{"status":"available","doknr":"OLD289508","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1205.12A4478.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-05","aktenzeichen":"12 A 4478/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Weitergewährung eines Mehrbedarfszuschlags wegen \nkostenaufwändiger Ernährung für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999. \n\n3\n\nDer im Jahre 1958 geborene Kläger stand seit August 1996 in der \nsozialhilferechtlichen Betreuung des Beklagten. Der Beklagte gewährte ihm unter \nAnrechnung von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz mit \nUnterbrechungen Hilfe zum Lebensunterhalt in Form laufender und einmaliger \nLeistungen. Seit Oktober 2003 erhält der Kläger Leistungen nach dem Gesetz über \neine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. \n\n4\n\nUnter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung der praktischen Ärztinnen \nE. . X. /S. -I. vom 10. Juli 1997 beantragte der Kläger im Juli 1997 die \nGewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung mit der \nBegründung, dass er bei einer Größe von 1,97 m nur 80 kg wiege und daher \ngezwungen sei, immer große Mengen zu essen. Ansonsten nehme er sehr schnell \nab, was in der Vergangenheit - bei Zustand nach mehrfachem Spontan-\nPneumothorax - zu vermehrten Infekten im Lungenbereich geführt habe. Ein \ngrößeres Lebensmittelbudget sei daher nicht zu vermeiden. Eine \nStoffwechselerkrankung im engeren Sinne liege nicht vor. Die Amtsärztin des \nBeklagten führte hierzu aus, in diesem speziellen Einzelfall sei aus medizinischer \nSicht wegen Untergewichts die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige \nErnährung auf ein Jahr befristet zu gewähren. Ausschlaggebend erscheine, dass der \nKläger infolge mehrerer Lungeninfekte bereits mehrmals einen Spontan-\nPneumothorax erlitten habe. Mit Bescheid vom 30. September 1997 gewährte der \nBeklagte dem Kläger einen Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwändige Ernährung in \nHöhe von 28,-- DM monatlich für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998. \n\n5\n\nMit am 4. Juni 1998 beim Beklagten eingegangenem Antrag begehrte der Kläger \ndie Weitergewährung der Krankenkostzulage. Er fügte eine später ergänzte ärztliche \nBescheinigung der Ärztinnen E. . X. /S. -I. bei, nach der er bei einem \nGewicht von 79 kg und einer Körpergröße von 1,97 m untergewichtig sei. Wegen des \nniedrigen Gewichts bestehe Infektanfälligkeit bei Zustand nach mehrfachem \nSpontan-Pneumothorax. Insgesamt habe der Kläger einen erhöhten Essbedarf, um \ndas Gewicht zu halten. Ein Nikotinabusus bestehe nicht, die Untersuchung auf Tbc \nsei negativ verlaufen und es weise nichts auf Zöliakie oder Laktoseintoleranz hin. Die \ndaraufhin um Stellungnahme gebetene Ärztin im Gesundheitsamt des Beklagten \nteilte mit, dass der Kläger mit einer Größe von 1,97 m und einem Gewicht von 80 kg \nnicht untergewichtig sei. Sein Body-Mass-Index (BMI) sei bei einem Wert von 20 \nangesiedelt. Definitionsgemäß liege eine Untergewichtigkeit aber erst bei einem BMI \nvon unter 18 vor. Bei Werten zwischen 18 und 25 sei der Mensch normalgewichtig. \nFür eine kostenaufwändige Ernährung bestehe daher keine medizinische \nNotwendigkeit, zumal auch kein klinischer oder anamnestischer Hinweis auf Zöliakie \noder Laktoseintoleranz sowie Tbc oder Nikotinabusus bestehe. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 18. November 1998 lehnte der Beklagte den Antrag des \nKlägers auf Anerkennung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs ab. Zur \nBegründung wies er daraufhin, dass die notwendigen medizinischen \nAnspruchsvoraussetzungen gemäß § 23 Abs. 4 BSHG nicht vorlägen. Die Prüfung \nhabe ergeben, dass der Kläger einer besonderen, aber keiner die Lebenshaltung \nverteuernden Ernährung bedürfe. \n\n7\n\nZur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger \ngeltend, dass schon seine Körpergröße von 1,97 einen höheren Ernährungsbedarf \nnach sich ziehe. Ferner bestehe eine Tendenz zur Untergewichtigkeit. Er leide an \neinem Lungenemphysem bei Zustand nach Thorakotomie und Abtragung der \nEmphysemblasen im Jahr 1985. Bis heute setze sich jeder kleine Infekt sofort in \nseinen Lungen fest und erhöhe die Gefahr einer Lungenentzündung. Für seine \npsychische Stabilität und zur Verhinderung von Infekten benötige er ein Mehr an \nErnährung, insbesondere mehr frisches Obst und Gemüse. Dies mache die \nErnährung kostenaufwändiger. Zudem sei ihm auf Grund einer ärztlichen Verordnung \nbereits für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 ein Mehrbedarfszuschlag \ngewährt worden. An der dieser Bewilligung zu Grunde liegenden Situation habe sich \nnichts geändert. \n\n8\n\nNach beratender Beteiligung sozialerfahrener Personen wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 1999 zurück. Zur \nBegründung führte er aus: Ein Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag nach § 23 \nAbs. 4 BSHG sei nicht gegeben. Zur Beurteilung eines solchen Anspruchs sei von \ndem individuellen Krankheitszustand auszugehen und es müsse objektiv festgestellt \nwerden, ob ein finanzieller Mehraufwand entstehe. Bei dem Kläger liege kein \nUntergewicht im medizinischen Sinne vor, da sein Body-Mass-Index 20 betrage, \nUntergewichtigkeit liege aber erst bei einem BMI unter 18 vor. Die eingereichten \nAtteste seien vom Amtsarzt geprüft worden und dieser sei zu dem Schluss \ngekommen, dass keine medizinische Notwendigkeit für eine kostenaufwändige \nErnährung gegeben sei. Eine Ernährung mit viel frischem Obst und Gemüse, wie sie \nim Zusammenhang mit einer Infektanfälligkeit angeführt worden sei, sei allgemein \nanzuraten und gehöre nicht zu einer besonderen Krankenkost. Auch nach den \nEmpfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, die auf \nernährungswissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnissen beruhten und an \nderen Erstellung mit Sachkunde ausgestattete Ernährungsphysiologen und \nMediziner sowie sonstige Fachleute mitgewirkt hätten, erfordere das beim Kläger \nvorliegende Krankheitsbild keine kostenaufwändige Ernährungsform. \n\n9\n\nAm 20. April 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, dass \ndie Ablehnung seines Antrags durch den Beklagten im Widerspruch zu der früheren \nBewilligung des Mehrbedarfszuschlags für kostenaufwändige Ernährung stehe. Sein \nGesundheitszustand habe sich nicht gebessert, was sich aus den ärztlichen \nStellungnahmen ergebe. Es überzeuge nicht, wenn der Beklagte sich gegenüber der \nindividuellen ärztlichen Verordnung allein auf eine Tabelle berufe, die lediglich \nallgemeine Werte wiedergebe. Diese ärztliche Verordnung berücksichtige seinen \nGesamtgesundheitszustand, wie er der ihn behandelnden Ärztin auf Grund einer \nVielzahl von Untersuchungen und jahrelanger Behandlung bekannt sei. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \nvom 18. November 1998 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. März 1999 zu \nverpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli \n1998 bis zum 30. Juni 1999 einen monatlichen \nErnährungsmehrbedarf in Höhe von 28,-- DM zu \ngewähren. \n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nMit Urteil vom 2. Oktober 2001 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten \nverpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 \neinen monatlichen Ernährungsmehrbedarfszuschlag in Höhe von 28,-- DM zu \ngewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Anspruch ergebe sich aus § 23 \nAbs. 4 BSHG. Der Kläger erfülle gleichermaßen die Eigenschaft des Kranken als \nauch die des von einer Krankheit Bedrohten. Er leide unter einem offenbar \nchronischen Lungenemphysem, das zu einer erhöhten Gefahr von Lungeninfekten \nführe. Dieser gesundheitliche Zustand bedinge eine kostenaufwändige Ernährung. \nDies folge aus der besonderen Kombination des Lungenleidens mit den \neinhergehenden erheblichen Gefahren und des relativ geringen Gewichts des \nKlägers. Das Lungenleiden mit der erhöhten Infektgefahr mache bereits eine \nbesonders gesunde Ernährung erforderlich, die durch vermehrte Aufnahme von Obst \nund Gemüse eine erhöhte Vitaminzufuhr zur Stärkung des Immunsystems \nsicherstellen müsse. Dieser Zusammenhang ergebe sich aus allgemein bekannten \nernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen. Als weiterer ernährungsrelevanter \nPunkt trete das geringe Gewicht des Klägers hinzu. Dieses bewege sich im untersten \nBereich der Normalgewichtigkeit. Da er nach den verschiedenen ärztlichen Attesten \nzu weiterer Gewichtsabnahme neige, was die Gefahr von Lungeninfekten \nvergrößere, sei er gezwungen, besonders große Mengen zu essen. Zur \nÜberzeugung der Kammer stehe fest, dass diese Kombination aus erhöhtem Bedarf \nan Rohkost und anderen die Abwehrkräfte stärkenden Lebensmitteln sowie einem \nerhöhten Bedarf an kalorienreicher Kost bzw. einer besonders großen Kostmenge \nnicht kostenneutral zu decken sei. Diese Einschätzung werde durch die anschauliche \nund glaubhafte Darstellung der Ernährungssituation des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung gestützt. Danach bemühe er sich, im Rahmen des ihm zur Verfügung \nstehenden Budgets möglichst gesunde Kost zu sich zu nehmen sowie viel Obst und \nGemüse zu essen. Dies habe Einsparungen in anderen Bereichen erforderlich \ngemacht. Die Höhe des Mehrbedarfs von 28,-- DM entspreche der ursprünglichen \nEinschätzung des Beklagten für den zurückliegenden Zeitraum und werde auch vom \nKläger als angemessen eingeschätzt. \n\n15\n\nDer Beklagte macht zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im \nWesentlichen geltend: Ein Anspruch auf individuelle Erhöhung des Regelsatzes nach \n§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls bestehe \nnicht. Denn das Regelsatzsystem mit seinen auf bestimmte Bedarfsteile bezogenen \nund diese für den Regelfall deckenden Regelsätzen sei ein geschlossenes System. \nDer Kläger leide nicht an einer Erkrankung, zu deren Linderung eine \nkostenaufwändige Ernährung beitragen könne. Die behandelnde Ärztin habe mit den \nBescheinigungen vom 10. Juli 1997 und 20. Mai 1998 ausdrücklich bestätigt, dass \nbeim Kläger keine Stoffwechselerkrankungen im engeren Sinne vorlägen. Der Kläger \nhabe infolge mehrerer Lungeninfekte mehrmals spontan einen Pneumothorax \nerlitten. In der mündlichen Verhandlung habe sich jedoch herausgestellt, dass dieses \nKrankheitsbild seit der Operation im Jahre 1985 nicht mehr aufgetreten sei. Der \nDeutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge erkenne in seinen \nEmpfehlungen von 1997 für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der \nSozialhilfe Lungenerkrankungen, wie hier das Lungenemphysem, nicht als \nKrankheitsbild an, für das eine kostenaufwändige Ernährung empfohlen werde. Auch \nbei Untergewichtigkeit werde ein Anspruch auf die Gewährung eines \nMehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht gesehen. Dies \ngelte unabhängig davon, dass bei dem Kläger nach der Auskunft der Amtsärztin bei \neiner Körpergröße von 1,97 m und einem Gewicht von 80 kg kein Untergewicht \nvorliege. Da die Sozialhilfe keine rentenähnliche Dauerleistung darstelle, begründe \ndie für die Dauer eines Jahres erfolgte Gewährung eines Betrages in Höhe von \n28,-- DM monatlich keinen Anspruch auf Weiterbewilligung. Die befristete Bewilligung \nhabe zudem auf der falschen Annahme beruht, dass der Kläger noch aktuell zu \nspontanem Pneumothorax neige. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt, \n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte \n5 L 1742/99 des Verwaltungsgerichts Köln sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom \n18. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 1999 \nist rechtmäßig - § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO -. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die \nGewährung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung für \ndie Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999. \n\n23\n\n1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der Bewilligung für den vorangegangenen \nZeitraum. Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, dass die für ein Jahr befristet \ngewährte Krankenkostzulage im Folgejahr weiter bewilligt wird. Wie die Befristung \nder Leistungsgewährung bereits zum Ausdruck bringt, stellt die Gewährung einer \nsozialhilferechtlichen Krankenkostzulage als Hilfe in einer Notlage keine \nrentengleiche Dauerleistung mit Versorgungscharakter dar. Sie wird lediglich \nzeitabschnittsweise gewährt und steht unter dem Vorbehalt des Vorliegens der \ngesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung. An diesem Charakter als \nNotlagenhilfe ändert sich nichts dadurch, dass die Hilfe über einen längeren Zeitraum \ngeleistet wird. Auch die Bewilligung eines Ernährungsmehrbedarfszuschlags \nerfordert daher stets eine entsprechende Bedarfssituation, die vom Träger der \nSozialhilfe jeweils neu zu beurteilen ist. \n\n24\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1979 - \n5 C 4.78 -, FEVS 27, 229; Schellhorn/Schellhorn, \nBSHG, Kommentar, 16. Auflage, § 4 Rn. 46.\n\n25\n\n \n2. Der Kläger kann den begehrten Ernährungsmehrbedarf nicht nach § 23 Abs. 4 \nBSHG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli \n1996 (BGBl. I S. 1088) beanspruchen. Nach dieser Vorschrift ist für Kranke, \nGenesende, Behinderte oder von einer Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die \neiner kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener \nHöhe anzuerkennen. \n\n26\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für einen hiernach zu bewilligenden \nMehrbedarfszuschlag liegen nicht vor. Hierbei kann dahinstehen, ob sich der Kläger \nim Streitzeitraum tatsächlich kostenaufwändiger ernährt hat. \n\n27\n\nVgl. zu diesem Erfordernis Hessischer VGH \nUrteil vom 20. Dezember 1993 - 9 UE 745/90 -, Info \nalso 1994, S. 152; OVG Niedersachsen, Urteil vom \n22. November 1996 - 4 L 62826/94 -, FEVS 47, 554 \n(557) m.w.N. \n\n28\n\nDas Vorbringen des Klägers lässt keinen sicheren Schluss zu, dass er im \nStreitzeitraum für seine Ernährung erhöhte Aufwendungen hatte. Seine \nerstinstanzlichen Ausführungen, er habe auf Vollkornprodukte zurückgegriffen, viel \nObst und Gemüse gegessen und hierfür seien Kosten von 350,-- DM pro Monat \nangefallen, sind schon zu pauschal und unpräzise, um den angegebenen \nKostenaufwand nachvollziehbar darzulegen. Die schriftlichen Angaben im \nBerufungsverfahren zu Art und Menge der wöchentlich gekauften Lebensmittel und \ndie Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu der Einnahme einer \nvitaminreichen Kost bleiben ebenfalls zu unsubstantiiert, um schlüssig darzutun, \nwelcher konkrete finanzielle Mehraufwand mit dieser Ernährungsweise verbunden \ngewesen ist. Eine abschließende Beurteilung ist insoweit allerdings entbehrlich, weil \ndie Klage aus anderen Gründen ohne Erfolg bleibt. \n\n29\n\nDer Kläger gehörte im fraglichen Leistungszeitraum zum Personenkreis der \nKranken bzw. von Krankheit Bedrohten im Sinne der Anspruchsnorm. \n\n30\n\nAllerdings ist sein relativ geringes Körpergewicht keine Krankheit im Sinne des \n§ 23 Abs. 4 BSHG. Denn bei einer Körpergröße von 1,97 m und einem \nKörpergewicht im Streitzeitraum, welches der Kläger selbst mit 80 bis 81 kg angab, \nwar er im medizinischen Sinne nicht als untergewichtig zu bezeichnen. Zu dieser \nEinschätzung führt die Bestimmung seines Body-Mass-Index (BMI). Auf diesen \nMaßstab, mit dem die Menge des körperlichen Fettgewebes bemessen wird, stellt die \nWeltgesundheitsorganisation (WHO) im Rahmen der Adipositasklassifikation ab und \nauch die Gewichtseinordnungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) \nbasieren auf einer Bestimmung des BMI. Der BMI ist daher ein anerkanntes und als \nRichtwert grundsätzlich geeignetes Maß für die Klassifikation des Körpergewichts. \nDer BMI wird nach der Formel berechnet: Gewicht in Kilogramm (kg) geteilt \nKörpergröße (m) im Quadrat. Der Normwert beträgt 18,5 bis 24,9, BMI-Werte unter \n18,5 sind Hinweis für das Vorliegen von Untergewicht. Bei einem BMI von unter 17,5 \nliegen laut ICD 10 die diagnostischen Kriterien für Magersucht vor.\n\n31\n\nVgl.: Institut für Psychosomatik und \nPsychotherapie der Heinrich-Heine-Universität \nDüsseldorf, Internetadresse: www.uni-\nduesseldorf.de/WWW-MedFak/Psychosoma/Body-\nMass-Index.htm.\n\n32\n\nAusgehend von diesen Angaben zum BMI besteht kein Anhalt für die Annahme, \nder Kläger sei im Streitzeitraum untergewichtig gewesen. Sein BMI lag bei einem \nGewicht von 80 kg mit 20,61 ( 80 kg geteilt durch 3,8809 (197 mal197)) und bei 81 \nkg mit 20,87 stets oberhalb eines Wertes von 20 und damit im Bereich des \nNormalgewichts. Dies gilt auch, wenn von der BMI-Klassifikation der Deutschen \nGesellschaft für Ernährung, Ernährungsbericht 1992, oder den \nErnährungsinformationen der Universität Hohenheim ausgegangen wird. Danach \nliegt bei männlichen Personen Untergewicht bei einem BMI-Wert von kleiner als 20 \nvor. \n\n33\n\nVgl. Ernährungsinformationen der Uni \nHohenheim, Internetadresse: www. uni-\nhohenheim.de. \n\n34\n\nDie Gesundheit des Klägers war aber dadurch beeinträchtigt, dass bei ihm nach wie \nvor ein Lungenemphysem diagnostiziert war, welches offenbar mit einer erhöhten \nInfektanfälligkeit einherging. Diese Erkrankung rechtfertigt es, ihn als krank im Sinne \nvon § 23 Abs. 4 BSHG zu bezeichnen. Ohne Relevanz ist hierbei allerdings, dass der \nKläger vor einer Lungenoperation im Jahre 1985 mehrmals Spontan-Pneumothoraxe \nerlitten hat. Denn nach dieser Operation ist es, wie der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst eingeräumt hat, zu keinen erneuten \nAuffälligkeiten dieser Art mehr gekommen. \n\n35\n\nEin Anspruch auf eine Krankenkostzulage nach § 23 Abs. 4 BSHG scheidet \ngleichwohl aus, weil es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen \ndrohender oder bestehender Erkrankung und der Notwendigkeit einer \nkostenaufwändigeren Ernährung fehlt. \n\n36\n\nVgl. allgemein zum Kausalzusammenhang \nHoffmann, in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 23 Rdn. 28; \nVG Braunschweig, Urteil vom 20. März 2001 \n- 4 A 411/99 -, ZfF 2003, S. 84.\n\n37\n\nDas Lungenleiden des Klägers selbst löste keine besondere Ernährungsform \naus. Nach den Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der \nSozialhilfe (Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private \nFürsorge), 2. völlig neu bearbeitete Auflage 1997, erfordern Erkrankungen der \nAtemwege und Lungenerkrankungen keine besondere Diät. Diese Empfehlungen, \ndenen Gutachten von Medizinern und Ernährungswissenschaftlern zu Grunde liegen, \ngenügen wissenschaftlichen Ansprüchen. Ihnen kommt deshalb besonderes Gewicht \nzu.\n\n38\n\nVgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Januar 1988 \n- 9 UE 858/84 -, ZfSH/SGB 1988, 424; OVG \nNiedersachsen, Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 12 ME \n622/02 -, FEVS 54, 191; OVG des Saarlands, Urteil vom \n4. Dezember 2000 - 3 R 228/00 - m. w. N., juris.\n\n39\n\nUngeachtet der Frage, ob der „Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei \nkrankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung (Krankenkostzulage) gemäß § 23 \nAbs. 4 BSHG\" des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als Grundlage für die \nFeststellung eines Mehrbedarfs geeignet ist, \n\n40\n\nverneinend OVG Niedersachsen, Beschluss vom \n14. November 2002 - 4 ME 465/02 -, FEVS 54, \n368,\n\n41\n\nenthält auch dieser Leitfaden keinen Anhalt, nach dem eine Lungenkrankheit \n- wie hier das Lungenemphysem - eine besondere Diät auslösen könnte. Den vom \nKläger eingereichten ärztlichen Bescheinigungen kann ebenfalls nicht entnommen \nwerden, dass dem Lungenleiden des Klägers eine selbstständige \nernährungsspezifische Bedeutung zukommt. \n\n42\n\nAnderes ist auch nicht im Zusammenhang mit der vom Kläger angeführten \nInfektanfälligkeit als Folge seines relativ geringen Körpergewichts im Verhältnis zu \nseiner Körpergröße festzustellen. Die dem Kläger im Hinblick hierauf gegebene \nEmpfehlung, sich kalorienreich und „gesund\" zu ernähren, ist, wie er in der \nmündlichen Verhandlung nochmals selbst bestätigt hat, keine ärztlich verordnete \nTherapie. Sie hat auch nicht in einen ärztlich verordneten Ernährungs- und Diätplan \neingemündet. Substantiierte ernährungsspezifische Vorgaben sind ebenso \nunterblieben wie eine medizinische Kontrolle der Ernährungsgewohnheiten des \nKlägers. Ausführungen, dass über eine prophylaktisch angelegte, ausgewogene \nErnährung zur Stärkung der körpereigenen Abwehrkräfte hinaus eine \nErnährungsberatung oder sonstige Aufarbeitung der Ernährungssituation des \nKlägers stattgefunden hat, hat der Kläger nicht gemacht. Seinen Angaben zu der von \nihm zur Abwendung von Infekten eingenommenen vitaminreichen Kost mit viel Obst \nund Gemüse lässt sich im Übrigen nichts Substanzielles für einen hiermit \nverbundenen erhöhten Kostenaufwand entnehmen. Ein Erfahrungssatz, nach der \neine solche Ernährung teurer ist als eine normale Kost, besteht nicht. Mittlerweile \nkönnen diese Lebensmittel preisgünstig in Discountläden oder ähnlichen Geschäften \neingekauft werden. Anderes folgt auch nicht aus den mündlichen und schriftlichen \nAussagen des Klägers. Nähere Auskünfte, wodurch konkret ein finanzieller \nMehraufwand ausgelöst worden sein soll, enthält sein Vorbringen nämlich nicht. Die \nerstinstanzlich mit 350 DM veranschlagten monatlichen Lebensmittelausgaben helfen \nnicht weiter, weil bei Ernährungsaufwendungen in dieser Größenordnung schon nicht \nerklärlich ist, wie die vom Kläger selbst als auskömmlich bezeichnete \nKrankenkostzulage von 28 DM zur Bedarfsdeckung ausgereicht haben soll. \n\n43\n\n3. Der vom Kläger geltend gemachte erhöhte Ernährungsbedarf führt schließlich \nnicht auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu einem Anspruch auf die \nbegehrte Leistung. Nach dieser Vorschrift sind laufende Leistungen zum \nLebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies nach \nder Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Der durch ärztliches Attest bestätigte \nüberdurchschnittliche Mengenbedarf des Klägers an Nahrung, der in seinem relativ \ngeringen Körpergewicht begründet ist, rechtfertigt keine Erhöhung des Regelsatzes. \nDer für die Ernährung zu tätigende Aufwand ist bereits mit den zur Verfügung \nstehenden Regelsatzleistungen abgegolten. § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG bestimmt \nunter der Überschrift \"Regelbedarf\", dass laufende Leistungen zum Lebensunterhalt \naußerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen \ngewährt werden. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des \nBundessozialhilfegesetzes in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur \nReform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) umfassen die \nRegelsätze u.a. die laufenden Leistungen für Ernährung. Die laufenden Leistungen \nnach Regelsätzen erfassen danach den Regelbedarf, der den bei vielen \nHilfeempfängern gleichermaßen bestehenden, nicht nur einmaligen Bedarf aus den \nin § 1 Abs. 1 Regelsatz VO genannten Bedarfsgruppen beinhaltet.\n\n44\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember \n1990 - 5 C 17.88 -, FEVS 41, 221 (224).\n \n\n45\n\nDie vom Normgeber in § 22 BSHG i.V.m. § 1 Regelsatz VO vorgenommene \nZuordnung von Bedarfsgruppen zum Regelbedarf hat zur Folge, dass \nSozialhilfeleistungen für den Regelbedarf, von den nach § 1 Abs. 2 Regelsatz VO \nmöglichen Ausnahmen abgesehen, ausschließlich nach Regelsätzen zu bemessen \nsind. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 5 \nC 17.88 -, a.a.O.\n\n47\n\nEine Hilfegewährung abweichend von den Regelsätzen auf der Basis von § 22 \nAbs. 1 Satz 2 BSHG ist hier nicht eröffnet. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift \nbeschränkt sich auf atypische Bedarfslagen. Eine Besonderheit des Einzelfalles im \nSinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG ist erst dann gegeben, wenn der Hilfesuchende \neinen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf geltend macht, der bei der \ngeneralisierenden (typisierenden, pauschalierenden) Bemessung der laufenden \nLeistungen zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen nicht berücksichtigt worden ist \nund, weil einzelfallabhängig, auch nicht berücksichtigt werden konnte.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 5 \nC 55.92 -, FEVS 45, 401 (403). \n\n49\n\nNach diesen Maßstäben bietet die Ernährungssituation des Klägers keinen Ansatz \nfür eine Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Es fehlt an einer atypischen \nBedarfslage. Ausgehend vom sog. Statistikmodell, welches seit dem 1. Juli 1990 als \nneues Bedarfsbemessungssystem angewendet wird, orientiert sich die \nBedarfsbemessung auch in der Bedarfsgruppe Ernährung nach den in einer über der \nSozialhilfeschwelle liegenden Referenzgruppe der nach Einkommens- und \nVerbrauchsstichproben ausgewiesenen Ausgaben für den privaten Verbrauch. \nDieses Modell begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken \n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 5 \nC 47.95 -, FEVS 47, 481\n\n51\n\nund berücksichtigt folglich auch die durch Größe und Gewicht bedingten besonderen \nErnährungsgewohnheiten dieser Referenzgruppe. Von daher ist in die \nRegelsatzbemessung der mengenmäßige Ernährungsbedarf von besonders großen \nund leichtgewichtigen Personen ebenso eingeflossen wie z. B. der von \nübergewichtigen Menschen. Ein atypischer, vom Gesetzgeber nicht beachteter \nBedarf an Ernährung ist allein durch die Notwendigkeit „viel\" zu essen und sich \nvitaminreich zu ernähren, nicht gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation \ndes Klägers grundlegend von der anderer großer Personen mit geringerem \nKörpergewicht unterscheidet, enthält sein Vorbringen nicht, zumal er nicht etwa einen \nDiät- und Ernährungsplan vorgelegt hat.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n54\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-05/12-a-4478-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-05/12-a-4478-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289508","retrieved":"2026-07-09 03:08:35.222479+00:00"}}