{"status":"available","doknr":"OLD289514","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:1204.8A3766.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-12-04","aktenzeichen":"8 A 3766/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 27. August 2003 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend \ngemachten Gesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine \nRechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalles im \nRechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage \nvon allgemeiner Bedeutung aufwirft.\n\n4\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. November \n2001 - 6 B 55.01 -, Buchholz 310, § 132 Abs. 2 Ziff. 2 \nVwGO Nr. 11 (zur Revisionszulassung).\n\n5\n\nEiner Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu \nihr noch keine ausdrückliche ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt; \nauch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die \nRechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der \nanerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die \nbisherige Rechtsprechung zu den einzelnen Aspekten als geklärt angesehen werden \nkann.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2003 - 3 B \n167.02 -.\n\n7\n\nDie vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage,\n\n8\n\nob § 73 AsylVfG auch Anwendung findet, wenn \nnach Asylanerkennung die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 3 AuslG erfüllt werden,\n\n9\n\nist nicht klärungsbedürftig. Zu ihrer Beantwortung bedarf es nicht der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens, weil sie ohne weiteres durch Auslegung \nder einschlägigen Vorschriften unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen \nRechtsprechung zu bejahen ist. \n\n10\n\nDer Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG normiert eindeutig und \nunmissverständlich, dass die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu \nwiderrufen sind, \"wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen\". Dies ist \ndann der Fall, wenn die für die Anerkennungs- und Feststellungsentscheidung \nmaßgebenden Voraussetzungen nachträglich entfallen sind, wenn also die \nAnerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG nunmehr ausgeschlossen ist. Zu \ndiesen Voraussetzungen zählt nicht nur die Gefahr politischer Verfolgung im \nHerkunftsstaat, sondern u.a. auch, dass von dem Flüchtling nicht nach Maßgabe von \n§ 51 Abs. 3 AuslG eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland \noder für die Allgemeinheit ausgeht. Dass § 51 Abs. 3 AuslG nicht nur den Anspruch \nauf Abschiebungsschutz für politische Flüchtlinge nach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit \nAbs. 2 Satz 2 AuslG ausschließt, sondern zugleich den Asylanspruch nach Art. 16 a \nAbs. 1 GG beschränkt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt,\n\n11\n\nBVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, \nNVwZ 1999, 1346 (1347), auch zur \nverfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit.\n\n12\n\nAuch die Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG spricht nicht gegen, \nsondern für die Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG bei den \nWiderrufsvoraussetzungen dieser Bestimmung. Der Gesetzgeber hatte bei Schaffung \nder Vorläufervorschrift \"insbesondere\" den Fall als Widerrufsgrund vor Augen, dass \n\"in dem Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, so \ndass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist\". \n\n13\n\nBT-Drucks. 9/875 vom 7. Oktober 1981, \nGesetzesentwurf zum AsylVfG, S. 18 zu § 11.\n\n14\n\nDies verdeutlicht, dass der spätere Wegfall der Verfolgungsgefahr durch einen \nWechsel der politischen Verhältnisse im Heimatstaat zwar den Hauptanwendungsfall \ndes § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG darstellt, die Anwendung dieser Bestimmung aber \nnicht hierauf beschränkt ist, sondern vielmehr grundsätzlich alle Voraussetzungen für \ndie Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AsylVfG zusprechenden \nEntscheidungen erfasst sein sollten. Dementsprechend geht auch die \nhöchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass \"vor allem\" bzw. \"insbesondere\" \ndie Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliegen, wenn die \nGefahr politischer Verfolgung im Heimatstaat nicht mehr besteht, dass also die \nWiderrufsvoraussetzungen nicht auf diesen praktisch häufigsten Fall beschränkt \nsind.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 \n- 9 C 3.92 -, a.a.O.; Urteil vom 19. September 2000 \n- 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 (83) = DVBl. 2001, \n216 = InfAuslR 2001, 53.\n\n16\n\nHöchstrichterlich geklärt ist darüber hinaus die verfassungsrechtliche \nUnbedenklichkeit des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 \n- 9 C 3.92 -, Buchholz 402.25, § 73 AsylVfG \nNr. 1.\n\n18\n\nEine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist auch nicht unter \nBerücksichtigung der Genfer Flüchtlingskonvention geboten. Die Genfer \nFlüchtlingskonvention enthält keine allgemeine Bestimmung über den Widerruf eines \nförmlichen Flüchtlingsstatus. Sie schreibt weder vor, Flüchtlingen einen besonderen \nStatus zu verleihen, noch trifft sie Regelungen über einen Widerruf oder eine \nRücknahme eines derartigen Status.\n\n19\n\nHailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylVfG Rdnr. \n4.\n\n20\n\nInsbesondere enthalten die Vorschriften des Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK keine \n(abschließende) Regelung über den Widerruf oder die Rücknahme des \nFlüchtlingsstatus. Für die gegenteilige Auffassung beruft sich der Kläger zu Unrecht \nauf die Position des UNHCR. Zwar sind die sog. Beendigungsgründe des Art. 1 C Nr. \n5 und 6 GFK nach Auffassung des UNHCR abschließend und es gibt keine \nzusätzlichen Gründe, die die Annahme der Entbehrlichkeit internationalen Schutzes \nrechtfertigen könnten. Die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach diesen \nVorschriften ist \naber (auch) nach Auffassung des UNHCR von der Rücknahme oder dem Widerruf \nder Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu unterscheiden; Art. 1 C GFK \nbehandele gerade nicht den Widerruf der Rechtsstellung als Flüchtling.\n\n21\n\nUNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien \nzur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, \nRdnr. 117; UNHCR-Richtlinien zum internationalen \nSchutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. \nArt. 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über \ndie Rechtstellung der Flüchtlinge, in: NVwZ 2003, \nBeilage I, 57 (58).\n\n22\n\nEine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft \nkommt nach Auffassung des UNHCR z.B. in Betracht, wenn nach der \nAnerkennungsentscheidung Fakten bekannt werden, die einen Ausschluss der \nAnerkennung als Flüchtling nach Art. 1 D, E oder F GFK rechtfertigen würden. Dies \nsoll etwa auch für den Fall gelten, dass ein Flüchtling im nachhinein durch sein \nVerhalten den Tatbestand des Art. 1 F (a) oder 1 F (b) GFK erfüllt.\n\n23\n\nUNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien \nzur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, \nRdnr. 141; UNHCR-Richtlinien zum internationalen \nSchutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. \nArt. 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über \ndie Rechtstellung der Flüchtlinge, in: NVwZ 2003, \nBeilage I, 57 (58).\n\n24\n\nSoweit der Kläger hieran anknüpfend meint, ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung \nsei nach der Genfer Flüchtlingskonvention auf die vorgenannten Tatbestände des \nArt. 1 F (a) oder 1 F (c) GFK beschränkt, verkennt er wiederum den \nRegelungszusammenhang der Genfer Flüchtlingskonvention. Auch Art. 1 F GFK \nenthält keine Widerrufsvorschriften, sondern (lediglich) Bestimmungen, wonach \nPersonen, die an sich die für einen Flüchtling nach Art. 1 A GFK erforderlichen \nKriterien erfüllen, von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, und zwar \nunabhängig davon, ob der Tatbestand des Art. 1 F GFK vor oder nach der \nAnerkennungsentscheidung erfüllt wird. Es ist daher Aufgabe des jeweiligen \nvertragsschließenden Staates, ein (Aufhebungs-)Verfahren zu schaffen, in dem \nnachträgliche Tatsachen Berücksichtigung finden können. \n\n25\n\nGleiches gilt für den - im vorliegenden Zusammenhang bedeutsamen - Art. 33 \nAbs. 2 GFK, der vorsieht, dass sich auf die Vergünstigung des Refoulement-Verbots \ndes Art. 33 Abs. 1 GFK ein Flüchtling nicht berufen kann, der aus schwerwiegenden \nGründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich \nbefindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er \nwegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig \nverurteilt wurde. Diese Ausnahme von der Gewährung von Abschiebungsschutz für \neinen Flüchtling im Sinne des Art. 1 A GFK ist ebenfalls nicht davon abhängig, ob der \nTatbestand des Art. 33 Abs. 2 GFK vor oder nach der Anerkennungsentscheidung \nerfüllt wird. Vielmehr soll der Ausschluss vom Schutz des Flüchtlingsrechts nach \nArt. 33 Abs. 2 GFK gerade diejenigen Straftaten erfassen, die nach der Einreise in \ndas Zufluchtsland verübt werden, ohne Beschränkung auf den (grundsätzlich kurzen) \nZeitraum bis zur Flüchtlingsanerkennung. Die Regelung berücksichtigt den im \nVölkergewohnheitsrecht anerkannten Grundsatz, dass jeder Staat dem Schutz seiner \neigenen Sicherheit Vorrang vor fremdenrechtlichen Pflichten einräumen darf.\n\n26\n\nVgl. Hailbronner, a.a.O., § 51 AuslG Rdnrn. 37 \nund 32a m.w.N.\n\n27\n\nAuch insoweit ist es dem jeweiligen vertragsschließenden Staat überlassen, ob und \nin welcher - auch verfahrensrechtlichen - Weise er die Ausnahme des Art. 33 Abs. 2 \nGFK umsetzt. Die Beklagte hat dem durch § 51 Abs. 3 AuslG und § 73 Abs. 1 \nAsylVfG in der beschriebenen Weise Rechnung getragen. \n\n28\n\nErfasst mithin § 73 AsylVfG grundsätzlich nachträgliche Änderungen hinsichtlich \naller für die Statusgewährung maßgeblichen Voraussetzungen,\n\n29\n\nso auch Hailbronner, a.a.O., § 73 AsylVfG Rdnr. \n8 m.w.N.,\n\n30\n\nstellt sich die ferner vom Kläger im Zusammenhang mit § 73 AsylVfG \naufgeworfene Frage, inwieweit der Widerruf in Abs. 1 Satz 1 abschließend geregelt \nist oder ergänzend auf § 48 VwVfG zurückgegriffen werden kann,\n\n31\n\nvgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 19. September \n2000 - 9 C 12.00 -, a.a.O.; Marx, a.a.O., § 73 Rdnrn. \n6 - 10; Hailbronner, a.a.O., § 73 Rdnrn. 5 - 7, jeweils \nm.w.N.,\n\n32\n\nim vorliegenden Zusammenhang von vornherein nicht.\n\n33\n\nSollte der Kläger darüber hinaus für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob \ndas Bundesamt die Asylanerkennung dann nicht widerrufen kann, wenn - wie hier - \nder Ausländer aufgrund eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils als \nAsylberechtigter anerkannt worden ist, führt auch das nicht zur Zulassung der \nBerufung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass \ndie Rechtskraft des Verpflichtungsurteils die Behörde nicht an der Aufhebung des \nAnerkennungsbescheids wegen späterer Änderungen der für das Urteil \nmaßgeblichen Sach- und Rechtslage hindert. \n\n34\n\nBVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 9 C \n53.97 -, BVerwGE 108, 30 (34) = NVwZ 1999, 302; \nvgl. ferner Marx, a.a.O., § 73 Rdnrn. 30 und 31 \nm.w.N.\n\n35\n\nDie weiteren Ausführungen der Antragsschrift zur geltend gemachten \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erschöpfen sich darin, im Stile einer \nBerufungsbegründung das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu \nstellen, ohne eine klärungsbedürftige Frage von allgemeiner Bedeutung \ndarzulegen.\n\n36\n\n2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Abweichung des angefochtenen \nUrteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1998 \n- 1 C 17.97 - (BVerwGE 106, S. 351 = DVBl. 1998, 1023 = InfAuslR 1998, 383 \n= NVwZ 1999, 425) zuzulassen. Eine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 \nAsylVfG ist nur gegeben, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine \nEntscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen \nTatsachensatz von einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten \nebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen \nist.\n\n37\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August \n1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N.; Urteil \nvom 31. Juli 1994 - 9 C 46.94 -, BVerwGE 70, \n24.\n\n38\n\nDies hat die Zulassungsschrift entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht dargetan. \nSie beschränkt sich auf die Kritik, das Verwaltungsgericht habe bei der vom \nBundesverwaltungsgericht geforderten Prognoseentscheidung zur \nWiederholungsgefahr im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG die offizielle und unmittelbar \nnach seiner Haftentlassung öffentlich getätigte Stellungnahme des Klägers gegen die \nAnwendung von Gewalt sowie seine Aussage im ARD-Magazin Report vom 2. Juni \n2003, er werde - so lange nicht eine entgegengesetzte Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts gefallen sei - das Amt des Kalifen nicht ausüben und \nwolle mit den Deutschen in Frieden zusammenleben, \"mit der Hand weg geschoben\". \nDer Sache nach wird damit lediglich eine nach Ansicht der Klägerseite fehlerhafte \ntatrichterliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall gerügt. \nEinen bestimmten in der erstinstanzlichen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz, \nder zu einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der \nAnforderungen an die Prognoseentscheidung im Widerspruch steht, zeigt die \nZulassungsschrift nicht auf. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn in der \nangefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung \naufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder sonstwie nicht richtig \nangewandt oder der Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt oder \nfehlerhaft gewürdigt wird.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 \n- 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss \nvom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, a.a.O.; \nBeschluss vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, \nNVwZ-RR 1997, 512 (513); Beschluss vom 10. Juni \n1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29 (30).\n\n40\n\nDessen ungeachtet bezieht sich der vom Bundesverwaltungsgericht im zitierten Urteil \nvom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - zugrunde gelegte Maßstab \"besonders hoher \nWahrscheinlichkeit\" auf die alte Fassung des § 51 Abs. 3 AuslG; mit Urteil vom \n16. November 2000 - 9 C 6.00 - hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Maßstab \nfür die hier anwendbare neue Fassung des § 51 Abs. 3 AuslG für nicht mehr \nmaßgeblich erklärt.\n\n41\n\n3. Die geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG \nverpflichtet das Verwaltungsgericht nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung \noder die beabsichtigte Würdigung des ihm unterbreiteten Sachverhaltes \nhinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst \naufgrund einer abschließenden Wertung ergibt.\n\n42\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 9 B 1066.78 -; Beschluss vom 10. Dezember 1998 \n- 9 B 55.98 -; Urteil vom 13. März 1976 - 2 D 26.74 -, \nBuchholz 310, § 108 VwGO Nr. 87.\n\n43\n\nDas Verwaltungsgericht war daher nicht gehalten, den anwaltlich vertretenen Kläger \naufzufordern, zum Vorliegen von aktuellen Asylgründen vorzutragen. Ein \ngewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter musste ohne entsprechenden \nHinweis des Gerichts damit rechnen, dass es hierauf ankommen könnte.\n\n44\n\nVon einer weiteren Begründung wird gem. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n45\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n46\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-04/8-a-3766-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":13},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-12-04/8-a-3766-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289514","retrieved":"2026-07-09 03:08:35.780524+00:00"}}