{"status":"available","doknr":"OLD289475","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1209.13B1944.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-09","aktenzeichen":"13 B 1944/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Antragsteller die Beschwerde zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 32.500,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller \ndargelegten Gründe befindet, hat - soweit sie nach ihrer teilweisen Rücknahme noch im Hinblick auf den \nWiderruf der Approbation anhängig ist - keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie bei § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung des Individualinteresses an Erlangung aufschiebender \nWirkung des Rechtsbehelfs und des öffentlichen Interesses an schnellstmöglicher Durchsetzung von \nBehördenmaßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit fällt auch aus der Sicht des Senats zum Nachteil des \nAntragstellers aus. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des \nWiderrufs der Approbation als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der \nBerufsausübung und -wahl zu beurteilen ist, diese Bestimmung zwar als Präventivmaßnahme zur Abwehr \nkonkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl auch schon \nvor Rechtskraft des Hauptverfahrens zulässt, insoweit aber nur solche Gründe ausreichend sind, die im \nangemessenen Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des \nHauptverfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt dabei von der Gesamtwürdigung \nder Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für \nDritte befürchten lässt. \n\n4\n\nVgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, \nBeschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, \nNJW 1991, 1530.\n\n5\n\nBei der diesem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes eigenen summarischen \nPrüfung bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung des \nAntragsgegners vom 4. April 2003. \n\n6\n\nDie im Strafverfahren ergangenen Entscheidungen gegen den Antragsteller (u. a. \nUrteil des Landgerichts L. vom 21. Mai 2002 - .... -) stehen der Widerrufsverfügung \nauch angesichts des verfassungsrechtlichen Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 \nAbs. 3 GG) nicht entgegen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Beschlusses des \nBundesgerichtshofs vom 16. Januar 2003 - ......... -, durch den das Urteil des \nLandgerichts L. im Maßregelausspruch dahin geändert wurde, dass das gegen \nden Antragsteller im Strafurteil ausgesprochene Verbot der medizinischen \nBehandlung von Personen auf solche weiblichen Geschlechts beschränkt wurde. \nDenn die Erfassung und Wertung eines sog. \"berufsrechtlichen Überhangs\" \nbegangener Straftaten, der durch eine strafgerichtliche Verurteilung nicht \nerschöpfend geahndet worden ist, nach berufs- und/oder standesrechtlichen \nMaßstäben bleibt den zuständigen Behörden unbenommen. \n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 \n- 2 BvR 545/68 -, BVerfGE 27, 180, 187; BVerwG, \nUrteil vom 14. Februar 1963 - I C 98/62 -, NJW 1963, \n875; OVG NRW, Urteile vom 13. Januar 1988 - ZA \n17/86 -, MedR 1988, 272, vom 23. August 1990 - ZA \n4/88 -, MedR 1991, 106, vom 23. August 1990 - ZA \n11/87 -, MedR 1991, 156; Hess. VGH, Urteil vom \n29. Juni 1994 - LBG 1368/94 -, MedR 1995, \n250.\n\n8\n\nEin derartiger \"berufsrechtlicher Überhang\", der approbationsrechtliche \nMaßnahmen zulässt, ist im Hinblick auf die strafrechtlichen Entscheidungen gegen \nden Antragsteller zu bejahen. Dabei kann dahinstehen, ob sich ein solcher nicht \nschon deshalb unmittelbar aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom \n16. Januar 2003 mit der Beschränkung des Berufsverbots für den Antragsteller auf \nPatientinnen ableitet, weil die Approbation als solche nicht teilbar ist, die \nBundesärzteordnung keine Möglichkeit der Einschränkung der Approbation vorsieht, \ndie Approbation auch nicht unter Auflagen und anderen einschränkenden \nNebenbestimmungen erteilt werden kann, \n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1997 -\n 3 C 12/95 - und vom 9. Dezember 1998 - 3 C \n4/98 -, NJW 1999, 1798 \n\n10\n\nund deshalb die Approbation auch nicht auf die Behandlung nur bestimmter \nPatientengruppen beschränkbar ist. Ein \"berufsrechtlicher Überhang\" ergibt sich \njedenfalls aus dem unterschiedlichen Zweck des strafrechtlichen Berufsverbots und \nder in diesem Verfahren in Frage stehenden verwaltungsbehördlichen Maßnahme \ndes Widerrufs der Approbation. Das Berufsverbot des § 70 StGB ist eine \ntatbezogene Maßregel der Besserung und Sicherung zur Verhinderung einer \nWiederholung der abgeurteilten Tat; sie ist grundsätzlich zeitlich befristet ist und kann \nüberdies zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Approbationswiderruf wegen \nUnzuverlässigkeit und/oder Unwürdigkeit als Arzt ist eine personenbezogene, auf die \nEinhaltung der ärztlichen Pflichten und die Wahrung des Ansehens des Arztberufs \nschlechthin zielende Maßnahme; er kann nicht befristet werden und ist einer \nAussetzung zur Bewährung nicht zugänglich, auch wenn der Betroffene Zeit seines \nLebens vom Arztberuf ausgeschlossen sein und andererseits die Zuverlässigkeit und \nWürdigkeit auf Grund veränderter Umstände und nach Ablauf einer gewissen Zeit \nzurückgewonnen werden kann. Diese tatübergreifenden berufsrechtlichen Aspekte - \nÜberhang - werden vom strafrechtlichen Berufsverbot nicht abgedeckt und erlauben \nweitergehende berufsrechtliche Maßnahmen. Die Generalprävention vor dem \nTätigwerden eines unzuverlässigen Arztes und der generelle Schutz des Arztberufs \nsind auch in diesem Fall tragend für den Nichtausschluss einer Maßnahme nach § 5 \nAbs. 2 BÄO durch ein Berufsverbot nach § 70 StGB, weil der Antragsteller die Taten, \nderetwegen er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, im \nZusammenhang mit seiner Tätigkeit als Arzt und unter Ausnutzung seiner mit dem \nArztberuf verbundenen Stellung begangen hat und durch den strafrechtlichen \nAusspruch die speziellen berufsrechtlichen Gesichtspunkte der Ansehens- und \nVertrauenswahrung bei den Patienten und in der Ärzteschaft nicht hinreichend \nberücksichtigt werden. Dies hat das Landgericht L. im Urteil vom 21. Mai 2002 \nselbst zum Ausdruck gebracht, indem es im Rahmen der \nStrafzumessungserwägungen ausgeführt hat, dass der Antragsteller \"mit \nschwerwiegenden Maßnahmen standesrechtlicher Art\" rechnen müsse; dies \noffenbart die Erwartung des Strafgerichts, dass über die strafrechtliche Ahndung des \nVerhaltens des Antragstellers hinaus weitere Maßnahmen gegen diesen anstehen \nwerden.\n\n11\n\nVgl. Hess. VGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - LBG \n1368/94 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteile vom \n23. August 1990 - ZA 11/87 und ZA 4/88 -, a. a. O.; \nund vom 13. Januar 1988 - ZA 17/86 -, a. a. O.\n\n12\n\nDas Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe keine eigenen \nFeststellungen zu seinem vermeintlichen Fehlverhalten getroffen und die \nWiderrufsverfügung ausschließlich mit dem Inhalt des Strafurteils des Landgerichts \nL. begründet, bewirkt ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der Widerrufsverfügung. \nDie Antragsgegnerin hat nicht nur auf die Verurteilung des Antragstellers als solche \nabgestellt, sondern die Widerrufsverfügung an seinem der Verurteilung zu Grunde \nliegenden Verhalten orientiert. Die Verwaltungsbehörden und -gerichte sind nicht \ngehindert, andererseits aber auch dazu angehalten, die in einem \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder einem strafgerichtlichen \nVerfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen \nÜberprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende \nGrundlagen für einen Widerruf der Approbation ergeben. Vor diesem Hintergrund hat \nder Antragsteller die ihm zum Nachteil gereichenden Tatsachenfeststellungen in den \nstrafgerichtlichen Entscheidungen auch im vorliegenden Verfahren gegen sich gelten \nzu lassen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn gewichtige Anhaltspunkte \nfür die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gegeben sind. \n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 \n- 1 BvR 1326/90 -, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 26. \nSeptember 2002 - 3 C 37/01 -, NJW 2003, 913, \nBeschluss vom 28. April 1998 - 3 B 174.97 -, \nBuchholz 418.00, Ärzte Nr. 101; OVG NRW, Urteile \nvom 12. Mai 1997 - 13 A 5516/94 - und vom 12. \nNovember 2002 - 13 A 683/00 -, NWVBl. 2003, 233; \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Mai 1989 - 6 A \n124/88 -, NJW 1990, 1553. \n\n14\n\nDerartige Anhaltspunkte ergeben sich derzeit auch nicht aus dem im \nStrafverfahren gestellten Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers und dem dort in \nBezug genommenen psychiatrischen Gutachten des Prof. Dr. Dr. T. , E. , \nvom 2. Juni 2003. Vorrangig sind die Strafgerichte dazu berufen, Straftatbestände \nabschließend festzustellen und die Frage der Schuld einer an Strafhandlungen \nbeteiligten Person zu beurteilen. Insoweit kommt der Hauptverhandlung, die die \nprozessual vorgesehenen Voraussetzungen dafür schafft, Feststellungen zur \nstrafrechtlichen Schuld zu treffen und ggf. die Unschuldsvermutung zu widerlegen, \n\n15\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 - 2 \nBvR 589/79 u. a. -, NJW 1987, 2427,\n\n16\n\nals Kernstück des Strafprozesses eine maßgebende Bedeutung zu. Dieser \nZweck einer Hauptverhandlung im Strafverfahren würde unterlaufen und es würde \nder mit der Aufteilung der rechtsprechenden Gewalt in verschiedene \nFachgerichtsbarkeiten verbundenen Kompetenzzuweisung widersprechen, wenn in \neinem dem Strafverfahren nachfolgenden verwaltungsrechtlichen oder \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Approbation als Arzt \nstrafrechtliche Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil zur Disposition \ngestellt und der (erneuten) Wertung durch das Verwaltungsgericht unterworfen \nwürden. Auch die Beurteilung des strafrechtlichen Wiederaufnahmeantrags ist daher \nSache der Strafgerichte, nicht hingegen die der Verwaltungsgerichte und erst recht \nnicht in einem Verfahren mit anderem als strafrechtlichen Gegenstand. Im Hinblick \nauf die nach der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung fehlende Möglichkeit \ndes Antragstellers, als Arzt tätig zu sein, ist dieser insoweit auf einen möglichen \nAntrag nach § 80 Abs. 7 VwGO für den Fall zu verweisen, dass der \nWiederaufnahmeantrag erfolgreich und das bisherige Strafurteil des Landgerichts \nL. revidiert werden sollte. Derzeit bewirkt jedoch das rechtskräftige Strafurteil des \nLandgerichts L. mit den darin enthaltenen Schuldfeststellungen zu Lasten des \nAntragstellers, dass die mit Verfassungsrang ausgestattete und grundsätzlich für \njeden bestehende Unschuldsvermutung widerlegt ist und ihm auch eine Schuld für \ndas abgeurteilte Tatgeschehen vorgehalten werden darf. Im Übrigen ist, selbst wenn \ndas psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. Dr. T. in diesem Verfahren \nberücksichtigt würde, darauf zu verweisen, dass dieses zwar eine sexuelle Motivation \ndes Antragstellers bei der Durchführung der strafrechtlich geahndeten Taten \nverneint, andererseits aber für das strafrechtlich geahndete Verhalten ein paranoides \nDenken des Antragstellers mit einer angeblichen Gefahr der Menschheit durch eine \nbestimmte Pilzart verantwortlich macht und diese ärztliche Beurteilung geeignet sein \nkönnte, die körperliche und geistige Eignung des Antragstellers für die Ausübung des \närztlichen Berufs (§ 3 Abs. 3 BÄO) in Frage zu stellen. \n\n17\n\nDas strafrechtlich geahndete Verhalten des Antragstellers begründet, wie in den \nangefochtenen Bescheiden zu Recht ausgeführt wird, die Unwürdigkeit des \nAntragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Durch die Verwirklichung \ngravierender und mit einem hohen Strafmaß versehener Delikte hat der Antragsteller \ndas für die zuverlässige ärztliche Versorgung der Bevölkerung notwendige Vertrauen \nin eine nur am Wohl des Patienten orientierte ärztliche Berufsausübung und -\nbehandlung verspielt und damit sowohl sein eigenes berufsbezogenes Ansehen \nuntergraben als auch tendenziell das der Ärzteschaft insgesamt mit der \nentsprechenden negativen Rückwirkung auf die Einschätzung der persönlichen wie \nfachlichen Integrität der beruflichen Betätigung. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1995 \n- 3 B 7.95 -, Buchholz 418.00, Ärzte Nr. 91; OVG \nNRW, Urteile vom 30. Januar 1997 - 13 A 2587/94 - \nund vom 12. November 2002 - 13 A 683/00 -, a. a. \nO.\n\n19\n\nDies gilt um so mehr, als das Strafverfahren seinerzeit mit einer massiven \nPresseöffentlichkeit verbunden war und die Verhängung einer nicht unwesentlichen \nFreiheitsstrafe in der Bewertung durch die Allgemeinheit weitaus stärker Ansehen \nund Vertrauen des Arztes bzw. der Ärzteschaft tangiert als beispielsweise eine \nGeldstrafe. \n\n20\n\nDie Würdigung der Umstände des strafrechtlich geahndeten Verhaltens des \nAntragstellers lässt nach Auffassung des Senats auch die Annahme zu, dass bei \neiner weiteren Berufstätigkeit des Antragstellers, die bei Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels gegen den Widerruf der Approbation \nmöglich wäre, konkrete Gefahren für Dritte zu befürchten sind. Der Antragsteller hat \nin der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum unter Ausnutzung seiner \nprivilegierten Stellung als Arzt planmäßig zum Nachteil von Patientinnen gehandelt \nund diese in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt und entwürdigt. Das \nplanmäßige Vorgehen läßt ein Verhaltensmuster und Charaktereigenschaften \nerkennen, bei denen eine kurzfristige Änderung nicht zu erwarten ist und bei denen \neine Tendenz zur Missachtung der Würde der Patientinnen erkennbar ist. Vor diesem \nHintergrund erscheint es im Interesse des Wohls der den Antragsteller aufsuchenden \nPatientinnen nicht gerechtfertigt, von der sofortigen Durchsetzung des Widerrufs der \nApprobation abzusehen und ihm auf Grund der aufschiebenden Wirkung des von \nihm eingelegten Rechtsmittels weiterhin die Tätigkeit als Arzt zu gestatten. Dass der \nAntragsteller nach seinem Vorbringen derzeit keine Patienten/Patientinnen \nbehandelt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Möglichkeit des \nAntragstellers, nach Aufgabe dieser rechtlich unverbindlichen Selbstbeschränkung \nwieder als Arzt tätig sein zu können, muss dadurch begegnet werden, dass ihm eine \nentsprechende Tätigkeit durch rechtlich wirkungsvolle Maßnahmen, hier durch den \nWiderruf der Approbation mit Anordnung der sofortigen Vollziehung, untersagt wird. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG und \nentspricht der üblichen Wertfestsetzung des Senats in vergleichbaren Verfahren. \n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-09/13-b-1944-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-09/13-b-1944-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289475","retrieved":"2026-07-09 03:08:31.462571+00:00"}}