{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1205.9A1768.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"9. Senat","decided":"2003-12-05","aktenzeichen":"9 A 1768/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 233,75 EUR (= früher 457,18 DM) \nfestgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\nEr legt weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nUrteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche \nSchwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) entsprechend \nden Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar.\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils lassen sich dem \nZulassungsvorbringen nicht entnehmen. Die Kläger rügen zunächst, entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts sei die vom Beklagten praktizierte Mitfinanzierung der Kosten der \nBioabfallentsorgung über die Gebühr für das Restmüllgefäß nicht durch die Regelung in § 9 \nAbs. 2 Satz 5, 2.Alt. des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) in der \nhier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. November 1998 (GV.NRW. S. \n666) gedeckt. Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (von Schulte/Wiesemann in: \nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2001, § 6 KAG, Rdnr. 333 sowie \nQuaas, NVwZ 2002, 144 ff.) schlössen sich die in der besagten Vorschrift vorausgesetzte \ngleichzeitige Erhebung einer Einheitsgebühr und einer Sondergebühr gedanklich aus; das Ziel \neiner sog. Quersubventionierung werde daher durch die Neufassung nicht erreicht. \n\nDer bloße Hinweis auf diese Meinungsäußerungen in der Literatur genügt hier nicht, um \neine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen. Denn das \nZulassungsvorbringen setzt sich insofern auch nicht ansatzweise mit den umfangreichen, die \nerwähnten Literaturstimmen abhandelnden und ablehnenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts auseinander, aus den Gesetzesmaterialien zu dem mit dem \nÄnderungsgesetz vom 24. November 1998 neu geschaffenen § 9 Abs. 2 Satz 5, 2. Alt. LAbfG \nlasse sich deutlich herleiten, dass damit gerade eine Mitfinanzierung in der hier streitigen \nForm zugelassen werden sollte; dieses Verständnis der Vorschrift komme im Übrigen auch in \nihrem Wortlaut zum Ausdruck (S. 9, 10 der Urteilsabschrift). \n\nUnabhängig davon sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Sache auch \nzutreffend. Nach § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG können bei der Gebührenbemessung öffentliche \nBelange im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung berücksichtigt werden; insbesondere \nist es zulässig, verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer \neinheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß (1.Alt.) sowie einzelne mit einer \nSondergebühr belegte Abfallentsorgungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche \nAbfallgebühr abzurechnen (2.Alt.). Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf der \nLandesregierung für das erwähnte Änderungsgesetz,\n\nvgl. Gesetzesentwurf in der LT-Drucks. 12/3143, \nS. 1 ff.,\n\nder dann bezüglich § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG durch die Beschlussempfehlung des \nAusschusses für Umweltschutz und Raumordnung lediglich aus Gründen der \nredaktionellen Klarstellung noch eine geringfügige Modifizierung erfahren hat, \n\nvgl. dazu LT-Drucks. 12/3482, S. 18 u. 62,\n\ngeht der mit der Vorschrift verfolgte gesetzgeberische Willen eindeutig hervor. \nDie Regelung soll zur Sicherung einer geordneten Abfallentsorgung unabhängig von \neiner tatsächlichen Inanspruchnahme (aller Teilleistungen) mit ihrer ersten \nAlternative festlegen, dass für verschiedene Abfallentsorgungsleistungen eine \neinheitliche Abfallgebühr erhoben werden kann, mithin also nicht jede \nEntsorgungsteilleistung mit einer darauf bezogenen Sondergebühr abgerechnet \nwerden muss. Die zweite Alternative dient der Klarstellung, dass bestimmte \nEntsorgungsteilleistungen, insbesondere etwa die Bioabfallentsorgung, über die \nGebühr für die Restmülltonne (mit)finanziert werden dürfen. Hierdurch soll \nsichergestellt werden, dass diejenigen, die keine Biotonne benutzen, im Interesse \nder Bestands- und Funktionserhaltung der kommunalen Bioabfallerfassung und -\nverwertung teilweise zu den Kosten der Biotonne herangezogen werden können. \n\nVgl. LT-Drucks. 12/3143, S. 70.\n\nAus der letztgenannten gesetzgeberischen Intention, die auch von der im \nZulassungsvorbringen zitierten Literatur - jedenfalls in der aktuellen Auflage - \neingeräumt werden muss,\n\nvgl. Schulte/Wiesemann in: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Stand: September 2003, \n§ 6 KAG, Rdnr. 333, \n\nergibt sich ohne weiteres die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nFeststellung, dass mit § 9 Abs. 2 Satz 5, 2.Alt LAbfG die Umlage eines Teils der \nKosten für die Bioabfallentsorgung über die Restmüllgebühr, wie sie hier in Streit \nsteht, ausdrücklich für zulässig erklärt worden ist. \n\nDem kann auch nicht etwa entgegen gehalten werden, die gesetzgeberische \nAbsicht einer solchen Quersubventionierung der Biotonne habe im Wortlaut der \nVorschrift keinen Niederschlag gefunden und sei daher unbeachtlich. Zur \nBegründung wird angeführt, § 9 Abs. 2 Satz 5, 2. Alt. LAbfG beziehe sich auf ein \ngleichzeitiges Nebeneinander einer \"einheitlichen Abfallgebühr\" und einer \nSondergebühr; das sei aber gedanklich ausgeschlossen, weil eine Einheitsgebühr \nnicht (mehr) vorliege, wenn zugleich für Teilleistungen Sondergebühren erhoben \nwürden. \n\nSo Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rdnr. 332. \n\nDamit geht jene Ansicht von der Annahme aus, die in beiden Alternativen des § 9 \nAbs. 2 Satz 5 LAbfG angesprochene \"einheitliche Abfallgebühr\" sei zwingend mit \neiner Einheitsgebühr im (herkömmlichen) strengen Sinne, d.h. einer einzigen für alle \nAbfallentsorgungsleistungen erhobenen Gebühr, gleichzusetzen. Dies ist jedoch \nnicht zutreffend. Der ohnehin anderslautende Begriff der \"einheitlichen Abfallgebühr\" \nin § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG hat ersichtlich einen andersartigen Bedeutungsgehalt. \nHiermit stellt der Gesetzgeber lediglich - im Gegensatz zur Sondergebühr für eine \nspezifische Entsorgungsteilleistung - auf eine Abfallgebühr ab, mit der (regelmäßig in \nAnknüpfung an das Restmüllgefäß) die gesamten oder teilweisen Kosten mehrerer, \naber nicht zwingend aller, Entsorgungsteilleistungen umgelegt werden. Dies \nentspricht im Hinblick auf die Umlage der gesamten Kosten mehrerer Teilleistungen \nder ersten Alternative des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG, nach der die zusammenfassende \nAbrechnung verschiedener, nicht notwendigerweise aller Entsorgungsteilleistungen \nüber eine einheitliche, auf das Restmüllgefäß bezogenen Abfallgebühr gerade \nzulässig sein soll. Das ausgeführte Verständnis deckt sich aber auch mit der zweiten \nAlternative der Vorschrift, nach der einzelne mit einer Sondergebühr belegte \nEntsorgungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abgerechnet \nwerden dürfen. In dieser Fallgestaltung wird ebenfalls eine einheitliche Abfallgebühr \nim vorbezeichneten Sinne dadurch geschaffen, dass hierüber nicht nur die Kosten für \neine spezifische Teilleistung, etwa die Restmüllentsorgung, sondern zugleich auch \nteilweise Kosten für andere, an sich grundsätzlich mit einer Sondergebühr belegte \nEntsorgungsteilleistungen umgelegt werden. Folglich kann keine Rede davon sein, \ndie in § 9 Abs. 2 Satz 5, 2.Alt. LAbfG aufgenommene Regelung sei mit ihrem \nWortlaut \"schlechthin unverständlich\" (wie Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rdnr. 332 \nmeinen) und jedenfalls nicht geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck umzusetzen.\n\nEbenso wenig legt das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen dar, die maßgebliche \nSatzung des Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung \n1999 vom 19. November 2001 (GebS 1999) werde in hinreichendem Maße dem aus \n§ 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG folgenden Gebot gerecht, Eigenkompostierern einen \nangemessenen Gebührenabschlag zu gewähren. Der insofern vom \nVerwaltungsgericht zunächst angestellten Überlegung, das besagte Gebot verpflichte \nden Satzungsgeber nicht, einen Abschlag exakt in vollständiger Höhe der durch die \nBioabfallentsorgung entstehenden, vom Eigenkompostierer nicht verursachten \nKosten einzuräumen, setzen die Kläger keine durchgreifenden Einwände entgegen. \nIhr Hinweis auf eine vermeintlich gegenteilige Ansicht in der Literatur ist schon \nsachlich falsch. In der von den Klägern angesprochenen Kommentierung wird \nkeineswegs - jedenfalls in der aktuellen Auflage nicht - die Auffassung vertreten, \nEigenkompostierern müsse ein Abschlag in einer solchen Höhe gewährt werden, \ndass sie nicht an den Kosten der Bioabfallentsorgung beteiligt würden. Vielmehr wird \nhierin die Ansicht geäußert, in Höhe der so bezeichneten \"Strukturkosten\", erscheine \neine Belastung der Eigenkompostierer mit den Kosten der Bioabfallentsorgung \ngerechtfertigt. \n\nVgl. Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rdnr. 330.\n\nIm Übrigen hat das Verwaltungsgericht völlig zu Recht ausgeführt, eine \nBemessung des Abschlags exakt nach der Höhe der (gesamten) Kosten für die \nBioabfallentsorgung ließe die erwähnte Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG im \nErgebnis leer laufen und sei zudem auch nach dem Wortlaut der Vorschrift, die eben \nnur einen angemessenen Abschlag verlange, nicht vorgesehen. Es liegt auf der \nHand, dass die von § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG beabsichtigte anteilige Heranziehung \nvon Eigenkompostierern zu den Kosten der Bioabfallentsorgung in keinem Fall \nerreicht werden könnte, wenn diese Gruppe zugleich wieder über die \nAbschlagsgewährung von sämtlichen Kosten der bezeichneten Art freigestellt werden \nmüsste. Hiervon geht letztlich auch das weitere Zulassungsvorbringen - im \nWiderspruch zu seinem o.g. grundsätzlichen Einwand - aus, wenn es nämlich meint, \neine angemessene Beteiligung der Eigenkompostierer könne durch eine solche \nAbschlagsbemessung erreicht werden, nach der diese lediglich mit den \nVorhaltekosten für ein im konkreten Fall ausreichend dimensioniertes, \nwahrscheinliche Zugänge berücksichtigendes Bioabfallentsorgungssystem belastet \nwürden. Eine zwingende Verpflichtung zur Bemessung des Abschlags in dieser \nWeise kann dem Gesetz indes ebenso wenig entnommen werden. Mit der \nAbschlagsgewährung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG, die erst durch die schon \nerwähnte Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt und Raumordnung in \ndas Gesetz aufgenommen worden ist, soll einerseits der Ersparnis von Sammlungs-, \nTransport- und mengenabhängigen Behandlungskosten bei Eigenkompostieren \nRechnung getragen werden. Sie soll andererseits aber zugleich den Umstand \nberücksichtigen, dass die Schaffung einer kommunalen Verwertungsstruktur für \nBioabfall auch den Eigenkompostierern unter den Aspekten einer Reduktion der \nKosten für die Restabfallbeseitigung, der Qualitätssicherung des (eigenen) \nKompostes und eventueller unentgeltlicher Leistungen (Strauchschnittsammlung o.ä) \nzunutze kommen kann. Maßgebend sind insoweit die jeweiligen örtlichen \nVerhältnisse. \n\nVgl. LT-Drucks. 12/3482, S. 62/63.\n\nDabei ist dem Satzungsgeber hinsichtlich der Orientierung der Abschlagshöhe an \njenen Kriterien mit dem Merkmal der Angemessenheit ein gewisser \nBewertungsspielraum eröffnet; der Abschlag darf (nur) nicht außer Verhältnis zu den \nbesagten Kostenersparnissen durch den Eigenkompostierer bzw. Vorteilen der \nkommunalen Bioabfallentsorgung für den Eigenkompostierer stehen. Das Gebot des \nangemessenen Abschlags in § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG kann mithin keineswegs \nschematisch in dem Sinne verstanden werden, dass der Abschlag in jedem Fall auf \neinen Betrag festgesetzt werden müsste, der im Ergebnis zu einer Beteiligung der \nEigenkompostierer ausschließlich an den Vorhaltekosten für die Bioabfallentsorgung \nführte. Dem steht insbesondere entgegen, dass bei einer solchen Vorgehensweise \ndie erwähnten Vorteile des kommunalen Bioabfallentsorgungssystems für den \nEigenkompostierer regelmäßig unberücksichtigt blieben. Dass im vorliegenden Fall \nbei Anlegung der ausgeführten relevanten Kriterien für die Bemessung der \nAbschlagshöhe der den vom Anschluss- und Benutzungszwang befreiten \nEigenkompostierern - wie den Klägern - über die Einsparung der Gebühr für die \nBiotonne gewährte Abschlag, den das Verwaltungsgericht für 1999 unwidersprochen \nmit knapp 30% der Gebühren eines Durchschnittshaushalts beziffert hat, entgegen \nden Feststellungen im Urteil unangemessen niedrig sein könnte, zeigt der \nZulassungsantrag nicht auf. Hierzu fehlt es an jeglichem, auf die konkreten örtlichen \nVerhältnisse abstellenden Vorbringen.\n\nFerner legt der Zulassungsantrag nicht dar, dass die vom Beklagten praktizierte \nMitfinanzierung der Bioabfallentsorgung über die Gebühr für die Restmülltonne \ngegen das in § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG verankerte Gebot, bei der \nGebührenbemessung wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und \nVerwertung zu schaffen, verstoßen und deshalb unzulässig sein könnte. Zur \nBegründung des Einwandes verweisen die Kläger allein darauf, eine solche \nMitfinanzierung stehe nach einer Literaturansicht (Wiesemann/Schulte, Anmerkung \nzum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 -, \nNWVBl. 2001, 258 f.) in unauflösbarem Widerspruch zur Vermeidungs- und \nVerwertungsvorgabe nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG. In der besagten Anmerkung wird \nnicht von einem unauflösbaren Widerspruch ausgegangen. Darin wird vielmehr \nfestgestellt, dass sich mit der vorgenannten Regelung und der von § 9 Abs. 2 Satz 5, \n2. Alt. LAbfG bezweckten Quersubventionierung der Biotonne zwei gegenläufige \nZiele gegenüberstünden. Dabei könne dieser Zielkonflikt nur dahin gelöst werden, \ndass dem auch bundesgesetzlich in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG festgelegten \nVerwertungsvorrang der Vorzug eingeräumt werde. \n\nVgl. Wiesemann/Schulte, a.a.O., Rdnr. 259.\n\nDer letztgenannten Schlussfolgerung kann nicht beigepflichtet werden. Sie geht \nvon dem unzutreffenden Ansatz aus, der Landesgesetzgeber selbst habe den \nbeschriebenen Zielkonflikt keiner Entscheidung zugeführt. Das ist jedoch nicht der \nFall. Der Landesgesetzgeber hat den Konflikt zwischen den von ihm vorgegebenen \nkonkurrierenden Zielen der Schaffung gebührenmäßiger Anreize für die \nAbfallverwertung und der Beteiligung der Eigenkompostierer an den Kosten der \nBioabfallentsorgung gelöst. Die Auflösung der gegenläufigen Vorgaben besteht \ndarin, dass den Eigenkompostierern nach § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG - wie gezeigt - ein \nangemessener Abschlag zu gewähren ist. Hierdurch wird erreicht, dass auch für den \nFall einer Beteiligung der Eigenkompostierer an den Kosten der Bioabfallentsorgung \nein ausreichender Anreiz vorhanden ist, weiterhin eine Verwertung von Bioabfällen \ndurch eine Selbstkompostierung vorzunehmen. Die vom Landesgesetzgeber \ngewählte Lösung wäre nur dann unbeachtlich, wenn sie gegen die bundesrechtlichen \nVorgaben in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG verstoßen würde. Das ist aber nicht \nanzunehmen. Die bundesrechtliche Vorschrift räumt den privaten Haushaltungen das \nRecht zur eigenen Verwertung ein, soweit sie dies wollen und hierzu in der Lage \nsind. Dieser privaten \"Verwertungsoption\" insbesondere im Bereich der \nEigenkompostierung widersprechen (nur) solche landesrechtlichen Regelungen, mit \ndenen die Eigenkompostierung verboten oder unzumutbar erschwert bzw. den \nHaushalten eine Biotonne gleichsam aufgezwungen wird. Hingegen begegnet es \nkeinen Bedenken, wenn durch gebührenrechtliche Regelungen ein werbender Anreiz \ngesetzt wird, die Biotonne (zusätzlich) zu nutzen. \n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 \nC 7.00 -, NWVBl. 2001, 255 ff.\n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe kann ein Verstoß der - nach dem oben Gesagten \ndie Rechtsgrundlage für die vom Beklagten praktizierte anteilige \nQuersubventionierung der Biotonne bildenden - Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 5, 2. \nAlt. LAbfG gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG nicht angenommen werden. Die \nanteilige Quersubventionierung der Biotonne bedeutet, was auf der Hand liegt, kein \nVerbot bzw. keine unzumutbare Erschwerung der Eigenkompostierung. Das Recht \nund die Möglichkeit zur Eigenkompostierung wird hierdurch nicht berührt. Die \nQuersubventionierung bewirkt im Ergebnis auch keinen finanziellen Zwang zur \nNutzung der Biotonne in dem Sinne, dass es für die Gebührenhöhe gleichgültig \nwäre, ob eine Eigenkompostierung vorgenommen wird oder nicht. Vielmehr ist mit \nder gleichzeitigen Verpflichtung zur Gewährung eines angemessenen Abschlags für \nEigenkompostierer gemäß § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG sichergestellt, dass der \nEigenkompostierer finanziell belohnt wird. \n\nWeiterhin greift die Rüge der Kläger nicht durch, das Verwaltungsgericht habe \nseine Auffassung, die Beteiligung der Nicht-Nutzer an den mengenabhängigen \nKosten der Bioabfallentsorgung verstoße weder gegen den Grundsatz der \nLeistungsproportionalität noch gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, zu Unrecht mit \nLenkungszwecken begründet, weil der Beklagte mangels ausreichender \ndemokratischer Legitimation zu derartigen politischen Lenkungsentscheidungen nicht \nbefugt sei. Es ist schon nicht zutreffend, dass das Verwaltungsgericht das Fehlen \neines Verstoßes der hier streitigen Mitfinanzierung der Biotonne gegen § 13 Abs. 1 \nSatz 1 KrW-/AbfG mit zulässigen Lenkungszwecken begründet hätte. Einen solchen \nVerstoß hat es vielmehr - nach dem oben Gesagten zu Recht - mit der Erwägung \nabgelehnt, die praktizierte Mitfinanzierung löse keinen, auch keinen finanziellen, \nAnschlusszwang an die Biotonne aus (S. 15/16 der Urteilsabschrift). Lediglich mit \nBlick auf das Gebot der Leistungsproportionalität hat das Verwaltungsgericht \ninsoweit, als dieses aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleiten sein sollte, eine sachliche \nRechtfertigung für die Ungleichbehandlung von Nicht-Nutzern und Nutzern bei der \nVerteilung der teilweisen mengenabhängigen Bioabfallentsorgungskosten in dem \nLenkungszweck gesehen, den Anreiz zur Befreiung von der Bio-Tonne nicht zu groß \nwerden zu lassen. Aber auch insoweit hat die Rüge der Kläger keinen Erfolg. Dass \ndem Beklagten, d.h. seinem die Gebührensatzungen beschließenden \nWillensbildungsorgan, die demokratische Legitimation zur Bestimmung derartiger \nLenkungszwecke fehlen könnte, ist nicht ersichtlich. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der \nVerbandssatzung des Beklagten in der maßgeblichen Fassung vom 28. November \n1996 (VS) werden die Gebührensatzungen von der Verbandsversammlung \nbeschlossen. Die Verbandsversammlung setzt sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VS aus \nden von den Verbandsmitgliedern - den Städten und Gemeinden - entsandten \nVertretern zusammen, die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VS von den jeweiligen \nGemeindevertretungen bestimmt werden. Dabei können von diesen in die \nVerbandsversammlung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VS ausschließlich Mitglieder der \nGemeindevertretungen oder Dienstkräfte des Verbandsmitgliedes gewählt werden. \nHierdurch ist entgegen der Ansicht der Kläger eine ausreichende personelle \ndemokratische Legitimation der Verbandsversammlung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 \nGG, Art. 2 LVerf NRW gewährleistet. Ein Amtsträger ist danach uneingeschränkt \npersonell legitimiert, wenn er sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das \nParlament oder durch einen seinerseits personell legitimierten Amtsträger oder mit \ndessen Zustimmung erhalten hat. \n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - \n2 BvL 5/98 u.a. -, NVwZ 2003, 974 (975).\n\nDiesen Anforderungen ist vorliegend dadurch Genüge getan, dass die Mitglieder \nder Verbandsversammlung von den ihrerseits durch das (Gemeinde)-Volk gewählten \nGemeindevertretungen (im Wege der Wahl) bestimmt werden.\n\nDer Zulassungsantrag zeigt weiterhin nicht auf, dass die Rechtssache die \nbehaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. \n2 VwGO aufweisen könnte. Begründende Ausführungen, weshalb vorliegend \nrechtliche Problemstellungen mit einem überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad \nbetroffen sein sollten, enthält das Zulassungsvorbringen nicht. Den von den Klägern \naufgeworfenen Fragen kommt eine derartige besondere, über das gewöhnliche \nSpektrum verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren hinausgehende Komplexität auch \nnicht zu. Denn sie lassen sich - wie unter dem Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel gezeigt - auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften, der \nGesetzesmaterialien und der bisher ergangenen Rechtsprechung ohne besondere \nSchwierigkeiten klären.\n\nEbenso wenig kann dem Zulassungsvorbringen der Zulassungsgrund einer \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nentnommen werden. Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen bedürfen \nunbeschadet des Umstandes einer insoweit bislang fehlenden Spruchpraxis des \nSenats zu ihrer Klärung nicht (erst) der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie \nlassen sich vielmehr ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren in dem oben, \nzum Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel ausgeführten Sinne beantworten. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-05/9-a-1768-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"NW_26714","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-05/9-a-1768-02","retrieved":"2026-10-28 15:53:27.915051+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2003-12-05/9-a-1768-02","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"9. 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