagen. Nicht klar ist auch, ob der \nKläger drei- oder viermal inhaftiert gewesen ist. Diese Unklarheit beruht im \nwesentlichen darauf, dass der Kläger zwar durchgängig von vier Verhaftungen \ngesprochen hat, die Gutachterin H. jedoch das Ereignis im Zusammenhang mit \nder erlittenen Schussverletzung am Finger als eine der vier Festnahmen versteht. \nDemgegenüber ordnet Frau Dr. med. D. die vom Kläger geschilderte \nSchussverletzung als ein fünftes Ereignis ein, dem zwei Festnahmen voraus- und \nzwei Festnahmen nachgingen. Diese Ungereimtheiten und Widersprüche stellen die \nGlaubhaftigkeit der Angaben des Klägers jedoch nicht in Frage; sie sind vielmehr \nnach Überzeugung des Senats darauf zurückzuführen, dass der Kläger aufgrund \neiner erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung nur bedingt in der Lage ist, die \nerlebten Festnahmen und Folterungen zeitlich geordnet darzustellen. Diese \nÜberzeugung hat der Senat auf Grund der neuen Beweismittel gewonnen. Sowohl \ndas vom Kläger vorgelegte Gutachten von Frau Dr. med. D. als auch das vom \nSenat eingeholte Sachverständigengutachten von Frau Dipl.-Psychologin H. \ndiagnostizieren beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung. Sie \nbestätigen damit aufgrund umfangreicher Untersuchungen den bereits in der \nBescheinigung des Psychosozialen Zentrums für Ausländische Flüchtlinge vom \n27. Januar 2000 und in der ärztlichen Bescheinigung der westfälischen Klinik für \nPsychiatrie, Psychosomatik und Neurologie in H. vom 3. Juli 2002 geäußerten \nbegründeten Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die westfälische \nKlinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Neurologie in H. , in der sich der \nKläger vom 14. Mai bis 11. Juni 2002 in stationärer Behandlung befand, hält auch \neine andauernde Persönlichkeitsstörung nach einer Extrembelastung für möglich. \nFerner gehen das Gutachten von Frau Dr. med. D. mit sehr hoher \nWahrscheinlichkeit, das Sachverständigengutachten von Frau Dipl.-Psychologin \nH. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die \nTraumatisierung des Klägers auf die Gewalt- und Foltererfahrungen in dessen \nHeimatland zurückzuführen ist. Beide Gutachten gelangen übereinstimmend zu der \nFeststellung, dass der traumatisierte Kläger aufgrund von kognitiven Schwierigkeiten, \nVermeidungs- und Verdrängungstendenzen und Erinnerungslücken sein \nVerfolgungsschicksal nicht detailliert und konsistent schildern könne. \n\n39\n\nDie Sachverständige H. führt insoweit plausibel und nachvollziehbar aus, \ndass es extrem unwahrscheinlich sei, dass ein Mensch mit dem niedrigen \nBildungsniveau des Klägers die von ihm mitgeteilten Erfahrungen erfinden könnte. \nDer Kläger habe nicht eine zusammenhängende Geschichte mit einem roten Faden, \nsondern jeweils Bruchstücke berichtet, die sich aber nach mehrmaligen Nachfragen \nzu einem stimmigen Gesamtbild gefügt hätten. Selbst an einen professionellen \nSchauspieler würde diese komplizierte, verschachtelte Form der Wiedergabe hohe \nAnforderungen stellen; über vergleichbare Fähigkeiten verfüge der Kläger ersichtlich \nnicht. Zudem spreche das gezeigte - im einzelnen näher beschriebene - emotionale, \nunwillkürliche Verhalten des Klägers für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Seine \nSchilderungen seien in sehr hohem Maße als erlebnisfundiert einzuordnen. Ohne ein \nStudium der Psychopathologie nach Gewalterfahrungen sei es nicht möglich, ein so \ndifferenziertes Beschwerdebild, wie es beim Kläger vorliege, ohne tatsächlichen \nErfahrungshintergrund aufzuweisen. \n\n40\n\nDie Traumatisierung bewirke bei dem Kläger, dass die räumliche und zeitliche \nZuordnung bestimmter Erfahrungen verhindert werde und die \nErinnerungsbruchstücke eine isolierte Existenz führten. Traumatische Erinnerungen \nerschienen daher zeitlos, Erlebnisse würden nur noch bruchstückartig, \nunvollkommen oder gar nicht mehr bewusst erinnert. Dem Kläger fehle daher ein \nZeitgitter. Hiermit übereinstimmend stellt Frau Dr. D. in ihrem Gutachten fest, \ndass die Auswirkungen auf das Gedächtnis, wie sie sich beim Kläger darstellten, \ntypisch seien für die Störungen des Gedächtnisprozesses bei posttraumatischen \nBelastungsstörungen. Die Fähigkeit, eine Geschichte mit Anfang und Schluss und in \neiner regelrechten logischen Reihenfolge reproduzieren zu können, sei durch \nschwere traumatische Ereignisse zerstört worden.\n\n41\n\nDiese Beurteilungen sind für den Senat einleuchtend und überzeugend. Der \nSenat hat keinen Anlass, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Die Gutachten und \närztlichen Stellungnahmen sind von sachkundigen Psychologen und Psychiatern \nerstellt worden und kommen zu weitgehend übereinstimmenden Ergebnissen. \nNamentlich das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten beruht auf fünf \nausführlichen psychodiagnostischen Gesprächen von 50 bis 90 Minuten Dauer. Es \nstellt ausführlich, sachlich und nachvollziehbar die Erhebungsmethoden, den \nGesprächsverlauf, die Exploration, das psychosomatische Beschwerdebild sowie die \npsychodiagnostischen Einschätzungen und Befunde dar. Die Ausführungen der \nGutachterin erklären plausibel, warum der Kläger nicht in der Lage war und ist, sein \nVerfolgungsschicksal in einem geordneten räumlichen und zeitlichen \nZusammenhang zu schildern. An einer Vielzahl von Einzelbeobachtungen während \nder Gespräche stellt die Gutachterin anschaulich und überzeugend dar, warum die \nSchilderungen des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf \ntatsächlich Erlebtem beruhen. \n\n42\n\nDie vom Kläger mitgeteilten Ereignisse stellen politische Verfolgung dar. Bei den \nFolterungen im Zusammenhang mit kurzzeitigen Festnahmen handelt es sich um \ngezielt zugefügte bzw. drohende Rechtsverletzungen, die an den gegen den Kläger \nvon Seiten der Sicherheitskräfte gerichteten Verdacht der Unterstützung der \nseparatistischen kurdischen Bewegung, mithin an die politische Überzeugung des \nKlägers anknüpften. \n\n43\n\nDer Kläger ist auch unmittelbar unter dem Druck weiterer politischer Verfolgung \naus der Türkei ausgereist. Er hat die letzte Festnahme zum Anlass genommen, sein \nHeimatland zu verlassen.\n\n44\n\nDass der Kläger die Türkei als politisch Verfolgter verlassen hat, kann nicht mit \nder Erwägung verneint werden, er habe außerhalb seiner Heimatregion - etwa in den \nGroßstädten der westlichen Türkei - Schutz vor Verfolgung finden können. Nach der \nRechtsprechung des Senats können auf eine inländische Fluchtalternative solche \nPersonen aus Ostanatolien nicht verwiesen werden, die bei den Sicherheitskräften \nam Heimatort im Verdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung zu \nsympathisieren, und die deshalb bereits von individueller Verfolgung betroffen \nwaren.\n\n45\n\nSenatsurteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rnrn. 244-246.\n\n46\n\nZu diesem Personenkreis gehört auch der Kläger. Er ist aufgrund von \nDenunziationen gezielt festgenommen worden. Damit ist er in individualisierter und \nvon den Sicherheitsbehörden jederzeit abrufbarer Weise verdächtig geworden. \n\n47\n\nIm Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) kann \nnicht angenommen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei vor \nerneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre.\n\n48\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild \ndes Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung der Frage, ob ein Schutzsuchender \nasylberechtigt ist bzw. Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG hat, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat \nauf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung \nverlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen \nist. Im erstgenannten Fall ist ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter \nbzw. die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG schon dann \ngegeben, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat vor erneuter \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland \njedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Verfolgungsbegehren nur Erfolg haben, \nwenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung \ndroht.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 f.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, \nInfAuslR 1995, 24.\n\n50\n\nIm vorliegenden Fall ist der so genannte \"herabgestufte\" Prognosemaßstab der \nhinreichenden Sicherheit vor Verfolgung anzuwenden, weil der Kläger - wie im \nEinzelnen dargelegt - in der Türkei politisch verfolgt wurde und bei seiner Ausreise \nvon neuerlicher politischer Verfolgung bedroht war. Unter Anlegung dieses Maßstabs \nhat der Kläger Anspruch auf Abschiebungsschutz; denn nach den dem Senat zur \nVerfügung stehenden und in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnissen \nbestehen die für ihn fluchtbegründenden Umstände nach wie vor, da sich die \ntürkische Politik gegenüber vermeintlichen oder wirklichen separatistischen \nTendenzen gegenüber dem Zeitpunkt, als der Kläger die Türkei verlassen hat, nicht \nwesentlich geändert hat.\n\n51\n\nVgl. Senatsurteile vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A - und vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -.\n\n52\n\nEs ist mithin nicht anzunehmen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei vor \nneuerlicher politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. Soweit der Kläger mit seinem Begehren auf Anerkennung als \nAsylberechtigter bereits im Berufungszulassungsverfahren erfolglos geblieben ist, \nträgt er die Hälfte der Verfahrenskosten; im übrigen trägt die Beklagte die Kosten. \nDer Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n54\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289456","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-09/8-a-5501-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289456","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289456","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-09/8-a-5501-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289456","retrieved":"2026-07-09 03:08:29.785561+00:00"}}