{"status":"available","doknr":"OLD289488","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1208.18B2337.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-08","aktenzeichen":"18 B 2337/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen des \nAntragstellers, das vom Senat gemäß § 146 Abs. 6 VwGO nur zu prüfen ist, \nrechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung.\n\n3\n\nHinsichtlich des nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Hauptantrags,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 10. Mai 1999 anzuordnen,\n\n5\n\nhat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung klargestellt, dass er \nseinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht weiter verfolge, \nsondern nur noch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis geltend \nmache. \n\n6\n\nInsoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weil der Antragsteller die \neinem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wegen Nichtbestehens einer \nunanfechtbaren Ausreisepflicht verneinenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nmit seiner Beschwerdebegründung nicht in Zweifel zu ziehen vermochte. \n\n7\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers reicht eine vollziehbare, aber noch nicht \nunanfechtbare Ausreisepflicht zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 30 \nAbs. 3 AuslG nicht aus. Dies bedarf auch keiner grundsätzlichen Klärung, denn durch \ndie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n8\n\nvgl. Urteile vom 3. Juni 1997 - 1 C 7.96 -, \nInfAuslR 1997, 391 (393) und vom 15. Februar 2001 \n- 1 C 23.00 -, InfAuslR 2001, 350 = DVBl. 2001, 1520 \n= NVwZ 2001, 929 = EZAR 015 Nr. 25 \n\n9\n\nund des erkennenden Senats\n\n10\n\nvgl. Urteil vom 21. Dezember 1999 - 18 A \n6463/96 - und Beschluss vom 3. Dezember 2002 \n- 18 A 2640/01 -\n\n11\n\nist bereits geklärt, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach Maßgabe des \n§ 42 Abs. 2 AuslG nicht ausreicht, da der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal \nder Unanfechtbarkeit an das Vorliegen eines die Ausreisepflicht selbständig \nbegründenden oder feststellenden Verwaltungsaktes anknüpft, weil nur dieser \nanfechtbar ist und infolgedessen unanfechtbar werden kann.\n\n12\n\nIm Übrigen steht der von dem Antragsteller begehrten Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG zudem entgegen, dass er - wie \nnachfolgend ausgeführt werden wird - keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung \nhat. \n\n13\n\nDer von dem Antragsteller hilfsweise gestellte Antrag,\n\n14\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihm - dem Antragsteller - eine Duldung zu erteilen,\n\n15\n\nhat ebenfalls keinen Erfolg.\n\n16\n\nSoweit der Antragsteller mit diesem Begehren die Sicherung eines \nvermeintlichen Rechts auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu erstreben \nbeabsichtigt, ist sein Begehren gemäß § 123 Abs. 5 VwGO bereits unstatthaft und \ndamit unzulässig. Aus dieser Vorschrift ergibt sich der Vorrang eines Verfahrens \nnach § 80 Abs. 5 VwGO, soweit es - wie hier im Fall der Versagung einer \nAufenthaltsgenehmigung - um gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines ablehnenden \nVerwaltungsaktes gerichteten vorläufigen Rechtsschutz geht. \n\n17\n\nWeiterhin steht der Zulässigkeit des genannten Antrags entgegen, dass der \nAntragsteller beim Antragsgegner bisher -offenbar - keinen Antrag auf Erteilung einer \nDuldung bzw. auf Schutz vor Abschiebung gestellt hat und es somit an einem für den \nErlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nerforderlichen regelungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt.\n\n18\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2001 \n- 18 B 845/01 - und vom 16. Oktober 2003 - 18 B \n2139/03 - jeweils m.w.N..\n\n19\n\nDaneben hat der Antragsteller für die von ihm begehrte Duldung das Bestehen \neines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. \n\n20\n\nDie Erteilung einer Duldung nach der - vorliegend allein in Betracht kommenden \nRegelung des - § 55 Abs. 2 AuslG steht bereits entgegen, dass der Antragsteller \n- seiner Beschwerdebegründung zufolge - im Hinblick auf die seinem Vater \nzustehende Aufenthaltsposition - dieser befindet sich im Besitz einer \nAufenthaltsberechtigung - einen Daueraufenthalt anstrebt. Nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts\n\n21\n\nvgl. Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, \nInfAuslR 2000, 16 = DVBl. 2000, 417 = NVwZ 2000, \n204\n\n22\n\nund des erkennenden Senats\n\n23\n\nvgl. Urteil vom 25. Mai 2000 - 18 A 4648/96 -, \nund Beschlüsse vom 31. Mai 2002 - 18 B 643/02 -, \nvom 4. März 2003 - 18 B 1647/02 - und vom 7. Mai \n2003 - 18 A 1805/03 -\n\n24\n\nkann ein Daueraufenthalt aber nicht im Wege einer Duldung ermöglicht \nwerden.\n\n25\n\nAbgesehen davon ist für den Antragsteller auch keine rechtliche Unmöglichkeit \nder Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG gegeben. Diese folgt namentlich \nnicht aus seiner familiären Situation. Unter Berücksichtigung aller Umstände des \nEinzelfalles ist eine für die Feststellung eines Anordnungsanspruchs erforderliche \nErmessensreduzierung des Antragsgegners dahingehend, dass er dem Antragsteller \neine Duldung zu diesem Zweck erteilen müsste, nicht ersichtlich.\n\n26\n\nMit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, dessen Schutzwirkungen nach der \nständigen Rechtsprechung des Senats nicht weiterreichen als die des Art. 6 GG, wie \nsie im Ausländergesetz ihren Niederschlag gefunden haben, \n\n27\n\nvgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 10. November \n2000 - 18 B 1273/00 - und vom 5. Juli 2001 - 18 B \n4487/99 - jeweils m.w.N.,\n\n28\n\nwürde hieraus eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers \nnur folgen, wenn die zwischen ihm und seinen Familienangehörigen bestehende \nfamiliäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht \nwerden kann.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 1994 \n- 2 BvR 1542/94 -, EZAR 020 Nr. 4 und vom \n30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, \n171; so auch ständige Senatsrechtsprechung; vgl. \nSenatsbeschlüsse vom 3. Mai 2000 - 18 B 509/00 -, \nvom 12. September 2000 - 18 B 1074/00 -, InfAuslR \n2001, 157, vom 29. Juli 2003 - 18 B 1352/03 - und \nvom 22. Oktober 2003 - 18 B 1978/03 -.\n\n30\n\nHierzu ist zunächst hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgericht\n\n31\n\nVgl. Beschlüsse vom 31. August 1999 - 2 BvR \n1523/99 -, NVwZ 200, 59 = InfAuslR 2000, 67 und \nvom 30. Januar 2002 a.a.O.\n\n32\n\ndie Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische \nBelange regelmäßig zurückdrängt, wenn eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft \nzwischen dem Ausländer und seinem Kind besteht und diese Gemeinschaft nur in \nder Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, etwa weil das Kind deutscher \nStaatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehung zur seinem deutschen Elternteil \ndas Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist.\n\n33\n\nEbenso Senatsbeschlüsse vom 24. Februar \n2003 - 18 B 1182/02 -, vom 24. Juni 2003 - 18 B \n2465/02 -, vom 29. Juli 2003 - 18 B 1352/03 - und \nvom 22. Oktober 2003 - 18 B 1978/03 -.\n\n34\n\nEine gleichartige oder gleichgewichtige Fallkonstellation ist hier nicht gegeben. \nDer Antragsteller und die mit ihm zusammenlebenden Eltern sind allesamt serbisch-\nmontenegrinische Staatsangehörige. Seine illegale mit der Absicht eines \nDaueraufenthalts eingereiste Mutter ist nach bestandskräftiger Ablehnung ihres \nAntrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. einer Duldung durch die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Januar 1999 vollziehbar \nausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AuslG). Der Vater des \nAntragstellers verfügt zwar über eine Aufenthaltsberechtigung. Allein daraus ergibt \nsich aber nicht - wovon der Antragsteller ausgeht - zwingend die Folge, dass es ihm \nnicht zugemutet werden kann, zusammen mit seinen Eltern in sein Heimatland \nzurückzukehren. \n\n35\n\nHindernisse für die Rückkehr bestehen auch im Falle seines Vaters nicht. Bei der \nim Falle der Geltendmachung familiärer Bindungen an berechtigterweise in \nDeutschland lebende Familienangehörige - wie hier - grundsätzlich gebotenen \nBetrachtung des Einzelfalles\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 1999, \na.a.O.\n\n37\n\nist festzustellen, dass es hier nicht allein um die Zurückdrängung \neinwanderungspolitischer Belange - hier aufgrund der illegalen Einreise der Mutter \ndes Antragstellers - zugunsten des Familienschutzes geht, sondern dass vielmehr \nder Umstand, dass der Familie des Antragstellers eine gesicherte wirtschaftliche \nExistenz fehlt, weil sein Vater schon seit Jahren erwerbslos ist und Arbeitslosenhilfe \nbezieht und der Antragsteller und seine Mutter Sozialhilfe in Anspruch nehmen \nmüssen, ein gewichtiges öffentliches, gegen die Duldung der familiären \nLebensgemeinschaft in Deutschland sprechendes Interesse darstellt, welches bei der \nvom Antragsgegner bisher nicht getroffenen Ermessensentscheidung über die \nweitere Duldung des Antragstellers und seiner Mutter berücksichtigt werden darf. Mit \nBlick darauf ist nicht festzustellen, dass eine Verpflichtung des Antragsgegners auf \nErteilung einer Duldung an den Antragsteller besteht, weil seine Abschiebung \nunverhältnismäßig wäre. Es ist vielmehr unter den hier gegebenen Umständen dem \nAntragsteller und seinen Eltern, deren aufenthaltsrechtliches Schicksal er als \nminderjähriges Kind teilt,\n\n38\n\nvgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 \nA 5156/96 -, DVBl. 1999, 1222 = AuAS 1999, 159 = \nEStT NRW 1999, 349 und Senatsbeschluss vom \n22. Oktober 2003 - 18 B 1978/03 -,\n\n39\n\nzuzumuten, sich entweder von einander zu trennen oder die familiäre \nLebensgemeinschaft in ihrer Heimat Serbien und Montenegro fortzuführen.\n\n40\n\nDem weiterhin von dem Antragsteller hilfsweise gestellte Antrag,\n\n41\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \nihn - den Antragsteller - abzuschieben,\n\n42\n\nkommt gegenüber seinem Begehren auf Erteilung einer Duldung keine \neigenständige Bedeutung zu, weil die damit erstrebte Gewährung von \nAbschiebungsschutz nur im Wege der Erteilung einer Duldung erfolgen kann.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n44\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-08/18-b-2337-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-08/18-b-2337-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289488","retrieved":"2026-07-09 03:08:32.630220+00:00"}}