{"status":"available","doknr":"OLD289489","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1208.18B2353.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-08","aktenzeichen":"18 B 2353/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat \nnur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des mit der \nBeschwerde weiterverfolgten Antrags auf Gewährung von Abschiebungsschutz im \nWege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht zu \nUnrecht erfolgt ist.\n\n3\n\nDem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen \ndes § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - iVm Art. 6 des Grundgesetzes für \ndie Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege der Erteilung einer Duldung an \nden Antragsteller zum Zwecke der Mitausübung des Sorgerechts an seinem bei der \ndeutschen Mutter in B. lebenden, am 1. März 2001 geborenen Sohnes \nvorliegen.\n\n4\n\nDie Ausführungen des Antragstellers sind nicht geeignet, die aus zutreffenden \nrechtlichen Grundsätzen hergeleiteten entscheidungstragenden Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts zum Nichtbestehen einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten \nfamiliären Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn in \nFrage zu stellen.\n\n5\n\nSoweit der Antragsteller zunächst geltend macht, die anerkannte Vaterschaft und \nMitinhaberschaft der elterlichen Sorge stünden seiner Abschiebung entgegen, \nverkennt er, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine - hier in Rede stehende - \nVater-Kind-Beziehung in Form einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten \nLebensgemeinschaft vorliegt, nicht das abstrakte Bestehen des elterlichen Sorge- \nbzw. Umgangsrechts als solches, sondern allein der tatsächliche Umfang der \nAusübung dieses Rechts im Einzelfall entscheidend ist. Dies erfordert eine \nBewertung der Beziehungen zwischen dem Elternteil und seinem Kind, bei der sich \nallerdings jede schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder \naufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und \nErziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße \nBegegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbietet. \nEntscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den \nFamilienmitgliedern. Es ist unter Betrachtung des Einzelfalls zu würdigen, ob eine \ndem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft vorliegt. \n\n6\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar \n2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171; \nSenatsbeschlüsse vom 9. Juli 2002 - 1241/02 -, vom \n9. September 2002 - 18 B 1371/02 -, vom \n12. November 2002 - 18 B 2078/02 - und vom \n6. Dezember 2002 - 18 B 2324/02 -.\n\n7\n\nWenn - wie hier - keine häusliche Gemeinschaft besteht, können entsprechende \nAnhaltspunkte für die erforderliche Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Vater \nund seinem Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der \nÜbernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung \ndes Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die \ngeeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend \nauszugleichen. Dem gegenüber kann die Einleitung aufenthaltsbeendender \nMaßnahmen jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine Lebensverhältnisse \nbestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft \nhinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März \n1997 - 2 BvR 260/97 -, vom 31. August 1999 - 2 BvR \n1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 und \nvom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, a.a.O.; \nBVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 -, \nInfAuslR 1998, 272; Senatsbeschlüsse vom \n10. Dezember 1999 - 18 B 766/99 -, vom 15. Mai \n2001 - 18 B 1309/00 -, vom 9. Juli 2002, a.a.O., vom \n9. September 2002, a.a.O., vom 12. November \n2002 - , a.a.O., vom 6. Dezember 2002, a.a.O. und \nvom 26. März 2003 - 18 B 656/03 -.\n\n9\n\nDas ist hier der Fall. Der Antragsteller hat die entscheidungstragende Annahme \ndes Verwaltungsgerichts, Besuche des Antragstellers bei seinem Sohn hätten nur \n\"ein- oder/bis zwei Mal monatlich\" stattgefunden, nicht bestritten, sondern eine \nBeziehung mit zwar \"regelmäßigem telefonischem Kontakt\", aber ohne häufige \npersönliche Kontakte zu seinem Sohn eingeräumt. Dabei liegt es auf der Hand, dass \nin der zurückliegenden Zeit durch überwiegend nur telefonische Kontakte zu einem \njetzt 2 Jahre und 9 Monate alten Kind keine schutzwürdige Lebens- und \nErziehungsgemeinschaft begründet werden konnte. Dies gilt vor allem, wenn der \nAusländer - wie hier der Antragsteller - der Kindesmutter nicht einmal seine \nTelefonnummer bekannt gegeben hat.\n\n10\n\nSoweit der Antragsteller sich darauf beruft, er habe sein Kind nicht wegen \nfehlenden Willens nicht häufiger sehen können, sondern weil er weder über nötige \nGeldmittel noch über eine Erlaubnis des Antragsgegners, seinen Wohnsitz von \nW. nach B. zu verlegen, verfügt habe, mag es letztlich offen bleiben, \ninwieweit solche Kontakthindernisse - wenn sie allein der Aufnahme einer Lebens- \nund Erziehungsgemeinschaft entgegenstehen - beachtlich sind. Hier sprechen \nnämlich erhebliche Umstände gegen die familiäre Verbundenheit des Antragstellers \nmit seinem Sohn. Solche gegen die Begründung einer familiären \nLebensgemeinschaft sprechenden Umstände können sich nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts\n\n11\n\nvgl. Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR \n2042/02 -, DVBl. 2003, 1260 = FamRZ 2003, 1000 = \nNVwZ-Beilage I 9/2203, S. 73\n\n12\n\naus Besonderheiten des bisherigen Aufenthalts des Ausländers ergeben, etwa \nwenn dieser bereits über einen längeren Zeitraum vergeblich versucht hat, ein \ndauerhaftes Bleiberecht im Bundesgebiet zu erhalten. Das ist beim Antragsteller der \nFall. Nachdem er sich nach seiner Einreise im Jahre 1999 mit einem falschen \nportugiesischen Pass eine EU-Aufenthaltsgenehmigung erschlichen hatte und \ndeswegen in Abschiebehaft genommen worden war, hat er in der Haft einen \nAsylantrag gestellt, in welchem er - fälschlich - behauptet hat, Angehöriger des \nStaates T. M. zu sein, was dem das Asylbegehren ablehnenden Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. März 2002 \nzufolge \"aus asyltaktischen Gründen zwecks Aufenthaltsverlängerung\" geschehen \nist. So hat er auch erst, nachdem sein nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellter Antrag vom \nVerwaltungsgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 22. März 2002 unanfechtbar \nabgelehnt worden und die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vollziehbar \ngeworden war, am 19. Juni 2002 anerkannt, der Vater des - bereits am 1. März 2001 \ngeborenen - Kindes K. C. zu sein, das zu diesem Zeitpunkt bereits 1 Jahr und \n3 Monate alt war. Die Kindesmutter hat unter dem 25. August 2003 eidesstattlich \nversichert, es habe monatliche Besuche des Antragstellers gegeben, nachdem er die \nVaterschaft anerkannt habe. Aus alledem ergibt sich, dass der Antragsteller eine \nBeziehung zu seinem Sohn erstmals - lange nach dessen Geburt - geltend gemacht \nhat, als sich seine langfristigen Bemühungen, mit Hilfe mehrfacher Täuschungen ein \ndauerhaftes Bleiberecht zu erhalten, als vergeblich erwiesen hatten und seine \nAufenthaltsbeendigung bevorstand. Ist wie hier mit hinreichender Deutlichkeit \nersichtlich, dass das Interesse des Antragstellers an seinem Kind erst erwacht ist, als \nihm die Abschiebung drohte, und sein Interesse daher auf die Sicherung seines \nAufenthalts mit Hilfe seines Kindes gerichtet ist, lässt sich aus Art. 6 GG nicht \nableiten, dass dem Antragsteller eine Trennung von seinem Kind nicht zugemutet \nwerden kann oder das Wohl des Kindes einer Trennung von seinem ausländischen \nVater entgegensteht.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C \n19.96 -, InfAuslR 1998, 213 (215 f); \nSenatsbeschlüsse vom 2. März 2000 - 18 B 175/00 - \nund vom 28. April 2000 - 18 B 2041/00 -.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-08/18-b-2353-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-08/18-b-2353-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289489","retrieved":"2026-07-09 03:08:32.721406+00:00"}}