{"status":"available","doknr":"OLD289505","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1205.21A636.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-05","aktenzeichen":"21 A 636/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1973 geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger \ntamilischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließ er Sri Lanka am 9. \nMai 1997 mit einem ihm später vom Schlepper abgenommenen eigenen Reisepass \nund reiste über Moskau und Karachi am folgenden Tag auf dem Luftweg über den \nFrankfurter Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 15. Mai 1997 \neinen Asylantrag stellte. \n\n3\n\nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) am 16. Mai 1997 machte der Kläger geltend:\n\n4\n\nSein Bruder sei von 1987 bis zu dessen Tod 1989 Mitglied der LTTE gewesen. \nEs selbst habe bis 1990 in Vavuniya gelebt. Als es dort zu Auseinandersetzungen \nzwischen der LTTE und der Armee gekommen sei, sei er nach Madhu gegangen. Ein \nanderer Grund hierfür sei gewesen, dass er wegen der Mitgliedschaft seines Bruders \nbei der LTTE Probleme auch für sich befürchtet habe. In Madhu hätte er im Auftrag \nder LTTE 2 Jahre lang Schüler unterrichtet. Nach dieser Zeit sei er aufgefordert \nworden, Mitglied der LTTE zu werden. Da er dies nicht gewollt habe, auf Dauer aber \nauch nicht habe ablehnen können, sei er nach Vavuniya zurückgekehrt. Das sei \n1992 gewesen. Nach seiner Rückkehr sei er sowohl von der Armee als auch von \nAngehörigen mit der Armee zusammenarbeitender tamilischer Gruppen verhört \nworden. Als sie erfahren hätten, dass sein Bruder als LTTE-Angehöriger gestorben \nsei, sei er wieder mitgenommen worden. 1994 sei er von der Armee und den \nMitgliedern anderer tamilischer Gruppen wieder verhört worden. Er hätte \nwahrheitsgemäß über seinen Bruder und seine eigene Unterrichtstätigkeit Auskunft \ngegeben und sei zunächst wieder freigelassen worden. Er sei aber immer wieder \nmitgenommen und verhört worden, wenn es in Vavuniya Probleme gegeben habe. \nIm August 1996 seien bei einem Angriff der LTTE mehrere Mitglieder der PLOTE \nums Leben gekommen. Daraufhin sei er im Dezember 1996 von PLOTE-Anhängern \nmitgenommen, verhört und eine Woche festgehalten worden. Für den Fall eines \nneuen Attentats der LTTE hätten sie ihn mit dem Tode bedroht. Im Januar 1997 sei \ner wiederum von Armeeangehörigen festgenommen worden. Er sei eine Woche \nverhört und wieder freigelassen worden. Später habe er ein Schreiben der LTTE \nbekommen mit der Aufforderung, sich ihnen anzuschließen. Aus Angst vor \nProblemen mit der Armee hätte er dieses Angebot brieflich abgelehnt. Auch eine \npersönliche Aufforderung durch einen LTTE-Angehörigen, der ihn besucht habe, \nhabe er abgelehnt. Er habe zur Antwort erhalten, seine Ablehnung werde an die \nVerantwortlichen bei der LTTE weitergeleitet, diese würden eine Entscheidung fällen. \nDa er Angst gehabt habe, dass die Armee erfahren könnte, dass jemand von der \nLTTE bei ihm gewesen sei und er zudem Angst vor den Leuten der LTTE gehabt \nhabe, habe er am 5. Mai 1997 Vavuniya verlassen und sich nach Colombo begeben. \nEr habe in einem von der Armee beherrschten Teil von Vavuniya gelebt, so dass er \neinen Passierschein der LTTE nicht benötigt habe. In Colombo hätte er in einem \nPrivathaus gewohnt und bis zur Ausreise keine Probleme gehabt. In Colombo hätte \ner jedoch nicht bleiben können, weil er sich dann hätte registrieren lassen müssen. \nDann wäre den Sicherheitsbehörden aufgefallen, dass er bereits für Vavuniya einen \nPassierschein der Armee bekommen hätte und es wäre aufgefallen, dass er dort \nProbleme gehabt hätte.\n\n5\n\nEr wolle noch darauf hinweisen, dass er wegen der Probleme sein Studium nicht \nhabe fortsetzen können. Er habe auch Probleme mit einem Auge, nachdem er 1990 \neinmal von Soldaten geschlagen worden sei, als es in Vavuniya zu \nAuseinandersetzungen gekommen sei. Wenn er von der Armee und den \nAngehörigen der anderen tamilischen Gruppen mitgenommen worden sei, sei er \nverhört worden. Sie hätten ihn auch geschlagen. Es seien aber \"keine Schläge \n[gewesen], die [ihn] in irgendeiner Form verletzt hätten\". Sie hätten ihn \"einfach mit \nHänden insbesondere ins Gesicht\" geschlagen. Im Falle einer Rückkehr würde er \nsicherlich entweder von der Armee oder Angehörigen der anderen Gruppen \nfestgenommen werden. Er würde dann schließlich auch umgebracht werden.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 30. Juni 1997, dem Kläger zugestellt am 4. Juli 1997, lehnte \ndas Bundesamt das Asylbegehren ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) sowie von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 AuslG und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Sri \nLanka zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf. \n\n7\n\nHiergegen hat der Kläger am 8. Juli 1997 Klage erhoben, mit der er die \nVerpflichtung der Beklagten zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter sowie zur \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG begehrt hat. In der mündlichen \nVerhandlung vom 10. Januar 2001 hat der Kläger geltend gemacht, er hätte vor \nseiner Ausreise Probleme gehabt sowohl mit der PLOTE, die ihm misstraut habe, als \nauch mit der LTTE. Die Situation sei im Jahre 1994 gefährlich geworden und hätte \nsich immer weiter zugespitzt; im Mai 1997 hätte er sich gesagt: \"Jetzt oder nie\" und \nsei ausgereist. \n\n8\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das verwiesen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit \nBeschluss vom 17. Dezember 2002, dem Kläger zugestellt am 23. Dezember 2002, \nhiergegen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zugelassen.\n\n9\n\nMit seiner am 2. Januar 2003 begründeten Berufung macht der Kläger geltend: \nEr sei nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts verhört und geschlagen \nworden. Dies sei nicht durch Polizeimaßnahmen zu rechtfertigen. Damit sei er \nvorverfolgt. Eine Wiederholung derartiger Maßnahmen sei nicht ausgeschlossen.\n \nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 30. Juni 1997 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG bestehen.\n\n13\n\nDie Beklagte, die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, beantragt \nschriftsätzlich sinngemäß,\n\n14\n\n die Berufung zurückzuweisen,\n\n15\n\nund macht geltend: Der Kläger könne asylrelevante Misshandlungen nicht glaubhaft \nmachen. Sein Vorbringen zu angeblichen Schlägen sei pauschal und unsubstantiiert. \nDerartige Maßnahmen würden der Armee und anderen Gruppierungen \nunterschiedslos zugeschrieben. Die nachvollziehbare Schilderung eines tatsächlich \nerlittenen Verfolgungsschicksals liege hierin nicht. Die kurzzeitige \nFreiheitsentziehung allein sei nicht asylrelevant; die Freilassung belege, dass ein \nkonkreter LTTE-Verdacht gegen den Kläger nicht bestanden habe. Selbst, wenn die \nAngaben als richtig unterstellt würden, begründeten sie keinen Asylanspruch. Es \nhätte sich in diesem Fall um Exzesse der Sicherheitskräfte gehandelt, die nunmehr \nder staatlichen Ahndung unterlägen und deren Wiederholung daher nicht zu \nbefürchten sei. \n\n16\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2003 hat der Senat den Kläger \nergänzend zu seinen Asylgründen befragt. Insoweit wird auf das hierüber gefertigte \nProtokoll Bezug genommen. Die Erkenntnisse und Unterlagen, auf die die Beteiligten \nmit Ladungsverfügung vom 10. Oktober 2003 und mit Verfügungen vom 17. \nNovember und 1. Dezember 2003 hingewiesen worden sind (vgl. die dem Urteil als \nAnlage beigefügte \"Erkenntnisliste Sri Lanka\" [Stand: 1. Dezember 2003]), sind zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nund der Ausländerbehörde (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. \n\n20\n\nI. Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG\n\n21\n\nDie mit dem Hauptantrag verfolgten Ansprüche auf Anerkennung als \nAsylberechtigter und auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen, stehen dem Kläger - in dem für die Entscheidung maßgeblichen \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) - \nnicht zu. \n\n22\n\nWegen der für die Beurteilung des Hauptantrags maßgeblichen Ansatzpunkte \nund Kriterien wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - (BVerfGE 80, 315) verwiesen. Die dort unter B I für \ndie Asylberechtigung dargestellten rechtlichen Grundsätze gelten, soweit vorliegend \nrelevant, auch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n23\n\nVgl. zur Deckungsgleichheit von Art. 16 Abs. 2 \nSatz 2 GG a.F. = Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 \nAbs. 1 AuslG hinsichtlich der Verfolgungshandlung, \ndes geschützten Rechtsguts und des politischen \nCharakters der Verfolgung BVerwG, Urteil vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892, \nsowie zur Deckungsgleichheit des politischen \nCharakters bei Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 \nAuslG und bei Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer \nKonvention (GK) BVerwG, Urteil vom 18. Januar \n1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 = NVwZ 1994, \n497 (498 f.).\n\n24\n\nFür die Beurteilung, ob der Kläger politisch Verfolgter ist, ist nicht darauf \nabzustellen, ob er bei Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung \nhinreichend sicher ist, sondern darauf, ob ihm politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. Denn er ist nicht wegen bestehender oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung ausgereist. Mithin kommen nur Nachfluchtgründe in \nBetracht.\n\n25\n\nVgl. zu den Maßstäben BVerfG, Beschluss vom \n10. Juli 1989, a.a.O., S. 344, und BVerwG, Urteil \nvom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 \n(369) = NVwZ 1992, 578 m.w.N.; zur \nÜbereinstimmung der Maßstäbe nach Art. 16 a \nAbs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG und Art. 1 A Nr. 2 GK \nin der praktischen Rechtsanwendung vgl. BVerwG, \nUrteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, \nNVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C \n48.92 -, a.a.O.\n\n26\n\n1. Vorverfolgung\n\n27\n\nBei der Prüfung und Beurteilung erlittener oder unmittelbar drohender \nVorverfolgung ist entscheidend auf das Vorbringen der Asylbewerber abzustellen. Da \nsie allein die bestimmenden Gründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes kennen, \nobliegt es ihnen, die tatsächliche Grundlage für eine politische Verfolgung selbst in \nschlüssiger Form vorzutragen. Dabei haben sie bezüglich der in ihre eigene Sphäre \nfallenden Umstände, insbesondere ihrer persönlichen Erlebnisse, unter Angabe \ngenauer Einzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsschilderung zu geben; \ndemgegenüber genügt hinsichtlich der allgemeinen Umstände im Herkunftsland eine \nDarstellung von Tatsachen, aus denen sich die nicht entfernt liegende Möglichkeit \npolitischer Verfolgung ergibt.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 \n- 9 C 74.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 42, \nBeschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, \nBuchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212, ferner zur \nVerfassungsmäßigkeit der Substantiierungslast \nBVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 1985 \n- 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, 487.\n\n29\n\nAus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass er Sri Lanka auf der \nFlucht vor erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen \nhat.\n\n30\n\nSoweit sich das Vorbringen des Klägers auf Vorgänge im Jahre 1994 und davor \nbezieht, muss der Frage, ob es sich überhaupt um asylerhebliche Maßnahmen \ngegen den Kläger gehandelt hat, schon deshalb nicht weiter nachgegangen werden, \nweil diese Geschehnisse bei der Ausreise des Klägers aus seinem Heimatland \nbereits mehrere Jahre zurücklagen und auch nach dem Vortrag des Klägers selbst \nnichts dafür spricht, dass sie für seine Ausreise ursächlich gewesen sind.\n\n31\n\nVgl. zu diesem Erfordernis für die Annahme einer \nVorverfolgung und der Bedeutung des Zeitfaktors \nhierfür BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 \n-, BVerwGE 111, 334 (337).\n\n32\n\nEbenfalls keine politische Verfolgung ergibt sich aus den Schilderungen des Klägers \nzu den Versuchen der LTTE, ihn zur Mitarbeit zu gewinnen. Der Annahme einer \npolitischen Verfolgung durch die LTTE steht bereits entgegen, dass der Kläger sich in \nVavuniya eigenen Angaben zufolge im Einflussbereich der staatlichen \nSicherheitskräfte aufhielt, in dem der LTTE nicht der Charakter einer \"quasi-\nstaatlichen\" Ordnungsmacht zukam. Im Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen \nweder Maßnahmen seitens der LTTE von asylerheblichem Gewicht, noch ist \nerkennbar, dass das Handeln der LTTE an ein für den Kläger unverfügbares \nMerkmal im asylrechtlichen Sinne anknüpfte und damit \"politischen\" Charakter \nbesaß.\n\n33\n\nEine politische Vorverfolgung des Klägers ergibt sich auch nicht aus seinen \nSchilderungen zu den in der Folgezeit bis zu seiner Ausreise im Mai 1997 \n- angeblich - erlittenen Repressalien von Seiten der srilankischen Armee und/oder \nAngehörigen mit der Armee kooperierender tamilischer Gruppen, insbesondere der \nPLOTE. Der Senat vermag dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers, soweit es \nMaßnahmen betrifft, denen asylerhebliches Gewicht beigemessen werden könnte, \nkeinen Glauben zu schenken.\n\n34\n\nDer Senat verkennt nicht, dass die Angaben, die der Kläger im Laufe seines \nAsylverfahrens zu seinen - angeblichen - Erlebnissen mit Angehörigen der \nsrilankischen Armee und mit dieser zusammenarbeitenden tamilischen Gruppen \ngemacht hat, im Wesentlichen übereinstimmen, und dass er insbesondere auch die \nletzte Festnahme vor seiner Ausreise durch die Armee hinsichtlich Zeitpunkt (Januar \n1997) und Dauer (1 Woche) bei den sich ihm bietenden Gelegenheiten jeweils gleich \nbleibend geschildert hat. Auch seine Angaben zu den während erlittener \nInhaftierungen - angeblich - zugefügten Misshandlungen - Schläge ohne \nirgendwelche Verletzungsfolgen mit den Händen insbesondere ins Gesicht - hat der \nKläger im Laufe seiner verschiedenen Anhörungen nicht gesteigert. Trotz dieser \nKonstanz und des Fehlens von Widersprüchen und Steigerungen vermag der Senat \ndem Kläger seine Schilderung nicht abzunehmen. Die Darstellungen, die der Kläger \nim Laufe seines Verfahrens über seine - angeblichen - Erlebnisse mit der Armee und \nAngehörigen LTTE-feindlicher Gruppierungen in Vavuniya gegeben hat, sind \ninsbesondere auch bei der eingehenden Befragung des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat am 5. Dezember 2003 insgesamt derart pauschal, vage \nund detailarm geblieben, dass der Senat nicht davon auszugehen vermag, dass der \nKläger von in eigener Person tatsächlich Erlebtem berichtet.\n\n35\n\nDie Angaben des Klägers beim Bundesamt zu den in Vavuniya vor seiner \nAusreise angeblich erlittenen Inhaftierungen beschränken sich im Wesentlichen auf \ndie Mitteilung, er sei \"immer wieder\" mitgenommen und verhört worden; dies sei auch \nim Dezember 1996 und im Januar 1997 jeweils für eine Woche der Fall gewesen. \nAngaben zu den Einzelumständen der jeweiligen Festnahmen, der jeweiligen - in \nzwei Fällen immerhin sieben Tage dauernden - Inhaftierungen und den jeweiligen \nFreilassungen machte er ebenso wenig, wie zu den jeweils handelnden Personen. \nSeine Mitteilungen beschränkten sich vielmehr im Wesentlichen auf den - \nvermeintlich - asylerheblichen Kern des Geschehens, dass er, wie lange er, und von \nAngehörigen welcher Gruppierung er inhaftiert worden sein will. Auch die Angaben \nzu angeblich während der Haft erlittenen Misshandlungen sind auffallend pauschal \nund nichts sagend. Insofern beschränkt sich der Kläger im Anschluss an die \nErklärung, er sei verhört worden, wenn er - von der Armee und anderen tamilischen \nGruppen - festgenommen worden sei, auf die Mitteilung, \"sie hätten ihn auch \ngeschlagen\" und zwar \"einfach mit Händen insbesondere ins Gesicht\". Konkrete \nEinzelheiten dazu, wer (welche, wie viele Personen?) ihn wann (bei jeder Verhaftung, \nan jedem Tag/jeder Stunde der Inhaftierung?) und wo in dieser Weise behandelt \nhaben soll, nennt er nicht. Auch die Detailarmut der angeblichen Drohung mit dem \nTod anlässlich der Inhaftierung durch die PLOTE im Dezember 1996, die \"sie\" \nausgesprochen hätten, passt in dieses Bild. Eine irgendwie geartete eigene \nBetroffenheit lassen diese Einlassungen des Klägers nicht erkennen. Das \nerstinstanzliche Klageverfahren nutzte der Kläger ebenfalls nicht, um eine \nlebensnähere und überzeugendere Schilderung seines angeblichen \nVerfolgungsschicksals zu geben.\n\n36\n\nAuch mit seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember \n2003 vermochte der Kläger dem Senat nicht den Eindruck zu vermitteln, dass seine \nDarstellung seiner Erlebnisse in der Zeit vor seiner Ausreise der Wahrheit entspricht. \nAuch hier war die Darstellung des Klägers pauschal, vage, detailarm und nicht \nlebensnah. Hinsichtlich der angeblichen Inhaftierung durch die PLOTE wusste der \nKläger wiederum nur zu berichten, dass er inhaftiert worden sei, dass man ihm seine \nund die Kontakte seines Bruders zur LTTE vorgehalten und ihn weiterer Kontakte \nverdächtigt habe und dass er vor weiteren Kontakten gewarnt und bedroht worden \nsei; danach sei er freigelassen worden. Von Misshandlungen bei dieser Inhaftierung \nwusste der Kläger nunmehr nichts zu berichten. Weitere Einzelheiten der - angeblich \neine Woche dauernden - Haft konnte der Kläger nicht benennen. Ein vergleichbares \nBild zeigen die Angaben des Klägers zur angeblichen zweiten Inhaftierung: Trotz \nmehrfacher Nachfrage und der Bitte, seine Erlebnisse bei dieser Inhaftierung im \nZusammenhang zu schildern, beschränkte der Kläger sich im Wesentlichen auf eine \nsubstanzlose Darstellung des Kerngeschehens, er sei inhaftiert, befragt, bedroht, \ngeschlagen und nach einer Woche wieder freigelassen worden. Zur Nennung von \nhierüber hinausgehenden Einzelheiten zeigte sich der Kläger trotz Nachfrage des \nSenats nicht in der Lage; vielmehr wich er auf eine Aufzählung lange zurückliegender \nGeschehnisse aus, die er um die Mitteilung ergänzte, \"sie\" hätten ihn \"nach der \nFestnahme auch immer geschlagen\", \"sie\" hätten ihn \"immer verhaftet und immer \nbedroht und dadurch habe [er] seelischen Schaden erlitten\". Auch die Fragen seines \nProzessbevollmächtigten nach Details des Geschehens beantwortete der Kläger \nknapp und auf die jeweils erfragte Einzelangabe beschränkt; eine lebensnahe und \ndetailreiche Darstellung ließ er auch hierbei vermissen. Zu einer lebensnahen \nSchilderung unter Nennung auch solcher Details, die über das Kerngeschehen \nhinausgehen, hätte der Kläger jedoch gerade auch angesichts seines gehobenen \nBildungsniveaus auch nach der seitdem vergangenen Zeit unschwer in der Lage sein \nmüssen, wenn er die behaupteten Inhaftierungen tatsächlich erlebt hätte.\n\n37\n\nInsgesamt vermitteln die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat ebenso wie bereits in derjenigen vor dem Verwaltungsgericht den \nEindruck, dass der Kläger sein Heimatland verlassen hat, weil er dort wegen der \nseinerzeitigen innenpolitischen Lage seine beruflichen Vorstellungen (\"einen guten \nJob\") nicht hat erreichen können und hoffte, hier eine bessere Situation anzutreffen. \nEine asylrechtlich relevante Vorverfolgung ergibt sich hieraus indes nicht.\n\n38\n\n2. Beachtliche Nachfluchtgründe\n\n39\n\nObjektive und subjektive Nachfluchtgründe liegen nicht vor. \n\n40\n\nEs fehlt an der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer bei der \nRückkehr drohenden Gefahr politischer Verfolgung.\n\n41\n\nDie beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsmaßnahme ist \nanzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des \nzur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden \nUmstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen \nsprechenden Tatsachen überwiegen. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C \n32.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80, vom \n15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 \n(150, 151) = NVwZ 1988, 538, und vom 5. November \n1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = NVwZ \n1992, 582 (584) m.w.N.\n\n43\n\nMaßgebend ist in dieser Hinsicht letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. \nDie Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung \nanzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr \"beachtlich\" ist. Entscheidend \nist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der \nLage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr \nin den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann eine Rückkehr in \nden Heimatstaat auch dann sein, wenn nur ein mathematischer \nWahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 v.H. für Verfolgungsmaßnahmen \ngegeben ist. \n\n44\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 \n- 9 C 118.90 -, a.a.O., S. 584.\n\n45\n\nIn einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit von \nVerfolgungsmaßnahmen nicht aus.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C \n60.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 134, \nS. 262, insoweit in BVerwGE 87, 52 nicht \nabgedruckt. \n\n47\n\nEin vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben aber \ndie Gesamtumstände des Falles die \"reale Möglichkeit\" einer politischen Verfolgung, \nwird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat \nnicht auf sich nehmen. \n\n48\n\nVgl. BVerwG. Urteil vom 5. November 1991 - 9 C \n118.90 -, a.a.O., S. 584, unter Berufung auf U.S. \nSupreme Court vom 9. März 1987, zitiert bei \nHailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Mai \n2003, B 1, Art. 16a GG Rdnr. 263, und sinngemäß \nwiedergegeben in der UNHCR-Zeitschrift \n\"Flüchtlinge\", August 1987, S. 8, 9. \n\n49\n\nDabei muss freilich beachtet werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts an die Bejahung einer \"beachtlichen\" \nWahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungsmaßnahme höhere Anforderungen \nzu stellen sind, als sie nach dem so genannten herabgesetzten \nWahrscheinlichkeitsmaßstab für die Verneinung einer \"hinreichenden Sicherheit\" vor \npolitischer Verfolgung erfüllt sein müssen.\n\n50\n\nVgl. einerseits zum Maßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit u.a. BVerwG, Urteile vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, a.a.O., S. 501 \nm.w.N., und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \na.a.O., S. 500, und andererseits zum Maßstab der \n\"hinreichenden Sicherheit\" u.a. BVerwG, Urteile vom \n25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 \n(171), und vom 26. März 1985 - 9 C 107.84 -, \nBVerwGE 71, 175 (178 f.) m.w.N.; Göbel-\nZimmermann, in: Huber, Handbuch des Ausländer- \nund Asylrechts, Stand: Mai 2003, Bd. II, B 1 Art. 16 a \nGG Rdnr. 42 m.w.N.\n\n51\n\nEin verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die \nbesondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine \nBetrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur \neine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht \nes auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei \nder Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen \nUnterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die \nTodesstrafe riskiert.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C \n118.90 -, a.a.O., S. 584.\n\n53\n\nNach diesen Grundsätzen droht dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Sri \nLanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.\n\n54\n\nDer Senat hat die Situation der Tamilen in Sri Lanka im Zusammenhang mit der \nEinreise in ihr Heimatland sowie die sie betreffenden allgemeinen Verhältnisse in Sri \nLanka in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23. November 2001 - 21 A 4018/98.A \nund 21 A 5185/98.A - und vom 29. November 2001 - 21 A 3853/99.A - wie folgt \nbewertet:\n\n55\n\n\"a) Einreise nach Sri Lanka\n\n56\n\nDie Einreise nach Sri Lanka ist über den internationalen Flughafen nördlich von \nColombo (Bandaranaike-International-Airport) möglich, ohne dass Rückkehrern bei \nden regelmäßigen und eingehenden Personenkontrollen, die insbesondere auch \nwegen der Besorgnis des Einschleusens von im Ausland für Anschläge \nausgebildeten LTTE-Kadern stattfinden (KK 24.02.1997 S. 2), mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Maßnahmen drohen, die als politische Verfolgung zu bewerten \nsind. Allein die Tatsachen des Auslandsaufenthalts und der Anbringung eines \nAsylbegehrens im Ausland stellen bei der Einreise keine Anknüpfungspunkte für \nÜbergriffe der Sicherheitskräfte dar (AA 20.04.2001 S. 4; 24.04.2001; 24.10.2001 \nS. 27; UNHCR 25.04.1997). Für Rückkehrer, die im Besitz eines gültigen \nsrilankischen Reisepasses sind, ist die Einreise in aller Regel unproblematisch (AA \n24.10.2001 S. 26).\n\n57\n\naa) Identitätskontrollen\n\n58\n\nMit einer eingehenderen Überprüfung müssen die Rückkehrer rechnen, die nicht \nüber einen Reisepass, sondern lediglich über ein von srilankischen \nAuslandsvertretungen auf der Grundlage der (Eigen-)Angaben des Betroffenen zum \nZwecke der Einreise ausgestelltes \"Identity Certificate Overseas Missions\", auch \n\"emergency certificate\" genannt, verfügen (AA 18.04.2000 S. 6 f.; 06.09.2001 S. 4; \n24.10.2001 S. 26; amnesty international - ai - 01.03.1999 S. 3; KK 02.08.2001 S. 3; \nUNHCR --.07.1998 S. 5).\n\n59\n\nAngehörige dieses Personenkreises werden regelmäßig sowohl von der \nsrilankischen Einreisebehörde (Immigration Department) als auch von der \nKriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID) am Flughafen zu Identität, \npersönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Anschließend, und zwar in der \nRegel nach wenigen Stunden, werden die Betroffenen vom CID routinemäßig dem \nörtlich zuständigen Magistrate (Untersuchungsrichter) in Negombo vorgeführt. Dieser \nbefindet darüber, ob die Rückkehrer zum Zweck der Personenüberprüfung und/oder \nzur Abklärung eventueller Strafvorwürfe - vor allem etwaiger Verstöße gegen die Ein- \nund Ausreisebestimmungen (Busch 02.11.2000 S. 4) - in Untersuchungshaft \ngenommen werden. In aller Regel ist dies nicht der Fall, sondern die Betroffenen \nwerden nach ihrer Vorführung gegen Kaution freigelassen (AA 24.10.2001 S. 26; KK \n02.08.2001 S. 3 f.; UNHCR 24.08.2001 S. 3). Bei dieser Kaution handelt es sich um \neine sog. Surety-bail, d.h. es müssen zwei Personen - in der Praxis sind es meist \nAngehörige - bürgen (KK 02.08.2001 S. 3). Die vereinzelte Behauptung, eine \nderartige Bürgschaft müsse in jedem Fall von einem Verwandten unterschrieben \nwerden (Busch 02.11.2001 S. 4), findet in den übrigen dem Senat vorliegenden \nAuskünften keine Bestätigung. Sie erscheint vor dem Hintergrund, dass eine \nFreilassung gegen Kaution die Regel ist, auch nicht plausibel. Liegen in Fällen der \nPersonenüberprüfung bis zu dem vom Untersuchungsrichter anberaumten weiteren \nGerichtstermin - wie dies ganz überwiegend der Fall ist - keine Erkenntnisse gegen \nden Betroffenen vor, wird das Verfahren endgültig eingestellt (AA 24.10.2001 S. 26; \nKK 02.08.2001 S. 3; UNHCR 24.08.2001 S. 3).\n\n60\n\nDiesen allgemeinen Erkenntnissen entspricht es, dass am 15./16. März 2000 bei \neiner \"Sammelrückführung\" von 20 srilankischen Staatsangehörigen (19 Tamilen und \neinem Moslem <AA 13.04.2000 S. 1>) aus Deutschland, von denen nur einer über \neinen Reisepass verfügte (AA 18.04.2000 S. 7; 25.05.2000, S. 2), achtzehn der \nBetroffenen nach einer Vorführung vor dem Magistrate Court in Negombo noch am \nAnkunftstag gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt wurden (AA 13.04.2000 S. 1; \n25.05.2000 S. 2; KK 10.09.2000 S. 1). Zwei Betroffene wurden auf Antrag der \nKriminalpolizei bis zu dem auf den 21. März 2000 anberaumten Gerichtstermin in \nUntersuchungshaft genommen, weil weitere Nachforschungen hinsichtlich der \nIdentität und ein Strafregisterabgleich erfolgen mussten (AA 18.04.2000 S. 7; \n25.05.2000 S. 2); sie wurden erst an diesem Tag gegen Kaution freigelassen (AA \n28.04.2000 S. 23; 25.05.2000 S. 2). Ein weiterer Rückgeführter aus der Gruppe \nwurde erst am 21. März 2000 für zwei Tage in Untersuchungshaft genommen und \nanschließend auf freien Fuß gesetzt (AA 25.05.2000 S. 3; 24.10.2001 S. 27). Die \nVerfahren gegen die Abgeschobenen sind zwischenzeitlich eingestellt worden, \nsoweit die Betroffenen den Gerichtstermin wahrgenommen haben (AA 26.01.2001 S. \n7).\n\n61\n\nAn der Feststellung, dass abgelehnte Asylbewerber bei der Rückkehr \ngrundsätzlich keine gravierenden Probleme haben (CIREA 29.06.2001 S. 6 unter \nHinweis auf einen Bericht des UNHCR-Büros in Colombo) und dass Rückkehrer aus \ndem westlichen Ausland bei den Einreisekontrollen in der Regel lediglich mit - jeweils \nasylunerheblichen - Befragungen und kurzzeitigen Inhaftierungen rechnen müssen, \nbestehen auch vor dem Hintergrund des Anschlages auf den Luftwaffenstützpunkt \nKatunayake und den angrenzenden internationalen Flughafen vom 24. Juli 2001 \nkeine Zweifel. Gezielte Nachforschungen der Deutschen Botschaft in Colombo haben \nkeine Anhaltspunkte für eine Verschärfung der Überprüfungspraxis bei der Einreise \nergeben (AA 24.10.2001 S. 27); dahin gehende Vermutungen finden auch in anderen \nQuellen keinerlei Anhalt. \n\n62\n\nbb) Längerfristige Inhaftierung zur Identitätsfeststellung\n\n63\n\nAllerdings ist vereinzelt auch von Fällen berichtet worden, in denen das \nFesthalten von Personen im Rahmen der Identitätskontrollen längere Zeit, mitunter \nmehrere Wochen dauerte (ai 01.03.1999 S. 3; Wingler 01.04.1999 S. 3). Die \nInhaftierung von 192 aus dem Senegal abgeschobenen Tamilen sowie die \nFestnahmen zweier weiterer Gruppen von Rückkehrern, von denen berichtet wurde \n(KK 20.03.1998; UNHCR --.07.1998 S. 5; ai 01.03.1999 S. 2), betrafen dabei \nallerdings ersichtlich Sonderfälle, die durch die Tatsache der Sammelabschiebung in \ngroßer Zahl mit erhöhtem Abklärungsbedarf geprägt waren, sodass es insoweit an \neiner Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall fehlt und verallgemeinerungsfähige \nSchlüsse nicht gezogen werden können. Seit April 1997 sind ferner auch Fälle der \nInhaftierung von Einzelreisenden, darunter von einigen Rückkehrern aus \nDeutschland bekannt geworden (UNHCR --.07.1998 S. 5; KK 08.12.1998). Diese \n(Einzel-)Fälle lassen jedoch angesichts des Umstandes, dass jährlich mehrere \nHundert abgelehnte Asylbewerber aus westlichen Ländern über den Flughafen \nColombo nach Sri Lanka abgeschoben werden (AA 19.01.1999 S. 21; 27.05.1999 \nS. 3; 24.10.2001 S. 5: \"400 bis 500 im Jahr\"), nicht den Schluss auf eine \n\"Gruppenverfolgung\" zu. Denn es mangelt schon an der beim Maßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer \"Gruppenverfolgung\" zu \nfordernden Dichte der Zugriffe bezogen auf die nach erfolglosem Asylverfahren aus \nEuropa Zurückkehrenden oder einer bestimmten Gruppe unter ihnen. Abgesehen \ndavon richtet sich auch ein über wenige Tage hinausgehendes Festhalten, solange \nes unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, die zur Annahme eines \nÜberprüfungsbedarfs führten, objektiv dem Zweck der Identitätsabklärung dient, und \nnicht mit sonstigen schwer wiegenden Rechtsgutverletzungen verbunden ist, nicht \ngegen den Betroffenen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale. Es ist daher \nnicht als Akt politischer Verfolgung zu qualifizieren. Dies gilt auch für diejenigen allein \nmit einem \"emergency certificate\" zurückkehrenden und daher einer intensiveren \nÜberprüfung unterzogenen srilankischen Staatsangehörigen, bei denen die Polizei \neiner Freilassung auf Kaution widerspricht - wie dies zunächst bei zwei der am \n15./16. März 2000 aus Deutschland zurückgeführten Tamilen der Fall war (AA \n25.05.2000 S. 2) - oder bei denen eine Freilassung (zunächst) etwa deshalb \nscheitert, weil sich niemand findet, der für die Kaution unterschreibt.\n\n64\n\ncc) Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Ausreise-, Einreise- und \nPassbestimmungen\n\n65\n\nIn der Vergangenheit ist es in Einzelfällen vorgekommen, dass aus Deutschland \nabgeschobene Personen im Zusammenhang mit Ausweisdelikten strafrechtlich \nverfolgt wurden; dies war dann der Fall, wenn mit einem \"emergency certificate\" nach \nSri Lanka zurückkehrende Personen bei der Identitätsüberprüfung am Flughafen \ndurch die srilankischen Einreisebehörden bzw. die Kriminalpolizei ein Geständnis in \nBezug auf die im Zusammenhang mit der Ausreise erfolgte Fälschung von \nAusweispapieren ablegten oder wenn das in Deutschland sichergestellte gefälschte \nReisedokument den Begleitpapieren zur Abschiebung beigefügt war und so der \nsrilankischen Einwanderungsbehörde bzw. Kriminalpolizei zur Kenntnis gelangte; \nstrafrechtlich nicht verfolgt wurden und werden dagegen Bordkartentausch, illegaler \nGrenzübertritt und andere illegale Praktiken, die außerhalb des srilankischen \nStaatsgebietes vielfach mit \"Schleusungen\" einhergehen (AA 24.10.2001 S. 28). Da \nbei Rückkehrern aus Deutschland die Reisedokumente, mit denen die Ausreise \nerfolgte, in der Regel nicht mehr vorliegen, bleiben etwaige bei der Ausreise \nverwirklichte Passvergehen - schon aus Mangel an Beweisen - in der Praxis zumeist \nohne strafrechtliche Folgen (AA 16.04.1999 S. 3; 24.10.2001 S. 28). Zu \nPassvergehen bei der Einreise nach Sri Lanka kommt es bei rückgeführten \nAsylbewerbern aus Deutschland grundsätzlich schon deshalb nicht, weil dieser \nPersonenkreis jedenfalls mit Dokumenten der srilankischen Botschaft - dem \n\"emergency certificate\" - ausgestattet ist (UNHCR 24.08.2001 S. 3). Vor diesem \nHintergrund lassen im März sowie Anfang April 2001 in den in Colombo \nerscheinenden Tageszeitungen \"Virakesari\" und \"Thinakural\" veröffentlichte Berichte, \nderzeit seien etwa 185 Tamilinnen und Tamilen im Gefängnis von Negombo \ninhaftiert, die man entweder bei der Rückkehr aus dem Ausland oder bei der \nAusreise wegen angeblich gefälschter Pässe festgenommen habe (KK 31.07.2001 \nS. 4; 02.08.2001 S. 5), ebenfalls nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um \nRückkehrer aus Deutschland handelt und dass Angehörige dieses Personenkreises \nernsthaft damit rechnen müssen, wegen eines Passdelikts belangt zu werden. Diese \nEinschätzung deckt sich mit früheren Berichten, nach denen zwar seit der \nNeufassung der srilankischen Einreise-, Ausreise- und Passbestimmungen bereits \nbis Februar 1999 über hundert Tamilinnen und Tamilen wegen der Benutzung \ngefälschter Personalpapiere bei der Aus- oder Einreise verhaftet und anschließend \nverurteilt worden sein sollen (KK 12.03.1999 S. 3); diese Fälle betrafen aber - wie \nsich aus konkreten Zahlenangaben in weiterem Auskunftsmaterial schließen ließ \n(Schreiben des Forum for Human Dignity vom 28. April 1999, Anlage zu KK \n22.06.1999) - ganz überwiegend Festnahmen bei der Ausreise.\n\n66\n\nUnbeschadet dessen sind strafrechtliche Verurteilungen wegen Verstößen gegen \ndie Einreise-, Ausreise- und Passbestimmungen nicht als politische Verfolgung zu \nqualifizieren. Denn die Ahndung dieser Delikte stellt keine Rechtsgutverletzung in \nAnknüpfung an asylrelevante Merkmale dar. Die - nicht neu geschaffenen, sondern \nseit 1998 lediglich in der Strafandrohung verschärften - Straftatbestände \n(insbesondere Ein- oder Ausreisen ohne gültigen Reisepass, Nachmachen oder \nFälschen von Reisedokumenten, Besitz oder Benutzung gefälschter oder \nnachgemachter Reisedokumente, Besitz oder Beantragung mehrerer \nReisedokumente oder unbefugter Besitz eines Reisedokumentes einer anderen \nPerson) sind zur Kontrolle der Außengrenze des Staatsgebiets in der Staatenpraxis \ngeläufig und ergeben so keinen Hinweis für eine politische Verfolgung. Auch gelten \nsie für alle srilankischen Staatsangehörigen und nicht nur für tamilische \nVolkszugehörige (Südasien Büro 14.09.1998 mit Auszügen aus dem \"Immigrants \nand Emigrants Act\"). Soweit unter Bezugnahme auf Auskünfte und Stellungnahmen \neines tamilischen Parlamentsabgeordneten ausgeführt ist, das novellierte Gesetz \ntreffe insbesondere tamilische Flüchtlinge (KK 12.03.1999 S. 3 und in Südasien 2/99, \nS. 11, abgedruckt in: Wingler 01.04.1999 S. 9), wird lediglich eine tatsächliche Folge \naufgezeigt, die als solche ohne Aussagegehalt für die Frage der politischen \nVerfolgung ist. Selbst wenn in die Bewertung eingestellt wird, dass zu der \nStrafverschärfung die Einflussnahme von Staaten beigetragen hat, die einen starken \nZustrom vorwiegend tamilischer Staatsangehöriger Sri Lankas festzustellen hatten, \nspricht dies nicht dafür, dass die ihrer Natur nach auf die Aufrechterhaltung eines \ngeordneten internationalen Reiseverkehrs zielenden Vorschriften objektiv auf \nTamilen wegen ihrer Volkszugehörigkeit gerichtet sind; insofern ist insbesondere ihre \nZielrichtung der Bekämpfung der Schleppertätigkeit von Gewicht. Anlass dafür, eine \nGerichtetheit der in der Bestrafung liegenden Beeinträchtigungen auf die tamilische \nVolkszugehörigkeit in Betracht zu ziehen, könnte allenfalls dann bestehen, wenn \nVerstöße durch Tamilen verfolgt würden, diejenigen durch Staatsangehörige anderer \nVolkszugehörigkeit aber ungeahndet blieben, oder wenn die Möglichkeit, die \nVerstöße durch ordnungsgemäße Papiere und deren gesetzmäßigen Gebrauch zu \nvermeiden, zwar Personen anderer Volkszugehörigkeit eingeräumt, den Tamilen \naber vom srilankischen Staat verwehrt würde. Dafür lässt sich dem in das Verfahren \neingeführten Auskunftsmaterial, das den gegenwärtig möglichen Kenntnisstand \numfassend widerspiegelt, nichts Tragfähiges entnehmen. Im Gegenteil liegen \nErkenntnisse vor, nach denen Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen ebenfalls in \nrelevanter Zahl von Maßnahmen auf der Grundlage des \"Immigrants and Emigrants \nAct\" betroffen sind (KK 08.03.2000, insb. Listen C, D und E; 31.07.2001 S. 1 f.). Die \nnicht weiter untermauerte Aussage, dass das \"verschärfte Strafmaß in der Regel und \nPraxis nur auf rückkehrende (abgeschobene) Tamilen und nicht auf Singhalesen \nderzeit angewandt\" werde (Wingler 01.04.1999), ist daher unzutreffend. Sie wäre im \nÜbrigen aber auch unergiebig, weil die Verstöße, um deren Ahndung es geht, sich \nzwangsläufig in der Bevölkerungsgruppe häufen, die in besonderem Maße ins \nAusland drängt (und zurückkehrt). Dem entspricht auch die schon angesprochene \nErklärung eines Abgeordneten, das Gesetz treffe \"insbesondere\" Tamilen, und die \ndazu gegebene Begründung, diese müssten \"sich oft gefälschter Papiere bedienen\". \nAuch die in dieser Begründung enthaltene Aussage zur Notwendigkeit des \nGebrauchs falscher Papiere trägt nicht die Schlussfolgerung auf eine drohende \npolitische Verfolgung. Denn dafür, dass die in Sri Lanka bestehende Ausreisefreiheit \nnicht auch für Tamilen gilt, spricht nichts (AA 16.04.1999 S. 2). Die Möglichkeit, sich \nschnell und problemlos einen Reisepass ausstellen zu lassen, ist Tamilen in gleicher \nWeise eröffnet wie srilankischen Staatsangehörigen anderer Volkszugehörigkeit (AA \n06.09.2001 S. 3; 24.10.2001 S. 28). Allerdings mag für sie die Inanspruchnahme \ndieser Möglichkeit durch die Bedingungen des dazu erforderlichen Aufenthalts in \nColombo faktisch erschwert sein; da die Situation in Colombo aber - wie unter \nI.2. b) bb) im Einzelnen noch dargetan wird - den Aufenthalt insbesondere auch nicht \naus Gründen unzumutbar macht, die auf gegen Tamilen in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale gerichteten Umständen beruhen, kann keine Rede davon \nsein, Tamilen könnten nicht ohne Verstoß gegen die Ein- und \nAusreisebestimmungen das Land verlassen oder dorthin zurückkehren. Einer \ngegenteiligen Einschätzung stünde im Übrigen auch entgegen, dass nach der \nErfahrung, die der Senat in den letzten Jahren in Hunderten von Asylverfahren \nsrilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit gewonnen hat, die \nbehauptete Ausreise ohne eigenen Pass in aller Regel mit dem bloßen Verweis \ndarauf erklärt wurde, die Gestaltung der Ausreise habe der Schlepper übernommen, \nohne dass in diesem Zusammenhang auf Probleme bei der Beschaffung des Passes \nhingewiesen worden wäre. Ferner stünde einem solchen Schluss die hohe Zahl der \nin den vom Senat bearbeiteten Verfahren betroffenen Tamilen entgegen, die nach \nihren eigenen Angaben mit einem gültigen Pass ausgereist sind und bei denen es \nerst im Zuge und zur Förderung der Weiterreise sowie der Einreise ins westliche \nAusland zu Manipulationen am Pass oder zur Abgabe des Passes gekommen ist \n(vgl. dazu auch AA 16.04.1999 S. 2; 24.10.2001 S. 28). \n\n67\n\ndd) Gefahr widerrechtlicher Inhaftierung sowie von körperlicher Misshandlung und \nFolter\n\n68\n\nDem Auskunftsmaterial lässt sich weiterhin nicht entnehmen, dass die durch die \ngenannten Strafvorschriften eröffneten Möglichkeiten eines Zugriffs ohne jeglichen \nAnhalt und damit missbräuchlich zu Lasten zurückkehrender Tamilen eingesetzt \nwerden. \n\n69\n\nEbenso wenig kann festgestellt werden, dass Rückkehrern bei Maßnahmen im \nRahmen der Identitätsfeststellung oder in Anwendung der Strafvorschriften des \n\"Immigrants and Emigrants Act\" mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche \nRechtsgutbeeinträchtigungen, namentlich Misshandlung und Folter, drohen. \nAllerdings enthalten Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen und \nJournalisten die allgemeine Einschätzung, dass Folter und körperliche \nMisshandlungen in Sri Lanka \"nach wie vor weit verbreitet\" sind (ai --.06.1999, \nLänderkurzbericht S. 1, vgl. auch ai 16.01.2001 S. 4; Wingler --.05.2000 S. 1). Nach \nder Einschätzung von amnesty international müssen Tamilen, denen die \nSicherheitskräfte Beziehungen zur LTTE unterstellen, \"aller Wahrscheinlichkeit nach \nbei der Ankunft in Colombo mit der Verhaftung und längeren Inhaftierung\" rechnen, \nwobei die Gefahr von Folter bei längerer Inhaftierung zunehme (ai 01.03.1999 S. 2; \nvgl. auch KK 04.01.1996 S. 56: Fälle von Folter bei kurzfristiger Inhaftierung sind \nnicht bekannt geworden). Auch die in London ansässige \"Medical Foundation for the \nCare of Victims of Torture\" schätzt die Lage abgelehnter Asylbewerber, die nach Sri \nLanka zurückkehren, dahin ein, dass diese mit einer Inhaftierungsdauer von mehr als \nzwei Tagen rechnen müssen, falls sie bei ihrer Einreise oder danach von den \nsrilankischen Sicherheitskräften verdächtigt werden, die LTTE zu unterstützen; in der \nHaft bestehe dann für sie das Risiko von körperlicher Misshandlung und Folter \n(Medical Foundation --.06.2000, S. 44, 53). Das Auswärtige Amt geht ebenfalls \ndavon aus, dass die Sicherheitskräfte bei Verhören im Vergleich zu früher zwar \ndeutlich zurückhaltender agieren, dass aber schwere Gewaltanwendung, wie etwa \ndas Schlagen von Personen als Methode der Folter, Elektroschocks, Verbrennungen \nsowie das Überstülpen von mit Chilipulver oder Benzin gefüllten Plastiktüten über \nden Kopf \"weiter vorkommt\" (AA 24.10.2001 S. 21). Hinreichende Anhaltspunkte \ndafür, dass die srilankische Polizei in Colombo oder an anderen Orten in den \nsüdlichen Landesteilen \"systematisch\", also nach einem bestimmten \"System\" oder \ngar generell Folterungen an verhafteten oder sonst aufgegriffenen und inhaftierten \nTamilen vorgenommen hätte oder weiterhin vornimmt (so Mertsch, Südasien 4/00 \nvom 05.07.2000, S. 4), sind diesen Erkenntnisquellen aber nicht zu entnehmen. \nVielmehr lassen sich die Aussagen zur Folterpraxis gemessen am Maßstab einer \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit bei konfliktbezogen inhaftierten Tamilen allenfalls für \nPersonen erhärten, die von den Sicherheitskräften konkret verdächtigt werden, in \nschwer wiegende Gewaltakte der LTTE verwickelt (AA 26.07.2001 S. 2 f.) oder in \nsonstiger hervorgehobener Weise in Aktivitäten der LTTE verstrickt zu sein. Denn vor \nallem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten und individualisierten LTTE-\nVerdachts bzw. bei Überstellung an Sondereinheiten der srilankischen Polizei zur \nTerrorismusbekämpfung kann Folter nicht ausgeschlossen werden (AA 12.07.1995 \nS. 2, 26.01.2001 S. 3; ai, torture in custody, --.06.1999 S. 8 f., 01.03.1999 S. 4, \n16.01.2001 S. 4; KK 31.07.2001 S. 5; Wingler --.05.2000 S. 1 ff.; UNHCR --.07.1998 \nS. 2). Dieser Bewertung entspricht es, dass die Anwendung von Folter nach \nEinschätzung einer Menschenrechtsorganisation während einer sich an eine \nFestnahme am Flughafen anschließenden Inhaftierung ungewöhnlich ist (KK \n22.06.1999, Anlage Forum for Human Dignity 12.01.1999). Auch das UNHCR-Büro \nin Colombo berichtet, dass abgelehnte Asylbewerber bei der Rückkehr keine \ngravierenden Probleme haben (CIREA 29.06.2001 S. 6). Die bekannt gewordenen \nUmstände der Sammelabschiebung von 20 srilankischen Staatsangehörigen am \n15./16. März 2000 aus Deutschland wecken an der Feststellung, dass tamilische \nRückkehrer im Zusammenhang mit der Einreise grundsätzlich körperliche \nMisshandlungen von asylerheblicher Intensität nicht zu befürchten haben, ebenfalls \nkeine durchgreifenden Zweifel. Soweit dazu behauptet wird, zwei vom 16. bis \n21. März 2000 in Untersuchungshaft genommene Rückkehrer, seien \"nachweislich \ngefoltert worden\" (Wingler --.05.2000 S. 4; abweichend bereits Wingler 12.10.2000 S. \n5: \"sollen misshandelt worden sein\"), steht diese Aussage im Widerspruch zu \naktuelleren Erkenntnissen. So weist etwa amnesty international darauf hin, die \nBehandlung der Abgeschobenen habe nicht die Intensität von Folter erreicht (ai \n18.07.2000). Das Auswärtige Amt berichtet, entgegen einer Meldung der der LTTE \nnahe stehenden Nachrichtenagentur \"Tamilnet\" sei die Deutsche Botschaft nicht auf \nFolterungen hingewiesen worden; lediglich ein einziger Betroffener, der bis zum 21. \nMärz 2000 inhaftiert worden sei, habe auf Nachfrage eines Botschaftsangehörigen \nerklärt, einen Schlag erlitten zu haben, der \"einer Ohrfeige vergleichbar\" gewesen sei \nund keine gesundheitlichen Folgen oder länger andauernde Schmerzen verursacht \nhabe (AA 25.05.2000 S. 2 f.; 26.01.2001 S. 6 ff.). Auch die Behauptung eines der \nZurückgeführten, \"ungefähr zehn\" der Abgeschobenen seien Misshandlungen \nausgesetzt gewesen, die \"weit über eine Ohrfeige hinausgegangen seien\" (KK \n10.09.2000 S. 2), hat sich nach den weiteren Recherchen zu der Sammelrückführung \nnicht erhärten lassen. Die Aussage steht sowohl zu den bereits angeführten \nAngaben des einen Inhaftierten als auch zu den Erklärungen anderer Rückgeführter \nim Widerspruch (AA 26.01.2001 S. 7 f.). So soll ein Betroffener am Tag nach der \nRückführung gegenüber Angehörigen der Deutschen Botschaft zwar von dem bereits \nerwähnten Schlag berichtet (AA 28.04.2000 S. 24; 25.05.2000 S. 2), im Übrigen aber \nerklärt haben, er selbst und die Anderen seien korrekt behandelt worden (AA \n25.05.2000 S. 2). Auch der zweite bis zum 21. März 2000 Inhaftierte und andere zu \ndem genannten Termin Abgeschobene sollen auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt \nhaben, von der Polizei korrekt behandelt worden zu sein (AA 25.05.2000 S. 2 f.). Ein \nweiterer an diesem Tag Zurückgekehrter soll gegenüber einem Angehörigen einer \nniederländischen Hilfsorganisation ebenfalls erklärt haben, er sei nach seiner Ankunft \nam Flughafen nicht geschlagen worden (KK 10.09.2000 S. 4). Angesichts dieser \nErklärungen unmittelbar Betroffener gegenüber Angehörigen der Deutschen \nBotschaft kann auch der pauschalen Erklärung von amnesty international, \"die \njüngeren Männer der Gruppe soll[t]en allerdings während ihrer Befragung durch den \nCID am Flughafen geschlagen worden sein\" (ai 18.07.2000), kein \nausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Dass es sich bei dem in Rede \nstehenden Übergriff auf einen der am 15./16. März 2000 Zurückgeführten um einen \nnicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefall gehandelt hat, wird schließlich \ndadurch bestätigt, dass weitere Fälle dieser Art - trotz Beobachtung der \nRückkehrsituation durch mehrere westliche Missionen - nicht bekannt geworden sind \n(AA 26.01.2001 S. 8).\n\n70\n\nUnter welchen Voraussetzungen eine aus dem Ausland nach Sri Lanka \nzurückkehrende Person tamilischer Volkszugehörigkeit - begründet oder \nunbegründet - bei den dortigen Sicherheitskräften konkret in den Verdacht einer \n- nicht nur unbedeutenden - LTTE-Unterstützung gerät und deshalb damit rechnen \nmuss, nicht nur kurzfristig für ein bis zwei Tage zur Identifizierung, sondern \nlängerfristig mit der Gefahr schwerer körperlicher Misshandlung und Folterung \ninhaftiert zu werden, lässt sich angesichts des vorliegenden Erkenntnismaterials nur \neingeschränkt generalisierend und fallübergreifend beantworten.\n\n71\n\nDafür, dass Rückkehrer im Hinblick auf die bei den staatlichen Behörden \nbekannten Aktivitäten der LTTE bzw. ihrer Auslandsorganisationen sowie wegen der \nBesorgnis der Infiltration (KK 18.03.1998; Wingler 31.05.1998 S. 47) gleichsam \nautomatisch mit der Unterstützung der LTTE im Aufnahmeland bzw. der Begehung \nvon Terrorismusdelikten in Zusammenhang gebracht werden und dies zu einem \nVerfahren nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung führt, spricht \nnichts. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die LTTE, was den srilankischen Behörden \nseit längerem (AA 08.01.1999 S. 5; 06.05.1999 S. 2 f.) und nicht erst seit Erscheinen \nentsprechender Berichte in der deutschen Tagespresse im Sommer 1999 bekannt \nist, ihre im Ausland geführten Organisationen zur politischen Agitation und zum \nSammeln bzw. Eintreiben von Geld bei den dort lebenden Tamilen einsetzt und so \nzum großen Teil ihre militärischen und terroristischen Aktivitäten finanziert (vgl. auch \nInnenministerium NRW, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen \nüber das Jahr 2000, S. 244 (246)). Auch ist anzunehmen, dass die srilankischen \nStrafverfolgungsbehörden wegen der Auslandsaktivitäten der LTTE gegenüber \ntamilischen Rückkehrern den Verdacht hegen können, die LTTE durch freiwillige \noder erzwungene finanzielle Zuwendungen im Ausland unterstützt zu haben. Ein \nsolcher pauschaler Verdacht löst aber in der srilankischen Praxis nicht mit der \nerforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein Strafverfolgungsinteresse mit der \nFolge längerer Inhaftierung im konkreten Einzelfall aus, sodass der Frage nach dem \nCharakter der Strafverfolgungsmaßnahmen als Akte politischer Verfolgung nicht \nweiter nachzugehen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft in Colombo bewertet nach \nden Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die bloße finanzielle Unterstützung der \nLTTE durch Exilsrilanker im Ausland nicht als Verwicklung in terroristische Aktivitäten \nder LTTE in Sri Lanka, sondern als einfache exilpolitische Betätigung, die in Sri \nLanka nicht strafbar ist (AA 19.01.1999 S. 11; 24.10.2001 S. 20 f.). Diese Aussage \nfindet ihre nachvollziehbare Erklärung und Bestätigung in der gutachtlichen \nStellungnahme des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg vom 22. Juli 1998 \nzur Einschlägigkeit der Straftatbestände des Prevention of Terrorism Act (PTA) nur \nbei Terrorismusaktivitäten im Inland; daher besteht kein greifbarer Anhaltspunkt, die \nAussagekraft und Verwertbarkeit der Aussagen des Auswärtigen Amtes zur in Rede \nstehenden Strafverfolgungspraxis in Zweifel zu ziehen. Diese bieten vielmehr vor \ndem Hintergrund der Rechtslage in Verbindung mit dem sonstigen umfassenden und \nersichtlich erschöpfenden Auskunftsmaterial eine tragfähige Beurteilungsgrundlage \ndahin, dass ein Strafverfolgungsinteresse lediglich bei Personen besteht, die in \nverantwortlicher Position in nicht unerheblichem Ausmaß an Aktivitäten im Rahmen \nder LTTE-Auslandsorganisationen beteiligt sind; hier wird regelmäßig vermutet, dass \nes neben den Unterstützungshandlungen im Ausland auch zur Beteiligung an \nterroristischen Aktivitäten der LTTE im Inland gekommen ist (AA 08.01.1999 S. 6; \n19.01.1999 S. 11; 24.10.2001 S. 20). Dementsprechend muss auch bei sonstigen \nAuslandsaktivitäten für die LTTE und ihre Frontorganisationen nach der Bedeutung \nder Unterstützungshandlung unterschieden werden. So wirkt etwa die Teilnahme an \nregierungskritischen Demonstrationen und das Anprangern von \nMenschenrechtsverletzungen auf Flugblättern regelmäßig ebenso wenig \ngefahrerhöhend wie die Teilnahme an Sport- und Kulturveranstaltungen der der \nLTTE nahe stehenden Organisationen (AA 20.04.1999 S. 2; 24.10.2001 S. 21; KK \n20.05.1998 S. 3). Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung u.a. darin, dass es \nnach Aussagen aus vom Auswärtigen Amt als seriös eingeschätzten, näher \nbezeichneten srilankischen Anwaltskreisen nur sehr wenige Fälle gibt, in denen es \nzur Anklage wegen im Ausland entfalteter Tätigkeiten im Zusammenhang mit der \nLTTE gekommen ist (AA 08.01.1999 S. 6; 19.01.1999 S. 11 nebst Anlage - \nAnwaltsliste -; 24.10.2001 S. 21). Zudem sprechen Schwierigkeiten des Nachweises \nder Tat (vgl. hierzu insbesondere auch den Bericht eines Betroffenen vom \n11.01.1999, Anhang zu KK 12.03.1999) sowie die Überlastung der Strafjustiz (AA \n06.05.1999 S. 4 f.) gegen regelmäßig oder auch nur bei einer Vielzahl von \nRückkehrern eingeleitete Verfahren und damit erst recht gegen eine relevante \nGefahr von Verfolgungsmaßnahmen. Die gegenteilige Einschätzung (KK 08.12.1998, \n12.03.1999, 22.06.1999 und 28.07.1999) ist ohne tragfähige Grundlage, zumal \ninzwischen übereinstimmend berichtet wird, dass die Sondervorschriften zur \nTerrorismusbekämpfung bei Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nur sehr \nselten angewandt werden (AA 24.10.2001 S. 26) und die Überprüfungen bei der \nEinreise regelmäßig nach wenigen Stunden mit der Freilassung - gegebenenfalls \ngegen Kaution - und letztlich mit der Verfahrenseinstellung enden (AA 24.10.2001 \nS. 26; KK 02.08.2001 S. 3; UNHCR 24.08.2001 S. 3).\n\n72\n\nSonstige, nicht an Auslandsaktivitäten anknüpfende allgemeine Risikofaktoren \ndafür, dass ein Tamile bei den srilankischen Sicherheitskräften in einen konkreten \nVerdacht geraten könnte, in Aktivitäten der LTTE verstrickt zu sein, wie etwa Alter, \nHerkunft, das Vorhandensein körperlicher Narben und Ähnliches, begründen \ngrundsätzlich ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines asylrelevanten \nZugriffs im Zusammenhang mit der Einreise. Insoweit wird auf die nachfolgenden \nAusführungen zu Sicherheitskontrollen im Großraum Colombo verwiesen. Denn es \nbestehen keine Anhaltspunkte, dass die Sicherheitskräfte am Flughafen - über die \nVerfolgung von Passdelikten und relevanten Auslandsaktivitäten hinaus - andere \nKriterien anlegen als bei Sicherheitskontrollen im Großraum Colombo.\n\n73\n\nb) Allgemeine Verhältnisse in Sri Lanka\n\n74\n\nAuch im Übrigen tragen die Verhältnisse in Sri Lanka nicht die Schlussfolgerung \nauf eine der Bevölkerungsgruppe der Tamilen oder einer vorliegend möglicherweise \nrelevanten Untergruppe der Tamilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens des \nsrilankischen Staates drohende (Gruppen-)Verfolgung, und zwar weder für das \ngesamte Land noch für einzelne Landesteile.\n\n75\n\naa) Keine landesweite unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung\n\n76\n\nEine allein ethnisch begründete und diesem Charakter entsprechend landesweite \nstaatliche (Gruppen-) Verfolgung von Tamilen findet nicht statt (AA 07.07.1995 S. 1; \n24.10.2001 S. 11; ai 28.09.1995 S. 3); auch landesweite allein ethnisch bedingte \nRepressalien gegen Tamilen von Seiten der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit \nsind selbst nach der LTTE zugeschriebenen Attentaten und Anschlägen sowie \nverlustreichen Kämpfen im Norden ausgeblieben (AA 30.08.1996 S. 4; 24.10.2001 S. \n17). Die Beeinträchtigungen, denen sich Tamilen ausgesetzt sehen, stehen im \nZusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen \nsrilankischen Kräften und der LTTE. Entsprechend den unterschiedlichen \nAusprägungen dieses bewaffneten, Überfälle und Terroranschläge auch außerhalb \nder Kampfgebiete einschließenden Konflikts stellen sich die Auswirkungen auf die \nLage der Tamilen in den verschiedenen Gebieten Sri Lankas unterschiedlich dar. Im \nEinzelnen betrachtet ergibt sich dabei für keinen Bereich eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung durch den srilankischen Staat.\n\n77\n\nbb) Großraum Colombo und sonstige Bereiche des Südens und des Westens Sri \nLankas\n\n78\n\nIm Großraum Colombo und - in geminderter Weise - in den sonstigen Bereichen \ndes Südens und Westens Sri Lankas drohen Tamilen zwar Beeinträchtigungen. \nDiese erreichen aber weithin nicht die Eingriffsintensität, die für eine asylerhebliche \nRechtsgutbeeinträchtigung erforderlich ist, oder es mangelt ihnen an der \nnotwendigen Gerichtetheit oder sie sind dem srilankischen Staat nicht zuzurechnen; \nsoweit diese einer Asylberechtigung entgegenstehenden Gesichtspunkte nicht \neingreifen, fehlt es an der Verfolgungsdichte.\n\n79\n\n(1) Identitätsfeststellung und Verhaftung \n\n80\n\nAngehörige der tamilischen Volksgruppe müssen damit rechnen, einer \nIdentitätsüberprüfung unterzogen und zu diesem Zweck verhaftet zu werden. Im \nGroßraum Colombo finden routinemäßig und anlassbedingt umfangreiche Kontrollen \nund groß angelegte Razzien statt, die zu Inhaftierungen und Verhören von Personen \nführen, die sich nicht ausweisen oder keine zufrieden stellende Erklärung über den \nZweck ihres Aufenthalts geben können (AA 16.01.1996 S. 7; 11.03.2001 S. 10; \n24.10.2001 S. 12; KK 22.02.1997 S. 4; Wingler 08.10.1997 S. 31). Von diesen \nMaßnahmen - die vor allem im Zusammenhang mit den wiederholten \nBombenattentaten zu sehen sind, zu denen es seit dem Ende der seinerzeitigen \nFriedensgespräche zwischen der Regierung und der LTTE und dem Wiederausbruch \nder offenen Kriegshandlungen im Norden Sri Lankas seit April 1995 immer wieder \nkommt - sind in erster Linie jüngere Tamilen beiderlei Geschlechts im Alter zwischen \netwa 15 bis 40 Jahren, aber auch Tamilen anderer Altersgruppen betroffen (AA \n24.10.2001 S. 12; ai --.06.1999, Länderkurzbericht, S. 3; KK 04.01.1996 S. 54; \nSüdasien 1/00; Wingler --.05.2000 S. 1). Schätzungen über die Anzahl der von \nanlassbezogenen Massenverhaftungen Betroffenen belaufen sich - bezogen auf \nkurze Zeiträume - schon bei einzelnen Vorkommnissen auf mehrere Hundert oder \ngar tausende Personen (AA 05.06.2000 S. 16; KK 04.01.1996 S. 55; 13.05.1996 \nS. 3; 20.03.1998 S. 2 ff.; Wingler 31.05.1998 S. 27, 33). So haben auch in jüngerer \nZeit verschiedene der LTTE zugerechnete Anschläge (u.a. Bombenattentat auf \nStaatspräsidentin Kumaratunga und Bombenanschlag bei einer Wahlveranstaltung \neiner Oppositionspartei am 18. Dezember 1999 mit zusammen über 30 Toten; \nBombenanschlag in der Nähe des Amtssitzes der Premierministerin am 5. Januar \n2000 mit 11 Toten; Bombenanschlag in der Nähe des Parlaments im März 2000) zu \nverstärkten Personenüberprüfungen und Razzien geführt, in deren Verlauf mehrere \nTausend Tamilinnen und Tamilen festgenommen wurden (AA 18.04.2000 S. 2: etwa \n3.000 Personen in den vergangenen Monaten; AA 24.10.2001 S. 12; KK 29.02.2000 \nS. 3 f.: schätzungsweise bis zu 10.000 Personen allein im Januar bis Mitte Februar \n2000; ferner ai 23.02.2000 (ASA 37-99.134) S. 4). Aktuell hat sich die Lage in \nColombo ab der zweiten Jahreshälfte 2000 eher entspannt. Die Anzahl der \nÜberprüfungsmaßnahmen ist im Vergleich zur ersten Jahreshälfte 2000 \nzurückgegangen. Der Bombenanschlag vor dem Rathaus von Colombo im Oktober \n2000 hat keine Massenverhaftungswelle oder Razzien gegen Tamilen ausgelöst (AA \n26.01.2001 S. 7; Wingler --.04.2001 S. 3 f.). Auch nach dem Anschlag auf den \nLuftwaffenstützpunkt Katunayake und den angrenzenden internationalen Flughafen \nam 24. Juli 2001 ist es zu einer weit geringeren Anzahl kurzfristiger Festnahmen \ngekommen als bei vergleichbar schweren Anschlägen auf Einrichtungen bzw. \nPersonen in Colombo in der Vergangenheit (AA 24.10.2001 S. 6, 12 und 24).\n\n81\n\nDen vorbezeichneten Maßnahmen fehlt es an der erforderlichen \nEingriffsintensität von Akten der politischen Verfolgung, und zwar auch dann noch, \nwenn sie - wie in der weit überwiegenden Zahl - in kurzzeitige Inhaftierungen münden \nund es dabei zu keinen anderweitigen asylerheblichen Rechtsgutverletzungen \nkommt. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung sind herkömmlicher und üblicher \nBestandteil der präventiven und repressiven Tätigkeit staatlicher Sicherheitskräfte im \nRahmen der Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung. Sofern eine sofortige \nIdentifizierung nicht möglich ist, sind auch kurzfristige Festnahmen zu diesem Zweck \nin der Staatenpraxis geläufig, sodass in solchem Zusammenhang stehenden \nBeeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit der die politische Verfolgung \nausmachende Charakter einer Ausgrenzung des Betroffenen aus der staatlichen \nFriedensordnung fehlt. Ab welcher Dauer kurzfristige Inhaftierungen zum Zwecke der \nIdentitätsfeststellung eine asylrechtsrelevante Intensität erreichen, hängt maßgeblich \nvon den im betrachteten Staat herrschenden Verhältnissen ab, insbesondere von der \nVerwaltungsstruktur, den vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten und der \njeweiligen Sicherheitslage. In einem Land wie Sri Lanka, in dem in Teilen Bürgerkrieg \nherrscht und die Sicherheitskräfte im Übrigen landesweit, insbesondere im hier \nbetrachteten Landesteil mit einer Vielzahl gemeingefährlicher Terroranschläge \nkonfrontiert sind, ist Inhaftierungen mit einer überschaubaren Dauer von jedenfalls \nnicht mehr als zwei Tagen ohne zusätzliche Rechtsgutverletzungen eine die \nAusgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung bewirkende Intensität und \nSchwere abzusprechen. Dem Aspekt der Mehrfachverhaftungen derselben Personen \n(KK 20.03.1996 S. 5; Wingler 08.10.1997 S. 32; ai 16.01.2001 S. 6; European Union, \nThe Council - EU - 25.06.2001 S. 32) kommt, da nichts dafür ersichtlich ist, dass sie \ngezielt erfolgen, keine den jeweiligen Eingriff prägende Bedeutung zu. Insofern ist \nauch nicht ersichtlich, dass die Dauer der Inhaftierungen in einer nennenswerten \nZahl von Fällen über das für die Identitätsfeststellungen (jeweils) Erforderliche \nhinausgeht oder in ihrer Summe ein solches Ausmaß erreicht, dass gleichwohl ein \n\"Umschlagen\" in asylerhebliche Verfolgung festzustellen ist.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C \n28.99 -, BVerwGE 111, 334 (337) = NVwZ 2000, \n1426 (1427).\n\n83\n\n(2) Inhaftierung länger als zwei Tage\n\n84\n\nAuch die Fälle, in denen die Inhaftierung länger als zwei Tage andauert, tragen \nnicht den Schluss, dass die Bevölkerungsgruppe der Tamilen insgesamt oder eine \nvorliegend relevante Untergruppe davon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitischer Verfolgung ausgesetzt ist. In den Auskünften wird die Größenordnung \ndieser Fälle seit Jahren im Wesentlichen auf bis zu etwa 10 v.H. geschätzt (bis zu \n10 v.H. länger als 1 oder 2 Tage, 1 v.H. länger als 1 Woche AA 03.03.1994 S. 2, \n30.05.1997 S. 2, 27.07.2000 an VG Neustadt S. 3; 11.03.2001 S. 10 und 24.10.2001 \nS. 12; 10 v.H. KK 04.01.1996 S. 56, 62 f., 75; 13.05.1996 S. 3 und 14.10.1996 S. 3; \n10 bis 20 v.H. Wingler --.05.1995 S. 23; weniger als 20 v.H. ai --.06.1999, torture in \ncustody, S. 9), zum Teil aber auch niedriger (5 v.H. Schweizerische Flüchtlingshilfe \n--.04.1994 S. 10, 4 v.H. Wingler 08.10.1997 S. 32 bzw. über 100 von 5.000 Wingler \n31.05.1998 S. 27, 28). Dem steht die Mitteilung von amnesty international, der \nüberwiegende Teil von 1.500 am 6./7. Januar 2000 in Colombo Verhafteten sei nach \neiner Meldung der \"NZZ vom 10.02.2000\" am 28. Januar 2000 wieder auf freien Fuß \ngesetzt worden (ai 16.01.2001 S. 1), nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um eine \nFehlmeldung von amnesty international. Die Aussage bezieht sich als Referenzquelle \nersichtlich auf den Bericht der benannten NZZ vom 10. Januar 2000, dem zu \nentnehmen ist, dass die srilankische Polizei von den 1.500 Verhafteten mindestens \n329 Personen noch am Tag der Festnahme und mehr als 1.200 Personen am \nnächsten Tag, dem 8. Januar 2000, auf freien Fuß gesetzt hat. Bei den Maßnahmen \nEnde Dezember 1999/Anfang des Jahres 2000 sollen über 98 v.H. der mit auf die \nWache genommenen Personen innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden wieder \nauf freien Fuß gesetzt worden sein (AA 18.04.2000 S. 2).\n\n85\n\nVon den etwa 10 v.H. der insgesamt über zwei Tage hinaus Festgehaltenen \nbleiben etwa die Hälfte länger als drei Tage in Haft (KK 04.01.1996 S. 75), über eine \nWoche hinaus etwa jeder Zehnte (AA 10.03.1999 S. 2; 24.10.2001 S. 12). Auch \nwenn bei groß angelegten Sicherheitsüberprüfungen mitunter Tausende \nfestgenommen und hiervon jeweils Hunderte länger als zwei Tage fest gehalten \nwerden, kann nach der absoluten, gemäß den Auskünften durchgängig jedenfalls \nnicht über 2.000 hinausgehenden Gesamtzahl der Inhaftierten die Haftdauer in einer \nbeträchtlichen Zahl von Fällen die Zeit von zwei Tagen jedenfalls nicht wesentlich \nüberschreiten.\n\n86\n\nDie Anzahl der wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen nach den \nSondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung für längere Zeit in Haft Befindlichen \nwird für Ende 1995 mit landesweit zwischen 400 bis 500 Personen und im Großraum \nColombo mit 225 Personen angegeben (AA 16.01.1996 S. 8; KK 04.01.1996 S. 66). \nNach dem Bericht einer Menschenrechtsorganisation sollen landesweit ständig \nzwischen 1.000 und 1.500 tamilische Volkszugehörige inhaftiert sein, ohne dass \ndiese Aussage auf längerfristige Inhaftierungen beschränkt ist (KK 14.10.1996 S. 3, \n24.02.1997 S. 3). In neuerer Zeit wird die Zahl allein für den Süden bzw. den Bereich \nColombo mit weit über oder etwa 1.000 (Wingler 08.10.1997 S. 41, 30.01.1998 S. 12, \n30.09.1998 S. 6) bzw. über 2.000 (Wingler 12.12.1997 S. 1) angegeben und \nlandesweit auf bis zu 2.000 (AA 21.08.1997 S. 2; 24.10.2001 S. 24; Wingler \n--.05.2000 S. 3; Busch 02.11.2000 S. 6, US State Department --.02.2001 S. 8; ai \n08.03.2001 S. 2 unter Hinweis auf US State Department --.02.2001) geschätzt.\n\n87\n\nFür die Frage, ob dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung droht, haben diese Zahlenangaben allein keinen Aussagewert. Es greift \nzu kurz, von einer zwei Tage überschreitenden Dauer einer Inhaftierung, der keine im \nEinzelfall bestehenden konkreten Anhaltspunkte für den Verdacht der Beteiligung an \noder des Wissens um terroristische Aktivitäten zu Grunde liegen, auf den Charakter \nals politische Verfolgung zu schließen. Ob eine an asylerhebliche Merkmale \nanknüpfende, zielgerichtete Verfolgung vorliegt, die Verfolgung mithin \"wegen\" eines \nAsylmerkmals erfolgt, ist vielmehr anhand des inhaltlichen Charakters nach der \nerkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu bestimmen. Dafür, dass dies bei \nden hier in Rede stehenden Inhaftierungen in maßgeblichem Umfang der Fall ist, \nfehlt es an ausreichendem Anhalt. In allen angesprochenen Stellungnahmen wird ein \nZusammenhang der Verhaftungsaktionen im Großraum Colombo mit den \nterroristischen Aktivitäten der LTTE im Süden und Westen hergestellt. Die \nVerhaftungsaktionen sind in jedenfalls prägender Weise objektiv darauf gerichtet, die \nInfiltration von LTTE-Terroristen aus dem Norden und Osten des Landes \nabzuwehren. Insofern wird auf die für die Sicherheitskräfte entscheidenden Kriterien \nfür die Freilassung wie etwa den Besitz von Papieren zum Identitätsnachweis, einen \nlangjährigen Wohnsitz am Ort der Kontrolle, eine gesicherte familiäre und \nwirtschaftliche Existenz, eine feste Arbeitsstelle oder einen sonstigen plausiblen \nGrund für den Aufenthalt verwiesen (AA 16.01.1996 S. 8 f.; 24.10.2001 S. 12; ai \n23.02.2000 (ASA 37-99.134) S. 4; EU 02.04.1997 S. 10; KK 02.09.1997 S. 1); auch \nführt im Normalfall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die die Polizei bei den \nSicherheitsbehörden einholt, zu einer schnellen Haftentlassung (KK 04.01.1996 \nS. 68). Selbst Inhaftierungen von mehr als einer Woche, die srilankische \nMenschenrechtsorganisationen \"bei einer substantiellen Anzahl von Personen\" \nfeststellen, werden außer auf den Aspekt der Erwartung von Bestechungsgeld auf \ndie Überprüfungen und deren schleppende Durchführung bei Einschaltung \nverschiedener Sicherheitsstellen zurückgeführt (Südasien 6/97 S. 8). Schließlich \nweist auch der Umstand, dass der weit überwiegende Anteil der zunächst \nFestgenommenen alsbald wieder freigelassen wird, auf eine über die Tatsache der \nZugehörigkeit zur Gruppe der Tamilen - auch eines bestimmten Alters und \nGeschlechts - hinausgehende Prüfung anhand zusätzlicher Kriterien und damit \ndarauf hin, dass der Grund einer Fahndung nach LTTE-Angehörigen für die \nVerhaftungen nicht lediglich vorgeschoben ist. Die erörterten Maßnahmen betreffen \nzwar gerade und nahezu ausschließlich Tamilen, sie bezwecken aber nicht die \nSchlechterstellung dieser Volksgruppe als solche, sondern dienen der Abklärung von \nLTTE-Verbindungen und der Verhinderung weiterer Straftaten. Dass der staatliche \nZugriff zwangsläufig Tamilen trifft, ist rein faktischer Natur ohne Aussagegehalt für \ndie objektive Gerichtetheit im Sinne der politischen Verfolgung.\n\n88\n\nBei der Beurteilung, welche Umstände als hinreichend anzusehen sind, um über \ndie Dauer von zwei Tagen hinausgehende Inhaftierungen von tamilischen \nVolkszugehörigen wegen fehlender Gerichtetheit der Maßnahmen auf asylerhebliche \nMerkmale aus dem Bereich der politischen Verfolgung auszuklammern, ist darüber \nhinaus die Intensität der abzuwendenden Gefahr maßgeblich einzustellen. Insofern \nist zu berücksichtigen, dass die Terroranschläge, die von der LTTE verübt oder ihr \nzugerechnet werden, darauf angelegt sind, unter Inkaufnahme einer Vielzahl \nunbeteiligter Opfer und erheblicher Sachschäden die Sicherheitslage nachhaltig zu \nerschüttern, für anderweitige Erfolge der Sicherheitskräfte im Kampf gegen die LTTE \nRache zu nehmen und Sicherheitskräfte außerhalb des eigentlichen Kampfgebietes \nzu binden. Dies gilt beispielsweise für die Anschläge auf Treibstofflager im Oktober \n1995, auf die Zentralbank im Januar 1996, auf einen Vorortzug im Juli 1996, auf das \nHandelszentrum im Oktober 1997 und auf den Zahntempel in Kandy im Januar 1998 \n(AA 24.10.2001 S. 6) sowie für folgenschwere Explosionen in der Nähe des \nHauptquartiers der Luftwaffe im Februar 1998 und eines Bahnhofs im März 1998 \n(Wingler 31.05.1998 S. 39), ferner für die bereits oben angesprochenen \nBombenanschläge in den Jahren 1999 bis 2001, insbesondere den Anschlag auf den \nLuftwaffenstützpunkt Katunayake und den angrenzenden internationalen Flughafen \nam 24. Juli 2001 sowie zuletzt den Anschlag auf den srilankischen Premierminister \nam 29. Oktober 2001 (SZ vom 30.10.2001). Der Druck auf die staatlichen Stellen, \ndem zu begegnen, ist nicht zuletzt deshalb ganz erheblich, weil bei einer \nDestabilisierung zu besorgen ist, dass es über die unmittelbare \nRechtsgutbeeinträchtigung hinaus erneut zu ausgreifenden Unruhen und \nAusschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen kommt. Die Ausführung der \nAnschläge durch Selbstmordkommandos oder entsprechende Einzeltäter, zumindest \ndurch Täter, die ihr Leben zu riskieren bereit sind, zwingt dazu, dem möglichen \nUmfeld des Täterkreises, der - wie die Ziele der Anschläge, die Durchführung und \ndas verwendete Material zeigen - der Vorbereitung und Unterstützung bedarf, \nbesondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die Spannweite möglicher Ziele der \nTerroranschläge lässt vorbeugende Maßnahmen dabei generell als schwierig \nerscheinen. Dieses hohe und schwer einzudämmende Gefahrenpotential sowie die \nnicht zuletzt durch den Bürgerkrieg in Teilen des Landes und die Fluktuation der \nBevölkerung bedingten Schwierigkeiten schon bei der Abklärung der Identität \nFestgenommener sind geeignet, auch Inhaftierungen von mehr als zwei Tagen \nwegen mangelnder Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale den Charakter einer \npolitischen Verfolgung zu nehmen, wenn und solange die Identität des Betroffenen \nnicht geklärt ist und/oder Zweifel an den Gründen für den Aufenthalt im Großraum \nColombo vorliegen. Anderes kann dann gelten, wenn die staatlichen \nAufklärungsmaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, die ohne konkrete \nVerdachtsmomente zunächst lediglich an asylerhebliche Merkmale wie etwa die \nVolkszugehörigkeit anknüpfen, über das angemessene Maß hinausgehen. \nInsbesondere bei einer übermäßig langen Freiheitsentziehung kann dies \nanzunehmen sein. In diesem Fall spricht eine Vermutung dafür, dass sie nicht nur \nder Terrorismusabwehr dienen, sondern den Einzelnen zumindest auch wegen \nseiner asylrechtlichen Merkmale treffen und deshalb politische Verfolgung \ndarstellen.\n\n89\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C \n28.99 -, a.a.O. S. 341.\n\n90\n\nAnhaltspunkte dafür, dass es dazu - über Einzelfälle hinaus - kommt, lassen sich \naus dem bereits gewürdigten Zahlenmaterial nicht gewinnen. Ergänzend wird auf die \nnachfolgenden Ausführungen zu (4) verwiesen. \n\n91\n\n(3) Bestechungsgeld\n\n92\n\nDie Inhaftierungen erlangen den Charakter der politischen Verfolgung auch nicht \ndadurch, dass - wie es verbreitet geschieht - Festnahme und Verzögerung der \nFreilassung erfolgen, um Lösegeld zu erpressen (KK 04.01.1996 S. 56, 14.10.1996 \nS. 4, 12.03.1999 S. 5; Wingler 01.11.1995 S. 10 - danach geschieht dies \"fast schon \nroutinemäßig\" -, Wingler 08.10.1997 S. 33) oder das Angebot von Bestechungsgeld \nabzuwarten (Südasien 6/97 S. 8); soweit es sich dabei nicht von vornherein um \nÜbergriffe ohne asylerheblichen Charakter handelt -\n\n93\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n16. Dezember 1997 - 9 B 882.97 -, S. 3 -,\n\n94\n\nfehlt es, da nur Gelegenheiten ausgenutzt werden, an der erforderlichen \nGerichtetheit des kriminellen Tuns. \n\n95\n\n(4) Misshandlungen während der Inhaftierung und widerrechtliche \nLangzeitinhaftierung\n\n96\n\nDass es bei den Inhaftierungen über den Freiheitsentzug - unter den in Sri Lanka \ndabei gegebenen Verhältnissen (AA 24.10.2001 S. 25; KK 28.03.2000 S. 5 f.; \n31.07.2001 S. 7; 02.08.2001 S. 6) - hinaus allgemein mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu Maßnahmen kommt, die den Schluss auf eine gezielte \nRechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale begründen, lässt \nsich dem vorliegenden Auskunftsmaterial, das alles an Informationen aufgegriffen \nhat, was zur Verfügung stand oder beschafft werden konnte, nicht entnehmen. Fälle \nvon Folter bei kurzfristig, insbesondere zur Identitätsabklärung Verhafteten werden \nnur vereinzelt berichtet (ai --.06.1999, torture in custody, S. 9; 01.03.1999 S. 4). Die \nGefahr von Folter nimmt jedoch bei längeren Inhaftierungen zu (ai 01.03.1999 S. 2); \nvor allem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten und individualisierten LTTE-\nVerdachts muss mit Folter gerechnet werden (AA 12.07.1995 S. 2: \"besonders \ngelagerte Einzelfälle\"; 24.10.2001 S. 21: \"schwer wiegende Verstöße kommen aber \nweiter vor\"; 27.07.2000 an VG Arnsberg S. 2 f.; ai --.06.1999, torture in custody, \nS. 8 f.; 01.03.1999 S. 4; KK 20.03.1996 S. 9; 22.06.1999, Anlage Forum for Human \nDignity 12.01.1999; Wingler 11.10.1995 S. 2; 08.10.1997 S. 33; 30.09.1998 S. 3, 4; \n27.05.1999 S. 3 f.: \"immer noch\" bzw. \"weiterhin\" sowie --.05.2000 S. 1 ff.; UNHCR --\n.07.1998 S. 2: Fälle von Folter geben Anlass zu großer Besorgnis). Insoweit sind \nMisshandlung und Folter vor allem bei Verhören durch die Spezialeinheiten zur \nTerrorismusbekämpfung (u.a. 4. und 6. Stock des CID Headquarters, die Special \nPolice Branch [früher: Security Coordinating Division] und das Terror Investigation \nDepartment) zu besorgen. Diesen Einheiten werden regelmäßig führende LTTE-\nKader oder sonstige LTTE-Aktivisten überstellt, gegen die konkrete \nVerdachtsmomente hinsichtlich der Beteiligung an Terroranschlägen bestehen (AA \n27.07.2000 an VG Neustadt S. 4; 15.03.2001 S. 3; 24.10.2001 S. 11 und 24; KK \n31.07.2001 S. 5). Im Übrigen kommen Berichte über Fälle von Folter und Tod in Haft \nzumeist aus den nördlichen und östlichen Gebieten, in denen Auseinandersetzungen \nmit der LTTE stattfinden (Wingler 12.10.2000 S. 1; --.04.2001 S. 1 ff.; KK \n28.03.2000). \n\n97\n\nInsgesamt ist in den letzten Jahren gegenüber der früheren Praxis der \nSicherheitskräfte eine Verringerung der Gefahr von Verhören unter Folter \nfestzustellen (AA 24.10.2001 S. 21). Das ist insbesondere darauf zurückzuführen, \ndass die Regierung Kontrollmechanismen gegenüber den weit gehenden \nBefugnissen der Sicherheitskräfte geschaffen hat (UNHCR 25.04.1997 S. 3). Das \nProblem der Folter wird - anders als früher (dazu AA 23.06.1992 S. 8 f.; 12.01.1993 \nS. 1) - nach der Umsetzung der Konvention gegen Folter in nationales Recht seit \n1994 angegangen. Sie kann mit erheblicher Gefängnis- und Geldstrafe geahndet \nwerden; zudem unterliegen die Verantwortlichen disziplinarischen Maßnahmen und \nkönnen zu Entschädigungsleistungen verurteilt werden (AA 24.10.2001 S. 22; ai \n--.06.1999, torture in custody, S. 4 ff.). Zur Verringerung der Gefahr von Folter und \neiner ungerechtfertigten Verlängerung der Haftdauer sahen die in der Vergangenheit \nin unterschiedlichem Umfang und ab dem 4. August 1998 - mit Verhängung des \nAusnahmezustandes für das gesamte Land - zunächst wieder landesweit geltenden \nBestimmungen des Notstandsrechts, \"Emergency Regulations - ER -\" (AA \n24.10.2001 S. 7), vor, dass - jeweils binnen 24 Stunden - von der Armee \nFestgenommene der nächstgelegenen Polizeistation zu überstellen waren - was im \nAllgemeinen beachtet wurde (US State Department --.02.2001 S. 7) - und dass \nFestnahmen durch die Polizei dem \"Superintendent of Police\" des Bezirks gemeldet \nwerden mussten (AA 06.04.1998 S. 10; 28.04.2000 S. 21). Spätestens nach 48 \nStunden mussten die Festgenommenen dem Richter vorgeführt werden (KK \n22.02.1997 S. 7), es sei denn, ein höherrangiger Beamter oder Offizier erließ eine \n\"Detention Order\", die ein Festhalten ohne richterlichen Haftbefehl von bis zu 60 bzw. \n- nach Versetzung des Landes in Kriegsbereitschaft am 3. Mai 2000 - 90 Tagen \nermöglichte (KK 05.02.1997 S. 5; AA 28.04.2000 S. 21; 01.08.2000). Nachdem die \nGeltungsdauer des Notstandsrechts im Juli 2001 bedingt durch die Veränderung der \nMehrheitsverhältnisse im Parlament nicht verlängert worden war, sodass es am 4. \nJuli 2001 außer Kraft trat (AA 24.10.2001 S. 8; Flück Südasien 3/01 S. 64), ist keine \nwesentliche Änderung eingetreten. Es wurden gestützt auf Art. 27 des PTA \nVerordnungen erlassen und ein den ER ähnliches Regime etabliert (AA 24.10.2001 \nS. 8). Verhaftungen sind danach weiterhin durch die Polizei möglich; die Betroffenen \nmüssen innerhalb von 72 Stunden dem Haftrichter vorgeführt werden. Personen, die \nvon der Armee verhaftet werden, müssen unverzüglich der Polizei vorgeführt werden \n(AA 24.10.2001 S. 8). Die Möglichkeit eines längeren Festhaltens mittels einer \n\"Detention Order\" einer hohen Polizeidienststelle besteht danach nicht mehr (AA \n24.10.2001 S. 24). Nach dem PTA konnte und kann die Polizei weiterhin einschlägig \nVerdächtige bis zu 72 Stunden festhalten. Danach müssen sie grundsätzlich dem \nzuständigen Ermittlungs- bzw. Untersuchungsrichter vorgeführt werden, es sei denn, \ndas Verteidigungsministerium erlässt eine \"Detention Order\" für maximal 3 Monate, \ndie in weiteren 3-Monats-Abständen auf bis zu 18 Monaten verlängerbar ist. Darüber \nhinaus ist ein Festhalten nur mit richterlicher Genehmigung zulässig (AA Lagebericht \n06.04.1998 S. 11; 28.04.2000 S. 22; 01.08.2000 S. 3; 24.10.2001 S. 24 f.). Ferner \nwaren und sind unter anderem Mitglieder des IKRK befugt, alle gemäß den \nvorgenannten Regelungen festgehaltenen Verdächtigen bzw. Verurteilten zu \nbesuchen (EU 11.11.1997 S. 16; AA 28.04.2000 S. 22; 24.10.2001 S. 11). Auch \nsonst waren und sind Besuche bei den Inhaftierten möglich (AA 06.05.1999 S. 5; \nWingler 30.01.1998 S. 12).\n\n98\n\nDarüber hinaus hat die Regierung weitere Kontrollmechanismen geschaffen. Am \n1. Juli 1997 hat die National Human Rights Commission (NHRC) ihre Arbeit \naufgenommen. Diese unter der Leitung eines pensionierten Richters des obersten \nGerichtshofs Sri Lankas tätige Nachfolgeeinrichtung der früheren Human Rights Task \nForce hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die in den Sondervorschriften zur \nTerrorismusbekämpfung vorgesehenen Regelungen eingehalten werden (AA \n21.08.1997 S. 3). Ferner ist im Sommer 1998 eine aus Parlamentariern und Ministern \ngebildete, allgemein erreichbare Kommission zur Entgegennahme und Prüfung von \nBeschwerden wegen Belästigungen und Misshandlungen bei Verhören eingerichtet \nworden (Anti Harrassment Committee - AHC -, AA 31.08.1998 S. 2; 26.07.2001 S. 2; \n24.10.2001 S. 10; Wingler 30.09.1998 S. 3, 5).\n\n99\n\nAllerdings ist nicht zu verkennen, dass die gesetzlichen Sicherheitsvorkehrungen \nin der Praxis nicht durchweg eingehalten werden und dass auch die sonstigen von \nder srilankischen Regierung etablierten Kontrollmechanismen häufig nicht effektiv \ngreifen (KK 22.02.1997 S. 16; AA 17.03.1997 S. 6; 24.10.2001 S. 25; UNHCR \n--.07.1998 S. 3 f. m.w.N.; ai --.06.1999, torture in custody, S. 8, 12, 16). Es kommt zu \nÜberschreitungen der vorgegebenen Fristen, die aber auch bei Verhaftungen im \nRahmen normaler Strafverfahren festzustellen sind (EU 11.11.1997 S. 17; US State \nDepartment --.02.2001 S.7). Auch sonst sind Verstöße insbesondere auf den unteren \nEbenen der Sicherheitskräfte festzustellen (AA 19.01.1999 S. 12 und 15). Eine \ngenerelle Verschlechterung ist insoweit jedoch auch nach dem Verbot der LTTE in \nden im Ausnahmezustand befindlichen Gebieten (Wingler 31.05.1998 S. 39; AA \n24.10.2001 S. 13), welches nunmehr unter den Regelungen des PTA aufgrund einer \nRechtsverordnung vom 4. Juli 2001 neu erlassen worden ist (AA 24.10.2001 S. 4 \nund 13; Flück Südasien 3/01 S. 64), nicht eingetreten, sodass die grundsätzliche \nWirksamkeit nicht in Frage gestellt ist. Verstöße sind weithin mit Strafe belegt und \nihnen wird nachgegangen (AA 16.01.1996 S. 11; 11.07.1997 S. 2; ai --.06.1999, \ntorture in custody, S. 4 f.); dass derartige Verfahren schleppend verlaufen - was zum \nTeil auf das srilankische Strafverfahrenssystem (EU 11.11.1997 S. 10), zum Teil auf \ndie sachlich bedingten Probleme in der Klärung der Verantwortlichkeit und der \nBeweisführung (AA 19.01.1999 S. 15) zurückzuführen ist -, schließt eine schon durch \ndie Strafandrohung und das Aufgreifen von Vorkommnissen hervorgerufene Effizienz \nnicht aus. Daneben besteht die Möglichkeit, sich mit Beschwerden an den Obersten \nGerichtshof zu wenden, wovon zunehmend Gebrauch gemacht wird (ai --.06.1999, \ntorture in custody, S. 26 f.). Auch gibt es Anwälte, die sich in Fällen der \nMenschenrechtsverletzungen engagieren (AA 19.01.1999 S. 26). Wenngleich \nProzesse gegen Sicherheitskräfte oder die Heranziehung der Verantwortlichen zur \nZahlung von Entschädigungsleistungen - anders als Entschädigungsleistungen des \nsrilankischen Staates (ai --.06.1999, torture in custody, S. 27) - zunächst noch nicht \nbekannt geworden sind (Wingler 08.10.1997 S. 35; 27.05.1999 S. 4) bzw. nur wenige \nVerantwortliche für Menschenrechtsverletzungen sich vor Gericht verantworten \nmussten und in den seltensten Fällen verurteilt wurden und darüberhinaus allgemein \nbeklagt wird, dass Menschenrechtsverletzungen weitgehend ungeahndet bleiben \n(UNHCR --.07.1998 S. 3; ai --.06.1999 S. 4), so zeigen die geschaffenen \nMöglichkeiten jedenfalls insofern Wirkung, als die Sicherheitskräfte - wie Auskünfte \nübereinstimmend belegen - im Vergleich zu früher zurückhaltender agieren. \n\n100\n\n(5) Gefahrenprognose, Risikofaktoren für asylerhebliche Misshandlungen\n\n101\n\nNach dem Vorstehenden ist für zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen \nfestzuhalten, dass die Gefahr, im Großraum Colombo im Zusammenhang mit den \nKontrollen und eventuell daran anschließenden Festnahmen Opfer politischer \nVerfolgung zu werden, gering ist. Zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichtet sich \ndiese Möglichkeit - je nach den Umständen des Einzelfalls - allenfalls für Personen, \ndie konkret verdächtigt werden, mit geschehenen oder geplanten Anschlägen der \nLTTE in Verbindung zu stehen oder in sonstiger hervorgehobener Weise in \nTätigkeiten der LTTE oder einer ihrer Frontorganisationen verstrickt zu sein.\n\n102\n\nAls Risikofaktoren dafür, bei den srilankischen Sicherheitskräften in einen \nderartigen Verdacht zu geraten und hieran anknüpfend von schwerer körperlicher \nMisshandlung und Folter während der Inhaftierung bedroht zu ein, gelten nach den \nvorliegenden Erkenntnissen für Tamilinnen und Tamilen im Allgemeinen folgende \nUmstände: fehlende oder nicht ordnungsgemäße Ausweispapiere, Lebensalter unter \n35 bis 40 Jahren, geringe singhalesische Sprachkenntnisse, Geburtsort auf der \nJaffna-Halbinsel, Ankunft in Colombo erst kurz zurückliegend, Verwandtschaft mit \nLTTE-Angehörigen, in Polizeiberichten oder sonstigen Unterlagen der \nSicherheitskräfte festgehaltener Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft, Identifikation als \nLTTE-Mitglied durch Informanten der Sicherheitskräfte und das Vorhandensein \nkörperlicher Wunden (Medical Foundation --.06.2000 S. 41 unter Berufung auf einen \nLänderbericht des britischen Innenministeriums; ai 16.01.2001 S. 7; ähnlich KK \n18.02.2000 an VG Bremen S. 2; zu einzelnen Risikofaktoren vgl. AA 25.01.2000 \nS. 1 f.; ai 30.08.1999 S. 1; Wingler 30.09.1998 S. 2, 13).\n\n103\n\nAllgemeine Aussagen zum Gewicht dieser Kriterien und dem Grad der aus ihrem \nVorliegen resultierenden Wahrscheinlichkeit eines intensiveren Zugriffs der \nSicherheitskräfte lassen sich nur eingeschränkt treffen. Angesichts der bei einigen \nder Kriterien möglichen \"Bandbreite\" ihrer Erscheinungsformen sowie der \nMannigfaltigkeit der möglichen Kombinationen bei den einzelnen Asylbewerbern ist \neine generalisierende und fallübergreifende Schlussfolgerung auf eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung weder für die Gruppe der nach Sri Lanka \naus dem Ausland zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen noch für eine nach \nallgemeinen Merkmalen eingrenzbare Untergruppe hiervon möglich. Vielmehr kann \nder Schluss auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung nur \nErgebnis einer Würdigung aller vorliegenden Risikofaktoren in jedem konkreten \nEinzelfall in Bezug auf den jeweiligen Asylbewerber und seine konkrete Situation \nsein. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:\n\n104\n\nDie allgemeinen Merkmale Alter, fehlende Papiere, Herkunft von der Jaffna-\nHalbinsel, geringe singhalesische Sprachkenntnisse und erst kurz zurückliegende \nAnkunft in Colombo reichen als solche weder für sich gesehen noch in ihrer \nGesamtheit aus, um einen relevanten LTTE-Verdacht bei den srilankischen \nSicherheitskräften zu wecken. Diese Kriterien greifen im Wesentlichen für den ersten \nZugriff ein, wie sich etwa aus einer Zusammenstellung von Aktionen der \nSicherheitskräfte im Zeitraum von Oktober 1997 bis Januar 1998 ergibt (KK \n20.03.1998 S. 2 ff.); asylrelevante Eingriffshandlungen knüpfen an diese Kriterien \naber nicht mit einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendigen Dichte \nan. Dies macht schon ein Vergleich der Zahl der für längere Zeit nach den \nSondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung Inhaftierten und der geringen Zahl \nbekannt gewordener Fälle von Misshandlung und Folter während Lang- und \nKurzzeithaft einerseits mit der Zahl der im Großraum Colombo lebenden Tamilen \nandererseits deutlich. Wie oben bereits ausgeführt, sind landesweit etwa 2.000 \nPersonen nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung inhaftiert. Von \nFolter und Misshandlungen während einer Kurzzeit- oder Langzeithaft wird - wie sich \nebenfalls aus den oben unter I.2.b) bb) (4) angeführten Erkenntnissen ergibt - \nlediglich in einer letztlich nicht über Einzelfälle hinausgehenden Zahl berichtet; für \nweiter gehende Behauptungen fehlt es an jeglichen Belegen. Dem ist \ngegenüberzustellen, dass etwa 400.000 Tamilen im Großraum Colombo leben, von \ndenen ca. 150.000 aus dem Norden und Osten des Landes stammen (EU \n11.11.1997 S. 13). Im Ergebnis nichts anderes gilt bezogen auf den Anteil der jungen \nTamilen im Rekrutierungsalter der LTTE. Zwar ist die Altersgruppe der 15- bis 30-\njährigen (so AA 24.10.2001 S. 12) bzw. der 15- bis 40-jährigen (so KK 04.01.1996 \nS. 54) von den Sicherheitskontrollen besonders betroffen; auch werden insoweit \nnicht mehr in erster Linie nur junge Männer (allgemein hierzu: Wingler 27.05.1999), \nsondern inzwischen gleichermaßen junge Frauen aufgegriffen, offenbar weil an den \njüngsten Bombenanschlägen in Colombo auch junge Frauen als \"Suicid-Bombers\" \nbeteiligt waren (AA 24.10.2001 S. 12; KK [Keller] Südasien 1/00; EU 25.06.2001 \nS.32). Der Anteil der in Colombo lebenden jungen Tamilen ist aber so hoch, dass \nsich die aktuelle Gefahr eigener Verfolgungsbetroffenheit für jeden Angehörigen \ndieser Gruppe nicht feststellen lässt.\n\n105\n\nVgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteile vom \n5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (203) und \nvom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, \n57.\n\n106\n\nNach Schätzungen des Auswärtigen Amtes auf der Grundlage der Volkszählung \nvon 1981 beträgt der Anteil der 14- bis 40-jährigen etwa 60 v.H. (AA 10.01.1996 \nS. 3). Verlässliche Zahlen aus neuerer Zeit stehen nicht zur Verfügung, doch dürfte \nsich an der sehr jungen Altersstruktur der srilankischen Bevölkerung und der \nBewohner von Colombo nichts Wesentliches geändert haben. Dies bedeutet, dass \nschätzungsweise 240.000 bzw. - soweit zusätzlich auf die Herkunft aus dem Norden \noder Osten des Landes abgestellt wird - 80.000 Personen in Colombo dieser \nrisikobehafteten Gruppe angehören.\n\n107\n\nDass für die von Wingler gebildete \"Untergruppe der jüngeren aus dem \nNord/Osten stammenden tamilischen Neuankömmlinge ohne ausreichenden 'valid \nreason' für einen Aufenthalt im 'Süden'\" (Wingler 12.12.1997 S. 1, 15 ff., 31.05.1998 \nS. 45 ff., 30.09.1998 S. 2, 13, 27.05.1999 S. 2, 9) eine grundlegend andere Situation \nbesteht, lässt sich nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit feststellen. Soweit \nWingler (12.12.1997 S. 1 f.) angibt, \"etwa 50 % der verhafteten Population der \njüngeren Tamilen aus dem Nord/Osten ohne ausreichenden 'valid reason' für einen \nAufenthalt im 'Süden' [befänden] sich im Rahmen der neueren Verhaftungswellen \nlänger als einen Monat in widerrechtlicher Haft\" - andernorts spricht er sogar von \n100 v.H. (30.09.1998 S. 13) -, ist die Aussage zum einen mangels konkreter \ntatsächlicher Anhaltspunkte vor dem Hintergrund des sonstigen Auskunftsmaterials \nnicht nachvollziehbar. Zum anderen fehlt es an der erforderlichen Differenzierung der \nMaßnahmen nach dem Charakter als politische Verfolgung, wie sie im Vorstehenden \ndargetan ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass Rückkehrer nach längerem \nAuslandsaufenthalt in einer mit derjenigen der angesprochenen \"Untergruppe\" \nvergleichbaren Gefährdungssituation sind. Vielmehr stehen sie nach Einschätzung \ndes Auswärtigen Amtes (18.04.2000 S. 5) weit weniger im Verdacht als etwa \nTamilen, die erst kürzlich aus den östlichen oder nördlichen Landesteilen nach \nColombo gekommen sind. So sind in der schon wiederholt angesprochenen \nZusammenstellung (KK 08.12.1998) für den Zeitraum von etwa einem Jahr lediglich \ndrei Fälle längerfristiger Verhaftung von Personen belegt, die rund zwei Wochen bis \nfünf Monate zuvor aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückgekehrt und in Colombo \nverblieben waren. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Kriterien, die die \nSicherheitskräfte bei den Sicherheitskontrollen anlegen - Identitätsnachweis und \n'valid reason' - für das Ausweiserfordernis von wesentlicher Bedeutung, dass eine \nVereinbarung zwischen der srilankischen Regierung und dem UNHCR getroffen \nwurde, wonach den Einreisenden ihre Einreisepapiere zum Zwecke des Nachweises \nbelassen werden sollen (Wingler 11.10.1995 S. 3); allerdings wurde dies in der \nVergangenheit vielfach nicht eingehalten, vielmehr wurden gerade die \"emergency \ncertificates\" nach Verhören auf dem Flughafen des Öfteren einbehalten und durch \nAusweispapiere zur Meldung bei der örtlich zuständigen Behörde in Colombo ersetzt \n(Wingler 31.05.1998 S. 30; ai 23.02.2000 (ASA 37-99.134) S. 3; AA 05.06.2000 S. \n5). Mittlerweile werden jedoch die von den srilankischen Auslandsvertretungen \nausgestellten Rückreisedokumente den Rückkehrern regelmäßig nicht mehr am \nFlughafen abgenommen, sondern ihnen belassen (AA 06.09.2001 S. 4 f.; 24.10.2001 \nS. 26). Der eigentliche Nachweis erfolgt durch die Identitätskarte (UNHCR \n12.02.1998; KK 22.09.1997 S. 4), die jeder srilankische Staatsbürger ab 16 Jahren \nmit sich führen muss (AA 28.04.2000 S. 22; 06.09.2001 S. 2). Die zur Erlangung des \nDokuments erforderliche Geburtsurkunde können Rückkehrer im Regelfall - auch \nschon von Europa aus - erhalten (Wingler 11.10.1995 S. 3 f., 31.05.1998 S. 40; EU \n02.04.1997 S. 6; AA 27.07.2000 an VG Karlsruhe S. 1 f.). Zur Erledigung der \nFormalitäten, insbesondere der Meldepflicht, steht ein Beratungsbüro (Front Office) \nzur Verfügung (AA 28.04.2000 S. 26; 05.06.2000 S. 5; 06.09.2001 S. 1 f.; 24.10.2001 \nS. 29). In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass für Rückkehrer die \n(Wieder-)Erlangung der nationalen Identitätskarte (NIC) jedenfalls seit der zweiten \nJahreshälfte 2000 bei ordnungsgemäßer Mitwirkung des Betroffenen normalerweise \ninnerhalb von 3 Wochen möglich ist (AA 06.09.2001 S. 2 ff.; vgl. auch UNHCR \n07.08.2001). Zudem wird bei der Beantragung der Identitätskarte auf einem \nspeziellen mit den Personalien des Antragstellers versehenen Abschnitt des NIC-\nAntragsformulars eines der eingereichten Passfotos angebracht und gilt als \nprovisorisches Identitätspapier (AA 26.07.2001 S. 1; 06.09.2001 S. 3). Dem \numfangreichen Auskunftsmaterial, das den Fragenkreis der Rückkehr detailliert \nbehandelt, ist nicht zu entnehmen, dass die Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt \nnach lange zurückliegender Aufgabe des srilankischen Wohnsitzes und dem Verlust \nder Verbindung zum früheren Heimatort und der damit verbundenen Notwendigkeit, \nin Sri Lanka wieder Fuß zu fassen, von vornherein nicht als plausibler Grund für den \nAufenthalt in Colombo als dem Ort, der im Rahmen der Rückkehr als Erster erreicht \nwird, angesehen wird. Nach einer einzelnen Auskunft des Auswärtigen Amtes bedarf \nes bei Rückkehrern aus dem westlichen Ausland keiner (weiteren) \"valid reason\" für \ndie Wohnsitznahme in Colombo (AA 05.06.2000 S. 1).\n\n108\n\nHinsichtlich des Risikofaktors eines aktenkundigen oder den \nSicherheitsbehörden auf sonstige Weise zugetragenen LTTE-Verdachts muss nach \nder tatsächlichen oder vermeintlichen Position des Betroffenen innerhalb der LTTE \nund dem Grad der Unterstützung unterschieden werden. Insoweit wird zunächst auf \ndie Ausführungen zur Bedeutung von Auslandsaktivitäten im Zusammenhang mit \nden Einreisekontrollen am Flughafen von Colombo verwiesen. Vergleichbares gilt für \neine zurückliegende LTTE-Mitgliedschaft oder -Unterstützung in Sri Lanka. Wer die \nLTTE, insbesondere im Bereich der von ihr beherrschten Gebiete wie etwa der von \n1990 bis 1995 unter ihrer Kontrolle stehenden Jaffna-Halbinsel gezwungenermaßen \noder im Rahmen seiner Berufstätigkeit bzw. geschäftlichen Beziehungen oder im \nkaritativen Bereich (z.B. Essenausgabe, Transport von Medikamenten) unterstützt \nhat, muss heute nicht mehr damit rechnen, dass deswegen Verfolgungsmaßnahmen \ngegen ihn eingeleitet werden. Selbst ehemals aktiv am bewaffneten Kampf \nbeteiligten LTTE-Kadern, die sich unter Bekenntnis zu ihrer Vergangenheit ins \nPrivatleben zurückgezogen haben, und von denen daher keine Gefährdung der \nöffentlichen Sicherheit mehr zu erwarten ist, droht in aller Regel keine \nStrafverfolgung mehr (AA 11.02.2000 S. 4 ff.; 05.06.2000 S. 10 ff.; 24.10.2001 S. 14; \nvgl. auch KK 26.07.1999 an VG Bremen S. 1 f.).\n\n109\n\nDas Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu einem LTTE-Mitglied oder \n-Unterstützer führt im Allgemeinen ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nzu asylrelevanten Maßnahmen. Sippenhaft findet in Sri Lanka in der Regel nicht statt, \nein entsprechender Tatbestand ist dem srilankischen Strafrecht fremd (AA \n04.02.2000 S. 1; 01.12.2000; 24.10.2001 S. 16). Gefährdet sind allenfalls \nRückkehrer, deren Angehörige eine höherrangige aktive Stellung in der LTTE \nbekleiden, wenn dies den Sicherheitsbehörden bekannt wird. Je konkreter der \nVerdacht, je enger die verwandtschaftliche Beziehung, je höher die Stellung des \nVerwandten in der LTTE ist und je spektakulärer seine Taten sind, desto größer ist \ndie Wahrscheinlichkeit für einen Familienangehörigen, selbst in Verdacht zu geraten \n(AA 09.11.1996 S. 3; ai 23.02.2000 (ASA 37-99.134) S. 2; siehe auch KK \n03.02.2000, wo für 2 der 3 genannten Belegfälle ausdrücklich ein Bezug zu \nBombenanschlägen hergestellt wird). Eine weniger wichtige Aktivität für die LTTE, \nz.B. die Veröffentlichung eines Gedichts in einer Publikation der LTTE, führt \ndemgegenüber nicht zu einer erhöhten Gefährdung von Familienangehörigen des \nVerfassers (KK 17.11.1998 S. 2). Ebenso ist für einen Rückkehrer regelmäßig \nunschädlich, wenn er nur mit einem einfachen Kämpfer der LTTE verwandt ist. Dies \nfolgt daraus, dass es zahlreiche Familien gibt, die - häufig zwangsweise - einen \nLTTE-Kämpfer stellen (AA 05.09.1997 S. 1 f.; 05.06.2000 S. 10), die Zahl der \nberichteten Verhaftungen von Familienangehörigen demgegenüber aber \nvergleichsweise gering ist. Amnesty international geht davon aus, dass \"derzeit nicht \nvon einer Alltäglichkeit bzw. Regelmäßigkeit\" solcher Verhaftungen ausgegangen \nwerden kann, und kann - wie auch sonstige Quellen - über wenige Einzelfälle hinaus \nkeine konkreten Zahlen zur Inhaftnahme von Familienangehörigen bekannter oder \nmutmaßlicher LTTE-Anhänger benennen (ai 23.02.2000 (ASA 37-99.135) S. 4). \nSchließlich ist zu berücksichtigen, dass verwandtschaftliche Beziehungen oftmals nur \nschwer erkennbar sind, da LTTE-Kämpfer während ihrer fünfjährigen \"Dienstzeit\" \nAliasnamen tragen und ihre Identität nicht an Außenstehende bekannt geben (AA \n09.11.1996 S. 3.).\n\n110\n\nAuch Körperverletzungen und Narben reichen für sich gesehen in aller Regel \nnicht aus, um bei den srilankischen Sicherheitskräften einen aktuellen, konkreten \nLTTE-Verdacht zu wecken. Zwar können typische Kampfverletzungen wie \nSchusswunden (so AA 25.01.2000 S. 1 f.) oder Narben, die sich jemand als LTTE-\nKämpfer zugezogen haben kann (so ai 30.08.1999 S. 1; Wingler 01.04.1999 S. 5), \neine erhöhte Festnahmegefahr auslösen (ähnlich KK 12.03.1999 S. 1 f., der \nallerdings nicht nach der Art der Narben differenziert). Damit ist aber nichts über die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit asylerheblicher Weiterungen gesagt. Denn in Sri \nLanka leben zahlreiche Personen, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen und \nAnschlägen, aber auch durch Arbeits-, Straßenverkehrs- und Haushaltsunfälle \nVerletzungen erlitten haben (AA 25.01.2000 S. 1 f.), sodass ein etwaiger Anfangs-\nVerdacht auf Grund von Narben - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls, \nnamentlich des Vorliegens weiterer erheblicher Verdachtsmomente - regelmäßig \nnichts für eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit hergibt; selbst eine \nSchusswunde kann jemand nicht nur als aktiver Kämpfer, sondern auch als \nunbeteiligter Zivilist erlitten haben.\n\n111\n\nLassen sich somit - zusammenfassend - hinsichtlich der genannten \nRisikofaktoren verallgemeinerungsfähige Aussagen für die Bejahung einer \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für Tamilen oder eine \nrelevante Untergruppe nicht gewinnen, kann auch die Frage, ob der Kläger mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit bei den srilankischen Sicherheitskräften in den \nkonkreten Verdacht einer Verstrickung in Aktivitäten der LTTE gerät, nicht bereits \nunter Rückgriff auf die hier betrachtete allgemeine Lage in Sri Lanka abschließend \nbeurteilt werden; das ihm im Falle seiner Rückkehr konkret drohende \nVerfolgungsrisiko muss vielmehr nach Maßgabe der in seiner Person konkret \nverwirklichten Risikomerkmale unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation \nbewertet werden. Insofern wird auf die Darlegungen im Anschluss an die Bewertung \nder allgemeinen in Sri Lanka gegebenen Situation unter I. 2. c) der \nEntscheidungsgründe verwiesen.\n\n112\n\n(6) Sonstige Beeinträchtigungen\n\n113\n\nDie Situation, mit der aus dem Ausland nach Colombo gelangende Tamilen \nkonfrontiert sind, trägt auch nicht aus anderen als den bereits erörterten Umständen \nden Schluss auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung dieser \nVolkszugehörigen oder einer nach asylerheblichen Merkmalen eingegrenzten \nGruppe unter ihnen. Der Aufenthalt ist zwar schwierig, doch drohen die \nBeeinträchtigungen, so weit sie überhaupt die für eine Verfolgung erforderliche \nIntensität erreichen, nicht in einem solchen Grade, dass auf die für die Annahme \neiner Gruppenverfolgung notwendige Dichte geschlossen werden kann, bzw. lassen \nsie sich weithin und in entscheidendem Umfang nicht auf ein staatliches Handeln mit \nder eine politische Verfolgung ausmachenden Gerichtetheit auf asylerhebliche \nMerkmale zurückführen.\n\n114\n\n(a) Niederlassungsmöglichkeit im Großraum Colombo\n\n115\n\nOb es als Akt der politischen Verfolgung zu werten ist, wenn ein Staat einem \ndurch die Volkszugehörigkeit abgegrenzten Teil seiner Staatsangehörigen entgegen \neinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf freie Wahl des Aufenthaltsortes den \nAufenthalt in bestimmten Landesteilen verwehrt und so die Betroffenen zwingt, in \nLandesteile auszuweichen, in denen ihnen Nachteile insbesondere in Folge von \nkriegerischen Auseinandersetzungen drohen (vgl. dazu KK 02.09.1997, Anhang \nSüdasienbüro vom 2. Juli 1997), mag dahinstehen. Ein solcher Zwang ist für den \nGroßraum Colombo jedenfalls nicht in dem Sinne gegeben, dass er jeden aus dem \nAusland zurückkehrenden Tamilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit trifft. Amtliche \nRegelungen in dieser Hinsicht - mit der anzunehmenden Folge einer verbreiteten \nDurchsetzung - bestehen nicht (AA 02.10.1997; 30.01.1998; 24.10.2001 S. 31; \nUNHCR 12.02.1998; KK 13.09.1997 S. 4; 18.02.2000 an VG Hannover S. 2 f.; \n11.06.2001 S.5; 02.08.2001 S. 2; Wingler 08.10.1997 S. 40). Zwar ist zu beobachten, \ndass Rückkehrer, die sich bei der zuständigen Polizeistation melden, um sich dort \nregistrieren zu lassen, ein so genanntes \"stay permit\" regelmäßig jeweils nur für \nwenige Wochen erhalten und bei der Erteilung und Verlängerung - zumal mangels \nklarer Vergabevorschriften - Korruption und Willkür eine Rolle spielen (KK \n18.02.2000 an VG Hannover). Auf der anderen Seite fehlt es aber an \nnachvollziehbaren Referenzfällen über zwangsweise Rückführungen von aus dem \nNorden oder Osten zugewanderten, geschweige denn von aus Europa \nzurückkehrenden Tamilen in ihre Heimatgebiete. Vielmehr wird berichtet, dass \ngerade die aus dem Ausland abgeschobenen oder zurückgekehrten Asylbewerber es \nvorziehen und es ihnen vielfach auch gelingt, im Großraum Colombo ihren Wohnsitz \nzu nehmen (AA 28.04.2000 S. 28; 24.10.2001 S. 31). Dies schlägt sich insbesondere \nauch darin nieder, dass der Anteil der tamilischen Wohnbevölkerung Colombos weit \nüberproportional wächst und kaum noch oder gar nicht mehr hinter dem \nsinghalesischen Bevölkerungsanteil zurücksteht (AA 05.06.2000 S. 2 f.; 21.06.2001 \nS. 8). Es fehlt damit schon an einer tatsächlichen Grundlage für den Schluss, jedem \nRückkehrer aus der Volksgruppe der Tamilen oder einer eingrenzbaren Untergruppe \ndrohten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen, die sich als faktischer \nZwang erweisen, Colombo zu verlassen, und denen er nur durch Weiterreise in \nGebiete ausweichen könnte, in denen er mit andersartigen Gefahren von \nerheblichem Gewicht konfrontiert wäre. Soweit zurückkehrenden Tamilen durch \nMeldeauflagen, das Erfordernis von Ausweispapieren und eines sachlichen Grundes \nfür den Aufenthalt sowie durch - unter Umständen bei Nichterfüllen dieser \nAnforderungen - drohende Festnahme bei den zahlreichen Kontrollen und die im \nUmgang mit den Sicherheitskräften bestehenden sprachlichen Schwierigkeiten (KK \n22.09.1997 S. 4; 08.12.1998 S. 3; 02.08.2001 S. 2; Südasien 6/97 S. 8; EU \n11.11.1997 S. 13) der Aufenthalt in Colombo erschwert und - wie in den Auskünften \nzum Teil gefolgert wird - faktisch verwehrt wird (Wingler 08.10.1997 S. 40; KK \n22.09.1997 S. 4; 22.06.1999 S. 8; Südasien 1-2/98 S. 14), ist auf die vorstehenden \nAusführungen zur Möglichkeit, eventuell fehlende Papiere zu erlangen, und zu \nmangelnden Anhaltspunkten dafür, dass gerade bei Rückkehrern die Anerkennung \neines sachlichen Grundes für den Aufenthalt verneint wird, zu verweisen. Ein \ngenereller Grund, die Meldeauflagen als unzumutbar nicht zu befolgen oder nicht \nerfüllen zu können, ist daher auch nicht ersichtlich. Da der in Auskünften \nangesprochene Druck, Colombo zu verlassen, letztlich aus den drohenden \nFestnahmen gefolgert wird (KK 08.12.1998 S. 4 ff.), kann insofern auf das oben zur \nmangelnden Intensität und Dichte derartiger Übergriffe Gesagte verwiesen \nwerden.\n\n116\n\n(b) Existenzbedingungen\n\n117\n\nDie weiteren Beeinträchtigungen hinsichtlich der Existenzbedingungen, auf die \naus dem Ausland zurückkehrende Tamilen im Großraum Colombo treffen, sind ihrer \nSchwere nach noch nicht asylerheblich, sind nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu besorgen oder sind nicht als staatliche Verfolgung mit \nasylrelevanter Gerichtetheit zu werten. Arbeit zu finden ist - nicht nur für Tamilen - \nzunächst schon wegen der angespannten Arbeitsmarktsituation (die \nArbeitslosenquote betrug laut Fischer-Weltalmanach 2002, Spalte 758, im \nJahresdurchschnitt 2000 7,5 v.H.), also in Folge der allgemeinen Wirtschaftslage \nnicht einfach. Soweit auf zusätzliche Probleme für Tamilen verwiesen wird, weil \npotentielle Arbeitgeber bei der Einstellung von Tamilen Schwierigkeiten mit den \nSicherheitskräften befürchten (KK [Keller] Südasien 1/00 S. 49; 22.06.1999 S. 9), \nkann ungeachtet der Frage nach der erforderlichen Schwere der Beeinträchtigung \nnicht von einer politischen Verfolgung gesprochen werden. Inwieweit \nSprachprobleme (KK 08.12.1998 S. 3) trotz des hohen tamilischen \nBevölkerungsanteils in Colombo (AA 27.05.1999 S. 2; 21.06.2001 S. 4) Bedeutung \nhaben und inwieweit sie durch Vorteile wie etwa während des Auslandsaufenthalts \ngesammelte Ersparnisse oder erworbene Fach- und Sprachkenntnisse aufgewogen \nwerden (AA 06.05.1998 S. 2) mag dahinstehen; hier fehlt jeder Ansatz für eine \nstaatliche Eingriffshandlung. Die Möglichkeit, sich eine Unterkunft zu verschaffen, ist \nzunächst durch die allgemeine Knappheit an Wohnraum in Colombo und die \ndemgemäß hohen Preise, ferner durch die Sicherheitslage mit der Folge von \nKontrollen und unter Umständen auch Schließung von Unterkünften geprägt \n(KK 08.12.1998), sodass dieselben Erwägungen wie zur Arbeitssituation eingreifen \nund zusätzlich auf die jedenfalls einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohender \nObdachlosigkeit wegen fehlender Papiere und Aufenthaltsberechtigung \nentgegenstehenden obigen Erwägungen zum Aufenthalt, insbesondere unter dem \nAspekt des Meldeerfordernisses Bezug genommen werden kann. Für eine weit \nverbreitete Obdachlosigkeit ist dem umfassenden Auskunftsmaterial nichts \nGreifbares zu entnehmen; zumindest die Erlangung einer einfachen Unterkunft in \neinem der zahlreichen Billighotels (lodges) ist grundsätzlich möglich (AA 27.05.1999 \nS. 2; 21.06.2001 S. 4; KK 20.07.2000 S. 2; 11.06.2001 S.3; 02.08.2001 S. 1; UNHCR \n24.08.2001 S. 4). Dass Rückkehrern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sonstige \nschwere Rechtsgutbeeinträchtigungen im Hinblick auf ein Leben in Colombo drohen, \nist nicht festzustellen. Daher mag auch dahinstehen, inwieweit ein staatliches \nHandeln oder Unterlassen mit asylerheblicher Gerichtetheit zu Grunde liegt. Fälle der \nVerelendung oder eines bloßen Dahinvegetierens am Rande des Existenzminimums \nsind nicht bekannt (AA 06.05.1998 S. 2, 21.06.2001 S. 5; KK 08.12.1998 S. 8). \nSelbst wenn ein für Rückkehrer eingreifendes System der sozialen Grundsicherung \nnicht besteht (AA 27.05.1999 S. 1; 24.10.2001 S. 30; KK 08.12.1998 S. 1 ff.), ist dies \nkein tragfähiges Indiz für eine in dem erforderlichen Grad konkretisierte Gefahr der \nRechtsgutverletzung. Insofern sind die in Sri Lanka gewachsenen Verhältnisse zu \nbeachten, nach denen die Familien und die Dorfgemeinschaften traditionell für \nHilfsbedürftige einstehen (AA 06.05.1998 S. 1; 24.10.2001 S. 31), und sich \ndemgemäß ein fest gefügtes System der Sicherung nicht entwickelt hat. Vor diesem \nHintergrund kommt der Feststellung der tatsächlichen Lebensmöglichkeiten \nentscheidendes Gewicht gegenüber dem Fehlen einer organisierten und geregelten, \nregelmäßigen Unterstützung - nur diese wird von Keller-Kirchhoff (KK 08.12.1998) \nauch für die Hilfe der Volksgruppe sowie karitativer Organisationen und \nEinrichtungen verneint - zu. Für Feststellungen, dass es in einer relevanten Dichte zu \nFällen von Verelendung tatsächlich gekommen ist oder kommen wird, gibt das \numfassende Auskunftsmaterial nichts her. \n\n118\n\n(7) Mittelbare staatliche Verfolgung\n\n119\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ist auch nicht im \nHinblick auf Übergriffe der übrigen Zivilbevölkerung gegen Tamilen gegeben; \ninsofern fehlt es jedenfalls heute an der erforderlichen Verfolgungsdichte, ferner - für \ndie in den letzten Jahren bekannt gewordenen Vorfälle - an der Verantwortlichkeit \ndes srilankischen Staates. Zu Pogromen wie zuletzt im Jahre 1983, als Hunderte von \nin Colombo ansässigen Tamilen zu Tode kamen und eine weitaus größere Zahl ihr \nHab und Gut verlor, ist es seitdem trotz fortbestehender ethnischer Spannungen \nnicht mehr gekommen. Ereignisse wie die Zerstörung zahlreicher Geschäftshäuser \n1995 in Galle (AA 12.10.1995 S. 3; Wingler 03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 \nS. 34 ff.), ein Überfall auf indien-tamilische Siedler im Bezirk Galle, bei dem ein \nMädchen ermordet wurde (Wingler 03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 37), die \nErmordung von zwei Tamilen im Oktober 1995 in Colombo (KK 26.10.1995 S. 7) \nsowie am 25. Oktober 2000 ein Vorfall im Bezirk Bandarawela, bei dem Singhalesen \netwa 30 tamilische Insassen eines \"Rehabilitationslagers\" getötet und weitere ca. 15 \nzum Teil schwer verletzt haben (Busch 02.11.2000 S. 2; AA 26.01.2001 S. 5; \n24.10.2001 S. 15 f.; Wingler --.04.2001 S. 3), sind - verglichen mit der \nBevölkerungszahl im Süden des Landes - verschwindend gering und haben bei \nweitem nicht das Ausmaß der früheren Pogrome erreicht. Zudem ergreift der \nsrilankische Staat zahlreiche Maßnahmen, um derartige Übergriffe zu verhindern \nbzw. gegebenenfalls zu beenden und aufzuklären. So wurden die Ausschreitungen \nim Bereich Galle polizeilich untersucht und es wurden Singhalesen verhaftet (KK \n24.10.1995 S. 35 f.). Die Regierung kündigte entschlossenes Handeln im \nWiederholungsfall an (AA 12.10.1995 S. 3) und verstärkte die \nSicherheitsvorkehrungen (KK 24.10.1995 S. 37). Nach der Eroberung von Jaffna \nwarnte Staatspräsidentin Kumaratunga vor Übergriffen auf Tamilen (KK 04.01.1996 \nS. 62). Auch am Abend des Anschlags auf einen Pendlerzug in einem Vorort von \nColombo am 25. Juli 1996 mit ca. 70 Toten rief sie zur Ruhe und Zurückhaltung auf \n(AA 30.08.1996 S. 4), sodass die gefürchteten Ausschreitungen ausblieben (Wingler \n--.09.1996 S. 41). Dass Ausgangssperren, verstärkte Präsenz der Sicherheitskräfte \nsowie zur Besonnenheit mahnende Ansprachen der Staatspräsidentin ihre Wirkung \nnicht verfehlen, zeigt der Umstand, dass es weder nach dem gezielten \nBombenanschlag auf das buddhistische Heiligtum in Kandy (\"Zahntempel\") am \n25. Januar 1998 noch nach dem Attentat auf die Staatspräsidentin selbst am \n18. Dezember 1999 zu befürchteten Ausschreitungen kam (AA 28.04.2000 S. 14). \nSchließlich kündigte die Präsidentin auch unmittelbar nach dem oben \nangesprochenen Vorfall in Bandarawela an, alle Schritte zu unternehmen, um die \nSituation unter Kontrolle zu bringen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu \nziehen (Busch 02.11.2000, Anlage \"President appeals for restraint\"). Die Familien \nerhielten in der Folgezeit eine Entschädigung und es wurde eine Sonderkommission \nzur Untersuchung des Vorfalls eingesetzt. Zwischenzeitlich wurden 60 Polizisten vom \nDienst suspendiert; es wurde eine polizeiliche Sonderermittlungsgruppe \nzusammengestellt, die gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft ermittelt und \nder Sonderkommission zuarbeitet. Mehrere hundert Zeugen wurden vernommen und \nes erfolgten auch Verhaftungen (AA 26.01.2001 S. 6; 24.10.2001 S. 16). Bei dieser \nSachlage fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass es in absehbarer Zukunft zu \npogromartigen Ausschreitungen seitens der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit \nkommt, die dem srilankischen Staat zuzurechnen sind und für einen jeden Tamilen \ndie konkrete Gefahr eigenen Betroffenseins mit sich bringen. \n\n120\n\ncc) Bürgerkriegsgebiete im Norden\n\n121\n\nIn Teilen des Nordens Sri Lankas ist die Lage seit Jahren durch Bürgerkrieg \ngekennzeichnet. Seit dem Ende der seinerzeitigen Friedensverhandlungen und dem \nBruch der \"Vereinbarung zur Einstellung der Feindseligkeiten\" (KK 20.02.1995 S. 3; \nWingler 31.03.1995 S. 2) kam es zunächst mit Schwergewicht auf der Jaffna-\nHalbinsel (KK 04.01.1996 S. 8, 22) und sodann in der \"Vanni-Region\" - hierzu zählen \ndie Distrikte Mullaitivu, Kilinochchi sowie Teile von Vavuniya und Mannar - (Wingler \n30.01.1998 S. 14; 31.05.1998 S. 16 ff.; 30.09.1998 S. 19; 01.04.1999 S. 8; AA \n28.04.2000 S. 14 f.) zu Militäroffensiven von staatlicher Seite, mit denen es zunächst \ngelang, die LTTE zurückzudrängen (AA 19.01.1999 S. 5, 18). Nach erheblichen \nGeländegewinnen der LTTE sowohl auf der Halbinsel Jaffna als auch in der Vanni-\nRegion im November 1999 und April 2000, bei denen unter anderem der strategisch \nwichtige \"Elephant Pass\" eingenommen wurde (AA 11.07.2000 S. 1; 26.01.2001 S. \n1), erstreckt sich das von der LTTE beherrschte Gebiet auf die Region nördlich \nVavuniyas bis nördlich vom \"Elephant Pass\" (AA 24.10.2001 S. 18). Der weitere \nVormarsch der LTTE auf die Stadt Jaffna konnte von den Regierungstruppen \ngestoppt werden (AA 11.07.2000 S. 1; 26.01.2001 S. 1). Eine Gegenoffensive der \nRegierungstruppen auf der Jaffna-Halbinsel im April 2001 blieb erfolglos (AA \n24.10.2001 S. 6). Den Auskünften über die Auseinandersetzungen ist zu entnehmen, \ndass die im Kampfgebiet lebende Zivilbevölkerung erheblich in Mitleidenschaft \ngezogen wird (ai 23.02.2000 <ASA 37-99.135> S. 2; AA 11.07.2000 S. 1; ai \n--.--.2001 S. 519). Darüber hinaus kommt es in Folge des Kampfgeschehens zur \nZerstörung und Beschädigung sozialer, kultureller und religiöser Einrichtungen (KK \n04.01.1996 S. 4 ff.; Wingler 30.09.1998 S. 20; ai 23.02.2000 <ASA 37-99.135> S. 2). \nMilitäroffensiven lösen ferner Fluchtbewegungen mit in die Hunderttausende \ngehenden Flüchtlingen aus (AA 19.01.1999 S. 18; 26.01.2001 S. 1; 24.10.2001 S. \n19; KK 04.01.1996 S. 6; Wingler 01.11.1995 S. 6; 30.01.1998 S. 14; 31.05.1998 \nS. 19; --.04.2001 S. 4; ai --.--.2001 S. 519; UNHCR 24.08.2001 S. 1); daneben führt \nauch Zwang von Seiten der LTTE zu Fluchtbewegungen (AA 16.01.1996 S. 2; \n24.10.2001 S. 18).\n\n122\n\nFür die erforderliche Bewertung der heutigen Situation und die gebotene \nPrognose können neben den die Vanni-Region betreffenden jüngeren Auskünften \nauch die Erkenntnisse zum staatlichen Vorgehen auf der Jaffna-Halbinsel \nmitberücksichtigt werden. Es mangelt an Anhaltspunkten dafür, dass sich das \nBürgerkriegsgeschehen bei räumlicher Verlagerung qualitativ geändert hat oder \nregionale Unterschiede die Beurteilung beeinflussen können. Insgesamt stellen sich \ndie zwischenzeitlichen Erfolge der LTTE und die Entwicklungen in jüngster Zeit als \neine weitere Phase in dem langjährigen Auf und Ab des Kampfgeschehens dar, in \ndem bislang keiner der Kriegsgegner den anderen kriegsentscheidend \nniedergerungen hat; den vorliegenden Informationen - weitere Erkenntnisquellen sind \nnicht verfügbar - lassen sich dabei keine Ansatzpunkte dafür entnehmen, dass mit \nden jüngeren Entwicklungen nunmehr eine neue, den bisherigen Rahmen des \nKriegsgeschehens überschreitende Entwicklung eingeleitet worden wäre.\n\n123\n\nDanach ist zwar davon auszugehen, dass der Krieg von der srilankischen Armee \nin einer Weise geführt wird, die die gebotene Rücksicht auf die Zivilbevölkerung in \nhohem Maße vermissen lässt. Die Geschehnisse während der bisherigen \nKriegshandlungen bieten aber keine Basis für die Annahme, dass das Vorgehen der \nstaatlichen Sicherheitskräfte die Merkmale einer auch im Rahmen des Handelns des \nStaates als Partei im Bürgerkrieg möglichen politischen Verfolgung (BVerfGE 80, \nS. 340) aufweist (wie hier OVG Lüneburg, Urteile vom 10. Juni 1996 - 12 L 1726/96 -, \nS. 8 ff. und vom 19. September 1996 - 12 L 2005/96 -, S. 15 ff.; VGH Mannheim, \nUrteil vom 20. März 1998 - A 16 S 60/97 -, S. 87 ff. und Beschluss vom 8. Februar \n2001 - A 6 S 1888/00 -, S. 13, 16; VGH Kassel, Urteile vom 10. November 1998 \n- 10 UE 3035/95 -, S. 26 ff., vom 3. Mai 2000 - 5 UE 4657/96.A -, S. 38 ff., und vom \n29. August 2000 - 10 UE 3556/69.A -, S. 52 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom \n23. August 2000 - 3 B 47.95 -, S. 26 ff.; ähnlich OVG Weimar, Urteil vom \n17. Dezember 1998 - 3 KO 869/96 -, S. 48 ff.; in der Bewertung abweichend früher \nOVG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 1996 - 11 A 11369/96 -, S. 8 f., im jüngeren Urteil \nvom 8. Juli 1998 - 11 A 10473/98 -, S. 5 als \"sehr zweifelhaft\" bezeichnet). Es kann \nnicht festgestellt werden, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte nach ihrer \nobjektiven Gerichtetheit über eine militärische Prägung mit dem Ziel der \nRückeroberung von der LTTE beherrschter bzw. der Sicherung rückeroberter \nGebiete (KK 24.10.1995 S. 9 f.; 04.01.1996 S. 22; 20.03.1996 S. 6) sowie der \nAbwehr, Schwächung oder Vernichtung der LTTE (AA 16.01.1996 S. 5; 19.01.1999 \nS. 19; Wingler 31.05.1998 S. 17) hinausgingen oder -gehen.\n\n124\n\n(1) Keine gezielte physische Vernichtung der Zivilbevölkerung\n\n125\n\nAngesichts der Siedlungsstruktur, der Guerilla-Taktik der LTTE, die ein \nausgedehntes Netz mit einer unbekannten Anzahl militärischer Stützpunkte in den \nvon ihr kontrollierten Gebieten besitzt (KK 04.01.1996 S. 2, 9), über mobile Lager \nverfügt (AA 16.01.1996 S. 2) und die Bevölkerung vor der Zusammenarbeit mit den \nMilitärkräften warnt (Wingler --.11.1996 S. 8), sowie ferner unter Berücksichtigung \nder Tatsache, dass die srilankischen Truppen auf Grund ihres technischen Standards \njedenfalls in der Vergangenheit zumeist zu \"punktgenauen\" Angriffen nicht in der \nLage waren (Wingler 01.11.1995 S. 4, 8; KK 04.01.1996 S. 41; AA 16.01.1996 S. 6) \nund niedrig fliegende Flugzeuge oder Hubschrauber von Boden-Luft-Raketen der \nLTTE bedroht sind (KK 24.10.1995 S. 11; Wingler 29.04.1996 S. 22), ist die \nBeeinträchtigung der tamilischen Zivilbevölkerung durch die Kampfhandlungen allein \nkein tragfähiger Hinweis auf eine über die Bekämpfung der LTTE hinausgehende \nGerichtetheit der Kampfhandlungen gegen die Tamilen. Eine zu gegenteiligen \nSchlussfolgerungen führende andersartige Vorgehensweise der Armee bei ethnisch \nanders zusammengesetzter Zivilbevölkerung ist nicht festzustellen, da in den \nKampfgebieten nach der Vertreibung anderer Bevölkerungsgruppen durch die LTTE \n(AA 14.02.1995 S. 3; 12.10.1995 S. 3; 05.06.2000 S. 4, 28.04.2000 S. 15: \"ethnische \nSäuberung\") ausschließlich Tamilen leben. Der Umstand, dass die Sicherheitskräfte \nbei ihren Kampfmaßnahmen keine (Wingler 20.07.1995 S. 4) oder nur punktuell (AA \n16.01.1996 S. 2) Rücksicht auf eventuell mitbetroffene Zivilisten nehmen, mag diese \nzwar als menschenrechtswidrig prägen, stellt allein jedoch keinen Grund dar, sie als \nobjektiv gezielt an asylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche \nVerfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 80, 341), zumal die \nSicherheitskräfte angewiesen wurden und bemüht sind, bei Kampfhandlungen die \nVerluste unter der Zivilbevölkerung so gering wie möglich zu halten (AA 28.04.2000 \nS. 8; 01.12.2000 S. 2; 26.01.2001 S. 2). So wurde etwa die Zivilbevölkerung vor \nLuftangriffen auf LTTE-Ziele gewarnt (AA 19.01.1999 S. 19; US State Department \n--.02.2001, S. 10). Für die Opfer einer irrtümlichen Bombardierung durch die \nLuftwaffe im September 1999, bei der in einem Dorf bei Puthukkudiyiruppu \n22 Zivilisten den Tod fanden, ordnete die Regierung die Zahlung einer \nEntschädigung an (US State Department --.02.2001 S. 4, 10). Angesichts des \nUmfangs der Offensiven, des eingesetzten Kriegsgeräts, der im Kampfgebiet \nherrschenden Bevölkerungsdichte, die sich in den Zahlen der Flüchtlinge \nniederschlägt, sowie der Dauer und Härte der Auseinandersetzungen tragen die Zahl \nder Vorkommnisse mit erheblicher Einbeziehung der Zivilbevölkerung und die Zahl \nder Opfer nicht den Schluss, dass die Aktionen objektiv auch auf die physische \nVernichtung oder schwer wiegende Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung gerichtet \nsind.\n\n126\n\nFür die Jaffna-Halbinsel berichtet Wingler als Folge der ersten Offensive im Jahre \n1995 von 234 toten und 1.414 verwundeten Zivilisten sowie 183.000 Flüchtlingen \n(Wingler 03.10.1995 S. 24), Keller-Kirchhoff nennt 205 tote und 953 schwer verletzte \nZivilisten und ca. 188.000 Flüchtlinge (KK 04.01.1996 S. 13). Die Offensive \n\"Reviresa\", die im Dezember 1995 zur Einnahme der Stadt Jaffna führte (KK \n04.01.1996 S. 31), forderte im Oktober 1995 neben zahlreichen Toten und \nVerwundeten unter den Soldaten und LTTE-Kämpfern 104 Tote und 194 Verletzte \nunter der Zivilbevölkerung (KK 04.01.1996 S. 12) und führte zu 200.000 bis 550.000 \nFlüchtlingen (KK 04.01.1996 S. 15). Die Zahl der getöteten oder verletzten Zivilisten \nwird für die Zeit von April 1995 bis Ende 1995/Frühjahr 1996 mit 800 angegeben (AA \n01.03.1996 S. 1; Wingler 29.04.1996 S. 22: 800 Tote), für die Zeit bis Frühjahr 1997 \nmit 900 (AA 17.03.1997 S. 10). Als Folge der Kämpfe im Jahr 2000 wird von \nmindestens 150 - von beiden Kampfparteien - getöteten Zivilisten berichtet (ai \n--.--.2001 S. 519), wobei allein der Vormarsch der LTTE auf Jaffna im April und Mai \nmehr als 100 zivile Opfer gefordert haben soll, hierunter auch Opfer von \nBombardierungen und Artilleriebeschuss seitens der srilankischen Streitkräfte (US \nState Department --.02.2001 S. 10). Insofern ist von Bedeutung, dass nach der \nRückeroberung Jaffnas durch die Regierungstruppen etwa 500.000 Einwohner \nzurückgekehrt sind (AA 28.04.2000 S. 15; 24.10.2001 S. 19), die nunmehr von den \nneuerlichen Kampfhandlungen betroffen werden.\n\n127\n\nFür die Vanni-Region ist von einer betroffenen und auf der Flucht befindlichen \nBevölkerung von 300.000 bis 400.000 (AA 28.04.2000 S. 15), ca. 490.000 (US State \nDepartment --.02.2001 S. 10) oder weit mehr als 500.000 Personen (Wingler \n31.05.1998 S. 19) auszugehen. Für die ersten acht Monate des Jahres 1997 wird \nvon 37 bei Bombardierungen (von beiden Kampfparteien) getöteten Zivilisten \nberichtet (Anlage 1 zu UNHCR --.07.1998 S. 10). Wingler stellt fest, dass bei den \nMilitäraktionen bis Sommer 1997 weniger zivile Opfer zu beklagen waren als bei der \nEroberung Jaffnas 1995 (Wingler, 10.07.1997 S. 43). Als Folge der Kämpfe Ende \n1999 wird von einer massiven Betroffenheit der Zivilbevölkerung berichtet und als \nBeispiel ein Granatangriff auf die Kirche von Madhu bei Mannar genannt, bei dem 44 \nZivilisten getötet und 50 Menschen verletzt worden sind (ai 23.02.2000 (ASA 37-\n99.135) S. 2). Für das Jahr 2000 wird im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg von \ninsgesamt mehr als 100 bzw. mindestens 150 zivilen Opfern gegenüber 2.000 Toten \nin den Reihen der Kriegsparteien berichtet (US State Department --.02.2001 S. 9 f.; \nai --.--.2001 S. 519).\n\n128\n\nDas IKRK gelangt zu dem Schluss, die zivilen Opfer in den \nAuseinandersetzungen seien geringer, als es unter vergleichbaren Bedingungen in \nanderen Ländern der Fall sei (AA 24.10.2001 S. 11). Hinzu kommt, dass die die \nZivilisten schwer beeinträchtigenden Aktionen ganz überwiegend (zu Ausnahmen KK \n04.01.1996 S. 8 f.) in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang konkreter \nOffensiven der srilankischen Regierungstruppen standen. Eine flächendeckende \nBombardierung, die ihrer Art nach auf das objektive Ziel einer Beeinträchtigung des \nzivilen Lebens um seiner selbst willen schließen ließe, kann nicht festgestellt werden. \nDie von Wingler als \"Flächenbombardierungen\" zusammengefassten und gewerteten \nAngriffe auf im Einzelnen benannte Ansiedlungen (Wingler --.05.1995 S. 18), die sich \nüberwiegend gegen von der LTTE kontrollierte Orte richteten (KK 04.01.1996 S. 1, 4; \nAA 16.01.1996 S. 1), lassen einen militärischen Bezug der Angriffe insofern \nerkennen, als sie den Kampfoperationen zu Lande vorausgingen (Wingler \n29.04.1996 S. 22) und die benannten Orte später von den Regierungstruppen \neingenommen wurden (AA 16.01.1996 S. 1). Auch die Stellungnahme des UNHCR \n(UNHCR --.07.1998, S. 2, Anlage 1, Rdnr. 151) stellt in Bezug auf die angeführten \nMenschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte den unmittelbaren Bezug zum \nBürgerkriegsgeschehen besonders heraus. Einzelnen folgenschweren Angriffen auf \nzivile Ziele können ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine über \nmilitärische Ziele hinausgehende Gerichtetheit der Aktionen entnommen werden; \ninsofern wird beispielsweise auf den Bombenangriff auf das Gelände der Kirche von \nNavali verwiesen, bei dem wohl 130 Menschen den Tod fanden; die näheren \nUmstände sind ungeklärt, insbesondere steht die Möglichkeit im Raum, dass für die \nzahlreichen Opfer die Explosion eines nahe gelegenen Munitionslagers der LTTE \nverantwortlich war (KK 04.01.1996 S. 4; AA 16.01.1996 S. 3). Auch hinsichtlich des \noben angesprochenen Granatangriffs auf die Kirche von Madhu wird der \nZusammenhang mit Kämpfen zwischen Regierungstruppen und LTTE-Angehörigen \nhervorgehoben (ai 23.02.2000 <ASA 37-99.135> S. 2); von welcher Seite der Angriff \nausging, wird nicht berichtet.\n\n129\n\n(2) \"Gegenterror\"\n\n130\n\nDass die Kriegsführung über die mit ihr verbundene vorherrschende Missachtung \ndes Rechts auf Leben und schwer wiegende Menschenrechtsverletzungen wie \nTötung, Verschwindenlassen und Misshandlungen (UNHCR --.07.1998 S. 2 und \nzugehörige Anlage 1 S. 9 ff.; ai --.06.1999, torture in custody, S. 21 ff.) und die somit \nzweifellos gegebene Rücksichtslosigkeit gegenüber der Zivilbevölkerung hinaus \ndarauf gerichtet ist, die im LTTE-Gebiet lebenden und an den Auseinandersetzungen \nnicht unmittelbar beteiligten Personen unterhalb der Schwelle der physischen \nVernichtung oder Beeinträchtigung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen und so \nauszugrenzen, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Dem steht zum einen das \nvon der srilankischen Regierung verfolgte, die militärischen Kampfhandlungen \nergänzende (längerfristige) politische Konzept zur Lösung des Konflikts durch \nDezentralisierung bzw. Regionalisierung der Macht und teilweise Autonomie für \ntamilische Siedlungsgebiete sowie das in den vergangenen Jahren in Jaffna von der \nRegierung mit Erfolg durchgeführte Wiederaufbauprogramm entgegen (KK \n04.01.1996 S. 22 ff.; AA 16.01.1996 S. 5; 28.04.2000 S. 15, 16; 05.06.2000 S. 6; \n24.10.2001 S. 19). Ferner spricht dagegen, dass von der Regierung etwa im Fall \nNavali die Untersuchung durch eine Kommission angeordnet wurde und die \nberichteten schwer wiegenden Angriffe auf zivile Ziele eher Einzelfälle geblieben \nsind. Die letzte Aussage ist trotz der wiederholt verfügten, zwischenzeitlich jedoch \nwieder aufgehobenen (AA 24.10.2001 S. 12) Pressezensur für die Berichterstattung \nüber Vorfälle im Zusammenhang mit Aktionen der Streitkräfte und der \nSicherheitskräfte (AA 30.08.1996 S. 2; 28.04.2000 S. 9; 01.08.2000 S. 2; KK \n04.01.1996 S. 10; Wingler 31.05.1998 S. 18; 30.09.1998 S. 19) möglich; es bestehen \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass es während ihrer Geltung zu schwer wiegenderen \nAngriffen der staatlichen Streitkräfte auf zivile Ziele gekommen ist, da diese nach \ndem Ende der Pressezensurmaßnahmen bekannt geworden wären und der \nPropagandaapparat bzw. \"Auslandsinformationsdienst\" der LTTE unabhängig von \nden Zensurmaßnahmen in der Lage ist, Mitteilungen zu verbreiten (Wingler \n03.10.1995 S. 45 f.); derartige Meldungen fehlen auch für die gegenwärtige \nSituation.\n\n131\n\n(3) Keine Vertreibung in ausweglose Lage\n\n132\n\nFür die Feststellung, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte objektiv auf eine \nVertreibung der Tamilen und deren Abdrängen in eine ausweglose Lage, also auf \neine Verelendung und damit verbundene Ausgrenzung der Zivilbevölkerung im \nNorden gerichtet sind, ist ebenfalls kein Raum. Die Versorgungslage einschließlich \nder medizinischen ist in den Kriegsgebieten zwar schlecht, insbesondere für die in \ndie Hunderttausende gehenden Flüchtlinge in der Vanni-Region; es gelten \nEinfuhrverbote für Waren, die der LTTE für die Kriegsführung vorteilhaft sein \nkönnten, wobei die Armee die Verbote zum Teil auch auf nicht kriegswichtiges \nMaterial erstreckt (AA 24.10.2001 S. 30; Wingler 31.05.1998 S. 16 f.). Andererseits \nund trotz der in der zweiten Hälfte des Jahres 1998 vorübergehend erfolgten \nKürzung der Lebensmittellieferungen an die Zivilbevölkerung (AA 28.04.2000 S. 27) \nstellt die Regierung aber immer wieder Lebensmittel und sonstige Hilfsgüter zur \nVerfügung, insbesondere unter Einschaltung des Roten Kreuzes und anderer \nOrganisationen (AA 24.10.2001 S. 30). Die Lage ist danach vergleichbar mit der, die \nauf der Jaffna-Halbinsel festzustellen war (vgl. dazu KK 04.01.1996 S. 48, 51; \nWingler 13.07.1996 S. 30). Die weit gehende Blockierung des Wirtschaftslebens \ndurch die Beschränkung von Gütern und Transportwegen (KK 04.01.1996 S. 42 ff.) \nist nachvollziehbar Bemühungen zuzuordnen, möglichen Nutzen für den \nBürgerkriegsgegner, welcher im Übrigen regelmäßig auch Teile von \nLebensmittellieferungen für seine Kämpfer abzweigt (AA 07.11.1995 S. 2; \n24.10.2001 S. 30), weitestgehend auszuschalten. Dies zeigt sich auch daran, dass \ndie Regierung in Gebieten, in denen sie die Gebietsgewalt zurückerlangt hat, die \nWiederherstellung der privaten Wirtschafts- und Geschäftsstruktur als vorrangig \nansieht, was etwa in Jaffna seit Jahren zur freiwilligen Rückkehr zehntausender \nTamilen geführt hat (AA 24.10.2001 S. 19).\n\n133\n\n(4) Exzesse der Sicherheitskräfte\n\n134\n\nSoweit es in den umkämpften Bürgerkriegsgebieten in unmittelbarem Bezug zu \nZivilisten zu schweren Übergriffen durch srilankische Soldaten gekommen ist, seien \nes die wiederholt berichteten Vergewaltigungen oder etwa die Entführung und \nErmordung zweier junger tamilischer Frauen sowie im Zusammenhang mit einem \ndieser Fälle der Ermordung dreier weiterer Tamilen, handelt es sich offensichtlich um \nExzesstaten ohne Aussagegehalt für einen Hintergrund politischer Verfolgung; es ist \nbekannt geworden, dass in derartigen Fällen Sonderkommissionen zur Untersuchung \neingesetzt, Armeeangehörige verhaftet (Südasien 7-8/96 S. 17; KK 24.02.1997 S. 6; \nAA 24.10.2001 S. 25) und in einem aufsehenerregenden Prozess mehrere \nArmeeangehörige als Täter zum Tode und weitere zu langjährigen Freiheitsstrafen \nverurteilt worden sind (South-Asia-Bureau, Inform --.07.1998 S. 10; AA 28.04.2000 S. \n20; ai 25.01.2001 S. 3). Es zeigt sich, dass die Übergriffe staatlicherseits nicht \neinfach hingenommen, erst recht nicht als Mittel einer Beeinträchtigung der \nZivilbevölkerung akzeptiert werden.\n\n135\n\n(5) \"Quasi-staatliche\" Verfolgung durch die LTTE\n\n136\n\nIn den vom Bürgerkrieg betroffenen Gebieten, in denen der srilankische Staat \nseine Gebietsgewalt an die LTTE verloren hat, hat diese - unter Übernahme des \nVorgefundenen - eigene quasi-staatliche Strukturen aufgebaut (AA 05.06.2000 S. 7 \nf.; 24.10.2001 S. 18; Südasien 5/00 S. 16) und eine innere Ordnung von gewisser \nStabilität errichtet, wenngleich diese nur durch Hilfeleistung des srilankischen Staates \n- etwa durch Finanzierung der Einrichtungen der Daseinsvorsorge und \nNahrungsmittellieferungen - aufrecht zu erhalten ist (AA 05.06.2000 S. 7 f.). Aufgrund \ndieser in den betreffenden Gebieten errungenen Ordnungsgewalt dürfte die LTTE \ntrotz der andauernden bewaffneten Auseinandersetzungen um ihren Einflussbereich \nmit den srilankischen Streitkräften und der deshalb fehlenden Gebietsherrschaft \n\"nach außen\" die Fähigkeit zu einer \"quasi-staatlichen\" politische Verfolgung der dort \nansässigen Bevölkerung erlangt haben.\n\n137\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 9 C \n20.00 - und - 9 C 21.00 -, jeweils a.a.O.\n\n138\n\nGleichwohl kann im hier gegebenen Zusammenhang offen bleiben, ob das in den \nErkenntnisquellen als brutal und menschenrechtswidrig beschriebene Vorgehen der \nLTTE-Angehörigen gegenüber der in ihrem Einflussbereich ansässigen \nZivilbevölkerung - so werden Entführungen zur Lösegelderpressung, Festnahmen \nund Hinrichtungen politisch Andersdenkender, Tötung von \"Kriegsgefangenen\" und \nZivilisten, Folterungen und Zwangsrekrutierungen beschrieben (AA 24.10.2001 S. \n18; Südasien 3/01 S. 65) - die Merkmale einer \"quasi-staatlichen\" politischen \nVerfolgung aufweist. Die der LTTE aufgrund ihrer Gebietsgewalt gegebene \nVerfolgungsmächtigkeit ist auf geringe Teilflächen des Staatsgebiets von Sri Lanka \nbeschränkt; Rückkehrer aus dem Ausland werden sowohl am Ort ihrer Ankunft als \nauch in den übrigen, vom srilankischen Staat beherrschten Landesteilen durch die \nsrilankischen Sicherheitskräfte geschützt; dort droht ihnen nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch die LTTE.\n\n139\n\nVgl. zum anzuwendenden Maßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit BVerwG, Urteil vom \n6. August 1996 - 9 C 172.95 -, NVwZ 1997, 194 \n(196 f.).\n\n140\n\nBei der insoweit - gegebenenfalls - vorliegenden Konstellation der Verfolgung \ndurch einen anderen (\"Quasi-\") Staat ist es auch ohne Bedeutung, ob am Ort der \nSchutzgewährung die Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative \ngegeben sind.\n\n141\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996, a.a.O., \nS. 197.\n\n142\n\nIn diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Annahme einer \npolitischen Verfolgung von Tamilen durch die LTTE in deren Einflussgebiet auch für \ndie Frage einer politischen Verfolgung von Tamilen durch den srilankischen Staat in \nden übrigen Landesteilen für das Klagebegehren ohne jede Bedeutung wäre; \ninsbesondere wäre wegen des fehlenden sachlichen Zusammenhangs zwischen \neventuellen Verfolgungsakten der LTTE und dem Handeln der srilankischen \nstaatlichen Sicherheitskräfte -\n\n143\n\nvgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteile vom \n6. August 1996 - 9 C 172.95 -, a.a.O., S. 196 f., und \nvom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, \n97 ff. = NVwZ 1997, 1134 -\n\n144\n\nweiterhin für die Frage staatlicher politischer Verfolgung der Prognosemaßstab \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.\n\n145\n\ndd) Gebiete im Norden mit staatlicher Gebietsgewalt\n\n146\n\nFür die Gebiete, in denen es zur Beendigung des offenen Bürgerkriegs \ngekommen ist und der srilankische Staat die Gebietsgewalt zurückgewonnen und \nauch im Rahmen der jüngeren Auseinandersetzungen behauptet hat, ist eine mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung für Rückkehrer nicht \nfestzustellen. \n\n147\n\n(1) Allgemeine Sicherheitslage\n\n148\n\nDas allgemeine Vorgehen der Regierung bietet keinen Ansatz zur Feststellung \neiner ausgrenzenden Behandlung der gesamten tamilischen Zivilbevölkerung. Eine \ngroße Zahl von 1995 aus dem westlichen Teil der Jaffna-Halbinsel geflüchteten \nTamilen ist nach der Einnahme weiter Gebiete der Jaffna-Halbinsel durch die Armee \n(Südasien-Büro 15.04.1996 S. 1) in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt (Wingler \n13.07.1996 S. 27; AA 24.10.2001 S. 19). Die Zahl der tamilischen Bevölkerung wird \nderzeit mit etwa 500.000 angegeben (AA 24.10.2001 S. 19). Ein singhalesischer \nJournalist berichtete nach einer Informationsreise von Zerstörungen \nunterschiedlichen Ausmaßes, Mangel an Nahrungsmitteln und Medikamenten, \nandererseits von offener Anerkennung für das Verhalten der Armee, die um ein \npositives Bild in der tamilischen Zivilbevölkerung bemüht sei und von der sich diese \nnicht bedroht fühle (KK 06.06.1996 S. 6 ff.). Auch nach dem Bericht einer \nMenschenrechtsorganisation (UTHR 27.12.1996 S. 2, 4 f.) wurde die Rolle der \nArmee und besonders einiger Kommandeure, etwa in Vadamaratchi und in dem die \nStadt Jaffna einschließenden Gebiet positiv gesehen; allerdings hat auch ein \nAbgeordneter im Parlament eine Verschlechterung der Beziehungen zwischen \nArmee und Bevölkerung beklagt (KK 24.02.1997 S. 6). Von Seiten der Regierung \nwurden alsbald große Anstrengungen unternommen, außer den Soldaten auch die \nZivilbevölkerung zu versorgen (Wingler --.09.1996 S. 26). Die Versorgung mit \nLebensmitteln wurde relativ stabil; viele Schulen, die Universität und Krankenhäuser \nhaben ihren Betrieb wieder aufgenommen (AA 30.08.1996 S. 9; 27.05.1999 S. 6; \n28.04.2000 S. 15; 05.06.2000 S. 7; 26.01.2001 S. 2; Wingler 27.11.1996 S. 23). Zum \nAufbau einer zivilen Verwaltung auf der Jaffna-Halbinsel entsandte die Regierung \ntamilische Beamte (KK 06.06.1996 S. 3 f.); im Januar 1998 fanden kommunale \nWahlen statt (Wingler 31.05.1998 S. 10, 20) und die Situation in Jaffna verbessert \nsich trotz weit greifender Kontrollen durch das Militär zusehends (UNHCR --.07.1998 \nS. 4 und zugehörige Anlage 1 S. 6 f.). Die Menschenrechtslage wird gegenüber \nderjenigen vor Juni 1997 als erheblich verbessert beurteilt (AA 19.01.1999 S. 16; \nWingler 30.09.1998 S. 10; --.04.2001 S. 3 f.). Anhaltspunkte dafür, dass sich das \nVerhalten der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung in den von ihnen \nbeherrschten Gebieten im Norden in Folge des Wiederaufflammens der \nkriegerischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999 geändert hat, sind nicht \nersichtlich. \n\n149\n\n(2) Festnahmen und Fälle von \"Verschwindenlassen\"\n\n150\n\nSoweit die Sicherheitskräfte bei ihrem Kampf gegen die LTTE wie im Großraum \nColombo und den übrigen südlichen Gebieten zum Mittel kurzzeitiger \nMassenverhaftungen von Tamilen zum Zweck der Identitätskontrolle greifen (UNHCR \n24.08.2001 S. 1 f.), gilt das oben Ausgeführte. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit \npolitischer Verfolgung ergibt sich hieraus - von Fällen eines konkreten LTTE-\nVerdachts der Sicherheitsbehörden gegen den Betroffenen abgesehen - nicht. \nBedenken im Hinblick auf eine politische Verfolgung folgten aus früheren Berichten \nüber Festnahmen und Verschwindenlassen insbesondere junger tamilischer Männer \n(vgl. insoweit die Zusammenstellungen UTHR 27.12.1996 S. 2 ff. und ai --.11.1997 \nnebst Anhängen A und C). Für den jetzigen Zeitraum sowie die weitere Entwicklung \n- auch in künftig wieder in die Gewalt der staatlichen Kräfte gelangenden Bereichen - \nund für den Personenkreis der Rückkehrer nach längerem Auslandsaufenthalt \nergeben diese Vorgänge jedoch nichts Tragfähiges im Sinne der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung.\n\n151\n\n(a) Vorfälle im Jahr 1996\n\n152\n\nIm April und Mai 1996 sollen über 500 tamilische Jungen und Mädchen, die sich \nunter den Flüchtlingen befanden, in Internierungslager auf der Jaffna-Halbinsel und \nan unbekannte Orte - auch im Süden des Landes - verbracht worden sein, wobei \nspätere Freilassungen nur in geringer Zahl bekannt wurden; Anfang Juli 1996 kam es \nnach Bombenanschlägen zu einer weiteren großen Verhaftungswelle (Wingler \n13.07.1996 S. 12, 36). Für den Herbst 1996 wird von mehr als 300 Verschwundenen \nberichtet, die in Militärhaft genommen worden waren (Wingler 10.02.1997 S. 32). \nNach Zusammenstellungen eines Parlamentsabgeordneten aus dem November \n1996 und dem Januar 1997 wurden in jener Zeit in Jaffna ca. 130 Personen verhaftet \nund gelten als verschwunden (KK 24.02.1997 S. 5). Insgesamt gelten für das \ngesamte Jahr 1996 über 700 Personen als verschwunden (AA 18.04.2000 S. 19) \nbzw. für sechs Monate des Jahres etwa 540 Personen (ai --.11.1997 S. 1). Es wird \nbefürchtet, dass sie gezielt umgebracht worden oder unter Folter zu Tode gekommen \nsind (AA 28.04.2000 S. 19). Hierauf deutet auch die Aussage eines angeklagten \nArmeeangehörigen zu Massengräbern in der Region um Chemmani hin (South-Asia \nBureau, Inform --.07.1998 S. 10 f.; Wingler 30.09.1998 S. 9 f.), wenngleich die hieran \nanschließenden Nachforschungen ab Frühjahr 1999 bislang erst zum Auffinden von \n15 Leichen führten (AA 28.04.2000 S. 20). Im Weiteren können Zahlen dieser \nGrößenordnung - gegebenenfalls sogar mit einem Zuschlag für unbekannt \ngebliebene Fälle - zu Grunde gelegt werden. Es kann hier dahinstehen, ob und in \nwelchem Umfang Verhaftungsaktionen ihrer objektiven Gerichtetheit nach der \nErfassung von LTTE-Anhängern und -Unterstützern dienen - insofern zeigen \nEinzelvorkommnisse eine zumindest grobe Überprüfung unter Freilassung von \nUnverdächtigen (ai --.11.1997 S. 9) - doch ist zu beachten, dass die Anlässe \neinzelner Übergriffe, nämlich Aktionen der LTTE oder deren anderweitige militärische \nErfolge (ai --.11.1997 S. 7; AA 28.04.2000 S. 19), auch für ein undifferenziertes \nVorgehen sprechen. Schließlich kann offen bleiben, ob aus den Zahlen und den \nUmständen der Zugriffe auf eine hinreichende Verfolgungsdichte geschlossen \nwerden kann. Die Geschehnisse des Jahres 1996 sind nämlich für die heutige \nSituation und für Tamilen, die nach jahrelangem Auslandsaufenthalt zurückkehren, \nohne tragenden Aussagegehalt. \n\n153\n\n(b) Entwicklung nach 1996\n\n154\n\nZahl und Umfang vergleichbarer Übergriffe sind nach dem Jahre 1996 erheblich \nzurückgegangen. Die Aussage des UNHCR (--.07.1998 S. 3), seit der \nWiederaufnahme der bewaffneten Auseinandersetzungen 1995 habe die Anzahl der \nFälle von Verschwindenlassen permanent zugenommen und die Anzahl der \nberichteten Fälle habe sich 1997 wiederum erhöht - soweit damit nicht die über \nmehrere Jahre fortgeschriebene Gesamtzahl gemeint ist -, kann jedenfalls für die \nJaffna-Halbinsel - Jaffna ist neben Batticaloa und Mannar in diesem Zusammenhang \nerwähnt - nicht zu Grunde gelegt werden. Eine Präzisierung im Hinblick auf die \nGrößenordnung oder auf tragfähige Grundlagen für die Aussage findet sich nicht. Sie \nkann insbesondere auch dem Material, auf dem die Stellungnahme des UNHCR \nberuht (Anlagen 1 bis 3 zu UNHCR --.07.1998), nicht entnommen werden. Soweit in \nden herangezogenen Unterlagen Sri Lanka als das Land mit den meisten \nVerschwundenen im Jahre 1997 bezeichnet wird (Anlage 2 Ziffer 348), ist das für die \nEntwicklung im Lauf der Jahre und in Bezug auf den hier zu betrachtenden \nLandesteil ebenso ohne Gehalt wie die ersichtlich zeitlich weit greifende Aussage, \ndie Verletzungen von Menschenrechten seien über Jahre hinweg so zahlreich, häufig \nund ernstlich, dass man nicht von isolierten Einzelfällen des Fehlverhaltens \nausgehen könne (Anlage 1 Ziffer 151). Demgegenüber enthält das sonstige \nAuskunftsmaterial verschiedener Stellen mit unterschiedlichen Quellen genaue \nAngaben und ergibt ein in den Grundzügen übereinstimmendes Bild, sodass den \npauschalen und ohne Bestätigung gebliebenen Aussagen des UNHCR kein Gewicht \ngegeben werden kann: Für die erste Jahreshälfte 1997 wird von 35 bzw. 41 \nVerschwundenen berichtet. In der Folgezeit ist zunächst kein Fall dieser Art auf der \nJaffna-Halbinsel mehr bekannt geworden (ai --.11.1997 S. 2; Wingler 30.01.1998 \nS. 19; AA 24.10.2001 S. 23; US State Department --.02.2001 S. 5). Im Dezember \n2000 ereignete sich dann ein weiterer Vorfall mit 8 Verschwundenen - und letztlich \nGetöteten - bei Mirusevil auf der Halbinsel Jaffna (US State Department --.02.2001 S. \n3, 5; AA 24.10.2001 S. 22; ai --.--.2001 S. 519), der unmittelbar nach Bekanntwerden \nzur Festnahme der verantwortlichen Soldaten wegen Folter und Mordes führte (US \nState Department --.02.2001 S. 3, 5; AA 24.10.2001 S. 22); das Verfahren gegen die \n19 in Untersuchungshaft befindlichen Armeeangehörigen dauert an (AA 24.10.2001 \nS. 22). In den übrigen Gebieten des Nordens können sich in der Folgezeit nur \neinzelne Fälle von Verschwindenlassen ereignet haben, da die Zahl möglicher \nVerschwundener für 1999 und 2000 landesweit mit jeweils 12 bis 15 (ai --.--.2001 \nS. 519: \"mindestens 20\" im Jahr 2000, davon 11 im Gebiet Vavuniya) angegeben \nwird (AA 24.10.2001 S. 23), von denen 1999 allein 6 dem Raum Batticaloa \nzugeordnet werden (AA 28.04.2000 S. 20). Für die Monate Januar bis September \n2001 nennt das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf amnesty international \nlandesweit etwa 10 Fälle (AA 24.10.2001 S. 23); anderenorts wird berichtet, Fälle \nvon Verschwindenlassen ereigneten sich vor allem in den Regionen Vavuniya und \nMannar, wobei auf eine von der HRC in Vavuniya genannte Zahl von 15 nach \nVerhaftung vermissten Personen Bezug genommen und eine Vielzahl von Fällen \ndurch die LTTE Entführter aufgeführt wird (Südasien 3/01 S. 65).\n\n155\n\nAbgesehen von der sich aus diesen bekannt gewordenen Zahlen ergebenden \ndurchgreifenden Verbesserung der Situation gibt es weitere Umstände, die es \nplausibel erscheinen lassen, dass sich die Zahl der Verschwundenen wie dargestellt \nauf einen Stand reduziert hat, bei dem es ersichtlich an der für eine Gruppen- oder \nUntergruppenverfolgung erforderlichen Dichte fehlt; von einer Situation, in der die \nÜbergriffe unterschiedslos auf die Mitglieder einer (Unter-) Gruppe gerichtet sind und \nnach Intensität und Häufigkeit so eng gestreut fallen, dass daraus bei objektiver \nBetrachtung für jeden nicht nur die allgemeine Möglichkeit, sondern die aktuelle \nGefahr eigener Betroffenheit entsteht -\n\n156\n\nvgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteile vom \n5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O., S. 203 und vom \n20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, a.a.O. -,\n\n157\n\nkann nicht gesprochen werden. Die srilankische Regierung ist bemüht, den \nÜbergriffen der Armee durch verschiedene Maßnahmen zu begegnen und die \nGrundsätze der oben zum Großraum Colombo schon angesprochenen \nNotstandsgesetzgebung zur Anwendung zu bringen (AA 28.04.2000 S. 20) - so \nwerden etwa Mitteilungen über eine Verhaftung erstellt (Wingler 31.05.1998 S. 44) - \nsowie das Bewusstsein für die Menschenrechte in der Armee zu verbreiten (ai \n--.11.1997 S. 14). Sowohl bei der Rekruten- als auch bei der Offiziersausbildung \nwurden Menschenrechtsfragen in den Ausbildungskatalog aufgenommen (AA \n21.08.1997 S. 2; 28.04.2000 S. 8); bei den in Jaffna stationierten Truppenteilen \nwurden ferner besondere \"Menschenrechtseinheiten\" - human right cells - \neingerichtet (AA 24.10.2001 S. 10; 28.04.2000 S. 20; US State Department --\n.02.2001 S. 10); nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes beruht die zu \nbeobachtende Reduzierung der Fälle von Vermissten auf den von der Regierung \nbzw. der Präsidentin getroffenen Maßnahmen (AA 24.10.2001 S. 23). Insbesondere \naber ist Wirkung davon zu erwarten, dass es - wie etwa im Anschluss an den \nerwähnten Vorfall in Mirusuvil - zu Verfahren kommt, in denen die Verantwortlichkeit \nvon Armeeangehörigen für schwer wiegende Vorkommnisse geklärt werden soll und \nüber die in der Presse berichtet wird (ai --.11.1997 S. 2: \"Signal für die \nSicherheitskräfte\"; AA 24.10.2001 S. 22 f.; 28.04.2000 S. 20) - in einem \nStrafverfahren gegen Armeeangehörige, die im Norden eingesetzt waren, ist es \ninzwischen zu einer Verurteilung gekommen (South-Asia-Bureau, Inform --.07.1998 \nS. 10, AA 28.04.2000 S. 20). Armee- und Polizeiführung haben die \nVerschwundenenfälle kritisiert und angekündigt, die Verantwortlichen zur \nRechenschaft zu ziehen (US State Department --.02.2001 S. 5). Ferner ist von \nBedeutung, dass dem Verschwinden von Personen durch staatlich eingerichtete \nKommissionen nachgegangen wird. So ist beim Verteidigungsministerium ein Board \nof Investigation eingerichtet worden, dem Hunderte von Beschwerden vorliegen und \nvon dem bereits in 160 Fällen die Spuren ermittelt worden sind; außerdem ist die \nHRC, die inzwischen über Zweigniederlassungen in Jaffna und Vavuniya verfügt (AA \n24.10.2001 S. 9; Wingler 30.01.1998 S. 19), eingeschaltet, die bereits Ende 1997 \nüber 270 Fällen nachging (ai --.11.1997 S. 2, 12, 13); auf Anordnung von Präsidentin \nKumaratunga wurden sieben im August 2000 bekannt gewordene Fälle von \nVerschwinden einer internen Untersuchung unterzogen (ai --.--.2001 S. 519). \nSchließlich wird dem Vorgehen der Armee insbesondere im Hinblick auf das \nVerschwinden von Zivilisten auch in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit gewidmet. So \nhatte eine in Colombo erscheinende Wochenzeitung eine regelmäßige Rubrik mit \nNamen von als verschwunden geltenden Personen eingerichtet (KK 22.02.1997 \nS. 5); ferner warfen Richter des Obersten Gerichtshofs den Verfolgungsbehörden \nöffentlich Rechtsverletzungen und Folter vor (KK 24.02.1997 S. 4; ai 23.02.2000 \n(ASA 37-99.135) S. 5). Auch der Aussage eines wegen der Tötung von Zivilisten \nzum Tode verurteilten Armeeangehörigen zur Existenz von Massengräbern von der \nArmee Getöteter wird durch staatliche Stellen, die hierbei internationale \nMenschenrechtsorganisationen beteiligen, unter großer Anteilnahme der \nÖffentlichkeit nachgegangen (AA 28.04.2000 S. 20). In jüngerer Zeit hat die \nsrilankische Regierung - auch auf die Kritik nationaler und internationaler \nMenschenrechtsorganisationen hin - eine Reihe von Maßnahmen eingeleitet, um von \nPolizei- und Armeeangehörigen begangene Menschenrechtsverstöße konsequenter \nzu ahnden und die Verfahren zu beschleunigen, wie die Anordnung von \nGegenüberstellungen und die Durchführung von Prozessen vor einem Gremium von \nBerufsrichtern; letztere Maßnahme dient auch dazu, einer möglichen Einflussnahme \nauf Schöffenrichter vorzubeugen (AA 24.10.2001 S. 23).\n\n158\n\n(c) Gefährdungsminderung für Rückkehrer aus dem Ausland\n\n159\n\nFerner ist zu berücksichtigen, dass die Gefährdungssituation von Rückkehrern \nnach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt gegenüber derjenigen der in den hier \nbetroffenen Gebieten ununterbrochen lebenden jungen männlichen Tamilen \ngemindert ist. Denn als Vergleichsfälle sind die Vorkommnisse auszuschließen, die \nnach der Beendigung des offenen Bürgerkrieges zur Sicherung der wiedererlangten \nGebietshoheit dort darauf gerichtet waren, LTTE-Verdächtige in der Bevölkerung, \ninsbesondere unter den Flüchtlingen festzunehmen - was auf die Mehrzahl der im \nJahr 1996 in Jaffna festgestellten Verschwundenenfälle zutreffen soll (AA 28.04.2000 \nS. 19 f.) - und - unterhalb der Schwelle, die zu politischer Verfolgung führen könnte - \nInformationen über LTTE-Aktivitäten zu gewinnen. Insofern ist der Umstand, sich in \nder letzten Zeit der LTTE-Herrschaft in dem Bereich aufgehalten zu haben, ein \nwesentliches Merkmal für den Kreis der Betroffenen, das die Rückkehrer aus dem \nAusland nicht teilen.\n\n160\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Februar \n1998 - 9 B 136.98 -.\n\n161\n\n(3) Andere Übergriffe der Sicherheitskräfte\n\n162\n\nIm Hinblick auf die weiteren unmittelbaren Übergriffe von Angehörigen der \nSicherheitskräfte gegen tamilische Zivilisten, insbesondere auf die Fälle der \nVergewaltigungen oder der willkürlichen Tötungen - für die Zeit von Januar bis \nSeptember 1997 ist von über 30 Fällen berichtet worden, zu denen Untersuchungen \ndurchgeführt worden sind (Anlage 1 zu UNHCR --.07.1998 S. 7) - ist auf die \nvorstehenden Ausführungen zum Rückgang des Verschwindenlassens zu verweisen, \nzumal der Verdacht auf extralegale Tötungen durch die Sicherheitskräfte in den \nJahren 2000 und 2001 in erster Linie im Zusammenhang mit den Verschwundenen-\nSchicksalen steht (AA 24.10.2001 S. 22). Auch insofern greifen die Maßnahmen zur \nstärkeren Disziplinierung der Soldaten, sodass jedenfalls nunmehr von Exzesstaten \nauszugehen ist, die nicht als politische Verfolgung zu werten sind; im Übrigen \nmangelt es auch hier an der erforderlichen Dichte der Übergriffe.\n\n163\n\n(4) Übergriffe nichtstaatlicher tamilischer Organisationen\n\n164\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung ergibt sich \nauch nicht aus Übergriffen von Angehörigen militanter tamilischer Organisationen, \ndie mit der LTTE in offenem Konflikt stehen und mit denen die srilankische Armee auf \nregionaler Ebene zusammenarbeitet (AA 28.04.2000 S. 14), wie den im Norden \noperierenden \"People's Liberation Organisation of Tamil Eelam\" - PLOTE - und \n\"Tamil Eelam Liberation Organisation\" - TELO -. Diese Organisationen geben zum \neinen Informationen über LTTE-Mitglieder an Sicherheitsbehörden weiter, arbeiten \nbei der Identifikation von LTTE-Angehörigen mit den Sicherheitskräften zusammen \nund liefern von ihnen aufgegriffene LTTE-Mitglieder an die Sicherheitskräfte aus (AA \n24.10.2001 S. 17). Zum anderen führen die Organisationen auch selbstständig \nRazzien, Festnahmen und Verhaftungen durch, in deren Rahmen es in der \nVergangenheit wiederholt zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, darunter \nauch unrechtmäßige Festnahmen, Inhaftierungen in illegalen Haftplätzen, \nMisshandlungen sowie Fälle des Verschwindenlassens (AA 24.10.2001 S. 17 f.; ai \n01.03.1999 S. 4; 16.01.2001 S. 5; US State Department --.02.2001 S. 2, 6 ff.).\n\n165\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung von Tamilen in den \nAktionsräumen der genannten Organisationen im Norden ergibt sich aus diesen \nVorfällen nicht. Dabei kann offen bleiben, ob das Handeln der Mitglieder dieser \nOrganisationen gegenüber der Zivilbevölkerung in jeder Hinsicht staatlicher Billigung \noder jedenfalls Duldung unterliegt und diesem daher zuzurechnen ist, oder ob der \nStaat in den Grenzen der ihm gegebenen Möglichkeiten Maßnahmen ergreift, um \nÜbergriffen entgegenzuwirken, was einer Qualifizierung als mittelbare staatliche \nVerfolgung bereits vom Ansatz her entgegenstünde. Von einer Duldung illegaler \nInhaftierungen geht amnesty international unter Hinweis auf die Beobachtung von \nArmeefahrzeugen und Soldaten in illegalen Haftzentren der PLOTE aus (ai \n23.02.2000 (ASA 37-99.135) S. 3). Wingler meint, die Aktivitäten entzögen sich \"fast \njeglicher Kontrolle\" und die Regierung habe \"keine klaren Schritte\" unternommen, \ndem entgegenzuwirken (Wingler --.05.2000 S. 2; --.04.2001 S. 3). Das Auswärtige \nAmt spricht von einem \"entschiedenen Eingreifen\" der Sicherheitskräfte gegen \nrechtswidrige Aktivitäten der PLOTE und TELO in Vavuniya in der zweiten Hälfte des \nJahres 1999 (AA 04.02.2000 S. 2; 01.12.2000 S. 4) bzw. in jüngerer Zeit (AA \n24.10.2001 S. 18); insofern berichtet das US State Department von einer \nEntwaffnung der PLOTE und TELO durch die Regierung im Anschluss an eine \nbewaffnete Auseinandersetzung in Colombo im Mai 1999 (US State Department \n--.02.2001, S. 2, 6), die allerdings als nicht effektiv eingeschätzt wird (US State \nDepartment --.02.2001 S. 4). Die Angaben in den vorliegenden Erkenntnissen \nergeben jedenfalls nicht, dass diejenigen Übergriffe von Seiten der genannten \nOrganisationen, die nicht bereits bei objektiver Bewertung auf die Bekämpfung der \nLTTE im Bürgerkrieg gerichtet sind und sich hierin erschöpfen, von einer derartigen \nHäufigkeit sind, dass für jeden der (mehreren hunderttausend) Tamilen im \nbetroffenen Gebiet die ernsthafte Gefahr bestünde, ohne Anknüpfung an \nirgendwelche über Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht hinausgehenden \nindividuellen Merkmale Übergriffen asylerheblicher Intensität ausgesetzt zu sein. So \nbeziffert etwa amnesty international die Zahl der in illegalen Haftzentren der PLOTE \nin \"unbestätigter Haft\" gehaltenen Personen auf 40 (ai 01.03.1999 S. 4) und stellen \nsich die Fälle von Verschwundenen, für die u.a. die PLOTE verantwortlich gemacht \nwird (Nachweise etwa in Anlage 1 zu KK 26.02.1999), ebenfalls als Einzelfälle dar, \ndenen zudem staatlicherseits nachgegangen wird (vgl. Anlage 1 zu KK 26.02.1999). \nSoweit davon berichtet wird, nach einer Meldung der Zeitung \"The Island\" vom 24. \nMärz 2000 werde die PLOTE in einem Untersuchungsbericht für die Tötung von 620 \nMenschen in verschiedenen Teilen des Landes verantwortlich gemacht, wobei sie \nUnterstützung von Armeeangehörigen erhalten habe (ai 16.01.2001 S. 5), bezieht \nsich die Zahlenangabe ersichtlich auf einen Zeitraum von mehreren Jahren und hat \nkeinen Bezug zu aktuellen Entwicklungen. So hat das Auswärtige Amt in jüngerer \nZeit noch einmal bekräftigt, dass die Regierung seit 1999 verschärft gegen \nEigenmächtigkeiten der PLOTE vorgehe, dass sich die Verhältnisse seit der zweiten \nHälfte des Jahres 1999, insbesondere nach der Ermordung eines örtlichen PLOTE-\nFührers im September 1999, verbessert hätten (AA 01.12.2000 S. 4) und dass der \nEinfluss der PLOTE gerade seit den letzten Wahlen zurückgegangen sei, nachdem \nsie nicht mehr im srilankischen Parlament vertreten sei (AA 24.10.2001 S. 18). Für \neine gegenteilige Entwicklung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.\n\n166\n\nee) Östliche Landesteile\n\n167\n\nDie Verhältnisse in den östlichen Landesteilen beinhalten über die auch in den \nanderen Landesteilen verbreiteten Aktionen der Sicherheitskräfte zur Identifizierung \nund Verhaftung von LTTE-Angehörigen, die in gleicher Weise wie dort zu bewerten \nsind, hinaus zwar Gefährdungen von Leib und Leben dort lebender Tamilen durch \nstaatliche oder staatlich geduldete bewaffnete Kräfte. Die für die Annahme einer \nGruppenverfolgung unerlässliche Dichte von derartigen Übergriffen, also eine \nSituation, in der die Übergriffe unterschiedslos auf die Mitglieder einer Gruppe \ngerichtet sind und nach Intensität und Häufigkeit so eng gestreut fallen, dass daraus \nbei objektiver Betrachtung für jeden nicht nur die allgemeine Möglichkeit, sondern die \naktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, die für ihn den Aufenthalt dort \nunzumutbar erscheinen lässt, ist aber für die Tamilen insgesamt oder eine \nUntergruppe nicht festzustellen.\n\n168\n\n(1) Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen\n\n169\n\nEine Situation offenen Bürgerkriegs unter mehr als regional begrenztem Verlust \nder Gebietshoheit des Staates ist in den östlichen Landesteilen nicht entstanden. Die \nMilitäroperationen im Norden Sri Lankas ab April 1995 führten zu einer Reduzierung \nder Präsenz der staatlichen Sicherheitskräfte im Osten, was dort eine \nDestabilisierung zur Folge hatte (KK 04.01.1996 S. 32; Südasienbüro 15.04.1996 \nS. 2; Wingler 11.12.1995 S. 45; 31.01.1996 S. 39; Südasien 7-8/96 S. 11, UNHCR \n--.07.1998 S. 4). Der Abzug der Truppen ermöglichte es LTTE-Kadern einzudringen, \nsodass sich der Einflussbereich der LTTE im Osten des Landes ausweitete (KK \n04.01.1996 S. 32; Südasienbüro 15.04.1996 S. 2). Nach ihrer Niederlage auf der \nJaffna-Halbinsel hat sie ihre Präsenz im Osten weiter verstärkt und kontrolliert dort \nviele Gebiete (KK 06.06.1996 S. 13; Wingler --.09.1996 S. 36; AA 24.10.2001 S. 18: \nGebiete um Batticaloa und Amparai); die srilankische Regierung hielt und hält jedoch \nzumindest die Gebietsgewalt über den Landstreifen an der Küste und die dortigen \n(größeren) Ortschaften (EU 02.04.1997 S. 4; Wingler 31.05.1998 S. 19; AA \n24.10.2001 S. 18; KK 04.01.1996 S. 32). Zu militärischen Aktionen, die zum Teil \nauch zivile Opfer, ganz überwiegend aber Opfer unter den staatlichen \nSicherheitskräften und der LTTE fordern, kommt es nur vereinzelt (Südasienbüro \n15.04.1996 S. 1 f.; Wingler 10.02.1997 S. 18, AA 24.10.2001 S. 18); Großoffensiven \nfanden mit Ausnahme einer gegen Urwaldeinrichtungen der LTTE gerichteten \nOperation (Wingler 31.01.1996 S. 41 f.) nicht statt (KK 04.01.1996 S. 18). \nWenngleich auch von \"wahllosen Bombardierungen\" ziviler Ziele berichtet wird \n(UNHCR --.07.1998, Anlage 1, Nr. 46), erlangen diese Vorfälle wegen der geringen \nZahl der berichteten Opfer (für die Zeit von Januar bis August 1997 wird eine Zahl \nvon 37 Toten und 30 Verwundeten genannt, UNHCR --.07.1998, Anlage 1 Nr. 47), \ndie zudem zum Teil der LTTE angelastet werden (UNHCR --.07.1998, ebda.), kein \ndas militärische Auftreten der staatlichen Sicherheitskräfte im hier betrachteten \nGebiet prägendes Gewicht. Während der Eskalation der militärischen \nAuseinandersetzungen im Norden Sri Lankas Ende 1999 wurden die \nSicherheitskräfte im Osten zeitweilig in erhöhte Alarmbereitschaft versetzt, um auch \nhier befürchteten Aktionen der LTTE militärisch entgegentreten zu können (AA \n18.04.2000 S. 1). Größere militärische Auseinandersetzungen sind jedoch nicht \nbekannt geworden. Von einer nachhaltigen Beeinträchtigung der tamilischen \nBevölkerung durch Maßnahmen des Staates, die einer kriegerischen \nAuseinandersetzung zuzuordnen und unter den dafür vom \nBundesverfassungsgericht aufgezeigten Voraussetzungen auf den Charakter als \npolitische Verfolgung zu prüfen wären, ist hiernach nicht auszugehen. \n\n170\n\n(2) Vergeltungsaktionen nach LTTE-Aktionen/\"Verschwindenlassen\"\n\n171\n\nVergeltungsaktionen, die über die Bekämpfung der LTTE oder der Aufklärung \nihres Umfeldes hinausgehen, sind seit 1995 immer wieder vorgekommen und haben \nzum Tod zahlreicher Zivilisten geführt. So wurde für Mai 1995 von einem Dutzend \naußergesetzlicher Hinrichtungen, für August 1995 von der Tötung zweier Zivilisten \nund für November 1995 in einem Fall von der Tötung mehrerer, in einem weiteren \nFall von der Tötung von drei oder sieben Zivilisten berichtet; Anfang 1996 kam es zu \neinem besonders gravierenden Vorfall mit der Tötung von 24 Zivilisten, darunter 13 \nKindern und auch Frauen (KK 20.03.1996 S. 4; Wingler 29.04.1996 S. 38 ff. ; AA \n30.08.1996 S. 9 f.). Gegen Ende 1996 wurde eine Aktion durchgeführt, bei der \ntamilische Bewohner ganzer Ortschaften ins offene Feld getrieben und kontrolliert \nwurden, eine unbekannte Zahl nach der Festnahme durch die Armee verschwunden \nist und mehrere Personen getötet wurden (Wingler 10.02.1997 S. 30, 40, 43). Für \n1996 und 1997 sind ferner Brandstiftungen und Vertreibungen der Bewohner belegt, \nwobei auch Personen zu Schaden kamen (Wingler 13.07.1996 S. 41 f., 08.10.1997 \nS. 23 f.). Für die ersten acht Monate des Jahres 1997 wurde von 35 Getöteten \nberichtet und davon, dass die Fälle unter Notstandsrecht untersucht wurden, aber \nauch davon, dass Tötungen von den Sicherheitskräften bewaffneten \nAuseinandersetzungen zugeschrieben werden, um so eine Untersuchung zu \numgehen (Anlage 1 zu UNHCR --.07.1998 S. 9). Im September 1997 wurden bei \neinem Übergriff 6 Tamilen getötet; weitere wurden verletzt oder verschwanden \n(Wingler 08.10.1997 S. 23). Im Februar 1998 wurden acht junge Tamilen verhaftet \nund brutal getötet (Wingler 31.05.1998 S. 43). Fälle des Verschwindens von \ntamilischen Zivilisten sind auch darüber hinaus - etwa nach Festnahmen durch die \nSicherheitskräfte bei Kontrollen - festzustellen (UNHCR --.07.1998 S. 3), wobei die \nZahl den Umständen gemäß, also insbesondere wegen der mangelnden präzisen \nErfassung und Zusammenfassung sowie mangels fortdauernder Beobachtung der \nFälle, nur wenig zuverlässig angegeben werden kann. Als Anzahl der \nverschwundenen Personen wird für den Nordosten für den Zeitraum eines Jahres ab \ndem Herbst 1994 etwa 30 angegeben (KK 04.01.1996 S. 70 f., 75). Im Frühjahr 1996 \nwurden bezogen auf den Osten einige Fälle von Verschwundenen bekannt (EU \n02.04.1997 S. 12 unter Hinweis auf die von amnesty international genannte Zahl \nsieben), für 1998 wird bezogen auf Trincomalee kein Fall mehr benannt (AA \n24.10.2001 S. 23). Für den Bezirk Batticaloa wird berichtet, im ersten Halbjahr 1997 \nseien 16 Personen verschwunden (ai --.11.1997 S. 2), im Jahre 1999 6 Personen \n(AA 28.04.2000 S. 20). Für die ersten 9 Monate des Jahres 2000 wird für das Gebiet \num Vavuniya und den Osten Sri Lankas zusammen die Zahl von 9 Personen \ngenannt, die aus dem Gewahrsam der Sicherheitskräfte verschwunden sind (US \nState Department --.02.2001 S. 1), für die Zeit von Januar bis September 2001 ist \nvon landesweit etwa 10 Verschwundenenfällen die Rede (AA 24.10.2001 S. 23). Der \nUNHCR teilt mit, im Osten seien Fälle von Verschwindenlassen sowie schwer \nwiegende Misshandlungen im Polizeigewahrsam weiterhin ein ernst zu nehmendes \nProblem (UNHCR --.07.1998 S. 4); konkretere Angaben lassen sich seiner \nStellungnahme und dem in Bezug genommenen Material allerdings nicht entnehmen. \nEine Liste mit den Namen von 2.000 Verschwundenen, über die berichtet wird \n(Wingler 08.10.1997 S. 26), ist ebenfalls kaum nachvollziehbar, wenn sie - was in \ndem Bericht nicht deutlich wird - allein auf die Zeit nach dem Regierungswechsel, \nden Friedensgesprächen und dem erneuten Einsetzen der LTTE-Übergriffe bezogen \nwird, wohl aber bei Einbeziehung der Verhältnisse ab 1990/1991, die ein nachhaltig \nanderes Bild ergaben und nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 8. \nJuli 1992 - 21 A 914/91.A -) den Schluss auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit \npolitischer Verfolgung junger tamilischer Männer trugen. Da der Verfasser der Liste \nseit langer Zeit in Batticaloa ansässig ist und sich mit der Situation der Bevölkerung \nbefasst, ist anzunehmen, dass es sich um eine fortgeschriebene Liste handelt; \nangesichts der sich nicht zuletzt in den Auskünften niederschlagenden Beobachtung \nder Entwicklung durch Menschenrechtsorganisationen (EU 02.04.1997 S. 5) kann \ntrotz des oben aufgezeigten Vorbehalts von einer anderweitig nicht bekannt \ngewordenen Zahl in der genannten Größenordnung nicht ausgegangen werden. \nAuch der Angabe von Wingler (Wingler --.05.2000 S. 2), \"die meisten Fälle von \nVerschwinden und Tod in Haft werden derzeitig aus dem Osten berichtet\", ist keine \nAussage zu einer hohen Zahl derartiger Vorkommnisse zu entnehmen; sie findet \nvielmehr ihre Erklärung in dem allgemein in Sri Lanka konstatierten Rückgang \nderartiger Übergriffe, der sich etwa in der Zahl von landesweit jeweils etwa 12 bis 20 \nVerschwundenenfällen in den Jahren 1999 und 2000 und etwa 10 Fällen in den \nersten neun Monaten des Jahres 2001 widerspiegelt (AA 24.10.2001 S. 23; ai \n--.--.2001 S. 519), wobei sich allerdings allein im Jahr 1999 mindestens sechs Fälle \nim Raum Batticaloa ereigneten (AA 28.04.2000 S. 20).\n\n172\n\nIn Verbindung mit Aktivitäten der LTTE stehen auch das berichtete Heranziehen \nvon Zivilisten zum Räumen von Minen und als lebende Schutzschilde im Raum \nBatticaloa (KK 24.10.1995 S. 5; Wingler 03.11.1995 S. 2, 31.01.1996 S. 41) sowie \ndie Racheakte von Singhalesen (Wingler 31.01.1996 S. 43) oder Moslems (AA \n17.03.1997 S. 5; 28.04.2000 S. 13). Ohne feststellbaren Bezug zu vorangegangenen \nAktivitäten der LTTE sind Plünderungen (Wingler 08.10.1997 S. 24) und Übergriffe \ngegen Frauen; von Fällen der Vergewaltigung wird immer wieder berichtet, wobei \ninsbesondere auch auf eine Dunkelziffer hingewiesen wird (KK 22.02.1997 S. 7; \nWingler 10.07.1997 S. 52, 08.10.1997 S. 26; EU 02.04.1997 S. 12; AA 24.10.2001 S. \n25).\n\n173\n\n(a) Kein staatliches Verfolgungsprogramm\n\n174\n\nDie für die Prüfung, ob jeder in dem hier betrachteten östlichen Landesteil sich \naufhaltende Tamile in der Gefahr aktueller Betroffenheit steht, aussagekräftige \nFrage, ob hinter den vorgenannten Beeinträchtigungen ein bestimmtes, der Art nach \neine politische Verfolgung beinhaltendes Programm steht, ist jedoch zu verneinen. \nDabei braucht nicht auf die Einzelgesichtspunkte eingegangen zu werden, die für \neine Qualifizierung von Vorfällen als Akte politischer Verfolgung maßgeblich sind. \nDer Annahme eines Verfolgungsprogramms stehen zunächst die \nVerschiedenartigkeit und Spannweite der vorstehend aufgeführten Akte, die Vielfalt \nder Anlässe und Ursachen sowie die Unterschiedlichkeit der Handelnden entgegen. \nEs kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Regierung lasse die Situation \ngewollt unkontrolliert und dulde bewusst die Beeinträchtigungen der Tamilen, etwa \num diese als Bevölkerungsgruppe ungeachtet einer etwaigen Verbindung zur LTTE \nauszugrenzen. Denn die Übergriffe bleiben nicht mehr ohne jede staatliche Reaktion. \nSo ist der Vorfall von Anfang 1996, bei dem 24 Personen getötet wurden, zum \nGegenstand einer offiziellen Untersuchung gemacht worden (Südasien-Büro \n15.04.1996 S. 4, AA 30.08.1996 S. 9 f.) und führte der Übergriff mit 6 Toten im \nSeptember 1997 alsbald zur Versetzung der Verantwortlichen (Wingler 08.10.1997 \nS. 23). Auch nach Vergewaltigungen kam es zu Festnahmen (AA 24.10.2001 S. 25; \nKK 22.02.1997 S. 6 f.). Als Folge eines Vorfalls in Thamapalakamam in der Nähe von \nTrincomalee im Februar 1998, bei dem Polizei und Heimwehren acht Tamilen, \ndarunter drei Kinder getötet haben sollen, wird von der Inhaftierung von 31 Polizisten \nund 10 Mitgliedern der Heimwehren berichtet, von denen 4 Personen wegen Mordes \nund 17 Personen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung angeklagt worden \nsind (US State Department --.02.2001 S. 3). Die eingeleiteten Maßnahmen führen \nzwar nicht zu zügiger Klärung der Verantwortlichkeit und abschließenden \nMaßnahmen (AA 24.10.2001 S. 25; Wingler 08.10.1997 S. 25), sie stehen aber der \nin dem angeführten Senatsurteil vom 8. Juli 1992 - 21 A 914/91.A - noch maßgeblich \nmit herangezogenen Schlussfolgerung entgegen, die Tamilen seien Übergriffen völlig \nhilflos ausgesetzt und fänden nirgendwo Gehör. In diesem Zusammenhang ist auch \nzu sehen, dass in den Medien von den Übergriffen berichtet wird, Politiker Vorfälle \naufgreifen und öffentliche Proteste stattfinden (AA 24.10.2001 S. 25; Wingler \n08.10.1997 S. 23). Die in dem Bericht des UNHCR vom Juli 1998 wiedergegebene \nAussage einer Arbeitsgruppe der UN-Menschenrechtskommission über eine \n\"systematische Praxis des Verschwindenlassens\" ergibt nichts anderes. Diese \nAussage wird in keiner Hinsicht konkretisiert und untermauert. Welches System \ninsbesondere mit welchen Kriterien in Bezug auf die Betroffenen zu Grunde liegen \nsoll, wird ebenso wenig verdeutlicht wie die tatsächlichen Geschehnisse, an die der \nSchluss auf ein Vorgehen in bestimmter Weise anknüpfen soll. Den Berichten, auf \ndenen die Stellungnahme beruht (Anlagen 1 bis 3 zu UNHCR --.07.1998), lässt sich \nDahingehendes ebenfalls nicht entnehmen; insbesondere trägt der sich mit Fragen \ndes Verschwindenlassens befassende Bericht die Aussage nicht. Damit stimmt \nüberein, dass sich in dem oben ausgewerteten und eine Vielzahl von Informationen \nbietenden Auskunftsmaterial kein Anhaltspunkt für eine solche generelle oder \nsystematische Praxis der Sicherheitskräfte findet und dass der Bericht selbst die \nBewertung enthält, man könne \"nicht von einer geplanten Politik von \nMenschenrechtsverletzungen sprechen\" (UNHCR --.07.1998 S. 1 f., Anlage 1 \nRdnr. 151).\n\n175\n\n(b) Dichte der Übergriffe\n\n176\n\nDie aufgezeigten Beeinträchtigungen - für die im Einzelnen eine Untersuchung \ndes Charakters der politischen Verfolgung unterbleibt - reichen in ihrer Gesamtheit \nnicht aus, um auf eine aktuelle Gefahr für jeden Einzelnen zu schließen. Die \nVergeltungsschläge sind im Vergleich zu den Übergriffen der LTTE eher selten \ngeblieben. Denn die Situation ist seit Jahren dadurch geprägt, dass die LTTE eine \nVielzahl von Übergriffen auf strategisch wichtige Ziele, auf Einrichtungen des Militärs \nund der Polizei sowie - um Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen zu \nprovozieren (KK 04.01.1996 S. 34; AA 17.03.1997 S. 4) - auf singhalesische Dörfer \nverübt (KK 04.01.1996 S. 17, 34; Wingler 31.01.1996 S. 40 f., 10.07.1997 S. 39, 53, \n08.10.1997 S. 21, 23,). Es kam zu Übergriffen der LTTE mit in Einzelfällen sehr \nhoher Zahl an Opfern vor allem unter der singhalesischen Bevölkerung - so im Mai \n1995 mit 42 (AA 07.11.1995 S. 1) und im Oktober 1995 mit 73 Getöteten (KK \n24.10.1995 S. 15). Die Zahl der getöteten Sicherheitskräfte ist insbesondere auf den \nAußenposten hoch (Wingler 08.10.1997 S. 23). Für Anfang 1996 etwa wurde sie auf \nüber 500 geschätzt (Wingler 29.04.1996 S. 34), allein im Januar 1997 betrug sie über \n200 (Wingler 10.02.1997 S. 18). Angriffe auf Armeelager und Polizeistellen, die \nteilweise mehrere oder gar bis zu 30 Menschenleben fordern, werden als sehr \nzahlreich, manchmal als fast täglich geschehend dargestellt (Wingler 29.04.1996 \nS. 34, 13.07.1996 S. 9, 10.07.1997 S. 39; AA 12.07.1995 S. 1). Hinzu kommen \nTerroranschläge, etwa auf Verkehrsmittel und Politiker (Wingler --.09.1996 S. 18, 37, \n08.10.1997 S. 27; AA 05.06.2000 S. 13). Eine Situation, bei der praktisch nach \njedem Akt der LTTE mit einer zugespitzten Gefährdung zu rechnen ist, ist daher nicht \nfestzustellen. Das Verschwindenlassen von Personen bei Gelegenheit der \nVergeltungsaktionen und in sonstigen Zusammenhängen sowie die \nVergewaltigungen sind zwar - was in die Beurteilung der Zumutbarkeit des \nAufenthalts einfließen muss - Akte von ganz erheblicher Schwere; die Häufigkeit \nkann aber selbst bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer nicht als so hoch \nangesehen werden, dass für jeden aus dem jeweils in Betracht zu ziehenden \nPersonenkreis mit dem jederzeitigen Eintritt zu rechnen ist, zumal die schon \nangesprochene mögliche Publizität und staatliche Reaktion eine eindämmende \nWirkung entfalten können. Auch für die sonstigen Übergriffe wie die durch andere \nBevölkerungsgruppen und Organisationen sowie das Heranziehen zum \nMinensuchen usw. und in einer Gesamtschau ergibt sich nach dem umfangreichen \nMaterial, das ersichtlich alles aufgegriffen hat, was in Erfahrung zu bringen war, \nsodass auch kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht, keine in dem erforderlichen \nSinne zugespitzte Gefahrenlage für den Einzelnen.\n\n177\n\n(3) \"Quasi-staatliche\" Verfolgung durch LTTE\n\n178\n\nOb Angehörige der LTTE in den von ihr beherrschten südöstlichen Gebieten um \nBatticaloa und Amparai (AA 24.10.2001 S. 18) politische Verfolgung betreiben, kann \nebenso dahingestellt bleiben, wie dies hinsichtlich der LTTE-beherrschten Gebiete im \nNorden der Fall ist. Insofern kann auf das oben Ausgeführte Bezug genommen \nwerden.\n\n179\n\nff) Absehbare weitere Entwicklung\n\n180\n\nDie Beurteilung der Situation der Tamilen in Sri Lanka durch den Senat beruht \nauf Erkenntnissen über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Diese Beurteilung \nkann auch bei der gebotenen Prognose zu Grunde gelegt werden, da beachtliche \nAnhaltspunkte für eine Entwicklung hin zum Schlechteren fehlen. Die Ereignisse aus \njüngster Zeit, namentlich das Geschehen im Jahre 2001 bis zum Zeitpunkt der \nSenatsentscheidung, geben nichts Greifbares dafür her, dass sich die Situation in \nabsehbarer Zeit zu Lasten der tamilischen Bevölkerung in asylrelevanter Weise \nverschärfen könnte. Der Stand der militärischen Auseinandersetzungen zwischen \nden Regierungstruppen und der LTTE im Norden Sri Lankas lässt keine grundlegend \nneue und abweichend zu den obigen Ausführungen zu bewertende Entwicklung \nerwarten. Die militärische Lage war bereits nach den kriegerischen \nAuseinandersetzungen im Vorjahr (AA 11.03.2001 S. 5, AA 24.10.2001 S. 5) und ist \nauch aktuell gekennzeichnet durch ein \"Patt\" im Kampf um die Kontrolle der \nHalbinsel Jaffna (Fischer Weltalmanach 2002, Spalte 759). Hieran haben auch die \nnach Aufkündigung eines von der LTTE am 24. Dezember 2000 einseitig \nausgerufenen Waffenstillstandes am 24. April 2001 (NZZ vom 24.04.2001, AA \n24.10.2001 S. 5) für wenige Tage ausgebrochenen schweren Kämpfe (FR vom \n26.04.2001, NZZ vom 27.04.2001, SZ vom 27.04.2001) nichts geändert. Vielmehr ist \nerneut die Aussichtslosigkeit einer militärischen Lösung des Konflikts deutlich \ngeworden (NZZ vom 30.04.2001). Während die Regierungstruppen bei einem \nabermaligen Versuch scheiterten, ihre Einkesselung auf der Jaffna-Halbinsel durch \ndie Gewinnung einer Landverbindung über den \"Elephant Pass\" zu sprengen, gelang \nes der LTTE nicht, die Regierungstruppen von der Jaffna-Halbinsel zu vertreiben (FR \nvom 30.04.2001, NZZ vom 30.04.2001, Fischer Weltalmanach 2002, Spalte 759). \nAuch die durch die Auflösung des Parlaments für 60 Tage (FR vom 12.07.2001, NZZ \nvom 14.07.2001), durch Demonstrationen oppositioneller Gruppen mit teilweise \ngewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Regierungsgegnern und \nSicherheitskräften (FR vom 17.07.2001, FAZ vom 20.07.2001, SZ vom 17.07.2001 \nund vom 23.07.2001) sowie durch eine Regierungskrise bestimmte labile \ninnenpolitische Entwicklung (Flück, Politische Entwicklungen in Sri Lanka, Südasien \n3/01 S. 60 ff.) gibt keinen Anlass für die Annahme einer Verschärfung der \nSicherheitslage. Zwar ist die Friedensinitiative Norwegens, in deren Rahmen noch im \nFrühjahr 2001 beide Seiten Gesprächsbereitschaft signalisiert hatten (FAZ vom \n12.03.2001 und vom 15.03.2001) und die Regierung im Zusammenhang mit der \nMilderung des Wirtschaftsembargos gegen den Norden Sri Lankas (NZZ vom \n07./08.04.2001) konkrete Friedensgespräche angekündigt hatte (NZZ vom \n04.04.2001), im Sommer 2001 aufgrund der innenpolitischen Situation ins Stocken \ngeraten (Flück, Politische Entwicklungen in Sri Lanka, Südasien 3/01 S. 62) und ruht \nderzeit faktisch (AA 24.10.2001 S. 6). Auch hat der Anschlag der LTTE auf den \nLuftwaffenstützpunkt Katunayake und den angrenzenden Bandaranaike-\nInternational-Airport am 24. Juli 2001 (FAZ vom 25.07.2001, FR vom 25.07.2001, \nNZZ vom 25.07.2001 und 03.08.2001, SZ vom 25.07.2001, AA 24.10.2001 S. 5) das \nLand erschüttert. Zu berücksichtigen ist aber im Hinblick auf die künftige Entwicklung \nvor allem, dass dieser Anschlag trotz seiner massiven Auswirkungen auch auf die \nsrilankische Wirtschaft und insbesondere den Tourismussektor im Gegensatz zu \nfrüheren Vorfällen nicht zu einer Eskalation der Verhältnisse und/oder zu einer \nmassiven Verschärfung der Sicherheitslage oder der Verfahrenspraxis in Bezug auf \nRückkehrer geführt hat (AA 24.10.2001 S. 12, 27). Vielmehr hat dieser Anschlag \noffensichtlich mehr als der Bürgerkrieg und die Attentate der letzten 18 Jahre auch \neinen tiefen Schock ausgelöst (taz vom 27.08.2001) und die Gewissheit verstärkt, \ndass die Lösung des Konfliktes nur in Friedensgesprächen liegen kann. Die \nRegierung hat bereits im August 2001 wieder Kontakt zur LTTE aufgenommen, um \ndie Möglichkeit für eine Wiederaufnahme von Friedensgesprächen zu sondieren \n(NZZ vom 16.08.2001). Bei den Gesprächen im Norden Sri Lankas soll auch die \nLTTE Bereitschaft zu Verhandlungen signalisiert haben (NZZ vom 16.08.2001). \nVertreter der srilankischen Unternehmerverbände haben sich für die Aufnahme von \nFriedensgesprächen stark gemacht (taz vom 27.08.2001). Die Regierungskrise \nkonnte Anfang September 2001 durch ein Duldungsbündnis des regierenden \nParteienbündnisses \"People's Alliance\" (PA) mit der oppositionellen \"Janatha \nVimukthi Peramuna\" (JVP) zunächst abgewendet werden (NZZ vom 04.09.2001, AA \n24.10.2001). Nach Auflösung des Parlaments am 10. Oktober 2001 (NZZ \n11.10.2001) sind Neuwahlen für den 5. Dezember 2001 angesetzt (FR vom \n12.10.2001, NZZ vom 12.10.2001). Im Vorfeld der Parlamentswahlen ist es wie auch \nschon regelmäßig bei früheren Parlamentswahlen in den letzten Wochen zu \nAnschlägen gekommen, unter anderem zu einem fehlgeschlagenen \nSelbstmordattentat auf den srilankischen Premierminister in Colombo am 29. \nOktober 2001 (SZ vom 30.10.2001) und zu einem Selbstmordanschlag auf einen \nÖltanker vor der Küste Sri Lankas am 30. Oktober 2001 (SZ vom 31.10./01.11.2001). \nDie aktuelle Situation und die in absehbarer Zeit zu erwartende Entwicklung fügen \nsich nach alledem ohne Weiteres in das schon in der Vergangenheit wiederholt zu \nverzeichnende Auf und Ab der staatlichen Maßnahmen entsprechend der jeweiligen \nEinschätzung der Sicherheitslage ein und geben zu einer Neubewertung der \nSituation im Hinblick auf ihre Asylrelevanz keinen Anlass. Zweifel an dieser \nEinschätzung ergeben sich auch nicht aus den bereits in anderem Zusammenhang \ngewürdigten Erkenntnissen, namentlich etwa der Stellungnahme von amnesty \ninternational vom 16. Januar 2001, dem Jahresbericht 2001 von amnesty \ninternational für Sri Lanka, dem Menschenrechtsbericht des US State Department \nvon Februar 2001 für das Jahr 2000 oder dem vom Rat der Europäischen Union \nunter dem 25.06.2001 im Rahmen der CIREA-Arbeitsgruppe veröffentlichten \nHintergrundpapiers des UNHCR von Juni 2001 zu Flüchtlingen und Asylsuchenden \naus Sri Lanka. Die in diesen Unterlagen angesprochenen Vorfälle und Ereignisse \nliegen, soweit sie in nachvollziehbarer Weise konkretisiert sind, in qualitativer und \nquantitativer Hinsicht im Rahmen dessen, was der Senat seiner Beurteilung in \ntatsächlicher Hinsicht zu Grunde legt.\"\n\n181\n\ngg) Entwicklung seit den Urteilen vom 23. und 29. November 2001 sowie aktuelle \nBewertung\n\n182\n\nAn dieser Bewertung der Nachfluchtgründe hat der Senat im Anschluss an die \nrechtskräftigen Urteile vom 23. November 2001 - 21 A 4018/98.A und 21 A \n5185/98.A - und 29. November 2001 - 21 A 3853/99.A - in der Gesamtbeurteilung \nund in der Beurteilung aller Einzelumstände auch unter Berücksichtigung der \nEntwicklung bis zum Herbst des Jahres 2002 festgehalten. Insoweit wird verwiesen \nauf die Urteile vom 15. November 2002 - 21 A 4834/99.A und 21 A 1329/00.A \n(rechtskräftig) -. Auch die seitdem in Sri Lanka festzustellende Entwicklung gibt \nkeinen Anlass, von dieser rechtlichen Beurteilung der sich für tamilische \nVolkszugehörige im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland ergebenden Situation \nabzugehen. Im Einzelnen gilt Folgendes:\n\n183\n\n(1) Entwicklung in Sri Lanka seit Herbst 2001\n\n184\n\nAusgangspunkt der aktuellen Entwicklung in Sri Lanka war die Parlamentswahl \nim Dezember 2001. Nach dem Übertritt von 13 Abgeordneten zur Oppositionspartei \n\"United National Party\" (UNP) und dem Verlust der parlamentarischen Mehrheit ihres \nWahlbündnisses \"People's Alliance\" (PA) sah sich Präsidentin Kumaratunga \nveranlasst, am 10. Oktober 2001 das Parlament aufzulösen und Neuwahlen \nauszuschreiben (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 747; FR vom 12.10.2001, NZZ \nvom 11.10.2001 und 12.10.2001). Im Vorfeld der Parlamentswahlen kam es - wie \nschon regelmäßig bei früheren Parlamentswahlen - zu Anschlägen, unter anderem \nzu einem fehlgeschlagenen Selbstmordattentat auf den damaligen Premierminister \nRatnasiri Wickremanayake am 29. Oktober 2001 in Colombo (AA 06.09.2002 S. 6; \nSZ vom 30.10.2001) und zu einem Selbstmordanschlag auf den Öltanker \"Silk Pride\" \nvor der Küste Sri Lankas am 30. Oktober 2001 (SZ vom 31.10./01.11.2001); \ninsgesamt kamen in dem von Gewalttaten geprägten \"blutigen Wahlkampf\" (Flück, \nMenschenrechtslage in Sri Lanka, Südasien 4/01 S. 67; NZZ vom 05.12.2001 und \n07.12.2001) - in anderen Berichten ist sogar vom \"blutigsten Wahlkampf in der \nGeschichte des Inselstaates\" (FR vom 05.12.2001) bzw. vom \"gewalttätigsten in Sri \nLankas Geschichte\" (SZ vom 05.12.2001) die Rede - über 40 Menschen ums Leben \n(ai Jahresbericht 2002 S. 514 (47 Tote); AA 06.09.2002 S. 23 und Fischer \nWeltalmanach 2003 Spalte 747 (43 Tote)). Auch der Wahlgang selbst wurde \nüberschattet von Schießereien, Bombenanschlägen und mindestens zehn \nTodesopfern (AA 06.09.2002 S. 23; NZZ vom 06.12.2001 und 07.12.2001). Bei der \nAbstimmung am 5. Dezember 2001 rutschte die bisher regierende PA, die weiterhin \neine strikt militärische Lösung des Konflikts mit der LTTE forderte, auf einen \nStimmenanteil von 37,2 v.H. ab. Die mit der PA verbündete marxistische Janatha \nVimukthi Peramuna kam auf 9,1 v.H. Demgegenüber konnte die oppositionelle UNP, \ndie den Wahlkampf mit dem zentralen Versprechen geführt hatte, umgehend \nFriedensgespräche aufzunehmen, 45,6 v.H. der Stimmen gewinnen; sie stellt nun \n109 der 225 Abgeordneten und besitzt zusammen mit der verbündeten \"Tamil United \nLiberation Front\" (15 Mandate) und dem \"Sri Lanka Muslim Congress\" (5 Mandate) \ndie Parlamentsmehrheit (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 747 f.; FAZ vom \n08.12.2001, FR vom 08.12.2001, NZZ vom 07.12.2001 und 08./09.12.2001, SZ vom \n08./09.12.2001). Mit Amtsantritt der neuen \"United National Front\" (UNF)-Regierung \nunter dem UNP-Vorsitzenden Ranil Wickremasinghe am 12. Dezember 2001 \n(Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 747 f.; NZZ vom 10.12.2001) wurden die \nBemühungen um eine friedliche Lösung des Konflikts wieder aufgenommen (AA \n06.09.2001 S.5 f.). Schon am 19. Dezember 2001 kündigte die LTTE einen \neinseitigen Waffenstillstand für einen Monat als Geste des guten Willens an (NZZ \nvom 20.12.2001). Diese Erklärung erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem die LTTE \nweltweit zunehmend unter Druck und dabei vor allem auch in finanzielle Bedrängnis \ngeraten war und weiter geriet (NZZ vom 05.07.2002). Bereits vor dem 11. September \n2001 hatten die USA, Großbritannien, Indien und Kanada die Tätigkeit der LTTE in \nihren Ländern unterbunden und ihr damit einen wesentlichen Teil ihrer traditionellen \nfinanziellen Basis entzogen (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; NZZ vom \n05.07.2002 und 16.09.2002; vgl. zur Finanzbeschaffung der LTTE in Deutschland \nBundesministerium des Innern, Verfassungsschutzberichte 2000 S. 219, und 2001 \n242 f.; Innenministerium NRW, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-\nWestfalen über das Jahr 2001 S. 247). Im Zusammenhang mit den Anschlägen auf \ndas World Trade Center in New York und das Pentagon in Washington am 11. \nSeptember 2001 hatten Forderungen, die LTTE bzw. LTTE-Frontorganisationen auch \nin anderen Ländern zu verbieten sowie ihre \"fundraising\"-Aktivitäten zu beschneiden, \nneue Nahrung erhalten (KK 17.04.2002 S. 5; FAZ vom 23.09.2002). Am 21. \nDezember 2001 schlossen sich die Regierungstruppen dem Waffenstillstand an; eine \nVereinbarung über eine vorläufige einmonatige Waffenruhe trat am 24. Dezember \n2001 in Kraft (AA 06.09.2002 S. 5 f; Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; FR vom \n27.12.2001). Noch im Dezember 2001 bat die neue Regierung Norwegen offiziell um \nHilfe bei der Wiederaufnahme von Friedensgesprächen (NZZ vom 27.12.2001). Am \n15. Januar 2002 lockerte die Regierung weitgehend das Embargo gegen die von der \nLTTE gehaltenen Gebiete (AA 06.09.2002 S. 6; Fischer Weltalmanach 2003 Spalte \n748; KK 17.04.2002; FR vom 03.01.2002, FAZ vom 16.01.2002, SZ vom 17.01.2002) \nund bestärkte damit die Hoffnungen auf Frieden in Sri Lanka (FAZ vom 16.01.2002, \nSZ vom 17.01.2002). Am 21. Januar 2002 wurde die Waffenruhe beidseitig um einen \nMonat verlängert (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; NZZ vom 22.01.2002, \nFAZ vom 23.01.2002). In einer symbolischen \"Geste guten Willens\" entließ die LTTE \nam 22. Januar 2002 zehn seit Jahren gefangene Regierungssoldaten und übergab \nsie an eine Friedensorganisation aus dem Süden des Landes, in der sich Eltern \nverschollener Soldaten zusammengeschlossen haben (Fischer Weltalmanach 2003 \nSpalte 748; FR vom 23.01.2002). Die Hauptbemühungen der auch von Präsidentin \nKumaratunga unterstützten norwegischen Friedensinitiative galten in der Folgezeit \ndem Abschluss eines formalisierten längerfristigen Waffenstillstandsabkommens \nzwischen Regierung und LTTE als Basis für weitere Verhandlungen (AA 06.09.2002 \nS. 6). Rasch stellten sich Fortschritte und Zeichen wachsender Normalisierung ein \n(FAZ vom 08.02.2002, FR vom 23.01.2002). Mitte Februar 2002 wurde vereinbart, \ndie jahrelang umkämpfte Verbindungsstraße von der Halbinsel Jaffna in den Süden \nSri Lankas wieder zu eröffnen (FR vom 16.02.2002); von Seiten der Regierung \nwurde die Aufhebung des Verbots der LTTE in Aussicht gestellt, die diese zur \nVorbedingung für die Aufnahme von Friedensgesprächen gemacht hatte (NZZ vom \n24.01.2002, FR vom 20.02.2002 und 08.06.2002, FAZ vom 22.02.2002). Am 22. \nFebruar 2002 erreichten die norwegischen Vermittler unter dem stellvertretenden \nAußenminister Vidar Helgesen ungeachtet schwerer Seekämpfe zwischen \nRegierungstruppen und Rebellen vor der Küste Sri Lankas (FAZ vom 22.02.2002) ein \nunbefristetes Waffenstillstandsabkommen zwischen Regierung und LTTE (Fischer \nWeltalmanach 2003 Spalte 748; FAZ vom 22.02.2002, NZZ vom 22.02.2002, \n23./24.02.2002 und 25.02.2002, FR vom 23.02.2002), das allerdings auf Kritik bei \nPräsidentin Kumaratunga stieß (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; FR vom \n23.02.2002, NZZ vom 25.02.2002). Dieses Abkommen trat in der Nacht vom 22. auf \nden 23. Februar 2002 in Gestalt des \"Memorandum of Understanding between the \nGovernment of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka and the Liberation \nTigers of Tamil Eelam\" in Kraft (KK 17.04.2002 S. 6; AA 06.09.2002 S. 5 f.; NZZ vom \n25.02.2002). Neben einem beidseitigen unbefristeten Waffenstillstand sieht es eine \nReihe vertrauensbildender Maßnahmen auf beiden Seiten, Erleichterungen für die \nBevölkerung in den Gebieten unter der Kontrolle der LTTE und Fristen von 30 bis 90 \nTagen für die Umsetzung aller Vorschriften vor. Eine international besetzte \"Sri \nLanka Monitoring Mission\" unter Führung Norwegens überwacht die Durchführung \ndes Abkommens. Als Zeitpunkt für Vorgespräche über eine mögliche friedliche \nKonfliktbeilegung wurde Anfang Mai 2002 in Aussicht genommen (AA 06.09.2002 S. \n6). Der Waffenstillstand wurde in der Folgezeit eingehalten und es gab auch keine \nSelbstmordanschläge mehr (NZZ vom 05.07.2002). Am 14. März 2002 besuchte zum \nersten Mal seit 20 Jahren wieder ein srilankischer Regierungschef die LTTE-\nHochburg Jaffna (NZZ vom 15.03.2002 und 05.07.2002). Bei Kommunalwahlen \nunterstützte die Bevölkerung den Kurs der UNF-Regierung und die geplanten \nVerhandlungen mit der LTTE (NZZ vom 22.03.2002 und 23.05.2002, FR vom \n22.05.2002). Anfang April 2002 erhielt die LTTE die Erlaubnis, Büros auch in den \nbislang von Regierungstruppen kontrollierten Gebieten zu eröffnen, um dort ihrer \npolitischen Arbeit nachgehen zu können (KK 17.04.2002 S. 6). Am 9. April 2002 \nwurde die Hauptzufahrtsstraße nach Jaffna nach ihrer Entminung wieder für den \nVerkehr freigegeben, sodass nach 12 Jahren Unterbrechung erstmals die \nLandverbindung zwischen der Hauptstadt Colombo und Jaffna wieder durchgängig \nbefahrbar ist (KK 17.04.2002 S. 6; Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; NZZ vom \n10.04.2002). Erste Inlandsflüchtlinge begannen mit der Rückkehr in ihre \nHeimatgebiete (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; FR vom 30.07.2002); LTTE-\nFührer Prabhakaran, der sich am 10. April 2002 nach zwölf Jahren Versteck \nanlässlich einer Pressekonferenz in Kilinochchi wieder in der Öffentlichkeit hatte \nsehen lassen (NZZ vom 11.04.2002 und 05.07.2002, SZ vom 12.04.2002), und der \nVorsitzende der muslimischen Partei SLMC unterzeichneten ein Abkommen über die \nRückkehr von 100.000 Muslimen in den Norden Sri Lankas (FAZ vom 15.04.2002). \nDie zunächst für Anfang Mai, später für Juni und dann für Juli 2002 angekündigte \nAufnahme der Friedensverhandlungen (NZZ vom 28.03.2002, 10.04.2002, \n19.04.2002, 23.05.2002 und 05.07.2002, SZ vom 28./29.03.2002) verzögerte sich \nauch wegen der von der LTTE gestellten Bedingung einer vorherigen Aufhebung des \nVerbots ihrer Organisation weiter (FR 31.05.2002). Am 7. Juni 2002 kündigte die \nRegierung an, das Verbot zehn Tage vor Beginn der Verhandlungen aufzuheben \n(FAZ vom 08.06.2002, FR vom 08.06.2002). Mitte August 2002 verständigten sich \nRegierung und LTTE in Oslo darauf, dass die Friedensverhandlungen nach \nAufhebung des Verbots der LTTE zwischen dem 12. und 17. September 2002 in \nBangkok beginnen sollen (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; NZZ vom \n15.08.2002, 16.08.2002, 17./18.08.2002 und 14./15.09.2002, SZ vom \n14./15.09.2002). Am 5. September 2002 verkündete der srilankische \nVerteidigungsminister offiziell das Ende des Verbots der LTTE (Flück, Militärische \nund politische Situation im Konflikt in Sri Lanka, Südasien 3/02 S. 72; Keller, Die \nSuche nach der Konfliktlösung hat begonnen, Südasien 3/02 S. 75 (76)). \nUngeachtet schwerer innenpolitischer Spannungen zwischen Präsidentin \nKumaratunga und Premierminister Wickremasinghe (Flück, Militärische und \npolitische Situation im Konflikt in Sri Lanka, Südasien 3/02 S. 72) wurden die \nFriedensverhandlungen sodann am 16. September 2002 auf dem Flottenstützpunkt \nSattahip südöstlich von Bangkok aufgenommen (FAZ vom 16.09.2002 und \n17.09.2002, NZZ vom 16.09.2002) und allgemein als \"einmalige Chance für Sri \nLanka\" (NZZ vom 16.09.2002) bewertet. In dieser ersten Runde der \nFriedensverhandlungen rückte die LTTE überraschend von ihrer von der Regierung \nstets als unverhandelbar (NZZ vom 16.09.2002) bezeichneten Forderung nach einem \neigenen Staat ab (FAZ vom 19.09.2002, NZZ vom 19.09.2002, SZ vom 19.09.2002). \nDie Konfliktparteien einigten sich darüber hinaus auf verschiedene \nvertrauensbildende Maßnahmen (NZZ vom 19.09.2002). Diese positiven Resultate \nder ersten Verhandlungen ließen die Hoffnung auf Frieden weiter wachsen (NZZ vom \n19.09.2002, FAZ vom 23.09.2002). Weitere Gespräche wurden für Oktober und \nDezember 2002 sowie für Januar 2003 vereinbart (SZ vom 19.09.2002). Im Oktober \n2002 wurde der Friedensprozess durch verschiedene Gewalttätigkeiten überschattet. \nAm 9. Oktober 2002 kamen acht Demonstranten durch Polizeischüsse in Ampara im \nOsten von Sri Lanka ums Leben, dem ersten ernsten Zwischenfall seit Beginn der \nWaffenruhe im Februar 2002 (FAZ vom 11.10.2002). In der Folge dieser Ereignisse \nkam es am 11. Oktober 2002 zu Straßenschlachten zwischen Singhalesen und \nTamilen im Nordosten Sri Lankas, bei denen drei Menschen getötet wurden (FAZ \nvom 12.10.2002). Außerdem wurde von Ausschreitungen bis hin zu offener Gewalt \ngegen die muslimische Minderheit im Osten des Landes berichtet (NZZ vom \n16.10.2002, FR vom 26.10.2002), die befürchtet, unter tamilischer Verwaltung \ndiskriminiert zu werden (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748). Von diesen \nEreignissen und auch von der Verurteilung Prabhakarans zu 200 Jahren Haft durch \ndas Oberste Gericht Sri Lankas am 31. Oktober 2002 (NZZ vom 01.11.2002) \nunbeeinflusst fand die zweite Runde der Friedensgespräche vom 31. Oktober bis 3. \nNovember 2002 in Bangkok statt; sie endete erneut mit positiven Resultaten, u.a. der \nGründung paritätisch besetzter Ausschüsse, die auf dem Weg zum Frieden \nwirtschaftliche, politische und Sicherheitsprobleme lösen sollen (Flück, \nFriedensprozess bleibt auf Erfolgskurs, Südasien 4/02 S. 68; Fischer Weltalmanach \n2004 Spalte 793; NZZ vom 04.11.2002).\n\n185\n\nZur Förderung des Friedensprozesses stellte eine kurzfristig vom Vermittler \nNorwegen einberufene Geberkonferenz (NZZ vom 23.11.2002) Ende November \n2002 in Oslo eine erste Soforthilfe von rund 70 Mio. US-Dollar für den Wiederaufbau \nSri Lankas bereit (Flück, Friedensprozess bleibt auf Erfolgskurs, Südasien 4/02 S. 68 \n(69); Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794). In der dritten, von beiden Seiten als \n\"historisch\" (Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794) bezeichneten \nVerhandlungsrunde, die vom 2. bis 5. Dezember 2002 ebenfalls in Oslo stattfand, \neinigten sich die Chefunterhändler auf das Modell einer föderalen Struktur nach dem \nVorbild der Schweiz (AA 19.06.2003 S. 7; Flück, Friedensprozess bleibt auf \nErfolgskurs, Südasien 4/02 S. 68 (69f.); NZZ vom 02.12.2002 und 06.12.2002, FR \nvom 06.12.2002, SZ vom 06.12.2002). Ende 2002 war die Lage auf der Halbinsel \nJaffna trotz aller Unsicherheit durch Aufbruchstimmung (taz vom 07.01.2003), \nGeschäftigkeit (SZ vom 15.01.2003) und zahlreiche Verbesserungen im täglichen \nLeben (Keller, Jetzt hängt der Guerillachef neben Lord Krishna - Ein Besuch in \nJaffna zwischen Krieg und Frieden, Südasien 4/02 S. 62 (66)) gekennzeichnet. Die \nBeratungen auf den weiteren Konferenzen vom 6. bis 9. Januar 2003 in Nakhon \nPathom/Thailand, am 7./8. Februar 2003 in Berlin und vom 18. bis 21. März 2003 in \nHakone/Japan gerieten allerdings stärker unter den Druck innen- und \naußenpolitischer Zwänge. Als Voraussetzung für die Freigabe von ausgedehnten \nmilitärischen Sicherheitszonen auf der Halbinsel Jaffna für rückkehrende Flüchtlinge \nverlangte die Armee bei den Verhandlungen in Nakhon Pathom den Beginn der \nsofortigen Entwaffnung der LTTE. Präsidentin Kumaratunga forderte darüber hinaus \ndie sofortige Auflösung der LTTE-Eliteeinheit \"Black Tigers\", die für einen Großteil \nder Selbstmordattentate in der Vergangenheit verantwortlich ist. Die LTTE lehnte \nbeide Forderungen kategorisch ab, solange keine politische Lösung in Kraft sei, und \nstellte ihre Mitarbeit im Ausschuss zur militärischen Deeskalation ein; vereinbart \nwurde jedoch ein Aktionsplan (\"Action Plan for an Accelerated Resettlement \nProgramme for the Jaffna District\") für eine erste Wiederansiedlung von Vertriebenen \nin Gebieten außerhalb der Hochsicherheitszonen, von dem rund 94.000 Familien \nbzw. etwa 250.000 bis 320.000 Personen betroffen wären (AA 19.06.2003 S. 7; \nFlück, Der Kampf um den Frieden geht weiter, Südasien 1/03 S. 54 (56); Fischer \nWeltalmanach 2004 Spalte 794; FR vom 07.01.2003, NZZ vom 07.01.2003, FAZ vom \n10.01.2003, NZZ vom 10.01.2003). Insgesamt wurde die Verhandlungsrunde trotz \neiner gewissen Ernüchterung (\"Das Ende der Sensationen\", FR vom 07.01.2003) \ndahin bewertet, dass die Gespräche \"auf gutem Weg\" sind (NZZ vom 10.01.2003). \nIndien blieb in der Beurteilung des Friedensprozesses weiterhin misstrauisch und \nzurückhaltend (NZZ vom 22.01.2003). Wenige Stunden vor der fünften \nZusammenkunft in Berlin entdeckten norwegische Beobachter am 6. Februar 2003 \nan Bord eines von der srilankischen Marine aufgebrachten Fischkutters vor der Küste \nder Halbinsel Jaffna schwere Waffen. Sie konnten nicht verhindern, dass sich drei \nRebellen der Tamil Tigers mit ihrer Ladung in die Luft sprengten (NZZ vom \n10.02.2003 und 22./23.02.2003). Obwohl die norwegischen Vermittler eine klare \nVerletzung des Waffenstillstandes durch die LTTE feststellten, kamen die \nVerhandlungspartner in Berlin überein, den Zwischenfall nicht hochzuspielen und \n\"einmütig zu demonstrieren, dass der Friedensprozess irreversibel sei\" (NZZ vom \n22./23.02.2003). Sie verständigten sich in humanitären Fragen; die LTTE erklärte \nsich bereit, künftig keine Kindersoldaten mehr zu rekrutieren (Vorwürfe, dies \nweiterhin zu praktizieren, waren zuletzt im Januar 2003 laut geworden, FR vom \n21.01.2003) und Kindersoldaten, die unter Waffen stehen, zu ihren Familien \nzurückzuschicken (Flück, Der Kampf um den Frieden geht weiter, Südasien 1/03 S. \n54 (56); Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794; NZZ vom 10.02.2003). Im Laufe \ndes ersten Jahres nach Beginn des Waffenstillstandes kehrten rund 200.000 \nFlüchtlinge in die Bürgerkriegsgebiete zurück (FR vom 03.02.2003). Der bis dahin \nerfreuliche Verlauf der Friedensgespräche wurde im März 2003 durch eigenmächtige \nSchritte der LTTE im Norden und Osten des Landes getrübt; sie eröffnete unter \nanderem in von der Regierung kontrollierten Gebieten im Osten eigene \"Gerichte\" \nund \"Polizeistationen\" (AA 19.06.2003 S. 7). Nach wie vor gab es auch Verletzungen \ndes Waffenstillstandsabkommens, wobei die norwegisch geführte \"Sri Lanka \nMonitoring Mission\" (SLMM) 90 v.H. der Vorfälle der LTTE zuordnete (AA 19.06.2003 \nS.7). Das sechste Treffen in Hakone, das weitgehend der Föderalisierung des \nStaates gewidmet war, blieb ergebnislos (Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794; \nNZZ vom 22./23.03.2003). Als Hauptursache galt ein Zwischenfall, bei dem die \nsrilankische Marine am 10. März 2003 200 Meilen östlich von Trincomalee ein \nVersorgungsschiff der LTTE wegen Verdachts auf Waffenschmuggel versenkt hatte; \ndabei waren die elf Besatzungsmitglieder - alle Angehörige der \"Sea-Tigers\" - ums \nLeben gekommen (AA 19.06.2003 S. 7; FR vom 11.03.2003 und 08.04.2003, NZZ \nvom 18.03.2003). Außerdem hatte Präsidentin Kumaratunga und ihre Partei \nVorbehalte gegen eine Änderung der Staatsstruktur geäußert, die das Parlament im \nRahmen einer Verfassungsänderung beschließen muss (Fischer Weltalmanach 2004 \nSpalte 794). Am 18. April 2003 kamen bei gewalttätigen Zusammenstößen zwischen \nMuslimen und Tamilen im Nordosten Sri Lankas drei Menschen ums Leben; 15 \nMenschen wurden bei Zwischenfällen in Mutur verletzt (FAZ vom 19.04.2003). Mitte \nApril wurde die LTTE von einem internationalen Sri Lanka-Treffen mit den \nwichtigsten Geberländern in Washington ausgeschlossen. Die USA begründeten \ndies damit, keine offiziellen Kontakte mit einer Terrororganisation unterhalten zu \nwollen (NZZ vom 23.04.2003). Daraufhin erklärte der LTTE-Unterhändler \nBalasingham am 21. April 2003 in einem Schreiben an den srilankischen \nPremierminister die Aussetzung der Friedensgespräche (AA 19.06.2003 S. 7). Er \nbegründete den Boykott der siebten, für Ende April 2003 geplanten Gesprächsrunde \nin Thailand damit, dass die LTTE der \"wichtigste Friedenspartner und authentische \nVertreter des tamilischen Volks\" sei (Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794; FAZ \nvom 23.04.2003, FR vom 23.04.2003, NZZ vom 23.04.2003). Mit zunehmender \nDauer des Boykotts nahm die allgemeine Nervosität zu; mehrere norwegische \nDiplomaten bis hin zum Außenminister flogen nach Kilinocchi, um den LTTE-Führer \nPrabhakaran umzustimmen (NZZ vom 19.05.2003). Im Juni 2003 forderte die LTTE \ndie vollständige Übertragung der Interimsverwaltung im Norden des Landes. \nPremierminister Wickremasinghe lehnte dies mit Verweis auf die Verfassung ab. Sein \nAngebot, sie für den Wiederaufbau und die Wiederansiedlung von Flüchtlingen \nzuständig zu machen, wies die LTTE Anfang Juni 2003 zurück, sodass Termin und \nBedingungen für eine Wiederaufnahme der Friedensverhandlungen zunächst offen \nblieben (Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794; NZZ vom 07./08.06.2003). Die \ngroße Geberkonferenz am 9./10. Juni 2003 in Tokio mit Vertretern von rund 50 \nStaaten, multilateralen Finanzorganisationen, der srilankischen Regierung, aber \nohne die LTTE, versprach Sri Lanka Hilfsgelder für die nächsten vier Jahre in Höhe \nvon mehr als 4,5 Milliarden US-Dollar, gekoppelt an die erfolgreiche Fortsetzung des \nFriedensprozesses (Clemens, Im Überblick..., Südasien 2/03 S. 57 (58); Korf, \nSchafft Entwicklung Frieden in Sri Lanka?, Südasien 2/03 S. 59; Fischer \nWeltalmanach 2004 Spalte 794; NZZ vom 10.06.2003 und 11.06 2003, SZ vom \n16.06.2003). Am 14. Juni 2003 wurde einer der Führer der Revolutionären \nBefreiungsfront Eelam vor seinem Haus in Jaffna getötet; zeitgleich lieferte sich die \nsrilankische Marine vor der Nordküste ein Feuergefecht mit Booten der LTTE, in \ndessen Verlauf ein Schiff der Rebellen explodierte und sank (NZZ vom 16.06.2003, \nSZ vom 16.06.2003). Am 19. Juni 2003 schlug Premierminister Wickremasinghe vor, \ndass die LTTE im Nordosten des Landes eine Übergangsregierung bildet; die LTTE \nlehnte auch dieses Angebot auf Wiederaufnahme der Friedensverhandlungen ab (FR \nvom 21.06.2003, NZZ vom 21./22.06.2003). Am 1. Juli 2003 verurteilte ein Gericht in \nColombo zwei Polizisten und drei Bewohner eines Dorfes östlich von Colombo zum \nTode; im Oktober 2000 hatten rund 800 Dorfbewohner das dortige Rehabilitierungs-\nCamp gestürmt und 28 festgehaltene mutmaßliche LTTE-Angehörige erschlagen \n(NZZ vom 03.07.2003). Anfang August 2003 berieten LTTE-Führungskräfte in Paris \nüber die Fortsetzung der seit April unterbrochenen Friedensgespräche (FR vom \n23.08.2003). Angesichts wachsender Spannungen zwischen Tamilen und \nAngehörigen der muslimischen Minderheit verhängte die srilankische Regierung am \n22. August 2003 eine Ausgangssperre über die Städte Kalmunai und Samanthurai im \nOsten der Insel (FAZ vom 23.08.2003, FR vom 23.08.2003). Erstmals seit dem \nAbbruch der Friedensverhandlungen trafen sich am 9. September 2003 anlässlich \neiner Tagung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheit in \nBern wieder Vertreter beider Seiten, um mit Schweizer Experten über die \nMöglichkeiten dezentraler, föderaler Strukturen zu diskutieren (FR vom 10.09.2003, \nNZZ vom 12.09.2003). Die US-Botschaft in Colombo rief die LTTE am 17. September \n2003 auf, ihre Forderungen an die Regierung realistisch zu gestalten und an den \nVerhandlungstisch zurückzukehren (FR vom 18.09.2003). Mehr als fünf Jahre nach \ndem Anschlag auf einen buddhistischen Tempel wurden am 15. Oktober 2003 drei \nAngehörige der LTTE vom Obersten Gericht in Colombo zum Tode und zu insgesamt \n1.850 Jahren Haft verurteilt (NZZ vom 16.10.2003). Anfang November 2003 \nreagierte die LTTE auf die Regierungsvorschläge vom 17. Juli 2003 zur \nInterimsverwaltung in den tamilischen Gebieten; sie forderte in einem in einer \nfeierlichen Zeremonie dem norwegischen Botschafter überreichten Papier die \nEinräumung weitgehender Autonomie für den Norden und Osten des Landes und \nbekundete ihre Bereitschaft, an den Verhandlungstisch zurückzukehren (NZZ vom \n03.11.2003, FAZ vom 22.11.2003). Die Regierung signalisierte in ihrer Reaktion zwar \n\"fundamentale Differenzen\" zu ihrer eigenen Haltung, nahm das Dokument aber als \nVerhandlungsgrundlage für die Wiederaufnahme der Friedensgespräche an (NZZ \nvom 03.11.2003 und 05.11.2003). Präsidentin Kumaratunga reagierte am 4. \nNovember 2003 auf diese von ihr als \"Bedrohung der nationalen Sicherheit\" (NZZ \nvom 06.11.2003) und \"Ausverkauf der Heimat\" (SZ vom 08./09.11.2003) eingestuften \nKonzessionen mit der Entlassung der Minister für Inneres, Verteidigung und \nInformation sowie mit der Suspendierung des Parlaments für zwei Wochen (FR vom \n05.11.2003, NZZ vom 05.11.2003). Der zu dieser Zeit in Washington weilende \nPremierminister Wickremasinghe verurteilte die Schritte der Präsidentin auf Schärfste \n(NZZ vom 05.11.2003). Die Staatskrise (FAZ vom 05.11.2003) und der offene \nMachtkampf (SZ vom 06.11.2003) verschärften sich weiter, als Kumaratunga am 5. \nNovember 2003 den Ausnahmezustand über Sri Lanka verhängte ( FAZ vom \n06.11.2003, FR vom 06.11.2003, NZZ vom 06.11.2003, SZ vom 06.11.2003). \nObwohl sich die Regierung um eine umgehende Wiedereinsetzung des Parlaments \nbemühte (NZZ vom 07.11.2003) und Kumaratunga den Ausnahmezustand nach der \nRückkehr des begeistert begrüßten Premierministers am 7. November 2003 wieder \naufhob (FAZ vom 08.11.2003), schwelte die von gegenseitigen Anschuldigungen \nbestimmte Krise weiter (NZZ vom 08./09.11.2003 und 10.11.2003). Am 10. \nNovember 2003 verschob die Regierung weitere Friedensgespräche mit der LTTE \nauf unbestimmte Zeit (FAZ vom 11.11.2003, FR vom 11.11.2003, NZZ vom \n11.11.2003). Die vor einem Scherbenhaufen stehenden norwegischen Vermittler \n(NZZ vom 12.11.2003) brachen ihre Mission am 14. November 2003 vorläufig ab \n(FAZ vom 15.11.2003, NZZ vom 15.11.2003). Erst in der zweiten Novemberhälfte \nentspannte sich die Situation deutlich, nachdem Kumaratunga Zeichen der \nKompromissbereitschaft gesetzt hatte (FAZ vom 17.11.2003), das Parlament am 19. \nNovember 2003 erstmals wieder zusammengetreten war (NZZ vom 20.11.2003), die \nLTTE von ihrer strikten Weigerung abgerückt war, mit der Präsidentin zu verhandeln \n(FAZ vom 21.11.2003 \"Zuversicht in Sri Lanka\"), und insbesondere die Regierung \nKumaratunga die Zusammenarbeit anboten hatte, um die Friedensgespräche mit der \nLTTE fortzusetzen (SZ vom 21.11.2003 \"Versöhnungsangebot in Sri Lanka\"). Die \nPräsidentin erklärte hierzu am 21. November 2003, bis spätestens 15. Dezember \n2003 müsse eine gemeinsame Linie gefunden werden (FAZ vom 23.11.2003).\n\n186\n\n(2) Rechtliche Bewertung\n\n187\n\nDie vorstehend dargestellte Entwicklung in Sri Lanka hat seit Frühjahr 2002 eine \numfassende Verbesserung der Situation der Tamilen in ihrem Heimatland in \nsämtlichen oben betrachteten Bereichen nach sich gezogen. Dies rechtfertigt auch \nfür den gegenwärtigen Zeitpunkt die Bewertung, dass weder die tamilischen \nVolkzugehörigen insgesamt noch eine relevante Untergruppe in Sri Lanka mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht sind; andererseits \nstellt sich die Lage nach Einschätzung des Senats auch gegenwärtig (noch) nicht so \ndar, dass mit der gebotenen Prognosesicherheit in Sri Lanka insgesamt oder in \neinem Teilbereich für alle Rückkehrer von einer hinreichenden Sicherheit vor \npolitischer Verfolgung auszugehen ist (a.A. (hinreichende Verfolgungssicherheit für Tamilen) OVG Sachsen, Urteil vom 3. Juli 2003 - A 1 B 115/00 -):\n\n188\n\nBei der Einreise nach Sri Lanka finden nach wie vor Überprüfungen durch die \nEinreisebehörden statt (KK 10.09.2003 S. 5). Insofern werden jedoch nur die \nEinreisebestimmungen des Landes angewandt; die Überprüfungen betreffen nicht \nallein Tamilen (KK 27.01.2003 S. 7; 10.09.2003 S. 5; 12.10.2003 S. 6). Bei einer \nEinreise mit Passersatzpapieren erfolgen auch Befragungen durch die Kriminalpolizei \n(CID) zur Identität, zum persönlichen Hintergrund und zum Reiseziel (AA 19.06.2003 \nS. 23). Die in der Vergangenheit übliche Vorführung vor den Magistrate Court findet \nnicht mehr statt (AA 19.06.2003 S. 23). Aufgrund der Aufhebung des Verbots der \nLTTE müssen LTTE-Mitglieder, -Unterstützer oder -Sympathisanten grundsätzlich mit \nkeiner strafrechtlichen Verfolgung mehr rechnen (AA 19.06.2003 S. 5, 14; \n02.10.2003 S. 2; KK 27.01.2003 S. 6; 10.09.2003 S. 5; 12.10.2003 S. 5). \nVerhaftungen bei der Einreise aufgrund einer LTTE-Mitgliedschaft oder einer \nfrüheren Tätigkeit für die LTTE sind demgemäß auch nicht mehr bekannt geworden \n(KK 27.01.2003 S. 7). Etwas anderes gilt nur, wenn die Betroffenen in \nZusammenhang mit schweren Straftatbeständen wie Terroranschlägen in \nVerbindung gebracht werden (KK 10.09.2003 S. 5; 12.10.2003 S. 5) oder vor dem \nWaffenstillstandsabkommen unter dem \"Prevention of Terrorism Act\" (PTA) \nangeklagt und gesucht wurden. Insofern haben die Entwicklungen nicht zu einer \nAmnestie geführt; es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es derzeit bei \nkleineren Vergehen nicht zu einer Inhaftierung und Verurteilung kommt (KK \n12.10.2003 S. 4). Asylrelevanz kommt diesen Einreisekontrollen schon mangels \nAnknüpfung an asylerhebliche Merkmale der Betroffenen nicht zu.\n\n189\n\nAuch die Lage in Colombo sowie den sonstigen Bereichen des Südens und \nWestens Sri Lankas ist durch eine weitgehende Entspannung gekennzeichnet. \nAngehörige der LTTE können nach der Aufhebung des LTTE-Verbots offen politisch \nagieren und genießen weitgehende Bewegungsfreiheit, sofern sie auf Uniform und \nBewaffnung verzichten (KK 27.01.2003 S. 5). Der PTA ist zwar nicht förmlich \naufgehoben, wird aber seit Anfang 2002 nicht mehr angewandt (AA 21.05.2003 S. 2; \n19.06.2003 S. 9; 02.10.2003 S. 2; ai --.05.2003 S. 2). Ermittlungen wegen in der \nVergangenheit begangener schwerer Terroranschläge werden jedoch fortgeführt; \nhier muss trotz der neuen Lage mit einer Verurteilung gerechnet werden (KK \n12.10.2003 S. 5). Bei der Verfolgung von Straftaten im Rahmen der allgemeinen \nstrafgesetzlichen Vorschriften, wie z.B. illegaler Waffenbesitz oder Mord, ist es \nunerheblich, ob diese Straftaten von LTTE-Mitgliedern oder anderen Personen \nbegangen wurden oder diese Straftaten der Unterstützung der LTTE oder anderer \nOrganisationen oder Personen dienen bzw. dienten (AA 02.10.2003 S. 2).\n\n190\n\nTerroranschläge auf militärische oder zivile Ziele in Colombo oder im Süden des \nLandes wurden seit dem Waffenstillstand nicht mehr verübt. Die Entspannung der \nSicherheitslage findet auch im Auftreten der Sicherheitskräfte ihren Niederschlag. \nSeit dem Abschluss des Waffenstillstandsabkommens finden \nErmittlungsmaßnahmen der Behörden zur Aufklärung bzw. Verhinderung von LTTE-\nAnschlägen, von denen neben aktiven LTTE-Mitgliedern auch ihre Helfer bzw. \nVerdächtige - oft aus der tamilischen Bevölkerung - betroffen waren, nicht mehr statt \n(AA 19.06.2003 S. 12). Angehörige der tamilischen Volksgruppe unterliegen keiner \nverstärkten polizeilichen Beobachtung mehr; eine Meldepflicht für Tamilen bei einem \nAufenthalt in den südlichen Gebieten besteht nicht mehr (AA 19.06.2003 S. 12; KK \n27.01.2003 S. 6 f.; 10.09.2003 S. 5; 12.10.2003 S. 5 f.). Massive regelmäßige \nKontrollen durch Sicherheitskräfte und die Sperrung ganzer Straßenzüge, verbunden \nmit der kurzfristigen Festnahme einer Vielzahl von Tamilen, über die früher berichtet \nwurde, gehören der Vergangenheit an (AA 19.06.2003 S. 21; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe --.03.2003 S. 8). Festnahmen bei Kontrollen, deren Zahl seit \nInkrafttreten der Waffenruhe erheblich zurückgegangen ist, sind nicht mehr bekannt \ngeworden (AA 19.06.2003 S. 5, 12; KK 27.01.2003 S. 5). Auch die Haftfälle, die auf \ndem PTA beruhen, wurden zwischenzeitlich überprüft mit dem Ergebnis, dass die \nZahl der konfliktbezogenen Gefangenen, die 2001 noch bei ca. 2000 lag, bis zum \nFrühjahr 2002 auf etwa 1000 gesunken war und zur Zeit bei nur noch etwas mehr als \n200 liegt (AA 19.06.2003 S. 9, 11; ai --.05.2003 S. 2: Ende 2002 noch 65 \"aus \npolitischen Gründen festgenommene Tamilen im Gefängnis\", sowie schätzungsweise \nweitere 20 nach PTA Verurteilte). Eine Gefahr für Tamilen, allein aufgrund ihrer \nVolkszugehörigkeit von irgendwie gearteten Maßnahmen der srilankischen \nSicherheitskräfte - sei es von asylerheblichem, sei es von geringerem Gewicht - \nbetroffen zu werden, besteht in dem hier betrachteten Bereich nach alledem \ngegenwärtig nicht mehr.\n\n191\n\nIn den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten sowie den Regionen im Norden und \nOsten Sri Lankas schreitet die Normalisierung ebenfalls fort. Der Reiseverkehr von \nregierungskontrolliertem in LTTE-kontrolliertes Gebiet ist annähernd normalisiert. Die \nGenehmigungserfordernisse für Reisen aus und in die \"uncleared areas\" wurden \nseitens der Regierung Anfang 2002 aufgehoben (AA 19.06.2003 S. 17; KK \n18.11.2002 S. 9 f.). Auch die Wirtschaftsblockade der Regierung über die von der \nLTTE kontrollierten Landesteile wurde weitgehend aufgehoben (AA 19.06.2003 S. 6; \nKeller Südasien 4/02 S. 62 (66); KK 18.11.2002 S. 10; 10.09.2003, S. 1; 12.10.2003 \nS. 7). Jaffna ist seit Jahren Ziel zehntausender freiwilliger tamilischer Rückkehrer, \nnachdem der Wiederaufbau der Infrastruktur und der Zivilverwaltung große \nFortschritte machte (AA 19.06.2003 S. 17). Für die Wiederansiedlung von \nVertriebenen wurde während der 4. Runde der Friedensverhandlungen ein \nAktionsplan vereinbart (AA 19.06.2003 S. 7; Flück Südasien 1/03 S. 54 (56)). \nAllerdings halten die staatlichen Streitkräfte auf der Halbinsel Jaffna größere Gebiete \num ihre Militärstützpunkte, sogenannte \"Hochsicherheitszonen\", weiterhin unter ihrer \nKontrolle und verwehren auch Flüchtlingen die Rückkehr dorthin (Keller Südasien \n4/02 S. 62 (67); KK 27.01.2003 S. 2; 10.09.2003 S. 6). Die übrigen Gebiete sind \nallgemein und frei zugänglich. Nach Angaben des UNHCR sind im Jahre 2002 nach \nInkrafttreten des Waffenstillstands etwa 220.000 Flüchtlinge in ihre Heimat \nzurückgekehrt (AA 19.06.2003 S. 17; ai --.05.2003 S. 1: 180.000). \n\n192\n\nZu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und LTTE-\nAngehörigen ist es nur noch ganz vereinzelt gekommen, wobei 90% der \nVerletzungen des Waffenstillstandsabkommens der LTTE zugerechnet werden (AA \n19.06.2003 S. 7). Aufsehen erregten Vorfälle, bei denen die srilankische Marine in \nden Gewässern um Sri Lanka wegen des Verdachts des Waffenschmuggels Schiffe \nder LTTE aufbrachte oder versenkte (AA 19.06.2003 S. 7). Weiterungen hatten diese \nEreignisse, bei denen Angehörige der LTTE ums Leben kamen, nicht zur Folge. \nBerichte über den staatlichen Sicherheitskräften zugeschriebene Tötungen oder \nFälle des \"Verschwindenlassens\" gibt es für die Zeit nach Aufnahme der \nFriedensverhandlungen nicht (AA 19.06.2003 S. 20 f.). Die in den Regionen des \nNordens und Ostens aktiven tamilischen Anti-LTTE-Organisationen (PLOTE, TELO, \nEPDP, EPRLF), denen in der Vergangenheit ebenfalls Menschenrechtsverletzungen \nzugeschrieben wurden, sind entsprechend den Vereinbarungen im \nWaffenstillstandsabkommen bis zum 24. März 2002 vollständig entwaffnet worden; \nihre Trainingslager wurden aufgelöst (AA 19.06.2003 S. 15 f.).\n\n193\n\nDer Aktionsspielraum der LTTE hat sich in Folge der \nWaffenstillstandsvereinbarungen erheblich erweitert. Ihr wurde erlaubt, auch in den \nvon Regierungstruppen beherrschten Nordostgebieten Büros zu eröffnen, um dort \nihrer politischen Arbeit nachzugehen (Keller Südasien 3/02 S. 75 (76); Südasien \n4/02 S. 62 (67)). In den von ihr beherrschten Gebieten hat die LTTE ihre den \nöffentlichen und privaten Sektor dominierende Stellung gefestigt und eigene \nVerwaltungsstrukturen und eine eigene Rechtsprechung auf- bzw. ausgebaut (AA \n19.06.2003 S. 16; Keller Südasien 4/02 S. 62 (67); KK 10.09.2003 S. 1 f.; \n12.10.2003 S. 7). Tamilische Oppositionsparteien unterliegen seit Aufnahme der \nFriedensverhandlungen einem permanenten Druck der LTTE, die einen \nAlleinvertretungsanspruch für die Tamilen erhebt (AA 19.06.2003 S. 17; Clemens \nSüdasien 2/03 S. 57 (58)). Im Juni 2002 wurde ein führendes Mitglied der der LTTE \nkritisch gegenüberstehenden EPLF vor seinem Büro in Jaffna erschossen (Clemens \nSüdasien 2/03 S. 57 (58)). Nach wie vor gibt es Berichte über Rekrutierungen von \nKindersoldaten, Entführungen und Waffenschmuggel durch die LTTE (AA \n19.06.2003 S. 16; ai --.05-2003 S. 3; Clemens Südasien 2/03 S. 57 (58); Korf \nSüdasien 2/03 S. 59 (60); Flück Südasien 1/03 S. 54 (55)). \n\n194\n\nIn den östlichen Landesteilen stehen die wesentlichen Zentren nach wie vor \nunter der Kontrolle der Sicherheitskräfte, während die LTTE in den weiten ländlichen, \nnicht von den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten operiert. Gemäß den \nRegelungen der Waffenstillstandsvereinbarung dulden die Sicherheitskräfte eine \nLTTE-Präsenz, die sich immer stärker verfestigt, auch in den von ihnen kontrollierten \nGebieten (AA 19.06.2003 S. 17). Auch in von der Regierung kontrollierten Gebieten \nim Osten errichtete die LTTE eigene \"Gerichte\" und \"Polizeistationen\" (AA \n19.06.2003 S. 7). Vereinzelt kam es zu Verhaftungen von LTTE-Kadern durch die \nSicherheitskräfte. Diese Fälle wurden allerdings meist vom zuständigen \nWaffenstillstands-Überwachungs-Komitee gelöst (KK 27.01.2003 S. 5). In jüngerer \nZeit kam es in den östlichen Regionen zu Spannungen zwischen den dort \nansässigen Bevölkerungsgruppen, die in Einzelfällen zu bewaffneten \nAusschreitungen eskalierten. Am 9. Oktober 2002 kamen während einer \nDemonstration im Osten von Sri Lanka acht der Demonstranten durch \nPolizeischüsse ums Leben (ai --.05.2003 S. 4); hierbei handelte es sich um den \nersten ernsten Zwischenfall seit Beginn der Waffenruhe im Februar 2002 (FAZ vom \n11.10.2002; Flück Südasien 4/02 S. 68). In Folge dieser Ereignisse kam es am \n11. Oktober 2002 zu Straßenschlachten zwischen Singhalesen und Tamilen im \nNordosten Sri Lankas; auch hierbei wurden drei Menschen getötet (AA 19.06.2003 \nS. 6; FAZ vom 12.10.2002). Außerdem wurde von Ausschreitungen bis hin zu offener \nGewalt zwischen Tamilen und Muslimen im Osten des Landes berichtet (AA \n19.06.2003 S. 13; ai --.05.2003 S. 4; Keller Südasien 4/02 S. 62 (66); KK \n10.09.2003 S. 3; 12.10.2003 S. 9). Den Sicherheitskräften gelang es jeweils alsbald, \ndie Ruhe wieder herzustellen. Ihre Nahrung finden die weiterhin schwelenden \nKonflikte in der Befürchtung der Moslems, sie könnten im Falle einer Einigung \nzwischen der Regierung und der LTTE von der tamilischen Bevölkerungsmehrheit \nunterdrückt werden (Keller Südasien 4/02 S. 62 (66)). Zu weitgreifenden Unruhen ist \nes auch in den östlichen Gebieten Sri Lankas nicht gekommen.\n\n195\n\nInsgesamt wird die derzeitige Situation in Sri Lanka als gegenüber der \nVergangenheit deutlich verbessert beurteilt (Keller Südasien 4/02 S. 62 (65); KK \n18.11.2002 S. 9), wenngleich die Einschätzung geäußert wird, das Land befinde sich \nnoch in einer Phase der Unsicherheit, eine endgültige Lösung des Konflikts liege \nnoch in weiter Ferne (Korf Südasien 2/03 S. 59; Flück Südasien 1/03 S. 54). \nInsbesondere die Menschenrechtslage wird als durchgreifend günstiger bewertet (AA \n19.06.2003 S. 10; ai --.05.2003 S. 1; Flück Südasien 1/03 S. 54 (56)). Gleichwohl \nberichtet das Auswärtige Amt auch in seinem jüngsten Lagebericht, dass es - \"wenn \nauch in geringerem Umfang als noch Mitte der 90er Jahre\" - \"nach wie vor zu \nschweren Menschenrechtsverletzungen\" wie Folter und überlanger \nUntersuchungshaft komme; auch die Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen \nbleibe ein gravierendes Problem (AA 19.06.2003 S. 5, 8, 11). Einzelne Geschehnisse \nwerden hierzu nicht benannt. Auch amnesty international weist auf \"zahlreiche \nBerichte über Folterungen und Vergewaltigungen im Gefahrsam der Polizei\" (ai --\n.05.2003 S. 2) hin und erklärt, die Straflosigkeit von Menschenrechtsverletzungen sei \nnach wie vor ein schwer wiegendes Problem (ai --.05.2003 S. 1). Es gibt inzwischen \nallerdings eine Reihe von Entscheidungen srilankischer Gerichte, welche die \nFreilassung Verhafteter oder die Zahlung von Entschädigungsleistungen für \nMenschenrechtsverletzungen, insbesondere Folter, anordnen (AA 19.06.2003 S. 9); \nauch fanden und finden Strafverfahren gegen Angehörige der Sicherheitskräfte statt, \nin denen zum Teil Freiheitsstrafen verhängt worden sind (ai --.05.2003 S. 2 f.).\n\n196\n\n(3) Gesamtwürdigung und absehbare weitere Entwicklung\n\n197\n\nSowohl die zuletzt genannten Vorbehalte hinsichtlich der \nMenschenrechtssituation als auch die derzeit immer noch nicht als hinreichend stabil \neinzuschätzende Lage verbieten es nach Überzeugung des Senats weiterhin (noch), \ndie - gegenüber den für die Senatsurteile der letzten Jahre maßgeblichen \nEntscheidungszeitpunkten insgesamt deutlich verbesserte - Situation in Sri Lanka \nschon als so günstig zu beurteilen, dass selbst einem vorverfolgt ausgereisten \nTamilen eine Rückkehr in sein Heimatland wegen dort herrschender Sicherheit vor \n(erneuter) politischer Verfolgung zugemutet werden kann. Der Senat sieht sich in \nseiner vorsichtigen Einschätzung nicht zuletzt durch die innenpolitischen Ereignisse \nin Sri Lanka im November 2003 bestätigt. Auch die daraus für den weiteren Fortgang \ndes Friedensprozesses resultierenden Unsicherheiten in der Prognose der \nzukünftigen Entwicklung bieten andererseits derzeit keinen Ansatzpunkt für die \nAnnahme, die gegenüber dem Stand von Herbst 2001 signifikant verbesserte \nSituation für Tamilen könne sich wieder derart verschlechtern, dass zu befürchten \nwäre, Angehörigen dieser Volksgruppe oder irgendeiner Untergruppe könnte in \nabsehbarer Zeit politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. \n\nc) Individuelle Anknüpfungspunkte für eine politische Verfolgung\n\n198\n\nBesondere in der Person des Klägers liegende und in seinem Einzelfall zu \nwürdigende Anknüpfungspunkte für eine bis zum Maß einer beachtlichen \nWahrscheinlichkeit gesteigerte Gefahr politischer Verfolgung sind nicht gegeben.\n\n199\n\nDer Kläger weist zwar verschiedene Risikofaktoren auf, die die \nWahrscheinlichkeit eines ersten Zugriffs zur Identitätsabklärung erhöhen können; sie \ntragen aber nicht den Schluss, dass ihm dabei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \neine asylerhebliche längerfristige Inhaftierung und/oder körperliche Misshandlungen \ndrohen. Mit Blick auf die Risikofaktoren fehlende Ausweispapiere, möglicherweise \nunzureichende Sprachkenntnisse, Alter und Herkunft teilt der Kläger das Schicksal \neiner Vielzahl nach Sri Lanka zurückkehrender tamilischer Asylbewerber, deren \nLebensalter unter 35 bis 40 Jahren liegt, deren Geburts- oder Herkunftsort auf der \nJaffna-Halbinsel oder im übrigen Norden Sri Lankas liegt, die die singhalesische und \nenglische Sprache nicht beherrschen und die bei ihrer Rückkehr nicht über gültige \nAusweispapiere verfügen, ohne dass es bei diesem Personenkreis, wie bereits zur \nallgemeinen Sicherheitslage im Großraum Colombo ausführlich dargelegt, mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Übergriffen kommt. \nBesonderheiten, die bei bestehendem Anfangsverdacht ein erhöhtes Risiko von \nMisshandlungen oder längerfristigen Inhaftierungen durch srilankische \nSicherheitskräfte ergeben könnten, sind in der Person des Klägers jedoch nicht \ngegeben. Insbesondere fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass sich die \nSicherheitsbehörden wegen einer Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, eines in \nPolizeiberichten oder sonstigen Unterlagen der Sicherheitskräfte festgehaltenen \nVerdachts einer LTTE-Mitgliedschaft oder einer Identifikation als LTTE-Mitglied durch \nInformanten der Sicherheitskräfte für ihn interessieren. Das Vorbringen des Klägers, \ner sei wegen des Verdachts von Kontakten zur LTTE festgenommen und inhaftiert \nworden, ist - wie oben ausgeführt - unglaubhaft. Dementsprechend spricht nichts \ndafür, dass ein solcher Verdacht in den Unterlagen der srilankischen \nSicherheitskräfte festgehalten ist. Im Übrigen wäre es auch bei unterstellter \nRichtigkeit des Vortrags des Klägers höchst unwahrscheinlich, dass dem Kläger \ndiese Inhaftierung, die mit seiner Freilassung geendet hat, bei der Rückkehr nach \nAblauf von mehr als sechs Jahren überhaupt noch - insbesondere unter \nBerücksichtigung der bereits dargelegten aktuellen Entwicklung - entgegengehalten \nwird und werden könnte. \n\n200\n\nII. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG\n\n201\n\nDie Klage bleibt auch mit ihrem Hilfsantrag ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die \nBeklagte keinen Anspruch auf die Feststellung, dass eines der in § 53 AuslG \ngeregelten Abschiebungshindernisse besteht.\n\n202\n\n1. § 53 Abs. 1 AuslG\n\n203\n\n§ 53 Abs. 1 AuslG greift nicht ein; die dort geforderte konkrete Gefahr, der Folter \nunterworfen zu werden, besteht nicht. Wie in Teil I. insbesondere zum Großraum \nColombo schon ausgeführt, sind Fälle von Folterung zwar nicht generell \nauszuschließen, diese fallen aber im Wesentlichen mit Fällen politischer Verfolgung \nzusammen. Da dergleichen aber, wie im Einzelnen dargestellt, vorliegend nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist auch eine konkrete Gefahr -\n\n204\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n1.94 -, NVwZ 1995, 391 -,\n\n205\n\nder Folter unterworfen zu werden, zu verneinen.\n\n206\n\n2. § 53 Abs. 4 AuslG\n\n207\n\nEine Unzulässigkeit der Abschiebung nach der Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - \n(EMRK), die zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG führen \nkönnte, ist ebenfalls nicht festzustellen. In Betracht zu ziehen sind nur Umstände, die \nsich aus Gefahren ergeben, die in Sri Lanka als dem Zielland der Abschiebung \ndrohen. Demgegenüber sind nicht von der Beklagten, sondern von der \nAusländerbehörde zu berücksichtigen und im vorliegenden Verfahren daher ohne \nBelang - neben sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernissen wie etwa \nkrankheitsbedingte Reiseunfähigkeit, fehlende Papiere oder fehlende \nVerkehrsverbindungen - solche Umstände, die einer Vollstreckung der \nAusreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im \nBundesgebiet verletzt würde.\n\n208\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 \n- 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322 = NVwZ 1998, 526, \nund vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, \nBVerwGE 109, 305 = DVBl. 2000, 419.\n\n209\n\nHierzu gehören beispielsweise ein möglicher Anspruch auf Wahrung des \nFamilienlebens aus Art. 8 EMRK/Art. 6 Abs. 1, 2 GG - bei dessen Prüfung dann \nallerdings auch die mittelbar trennungsbedingten Folgen im Zielstaat allein von der \nAusländerbehörde in den Blick zu nehmen sind -,\n\n210\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 \n- 9 C 12.99 -, a.a.O.,\n\n211\n\nsowie Rechtsgutgefährdungen, die allein durch die Abschiebung als solche und \nnicht durch die spezifischen Verhältnisse im Zielstaat eintreten.\n\n212\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999 - 9 C \n7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24.\n\n213\n\nWeiterhin scheiden mit Bedeutung insbesondere für die Unzulässigkeit der \nAbschiebung wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Art. 3 EMRK, \nUmstände aus, die nicht vom srilankischen Staat ausgehen oder sonst von ihm zu \nverantworten sind, also etwa die Folgen des Bürgerkrieges sowie die Auswirkungen \neines unterentwickelten Gesundheitssystems.\n\n214\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n15.95 -, BVerwGE 99, 331 = NVwZ 1996, 476, vom \n15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 = \nNVwZ 1997, 1127, vom 2. September 1997 - 9 C \n40.96 -, BVerwGE 105, 187 = NVwZ 1999, 311, vom \n25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, \n383 = NVwZ 1998, 524, und vom 24. Mai 2000 - 9 C \n34.99 -, BVerwGE 111, 223 = NVwZ 2000, 1302; \nferner Beschluss vom 27. April 2000 - 9 B 153.00 -, \nNVwZ-Beilage I 9/2000, 98.\n\n215\n\nDie danach im Rahmen des § 53 Abs. 4 AuslG als möglicherweise relevant \nverbleibenden Anknüpfungspunkte aus der Europäischen \nMenschenrechtskonvention sind bereits im Zusammenhang mit den Fragen zur \npolitischen Verfolgung erörtert; dass diesbezüglich die erforderliche konkrete \nGefahr -,\n\n216\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober \n1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196; BVerwG, \nUrteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR \n1996, 289,\n\n217\n\ndie im Ansatz mit dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nübereinstimmt, wobei jedoch das Element der Konkretheit der Gefahr für diesen \nAusländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell \nbestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet,\n\n218\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 9 C \n77.95 -, NVwZ-Beilage 8/1996, 58, vom 4. Juni 1996 \n- 9 C 134.95 -, a.a.O., und vom 15. April 1997 - 9 C \n38.96 -, a.a.O.; ferner BVerfG, Beschluss vom \n27. Oktober 1995 - 2 BvR 384.95 -, a.a.O.,\n\n219\n\nnicht besteht, ergibt sich - vorbehaltlich des nachstehend Ausgeführten - aus den \nobigen Ausführungen. Eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im \nSinne des Art. 3 EMRK lässt sich auch nicht im Hinblick auf eine mögliche \nstrafrechtliche Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die srilankischen Ein-, \nAusreise- und Passbestimmungen feststellen. Wie bereits oben unter I. 2. a) cc) \nausgeführt, ist es schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ein Strafverfahren \nwegen eines solchen Verstoßes eingeleitet wird.\n\n220\n\nAbgesehen davon fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass es sich bei \nder strafrechtlichen Verfolgung und Ahndung solcher Verstöße - etwa im Hinblick auf \ndas zu erwartende oder verhängte Strafmaß - um eine unmenschliche Behandlung \nim Sinne des Art. 3 EMRK handelt. Denn die vorgesehenen Strafen gelten für eine \ngroße Spannweite von Delikten und Begehungsformen; Feststellungen zu der \ntatsächlich geübten Praxis sind nach dem vorliegenden Auskunftsmaterial, das \nersichtlich alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und -möglichkeiten \nausschöpft, nicht zu treffen. Auch sonst kann die konkrete Gefahr einer \nunmenschlichen Behandlung während der Untersuchungshaft oder während des \nVollzugs einer Strafe wegen eines Verstoßes gegen die genannten Ein-, Ausreise- \nund Passbestimmungen nicht festgestellt werden. Zwar lassen sich während der Haft \nmassive Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte nicht \nausschließen, insbesondere dann nicht, wenn zusätzlich ein wie auch immer \ngearteter Verdacht auf LTTE-Unterstützung besteht (ai 01.03.1999 S. 3); für eine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit aber ergibt sich daraus nichts (vgl. auch AA \n16.04.1999 S. 3). Eine konkrete Gefahr einer längeren - nicht mit Folter oder \nsonstiger menschenrechtswidriger Behandlung verbundenen - Haft wegen eines \nPassdelikts stünde im Übrigen einer Abschiebung nach Sri Lanka nicht entgegen \n(vgl. § 53 Abs. 5 AuslG).\n\n221\n\n3. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG\n\n222\n\nEine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen \nGründen, § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, ist nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Eine \nextreme allgemeine Gefahrenlage, die jeden einzelnen zurückkehrenden Tamilen \ngleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausliefern und daher in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 \nAuslG ein Abschiebungshindernis nach Satz 1 begründen würde,\n\n223\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95 -, BVerwGE 99, 324 = NVwZ 1996, 199, und \nvom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, \n77 = DVBl 1999, 549; Beschluss vom 26. Januar \n1999 - 9 B 671.98 -, NVwZ 1999, 668; Urteile vom \n12. Juli 2001 - 1 C 2.01 und 1 C 5.01 -,\n\n224\n\nist jedenfalls für den Großraum Colombo, den die Rückkehrer als Erstes \nerreichen, nicht gegeben.\n\n225\n\nSoweit oben bereits Übergriffe und sonstige Beeinträchtigungen angesprochen \nworden sind, die Tamilen oder Gruppen von ihnen treffen können, sind sie im \nvorliegenden Zusammenhang ohne Gewicht, weil sie sich - zumal mit der in Rede \nstehenden Eingriffsintensität - schon nicht mit der für die Annahme einer \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit, geschweige denn mit der für die Annahme einer \nextremen Gefahrenlage erforderlichen Dichte feststellen lassen. Insoweit kann auf \ndie Ausführungen zum Hauptbegehren verwiesen werden.\n\n226\n\nEbenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehrer einer \nVerelendung ausgeliefert wären. Das umfangreiche Auskunftsmaterial, das gerade \nauch die Lebensbedingungen im Großraum Colombo in den Blick nimmt, enthält für \nden hier erforderlichen Gefährdungsgrad keine tragfähigen Hinweise. Zwar ist die \nErlangung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage für Tamilen jedenfalls dann nicht \neinfach, wenn ihnen familiäre Beziehungen fehlen (UNHCR 23.07.1996 S. 4; KK \n24.02.1997 S. 1 und 02.08.2001 S. 1, 3); auch mag der Zugang zu staatlichen \nHilfsprogrammen für Rückkehrer, die nicht aus Colombo stammen, ausgeschlossen \nsein (AA 27.05.1999 S. 1; 24.10.2001 S. 30 und 19.06.2003 S. 26; KK 08.12.1998 \nund 22.06.1999 S. 8). Doch greifen ersichtlich andere Hilfsmöglichkeiten ein, etwa \ndurch bereits in Colombo ansässige Volkszugehörige oder durch lokale und in Sri \nLanka zahlreich vertretene internationale Hilfsorganisationen (AA 14.01.1997; \n27.05.1999 S. 2); ferner sind - wenn auch möglicherweise nur eingeschränkte (KK \n22.06.1999 S. 9) - Möglichkeiten zu berücksichtigen, in verschiedenen \nWirtschaftszweigen eine einfache, vergleichsweise schlecht entlohnte Arbeit zu \nfinden (AA 27.05.1999 S. 3; 21.06.2001 S. 4; 24.10.2001 S. 31 und 19.06.2003 S. \n27), die es Rückkehrern im Allgemeinen erlaubt, sich mit den Verhältnissen oftmals \nauch aufgrund der Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland, die in die \ngerichtliche Prognose einzubeziehen ist,\n\n227\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1998 - 9 C \n4.98 -, a.a.O., DVBl. 1999, S. 551, und Beschluss \nvom 1. Oktober 2001 - 1 B 185.01 -, \nBeschlussabdruck S. 3,\n\n228\n\nzu arrangieren. Auch dies erklärt, dass keine Berichte zu Beispielsfällen \ntatsächlicher existentieller Gefährdung von Einzelnen oder bestimmten Gruppen \nvorliegen (AA 06.05.1998; 27.05.1999 S. 4 f.; 21.06.2001; 24.10.2001 S. 29 ff.; \n19.06.2003 S. 26 ff.), obwohl angesichts der vielfältigen Beobachtung der Situation \ndergleichen schwerlich unerkannt geblieben wäre. Das Fehlen von Belegfällen für \neine Verelendung kann nicht darauf zurückgeführt werden, dass die Rückkehrer nicht \nim Großraum Colombo verblieben wären, denn es wird zugleich auf erhebliche \nHemmnisse, in andere, insbesondere tamilisch besiedelte Gebiete zurückzukehren, \nverwiesen (KK 08.12.1998) und darüber hinaus berichtet, dass Rückkehrer, soweit \nihnen nicht eine erneute Ausreise gelingt, es in der Mehrzahl vorziehen, im \nGroßraum Colombo Wohnsitz zu nehmen (AA 27.05.1999 S. 3; 11.03.2001 S. 29; \n24.10.2001 S. 31; 19.06.2003 S. 27).\n\n229\n\nDie vorstehende Bewertung der Existenzbedingungen für zurückkehrende \nTamilen, die der Senat bereits in früheren Urteilen in gleicher Weise vorgenommen \nhat, wird durch die Entwicklung der jüngeren Vergangenheit im Ergebnis nicht in \nFrage gestellt. Vielmehr lassen die stattgefundenen Entwicklungen zum Besseren \nund insbesondere die Aussicht auf umfangreiche Wiederaufbauhilfen aus dem \nAusland erwarten, dass sich auch in dieser Hinsicht Verbesserungen einstellen \nwerden.\n\n230\n\nIrgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation für den Kläger nach \nseiner Rückkehr aus individuellen Gründen schlechter darstellen könnte als für \ntamilische Rückkehrer allgemein, ist auch bezogen auf Abschiebungshindernisse \nnach § 53 Abs. 6 AuslG nicht zu erkennen. \n\n231\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe, die Revision \nzuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-05/21-a-636-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289505","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289505","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-05/21-a-636-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289505","retrieved":"2026-07-09 03:08:34.871566+00:00"}}