{"status":"available","doknr":"OLD289507","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1205.6A2232.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-05","aktenzeichen":"6 A 2232/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt A. wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten des Klägers \nabgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen. Der \nAntrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n17. Februar 2003 zuzulassen, bietet nicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nerforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg ( § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung). Das \nergibt sich aus den folgenden Ausführungen.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulas-\nsungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO greifen nicht durch. \n\n4\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n5\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A \n2047/97 -,, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, \nund vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat. Der im Jahre 19 geborene Kläger ist nach einem im \nPolizeivollzugsdienst am 00.00.00 erlittenen Dienstunfall mit Ablauf des \n 00.00.0000 in den Ruhestand versetzt worden. Er erstrebt mit der Klage eine \nVerpflichtung des beklagten Landes, ihm aus Mitteln der beamtenrechtlichen \nUnfallfürsorge einen Zuschuss in Höhe von 70 v. H. zu den Kosten der Einrichtung \neines behindertengerechten Badezimmers sowie eines Treppenlifts in dem von ihm \nund seiner Ehefrau bewohnten Einfamilienhaus zu bewilligen. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die \nVerwaltungsentscheidung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, einen \nentsprechenden Zuschuss nicht zu gewähren, sei rechtlich nicht zu beanstanden. \nZum Einen fehle an der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Heilverfahrensverordnung \nerforderlichen schriftlichen Verordnung der Hilfsmittel. Zum Anderen komme die \nUnfallfürsorge nur für die durch den Dienstunfall entstandenen Kosten auf, und die \nBehinderungen des Klägers seien nicht durch den Dienstunfall hervorgerufen \nworden. Das ergebe sich aus einem von der Amtsärztin Dr. F. , Gesundheitsamt \nL. , auf Anforderung des Landesamtes unter dem 00.00.0000 abgegebenen \nStellungnahme. Danach seien zwar aufgrund der Behinderungen des Klägers der \nleidensgerechte Umbau des Badezimmers sowie der Treppenlift medizinisch \nerforderlich. Die den Kläger behindernden Erkrankungen seien jedoch nicht \nüberwiegend durch den Dienstunfall hervorgerufen, sondern als eigenständiges \nKrankheitsbild aufzufassen. Das vom Kläger vorgelegte, den Grad seiner \nPflegebedürftigkeit betreffende Gutachten der Ärztin Dr. U. vom 00.00.0000 \nrechtfertige keine andere Bewertung, sondern bestätige im Gegenteil das Ergebnis \nder amtsärztlichen Stellungnahme. Es sei allerdings davon auszugehen, das der \nKläger wegen des Dienstunfalls - Schussverletzung mit noch einsitzendem Projektil \nim linken hinteren Brustraum - Schmerzen im Narbenbereich sowie in dem an der \nEintrittsstelle des Infanteriegeschosses befindlichen Bauch- und linken Hüftbereich \nhabe. Auch nach dem Gutachten der Ärztin Dr. U. stünden aber unfallfremde \nUrsachen wie die erhebliche Gehbehinderung des Klägers bei Polyarthrosen, \nSchwindel und Hörmin-derung im Vordergrund. Der Einbau eines Treppenlifts werde \nohnehin nicht empfohlen; Dr. U. habe die Verlegung des Schlafzimmers ins \nErdgeschoss als zumutbar erachtet. Der Hinweis des Klägers, schon 0000 sei ihm \neine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v. H. zuerkannt worden und vor Jahren \nsei ein acht-wöchiger Sanatoriumsaufenthalt wegen der im Dienst erlittenen \nVerletzung als notwendig erachtet worden, führten zu keinem anderen Ergebnis.\n\n7\n\nDer Kläger macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe den Begriff der \"durch \nden Dienstunfall entstandenen Kosten\" zu restriktiv definiert. Es habe diesen Begriff \ninhaltlich definieren und ihn gegenüber Kosten abgrenzen müssen, die für nicht \ndienstunfallbedingte Körperschäden entschaden sein könnten. Außerdem habe das \nVerwaltungsgericht klären müssen, ob das Gutachten der Amtsärztin Dr. F. als \nschriftliche Verordnung zu werten sei. Aus deren Gutachten ergebe sich zudem nicht \nhinreichend klar, dass seine den Einbau eines behindertengerechten Badezimmers \nund eines Treppenlifts erfordernden Behinderungen nicht durch den Dienstunfall \nhervorgerufen worden seien. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt von \nAmts wegen nicht hinreichend aufgeklärt. Nach dem Untersuchungsgrundsatz sei die \nEinholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens geboten gewesen. \nInsoweit habe die Wertigkeit seiner als dienstunfallbedingt anerkannten Schmerzen \ngegenüber der Wertigkeit der nicht dienstunfallbedingten Beschwerden abgegrenzt \nwerden müssen. Denn auch das Gutachten der Ärztin Dr. U. weise auf seine \nSchmerzen infolge des Dienstunfalls hin. Daraus ergebe sich prima facie, dass seine \nBehinderungen ein behindertengerechtes Badezimmer und einen Treppenlift \nindizierten. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er wegen seiner \nSchmerzen automatisch eine körperliche Schutzhaltung eingenommen habe. Diese \nhabe die Entstehung seiner Arthrosen, besonders in Knien und Hüfte, begünstigt. \nDiese Verschleißerscheinungen seien wegen seiner schmerzbedingten Schutz-\nhaltung entstanden und nicht altersbedingt, wie das Verwaltungsgericht in Anlehnung \nan die Stellungnahme der Amtsärztin Dr. F. fälschlich angenommen habe. Er \nbenötige das behindertengerechte Badezimmer und den Treppenlift gerade wegen \nder Arthrosen. Sein Schlafzimmer könne wegen anderweitiger Raumbelegung nicht \nins Erdgeschoss verlegt werden.\n\n8\n\nDamit sind Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel daran rechtfertigen, dass das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, nicht dargelegt worden.\n\n9\n\nDas gilt zunächst, soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe \nden im Rahmen der Unfallfürsorge (§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes - \nBeamtVG -) anzuwendenden Begriff der \"durch den Dienstunfall entstandenen \nKosten\" zu restriktiv bzw. ungenügend definiert. Wieso die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, die Unfallfürsorge trete nur für durch einen Dienstunfall \nentstandene Kosten ein, falsch bzw. ungenügend seien, hat der Kläger nicht in einer \ndem Darlegungsgebot genügenden Weise erläutert. Zudem fehlt es an \nhinreichenden Darlegungen dazu, in welcher Weise eine andere Definition der durch \nden Dienstunfall verursachten Kosten zu einem Erfolg der Klage geführt hätte. \nAuch im übrigen rechtfertigt das Vorbringen des Klägers (unabhängig von dem \nAspekt einer schriftlichen Verordnung der Hilfsmittel, § 33 Abs. 5 BeamtVG, § 7 Abs. \n1 Satz 2 Heilverfahrensverordnung) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das \nVerwaltungsgericht die für ein Eingreifen der Unfallfürsorge erforderliche Kausalität \nzwischen den Folgen des Dienstunfalls und einer Notwendigkeit der Versorgung des \nKlägers mit einer behindertengerechten Ausstattung des Badezimmers sowie mit \neinem Treppenlift zu Recht verneint hat. Das Verwaltungsgericht hat sich auf das \nseitens des Beklagten hierzu eingeholte schriftliche Gutachten der Amtsärztin Dr. \nF. vom 00.00.0000 gestützt. Diese hat festgestellt, dass die Behinderungen \ndes damals 84 Jahre alten Klägers nicht überwiegend durch den Dienstunfall aus \ndem Jahre 0000 hervorgerufen worden, sondern als eigenständiges Krankheitsbild \naufzufassen seien. Laut dem Gutachten ist die für ein Eingreifen der Unfallfürsorge \nerforderliche Ursächlichkeit zwischen dem Dienstunfall und einer (von Dr. F. \nnach dem Gesundheitszustand des Klägers bejahten) medizinischen Notwendigkeit \nder in Rede stehenden Hilfsmittel zu verneinen. Hieran scheitert der Erfolg der Klage. \nEine weitere Sachverhaltsaufklärung im Wege der Einholung eines gerichtlichen \nSachverständigengutachtens war nicht geboten. Hierzu wird auf die folgenden \nAusführungen zu dem von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund eines \nVerfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) Bezug genommen.\n\n10\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das Verwal-\ntungsgericht hat es entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfahrensfehlerhaft \nunterlassen, von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) ein (weiteres) Sachverstän-\ndigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Arthrosen des Klägers auf den im \nJahre 0000 erlittenen Dienstunfall zurückzuführen sind. Auch die im Verwaltungsver-\nfahren eingeholte Stellungnahme eines Amtsarztes (hier: der Amtsärztin Dr. F. ) \nstellt ein medizinisches Gutachten dar. \n\n11\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nBeschluss vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und \nLänder, ES/C II 3. 4 Nr. 7; OVG NRW, Beschluss \nvom 16. Oktober 2000 - 6 A 181/00 -.\n\n12\n\nDie Notwendigkeit einer gerichtlichen Beweiserhebung hätte sich dem \nVerwaltungsgericht nur dann aufdrängen müssen, wenn die Grundvoraussetzungen \nfür die Verwertbarkeit des amtsärztlichen Gutachtens vom 00.00.0000 nicht gegeben \ngewesen wären, wenn also dieses Gutachten offen erkennbare Mängel aufgewiesen \nhätte, Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Verfassers bestanden \nhätten oder diesem ein spezielles Fachwissen gefehlt hätte, das für die \nBeantwortung einer besonders schwierigen Fachfrage erforderlich gewesen \nwäre.\n\n13\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Februar \n1998 - 2 B 81.97 -, a. a. O. (ständige Recht-\nsprechung).\n\n14\n\nEtwas Derartiges, insbesondere einen offen erkennbaren Mangel der \namtsärztlichen Stellungnahme vom 00.00.0000, hat der Kläger jedoch nicht \ndargelegt. Er beruft sich darauf, die bei ihm vorhanden Arthrosen insbesondere in \nden Knien und in seiner Hüfte seien auf die Schussverletzung im Jahre 0000 \nzurückzuführen, weil er wegen der seit damals bestehenden Schmerzen dauernd \neine körperliche Schutzhaltung eingenommen habe. Hierbei handelt es sich jedoch \nausschließlich um eine von ihm gezogene Schlussfolgerung. Ein offen erkennbarer \nMangel des zu einer gegenteiligen Feststellung gelangenden amtsärztlichen \nGutachtens vom 00.00.0000 ergibt sich daraus nicht. Ein Tatsachengericht ist nicht \nschon deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, weil ein Beteiligter \nbereits vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 -\n2 B 81.97 -, a. a. O.\n\n16\n\nDes weiteren ist zwar in dem den Grad der Pflegebedürftigkeit betreffenden \nschriftlichen Gutachten der Ärztin Dr. U. vom 00.00.0000 im Zusammenhang mit \ndem Dienstunfall vermerkt: \"Schmerzen im Narbenbereich, auch in Eintrittstelle \nBauch, li. Hüfte\". Zu einem Zusammenhang zwischen den Arthrosen des Klägers an \nden Hüft- Knie- sowie Schultergelenken und einer Schonhaltung äußert sich jedoch \nDr. U. nicht. Auch ihre Ausführungen: \"Gehbehinderung bei Polyarthrosen \n(Hüftdysplasie)\ni. d. Wohnung mit Gehhilfe gehfähig, Schultersteife bds. li. mehr als re., Kraftmin-\nderung in den Händen, WS-Beschwerden\" geben hierfür nichts her. \n\n17\n\nBesondere tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die \nRechtssache nicht auf. Ihr kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang ebenfalls \ndarauf, der Begriff der \"durch den Dienstunfall entstanden Kosten\" sei inhaltlich zu \ndefinieren und zugleich gegenüber Kosten abzugrenzen, die für nicht \ndienstunfallbedingte Körperschäden entstanden sein könnten. Damit ist eine \nRechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in dem angestrebten \nBerufungsverfahren obergerichtlich zu klären wäre, nicht dargelegt worden. Der im \nDienstunfallrecht zugrunde zu legende Kausalitätsbegriff ist geklärt.\n\n18\n\nVgl. den mehrfach angeführten Beschluss des \nBVerwG vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, a. a. \nO.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n20\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289507","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-05/6-a-2232-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289507","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289507","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-05/6-a-2232-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289507","retrieved":"2026-07-09 03:08:35.135475+00:00"}}