{"status":"available","doknr":"OLD289503","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1205.20A5599.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-05","aktenzeichen":"20 A 5599/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Klägerin produzierte 1994 eine CD-ROM mit dem Titel \" \", \nvon der 2.500 Stück zum Preis von 69 DM verkauft wurden. Die CD enthält - in je \nzwei Qualitätsstufen - rund 500 Bilder im Bitmap-Format für Windows und zwei \nwenige Minuten lange Videosequenzen, die bei Auftritten einer Darstellergruppe in \nverschiedenen deutschen Diskotheken aufgenommen wurden. Alle Aufnahmen \nzeigen wenig bis unbekleidete Männer und Frauen in erotischen Spiel- und \nAnimationsszenen, in denen teilweise sexuelle Handlungen simuliert oder \nangedeutet werden. Die Bilder sind thematisch in 28 untertitelte Bildgruppen \ngeordnet und zeigen entweder Showdarbietungen der Darstellergruppe (z.B. mit den \nTiteln Badewanne, Dschungel, Domina oder Geisha) oder Spiele unter Einbeziehung \nvon Diskothekenbesuchern (z.B. Bodypainting, Busenwiegen, Wahl der \"Miss Busen\" \nbzw. des \"Mr. Penis\"). Die einzelnen Bildgruppen können über einen auf dem PC zu \ninstallierenden Eingangsbildschirm aufgerufen und vergrößert werden; Textfenster, \ndie über zugehörige \"Info\"-Schaltflächen geöffnet werden können, geben \ninsbesondere Aufschluss über den Ort der Veranstaltung sowie Name und \nTelefonnummer der Darstellergruppe. Auf der Rückseite der CD-Hülle findet sich der \nCopyright-Vermerk:\n\"Für private, nicht gewerbliche Zwecke ist eine \nWeiterverarbeitung aller Motive auf dieser CD \nerlaubt. Alle Bild-, Film- und Softwarebeiträge sind \nurheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit \nschriftlicher Genehmigung des Verlages gewerblich \ngenutzt werden.\"\nDie Klägerin legte die CD vor der Veröffentlichung der Unterhaltungssoftware \nSelbstkontrolle (USK) zur Begutachtung vor. Diese befürwortete eine Freigabe ab 16 \nJahren, falls 13 Einzelbilder und die Serie \"Geisha\" von der CD entfernt würden. Die \nKlägerin ließ die CD jedoch unverändert und versah sie mit der Verkaufsempfehlung \n\"nur an Personen über 16 Jahren\".\nAuf Antrag des Jugendamtes der Stadt G. am N. beschloss das \nZwölfergremium der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (jetzt: \nBundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) mit Entscheidung Nr. 4530 vom \n5. Oktober 1995, die CD in die Liste der jugendgefährdenden Schriften einzutragen. \nIn der Begründung heißt es u.a., wenngleich die Darstellungen nicht als \npornographisch einzustufen seien, so werde doch die gesamte Palette einschlägiger \nSexualpraktiken abgedeckt. Die Abbildungen seien zum Teil frauenverachtend, denn \ndie weiblichen Sexaktricen nähmen zumeist eine unterwürfige Haltung ein, \nerschienen als Sexsklavinnen oder würden durch die Zurschaustellungen ihrer \nMenschenwürde beraubt. Eine möglicherweise wirkungsrelativierende Einbettung in \neinen redaktionellen Kontext fehle. Von Printmedien mit vergleichbaren Inhalten \nunterscheide sich die CD durch ihre hohe Speicherkapazität, die eine Massierung \nvon Darstellungen erlaube, und durch ihre vergleichsweise höhere Langlebigkeit. Bei \nder Abwägung mit dem anzuerkennenden Kunstgehalt der CD überwiege der \nJugendschutz. Ein Fall geringer Bedeutung liege angesichts der Altersangabe in der \nVerkaufsempfehlung nicht vor, zumal diese einer flächendeckenden, \n\"zugangsbarrierenlosen\" Verbreitung Vorschub leiste.\nDie Entscheidung wurde im Bundesanzeiger Nr. 198 vom 20. Oktober 1995 bekannt \ngemacht und der Klägerin am 27. Oktober 1995 zugestellt.\nMit ihrer am 21. November 1995 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht: \nBei der CD handele es sich entgegen der Aussage in der angefochtenen \nEntscheidung nicht um Shareware; der Copyrighthinweis sei eindeutig. Das neue \nMedium der CD erfreue sich zwar zunehmender Beliebtheit, sei aber nicht stärker \ngefährdend als traditionelle Medien. Sie, die Klägerin, habe sich bei den Inhalten \nausschließlich daran orientiert, was im Printbereich seit Jahren gängige Praxis sei \nund allgemein akzeptiert werde. Die Zahl der Jugendlichen, die eine CD nutzen \nkönnten, sei gering. Das Abspielen erfordere einen erheblichen technischen \nAufwand, der Jugendlichen nur selten zur Verfügung stehe. Auch der im Verhältnis \nzu Zeitschriften ähnlichen Inhalts recht hohe Verkaufspreis schrecke Jugendliche \nvom Kauf ab. Es handele sich um eine reine Bildersammlung, die eher langweilig \nwirke. Menschenunwürdige Szenen seien nicht enthalten; die Darsteller täten nichts \nGesetzwidriges und hätten Spaß an ihrer Arbeit. Inhaltsgleiche Magazine würden \nnicht indiziert. Den Verkaufshinweis habe sie ohne Rechtspflicht aus \nVerantwortungsbewusstsein angebracht, weil sie der Ansicht sei, dass Jugendliche \nunter 16 Jahren sich nicht mit dem Inhalt der CD auseinandersetzen sollten. Es sei \nzu vermuten, dass die CD gerade wegen der Altersangabe für nicht besonders \ninteressant gehalten worden sei und daher nicht wie sonst üblich zwischen 3.000 und \n5.000 Exemplare abgesetzt worden seien.\nDie Klägerin hat beantragt,\ndie Entscheidung der Bundesprüfstelle für \njugendgefährdende Schriften vom 5. Oktober 1995 (Nr. \n4530) aufzuheben. \nDie Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie hat erwidert, es sei für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ohne Bedeutung, \nwenn andere möglicherweise jugendgefährdende Schriften nicht indiziert würden, da \ndie Bundesprüfstelle nur auf Antrag tätig werden dürfe. Der Verkaufspreis spreche \nnicht gegen eine Indizierung. In deutschen Haushalten seien etwa 2 Mio. PCs \nvorhanden. Die CD könne in diesen Haushalten benutzt werden und sei insoweit \nwesentlich jugendgefährdender als Printmedien, die angesichts ihrer problemlosen \nEinsehbarkeit geschützter aufbewahrt und meist schnell weggeworfen würden. Der \nHinweis auf die geringe Verkaufszahl von 2.500 Exemplaren, der im \nIndizierungsverfahren nicht vorgebracht worden sei, könne allenfalls im Rahmen der \nPrüfung einer geringen Bedeutung berücksichtigt werden.\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die \nBundesprüfstelle habe den Sachverhalt unzutreffend ermittelt und nicht dargelegt, \nwarum der Inhalt der CD jugendgefährdend sei; sie habe die Kunstqualität der \nDarstellungen nicht bewertet und nicht gegen die Belange des Jugendschutzes \nabgewogen. \nGegen diese Entscheidung richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der \nBeklagten.\nIm Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Senat zur Frage, ob die CD geeignet ist, \nKinder und Jugendliche sittlich zu gefährden, mit Beschluss vom 14. November \n2002, ergänzt durch Beschluss vom 19. Dezember 2002, ein schriftliches \nSachverständigengutachten von Professor Dr. I. I1. (Institut für angewandte \nKindermedienforschung, T. ) eingeholt. Das Gutachten ist unter dem 7. Juli \n2003 mit dem Ergebnis erstattet worden, eine jugendgefährdende Wirkung sei nicht \nerkennbar. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 219-238 der \nGerichtsakte Bezug genommen. \nDas Zwölfergremium der Bundesprüfstelle hat in Reaktion auf das Gutachten mit \n\"Ergänzungsbeschluss zur Entscheidung Nr. 4530\" vom 6. November 2003 \nentschieden, die CD bleibe in der Liste der jugendgefährdenden Medien; das \nGutachten I1. überzeuge nicht. Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses \nwird auf Bl. 314-323 der Gerichtsakte Bezug genommen. \nDie Beklagte macht zur Begründung der Berufung geltend: Ihre Einschätzung der \nJugendgefährdung sei nicht widerlegt; dem Gutachten I1. sei nicht zu folgen. \nSchon Form und Inhalt des Gutachtens seien zu bemängeln; es weise sachliche \nUnvollständigkeiten und Fehler auf, die Aussagen würden nicht belegt, neuere \nLiteratur sei nicht berücksichtigt, die Beweisfrage nicht beantwortet worden; zudem \ndeute die Art der Ausführungen auf eine Befangenheit des Gutachters hin. \nDemgegenüber ergebe sich die Jugendgefährdung vor allem aus dem Fehlen \njeglicher Einbindung der auf der CD wiedergegebenen Vorgänge in einen sozialen \nKontext. Dadurch werde suggeriert, Sexualität habe einen Wert unabhängig von \nsozialer Bindung. Die CD sei für Jugendliche auch interessant; denn dargestellt \nwürden Vorgänge aus Veranstaltungen, an denen sie nach den Vorschriften des \nJugendschutzrechts nicht teilnehmen dürften; gerade dies errege das Interesse, die \nDarbietungen solcher Veranstaltungen zumindest über die CD zu erfahren. \nBezeichnenderweise habe sich die Klägerin nicht verpflichten wollen, inhaltsgleiche \nCDs nicht mehr zu produzieren. Eine Gefährdung gehe aber nicht nur von der CD \nselbst aus, sondern auch von den erheblichen Verbreitungs- und \nVervielfältigungsmöglichkeiten, u.a. über Ausdrucke und über das Internet. Die im \nVergleich mit Printmedien deutlich dauerhaftere Verkörperung und dadurch \ngegebene Verfügbarkeit der Inhalte verstärke deren potenzielle jugendgefährdende \nWirkung. Die Prüfung des Kunstwertes und die Abwägung mit dem Jugendschutz \nseien sachangemessen vorgenommen worden.\nDie Beklagte beantragt,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\nDie Klägerin beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\nSie hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Vertiefung ihres bisherigen \nVortrags für zutreffend. Dass von ihrer CD keine Jugendgefährdung ausgehe, werde \nim Gutachten I1. überzeugend bestätigt. Aus dem Ergänzungsbeschluss vom \n6. November 2003 folge nichts anderes. Der Ergänzungsbeschluss sei schon formell \nrechtsfehlerhaft, weil an ihm kein Vertreter der Gruppe Buchhandel teilgenommen \nhabe. Im Übrigen veränderten sich die sittlichen Maßstäbe im Laufe der Zeit; diesem \nWandel sei durch ein angepasstes Verständnis der Begriffe auch des \nJugendschutzrechts Rechnung zu tragen. Der Sachverständige zeichne den \neingetretenen Wandel zutreffend nach.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten mit der \nstreitigen CD Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe\nDie Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet, weil \ndie Bundesprüfstelle die Jugendgefährdung unzutreffend gewichtet und die \nVerbreitungsmöglichkeiten der CD überschätzt hat, infolgedessen einen Fall von \ngeringer Bedeutung fehlerhaft verneint und es unterlassen hat, ihr Ermessen \nauszuüben, von der Listenaufnahme abzusehen.\n\n2\n\nDie Entscheidung der Bundesprüfstelle vom 5. Oktober 1995 ist nach wie vor \nzulässiger Klagegegenstand; sie ist durch den Ergänzungsbeschluss vom \n6. November 2003 nicht ersetzt, sondern ausschließlich in den Gründen ergänzt \nworden. Zwar erwecken einige Formulierungen und Passagen des \nErgänzungsbeschlusses wie auch des Benachrichtigungsschreibens der \nBundesprüfstelle an die Klägerin vom 7. November 2003, in dem von einer \nEntscheidung über einen (nicht gestellten) \"Wiederaufnahmeantrag\" die Rede ist, \nden Eindruck, dass eine erneute (ersetzende) Entscheidung über die \nListenaufnahme auf der Grundlage des neuen Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli \n2002 (BGBl. I S. 2730 - JuSchG) getroffen werden sollte. Die Formulierungen sind \njedoch nicht eindeutig und zwingend, zumal in Anbetracht der im Bereich \nnachträglicher wertender Erwägungen des Zwölfergremiums bei noch nicht \nbestandskräftig in die Liste aufgenommenen Medien bestehenden Unsicherheiten \nund Unklarheiten, sodass eine Auslegungsnotwendigkeit besteht. Dabei kommt der \nKlarstellung der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, \ndie nach telefonischer Rücksprache mit der Vorsitzenden der Bundesprüfstelle, die \ndie Sitzung am 6. November 2003 geleitet hatte, erfolgt ist, erhebliche Bedeutung zu; \ndanach ging es lediglich darum, die Begründung der ursprünglichen Entscheidung \num Erwägungen anzureichern, aus denen die Listenaufnahme von Anfang an \ngerechtfertigt gewesen sei. Dieses Verständnis deckt sich auch mit der \nVorgeschichte und der daraus resultierenden Interessenlage, den im \nBerufungsverfahren geäußerten Bedenken des Senats Rechnung zu tragen und zu \ndem Gutachten I1. mit dem vollen Gewicht des sachverständigen Gremiums \nder Bundesprüfstelle Stellung zu nehmen. Einer neuen Listenaufnahme, die ohnehin \nnur für die Zukunft hätte Wirkung entfalten können, bedurfte es unter keinem \nGesichtspunkt, und eine Listenstreichung, die eine erneute Befassung des \nZwölfergremiums erfordert hätte (§ 24 Abs. 4 Satz 3 JuSchG) war von vornherein \nnicht ins Auge gefasst. \nIst Streitgegenstand mithin nach wie vor ausschließlich die Indizierungsentscheidung \nvon 1995, so ist der gerichtlichen Prüfung weiterhin das im Zeitpunkt ihres Ergehens \nnoch geltende Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und \nMedieninhalte (GjSM) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. \nI S. 1502) mit nachfolgenden Änderungen zugrunde zu legen.\n\n3\n\nFormale Mängel der Indizierungsentscheidung sind nicht ersichtlich. Soweit die \nKlägerin bemängelt, dass am Ergänzungsbeschluss vom 6. November 2003 kein \nBeisitzer der Gruppe Literatur mitgewirkt hat, vermag dies nach den vorstehenden \nAusführungen die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Listenaufnahme von \nvornherein nicht zu berühren. Im Übrigen ist, soweit es im Weiteren um die Wertung \nund Gewichtung der Ausführungen im Ergänzungsbeschluss geht, zu beachten, dass \ndie Beschlussfähigkeit des Zwölfergremiums nach der im Zeitpunkt der Sitzung am \n6. November 2003 hierfür geltenden Regelung in § 19 Abs. 5 Satz 2 JuSchG nicht \nbeeinträchtigt war. Der Beisitzer T1. , dessen Fehlen die Klägerin rügt und \ngegen den sie ihren Befangenheitsantrag vom 28. Oktober 2003 (Eingang bei der \nBundesprüfstelle am 4. November 2003) gerichtet hatte, war offensichtlich so \nkurzfristig verhindert, dass die bis zur Sitzung verbleibende Zeit eine \nordnungsgemäße Vorbereitung seines Vertreters nicht mehr erlaubte. \n\n4\n\nDie Indizierungsentscheidung leidet, soweit darin eine Jugendgefährdung dem \nGrunde nach bejaht wird, auch nicht an durchgreifenden materiell-rechtlichen \nFehlern. Das Zwölfergremium hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass \ndie Voraussetzung des § 1 Abs. 1 GjSM, nämlich die Eignung, Kinder oder \nJugendliche sittlich zu gefährden, gegeben war. \n\n5\n\nDie Beurteilung der Jugendgefährdung unterliegt der vollen gerichtlichen \nÜberprüfung, wobei allerdings die diesbezüglichen Erwägungen und Wertungen des \nZwölfergremiums als sachverständige Aussagen zu begreifen sind, die im \nVerwaltungsprozess wirksam in Frage zu stellen denselben Aufwand erfordert, der \nnotwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Äußerungen zu erschüttern. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1996 - 6 C \n15.94 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 20, S. 2 f.; \nUrteil vom 26. November 1992 - 7 C 20.92 -, \nBuchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 18, S. 44.\n\n7\n\nDer Senat hat sich durch Betrachten der CD und Kenntnisnahme von den \nBegleitinformationen einen Eindruck verschafft und kommt zu dem Ergebnis, dass \ndie Schlussfolgerung der Bundesprüfstelle auf einen möglichen schädigenden \nEinfluss auf Kinder oder Jugendliche zutrifft. Wenngleich die \nIndizierungsentscheidung - auch unter Einbeziehung der Gründe des \nErgänzungsbeschlusses - in erheblichem Umfang Erwägungen zur \nJugendgefährdung beinhaltet, die genauer Nachprüfung nicht standhalten - hierauf \nist unten zurückzukommen -, so hat das Zwölfergremium jedenfalls doch auch \nüberzeugende Gründe dafür aufgezeigt, dass die CD im Sinne des § 1 Abs. 1 GjSM \ngeeignet ist, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden. Diese Einschätzung hält \nauch vor dem Gutachten I1. stand. Anlass zu weiterer Aufklärung besteht nicht, \nda die sachverständig zu beleuchtenden Aspekte im vorliegenden Material \numfänglich behandelt worden sind. Die Einwände der Beklagten gegen die \nVerwertbarkeit des Gutachtens I1. greifen nicht. Soweit sie an die Schärfe \nbestimmter Formulierungen anknüpfen, gehen sie fehl, weil der Boden der \nsachlichen Auseinandersetzung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit \nklarem Text die beste Verfahrensförderung zu erzielen ist, noch nicht verlassen ist; \nauf Empfindlichkeiten braucht sich ein Sachverständiger bei Einrichtungen wie der \nBundesprüfstelle und dem Zwölfergremium nicht um den Preis mangelnder \nDeutlichkeit seiner Einschätzung einzustellen. Soweit eine sachliche Fundiertheit des \nGutachtens vermisst wird, ist dies - nicht zuletzt gemessen an dem Standard der \nebenfalls als sachverständige Wertungen anzusehenden Ausführungen der \nBundesprüfstelle in ihren Bescheiden - insgesamt, vor allem aber in den nachfolgend \nausgewerteten Passagen nicht zu bestätigen; der Sachverständige hat insbesondere \ndie von der Bundesprüfstelle als unbeachtet angeführte Literatur offensichtlich \ngekannt und ausgewertet. Was andererseits die Ausführungen im \nErgänzungsbeschluss angeht, hat der Senat ebenfalls keine Bedenken, sie seiner \nÜberzeugungsbildung zugrunde zu legen. Zwar liegt die Vermutung nahe, dass sie \nmaßgeblich von dem Bemühen getragen sind, das Ergebnis der ursprünglichen, in \nihrer Begründung jedenfalls nicht tragfähigen - und so die Durchführung der \nBeweisaufnahme veranlasst habenden - Indizierungsentscheidung zu halten; die \nneue Begründung legt aber die Erwägungen so deutlich und umfassend dar, dass \neine sachliche Beschäftigung mit den Einzelaspekten möglich ist. \n\n8\n\nDas Zwölfergremium verbindet im Ergänzungsbeschluss die im Katalog des § 18 \nAbs. 1 Satz 2 JuSchG (entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 2 GjSM) beispielhaft \ngenannten \"unsittlichen\" Medien mit dem Verständnis der Voraussetzungen des \nGrundtatbestandes (§ 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 GjSM) und geht \ndavon aus, dass ein Gefährdungspotenzial insbesondere zu bejahen ist, wenn \nKinder oder Jugendliche durch unsittliche Inhalte eines Mediums sozialethisch \ndesorientiert werden können. Dieser Ansatz ist nicht zu beanstanden. Da Kinder und \nJugendliche ihre Sexualität entwickeln müssen, dabei auf Orientierungspunkte \nzurückgreifen und somit durch äußere Einflüsse steuerbar sind, kann all jenen \nMedien eine jugendgefährdende Wirkung zuzusprechen sein, deren Inhalt \ngesellschaftlich anerkannten sittlichen Normen eklatant zuwiderläuft. Denn mit dem \nBegriff der Gefährdung verlangt § 1 Abs. 1 Satz 1 GjSM keine konkrete oder gar \nnachweisbare Wirkung im Einzelfall; eine Gefährdung ist vielmehr schon dann zu \nbejahen, wenn eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit angenommen \nwerden darf, dass überhaupt Kinder und/oder Jugendliche durch die dargestellten \nInhalte beeinflusst werden können. In diesem Sinne hat das Zwölfergremium im \nErgänzungsbeschluss (S. 3 f.) einleuchtende, von der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung aufgegriffene Kriterien dafür aufgestellt, wann unsittlichen Medien eine \nals gefährdend einzustufende Möglichkeit zur Desorientierung über maßgebliche \nNormen innewohnt.\nVon diesen Ausgangspunkten des Zwölfergremiums her ist eine Jugendgefährdung \nder streitigen CD (noch) zu bejahen. \nDie Unsittlichkeit der CD ergibt sich daraus, dass jedenfalls etliche der auf ihr \nenthaltenen Bilder eine große Spannweite von Handlungen mit ausgeprägten \nsexuellen Bezügen zum Gegenstand haben, wie sie auch Gegenstand \npornographischer Medien sind. Die Abbildungen beschränken sich zwar durchweg \nauf mehr oder weniger symbolische Andeutungen der gemeinten Praktiken, stellen \ndiese aber doch in einer durchaus derben und anschaulichen, auch für Kinder und \nJugendliche weithin schon konkret deutbaren, jedenfalls in ihren Bezügen auf das \nGeschlechtliche erkennbaren Weise dar. Dass die deutsche Medienlandschaft von \nvergleichbaren Darstellungen durchdrungen ist, worauf die Klägerin und der \nSachverständige I1. hinweisen, lässt nicht den Schluss zu, sie seien \ngesellschaftlich akzeptiert und müssten deshalb im vorliegenden Zusammenhang \nhingenommen werden. Die Abbildungen verletzen auch heute noch bestehende \nTabuzonen und Schamgrenzen und überschreiten den Rahmen des allgemein sozial \nAkzeptierten. Auch nach dem Gutachten I1. (S. 5) gehören vergleichbare \nDarstellungen nur für \"Teile\" der Gesellschaft zum Normalverhalten; selbst die \nwöchentlich in Millionenauflage erscheinenden Soft-Sex-Zeitschriften wie \"Q. \", \n\"X. \", \"C. -J. \" oder \"D. \" sind als für Teile der Bevölkerung lediglich \n\"tolerierter\" Bestandteil der Presselandschaft zu betrachten (Gutachten S. 11). \nDementsprechend ist das \"visuelle\" Überschreiten der hier bestehenden Tabu- und \nSchamgrenzen im Fernsehen immer noch vor allem auf die Zeit nach 23.00 Uhr \nverwiesen (S. 6), und werden Vorführungen der auf der CD dargestellten Art auf \nnicht jedermann frei und unvorbereitet zugängliche Bereiche, wie etwa Diskotheken \nmit Eingangskontrolle, beschränkt.\nIm Sinne einer Jugendgefährdung ist für das Gericht insbesondere der Aspekt \nüberzeugend, dass die sexuellen Handlungen oder Praktiken unter Ausklammerung \naller sonstigen sozialen Bezüge präsentiert werden. Das Zwölfergremium hebt im \nErgänzungsbeschluss (S. 4 und 6) solche Medien als jugendgefährdend hervor, in \ndenen das Leben als auf Sexualgenuss zentriert oder die sexuelle Betätigung und \nBefriedigung als der das Leben allein beherrschende Wert dargestellt wird. Der \nSenat schließt sich dieser Bewertung an, auf die sich die Beklagte namentlich auch \nin der mündlichen Verhandlung tragend gestützt hat. Desorientierend wirken können \ndiese Darstellungen, weil sie dem anerkannten Entwicklungs- und Erziehungsziel der \nJugendschutzgesetzgebung zuwiderlaufen, die Sexualität in eine \ngemeinschaftsfähige Gesamtpersönlichkeit zu integrieren. Demgegenüber suggeriert \ndie streitige CD ein Bild der Ausschließlichkeit, Selbstverständlichkeit sowie Problem- \nund Bedenkenlosigkeit rascher sexueller Kontakte, unter Wahrnehmung des anderen \nnur in dessen sexuellen Bezügen, mithin frei von einer Einbindung in die Person als \nganze erfassende komplexere Sozialbeziehungen. Dies hat unmittelbare Berührung \nmit einem zentralen Punkt der Entwicklung der Persönlichkeit und insbesondere der \nBeziehungsfähigkeit. \nEs ist von der Klägerin über die schon erörterten Ansätze hinaus substanziell nichts \ndargetan und auch in Auswertung des Gutachtens I1. nichts ersichtlich, was \nder Bewertung der Bundesprüfstelle hinsichtlich dieser Grundannahme die \nÜberzeugungskraft nehmen könnte. Der Hinweis des Sachverständigen (S. 19), für \neine jugendgefährdende Wirkung von Darstellungen unterhalb der \nPornographiegrenze und ohne Gewaltelemente fehlten wissenschaftliche Beweise, \ngeht an der Zielrichtung des Gesetzes vorbei, Gefährdungen unter \nVorsorgegesichtspunkten auch unterhalb des wissenschaftlich Greifbaren möglichst \nauszuschließen. \nNicht zuzustimmen ist der Einschätzung eines \"mittleren\" Grades der \nJugendgefährdung (S. 8 des Ergänzungsbeschlusses), weil die zum Beleg der \nWertung angeführten Umstände nicht tragen. Das Gericht, das sich wegen der \nGrundrechtsrelevanz der Indizierungsentscheidung auch hinsichtlich des \nGefährdungsgrades eine Überzeugung zu bilden hat -\nBVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR \n402/87 -, BVerfGE 83, 130, 145 (zu 4a) und 147 -\nvermag auf der Grundlage der gesamten Erkenntnisse lediglich eine Gefährdung im \nunteren Bereich festzustellen. Der Ausgangspunkt, eine Stufung unsittlicher Medien \nim Grad der Jugendgefährdung zugrunde zu legen, ist rechtlich zutreffend. Das Maß \nder Gefährdung variiert dabei vor allem aufgrund der Kriterien, die die Unsittlichkeit \nbegründen; als qualifizierend sind insbesondere die vom Zwölfergremium (S. 3 f. des \nErgänzungsbeschlusses) genannten Merkmale anzuerkennen, wie etwa: \nVerherrlichung von Promiskuität, Gruppensex oder Prostitution, Präsentation von \nMenschen als jederzeit verfügbare Lust- und Sexualobjekte, Gewaltanwendungen \noder sonst entwürdigende Darstellungen. Indessen kommt den Bildern, auch den von \nder Bundesprüfstelle ausdrücklich bezeichneten, eine entsprechende Qualität nicht, \njedenfalls nicht mit nennenswertem Gewicht zu. Es ist nach Überzeugung des \nSenats aufgrund eigenen Eindrucks und der Wertung des Sachverständigen I1. \neine Fehlinterpretation, wenn in der Indizierungsentscheidung (S. 3 f.) \n\"frauenverachtende\" Darstellungen gesehen werden, bei denen die Darstellerinnen \ninfolge der Zurschaustellungen ihrer Menschenwürde beraubt würden. Nicht \nüberzeugender ist die diese Behauptung bekräftigende Bewertung des \nErgänzungsbeschlusses (S. 5), zahlreiche Bilder seien als entwürdigend zu \nbezeichnen, weil Frauen als \"willfährige Sexsklavinnen\" dargestellt und auf einen \n\"Objektstatus degradiert\" würden. Die Darstellerinnen, auf die die Bundesprüfstelle \nabhebt, agieren in den Augen des Betrachters durchweg selbstbewusst, teilweise \ndominierend und erwecken stets den Eindruck, sich wohl zu fühlen; auch die Frauen \naus dem Publikum nehmen erkennbar freiwillig und nicht als \"Sexsklavinnen\" an den \nDiskothekenspielen teil (so auch Gutachten I1. S. 15 f.). Gleiches gilt für die \nweiteren - auch die männlichen Darsteller einbeziehenden - Ausführungen des \nErgänzungsbeschlusses zu den Sexualobjekten. Gerade aus der vermittelten \nStimmung der Freiwilligkeit und des Wohlfühlens resultiert ja auch die oben \nbeschriebene suggerierte Aussage, isoliertes Sexualverhalten mache Spaß und sei \nein Wert an sich. Es kann ferner nicht davon die Rede sein, der Blick der Kamera sei \n\"unterleibs\"-fixiert, denn die Bilder zeigen überwiegend den ganzen Menschen, \nhäufig sogar Personengruppen. Ebenso wenig sind deviante oder gar entwürdigende \nSexualpraktiken herausgestellt, zumal die Szenen stets und nach dem Eindruck des \nSenats deutlich das Moment des Spielerischen wahren. Aus der weiter angeführten \nZahl der auf der CD enthaltenen Bilder lässt sich schon deswegen keine gesteigerte \nJugendgefährdung herleiten, weil die Bundesprüfstelle selbst nur von einem Bruchteil \neindeutig zu beanstandender Abbildungen ausgeht - hingewiesen wird auf 18 \nBilder -, im Übrigen die Quantität hier nicht in eine zu beanstandende Qualität \numschlägt, vielmehr die Masse der Bilder, die weithin - wie auch der \nSachverständige I1. hervorhebt (S. 15) - eher Heiterkeit, Staunen oder irritiertes \nKopfschütteln auslösen, letztlich ermüdet und zu Langeweile führt. Ob schließlich die \nvon der Bundesprüfstelle herangezogenen Kriterien für die voraussichtliche \nVerbreitung eines Mediums bei der Einschätzung bereits des Gefährdungsmaßes zu \nberücksichtigen ist, bedarf keiner Entscheidung; denn wie unten noch auszuführen, \ntreffen die Annahmen der Bundesprüfstelle insofern nicht zu.\nEine Abwägung der (geringen) Jugendgefährdung mit der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 \nSatz 1 GG) ist nicht geboten. Dem Bereich der Kunst können weder die CD noch ihre \nInhalte zugeordnet werden. Auch insoweit unterliegt die Auffassung des \nZwölfergremiums uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Der streitigen CD kommt \nnach Form und Inhalt keines der in der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts entwickelten Merkmale der Kunst zu.\nVgl. zu den Kriterien Senatsurteil vom 23. Mai 1996 \n- 20 A 298/94 -, UA S. 13 m.w.N.\nTatsächlich handelt es sich um ohne eigenen Gestaltungswillen aneinandergefügtes \nWerbematerial in der Art eines elektronischen Kataloges mit allenfalls \nInformationscharakter. Dementsprechend hat auch die Klägerin zu keiner Zeit einen \nkünstlerischen Anspruch der CD geltend gemacht, sondern spricht lediglich von einer \n\"Bildersammlung\".\nErforderlich war vor der Entscheidung über die Listenaufnahme jedoch eine \nErmessensausübung gemäß § 2 Abs. 1 GjSM (jetzt § 18 Abs. 4 JuSchG), da die \nBundesprüfstelle im Indizierungs- wie im Ergänzungsbeschluss eine geringe \nBedeutung des Falles zu Unrecht verneint hat.\nDas Merkmal der \"geringen Bedeutung\" stellt sich als unbestimmter, gerichtlich voll \nüberprüfbarer Rechtsbegriff dar. Zu seiner Ausfüllung hat die Rechtsprechung \nvorrangig auf das Verhältnis zwischen der Schwere der Jugendgefährdung eines \nMediums und dem Umfang ihrer voraussichtlichen Verbreitung abgestellt. Die \nAnnahme einer geringen Bedeutung kommt demgemäß bei einem Gefährdungsgrad \nvon Gewicht grundsätzlich schon bei einer geringen Verbreitungswahrscheinlichkeit \nnicht mehr in Betracht.\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971 - I \nC 31.68 -, Buchholz 436.52 § 1 Nr. 8, S. 11.\nLiegt - umgekehrt - die Jugendgefährdung ebenso wie der potenzielle \nVerbreitungsgrad im unteren Bereich, so spricht dies regelmäßig für eine \nGeringfügigkeit. So liegt der Fall hier: \nFür die Beurteilung der Geringfügigkeit kommt es ebenfalls auf die Verhältnisse im \nZeitpunkt der Entscheidung über die Listenaufnahme an. Hinsichtlich der \neinzustellenden Verbreitung der CD unter Kindern oder Jugendlichen geht der \nSachverständige I1. davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit im Jahre 1995 \naußerordentlich gering war (Gutachten S. 9, 14). Diese Einschätzung gründet \n- sachlich überzeugend und ohne durchgreifende Kritik der Beklagten - in der \ngeringen inhaltlichen Attraktivität der CD sowie in den unzulänglichen technischen \nBedingungen im Indizierungszeitpunkt (S. 8 f.). Was die technischen \nNutzungsmöglichkeiten anlangte, so stand schon die geringe Zahl geeignet \nausgestatteter Heimcomputer einer weiteren, erst recht der von der Beklagten \ngesehenen \"flächendeckenden\" Verbreitung entgegen; denn Heimcomputer waren \nseinerzeit noch nicht serienmäßig mit CD-ROM-Laufwerken ausgerüstet und \nverfügten überdies meist nicht über ausreichend dimensionierte, d.h. teure, \nProzessoren. Die CD konnte mithin von vornherein nur einen sehr kleinen \nAdressatenkreis ansprechen, vorwiegend junge Erwachsene mit technischen \nNeigungen und überdurchschnittlichen finanziellen Möglichkeiten, weshalb der \nSachverständige sie treffend als \"Special-interest\"-CD kennzeichnet (S. 16). Dies \nmag auch die von der Klägerin angegebene seinerzeit übliche Auflage ähnlicher CDs \nerklären, die mit bis zu 5.000 Stück immer noch gering ist. Die Kaufneigung \nJugendlicher wurde zudem ersichtlich durch den im Vergleich zu Printmedien mit \nähnlichen Inhalten und - wie der gerade mit dem vollen Spektrum der Medien \nvertraute Sachverständige erklärt hat - ebenfalls beträchtlicher Bilderzahl von 100 bis \n150 (Gutachten S. 16) hohen Preis gedämpft. Die vom Zwölfergremium weiter \nangenommene Möglichkeit zur \"einfachsten Weiterverbreitung und Vervielfältigung\" \ntrifft nicht zu. Private Nutzung ist zwar erlaubt, doch war die Vervielfältigung durch \nKopieren der CD in der Praxis des normalen Nutzers nicht möglich und ergab das \nAusdrucken einzelner Bilder, die sich dann ohnehin wieder den Printmedien \nannäherten, ergab Produkte von mäßiger Qualität (vgl. Gutachten I1. S. 8). \nEiner gewerblichen Verbreitung steht schon das Urheberrecht entgegen, auf das die \nKlägerin nicht verzichtet hat. Die Einstufung der CD als \"Shareware\" durch die \nBundesprüfstelle ist, wenn dieser Begriff im Sinne einer freien, auch kommerziellen \nVerfügbarkeit verstanden wird, schlicht falsch. \nVgl. zum Begriff der Shareware Computerlexikon, \nAusgabe 2002, Stichwort \"Shareware\". \nAuch das Internet stand als Übertragungsweg einzelner Bilder und Sequenzen erst \nam Anfang seiner Entwicklung. Die im Ergänzungsbeschluss (S. 8) enthaltene These \nvom \"Hauptgefährdungsweg\" der Verbreitung einzelner Bilder, die für Jugendliche \nunter 16 Jahren von großem Interesse seien, ist daher ohne nennenswertes \nGewicht. Im Übrigen vermochte und vermag die CD auch von ihrer Handhabung und \nihrem Inhalt her nur geringes Interesse zu wecken: Sie bietet keine Verknüpfung \nverschiedener Medien, keine Interaktion und keine Optionen zu spielerischem, \nindividuellem Umgang mit den Inhalten; technisch möglich ist lediglich ein starres \nAbrufen der vorgegebenen Bilder. Die spezifische Stimmung der abfotografierten \nPartys stellt sich beim Betrachter über die schlichte Abfolge der Fotos nicht ein, die \nBildqualität ist wegen der geringen Auflösung von schlechter Qualität (\"Mäuse-Kino\") \nund selbst die Videosequenzen sind nicht mit dem Originalton, sondern mit \nelektronisch generierten Musikschleifen unterlegt. Eine Einbindung in einen \nredaktionellen Kontext, der stimulierend wirken könnte, fehlt gänzlich. \nHandelt es sich mithin entgegen der Ansicht der Bundesprüfstelle um einen Fall von \ngeringer Bedeutung, so kommt eine Listenaufnahme nur nach Maßgabe einer \nErmessensentscheidung in Betracht, in der die für und gegen die Indizierung \nsprechenden Gründe - unter Einbeziehung der Interessen der von den Folgen der \nIndizierung Betroffenen - fehlerfrei abgewogen werden. Dieses Ermessen, für das \neine Reduzierung auf Null im Sinne der Indizierung jedenfalls nicht zu konstatieren \nist, hat die Bundesprüfstelle von ihrem unzutreffenden Ausgangspunkt her weder in \nder ursprünglichen Entscheidung noch im Ergänzungsbeschluss ausübt \n(Ermessensausfall). Dem Senat ist es verwehrt, die Ermessensausübung \nnachzuholen oder den Fehler zu heilen, sodass die angefochtene Entscheidung \naufzuheben ist.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision \nist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \ngegeben sind. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-05/20-a-5599-98","cited_norms":[{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-05/20-a-5599-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289503","retrieved":"2026-07-09 03:08:34.504304+00:00"}}